Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00551 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil IV.2013.01090 vom 25. November 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiatrischen Begutachtung und zum neuerlichen Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/88). Am 29. Januar 2015 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler die IV-Stelle, ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 28. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Ausserdem ersuchte er, ihm keine Prozesskosten aufzuerlegen, nötigenfalls sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Weiteren sei Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1).
2.2 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs-verfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs-grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwal-tungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor-derlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä-rungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
2.3 Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 25. Novem-ber 2014 in einem weitgehend standardisierten Abklärungsverfahren befinde, für welche zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege (Urk. 2). Auch im Falle eines Rückwei-sungsentscheides zur weiteren Begutachtung gelte es, den Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Es seien keine ausserge-wöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine anwaltliche Vertretung notwen-dig erscheinen liessen. Im Weiteren handle es sich bei der Anordnung einer Begutachtung nicht um eine komplexe Angelegenheit und nur Betroffene können das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen erkennen, da diese mit ihrer Person - und nicht mit derjenigen des Rechtvertreters - verbunden seien (Urk. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er bereits im Verfahren IV.2013.01090 vor dem Sozialversicherungsgericht durch Rechtsanwalt Dr. Stadler anwaltlich vertreten gewesen sei und er als fremdsprachiger Migrant auch jetzt nicht in der Lage sei, seine Interessen in diesem komplexen und wichtigen Verfahren ausreichend wahrzunehmen. Auch sei gemäss jüngerer Rechtsprechung in Rückweisungs-Fällen - wie dem Vorliegenden - die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung regelmässig bejaht worden (Urk. 1).
4.
4.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2013.01090 vom 25. November 2014 erwogen, die mit Verfügung vom 17. März 2005 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht geradewegs als zweifellos unrichtig zu betrachten; entsprechend entfalle die Möglichkeit, darauf mittels Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückzukommen (Urteil vom 25. November 2014 E. 4, Urk. 8/88 S. 13 ff.). Weiter hat es dafürgehalten, dass das psychiatrische Gutachten des Dr. Y.___ vom 27. Februar 2013 zur entscheidwesentlichen Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wenig hergebe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sei. Die Sache sei deshalb an die IVStelle zur umfassenden gutachterlichen psychiatrischen Abklärung zurückzuweisen (Urteil vom 25. November 2014, E. 5 und 6, Urk. 8/88 S. 16 ff.).
4.2 Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (29. Januar 2015) ging es um die Wahrung der Parteirechte im Zusammenhang mit der anstehenden Begutachtung. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013). Auch bildet die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter anderem im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen wichtig und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erschienen liessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem war die versicherte Person in jenem Fall bereits im ersten gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5).
4.3.2 Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2013.01090 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte überdies ebenfalls zur Veranlassung eines monodisziplinären Gutachtens.
4.4 Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin drei Jahren pendente Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Rückweisungsurteil vom 25. November 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren damit zu Unrecht verneint.
4.5 Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der anhaltenden Unterstützung durch die Sozialabteilung der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/5) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.
4.6 Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das (wieder aufgenommene) Verwaltungsverfahren hat, gutzuheissen.
5.
5.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 28. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelGeiger