Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00554 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, meldete sich nach einem am 23. November 2006 erlittenen Autounfall (vgl. Urk.7/13/345) am 8. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78-83) mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.01227 gut und wies die Sache zur Abklärung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/94 = Urk. 3/3).
1.2 Die IV-Stelle holte darauf hin bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/107 = Urk. 3/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110, Urk. 7/112) verneinte sie mit Verfügung vom 15. April 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 18. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr gegenüber die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
In der Folge ersuchte das Gericht die Gutachter der MEDAS Y.___ um eine ergänzende Stellungnahme, die am 19. August 2015 erstattet wurde (Urk. 11-12/1-2). Dazu nahmen die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf einen weiteren Arztbericht (Urk. 20) - am 5. Oktober 2015 (Urk. 19), die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf eine seitens ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgegebene Stellungnahme (Urk. 22) - am 19. Oktober 2015 (Urk. 21) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)
1.4 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
1.5 Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten Leiden seien aus näher genannten Gründen nicht versicherungsrelevant (S. 2 Mitte) oder überwindbar, womit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2 unten). Wohl sei das eingeholte Gutachten beweiswertig; jedoch könne im Rahmen der Rechtsanwendung der dortigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei aus rheumatologischer Sicht sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht liege eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 10 f. Ziff. 15). Die diagnostizierte depressive Störung sei nicht als unklares Beschwerdebild zu qualifizieren (S. 12 Ziff. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch, wie es sich mit der versicherungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit verhält.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt MEDAS Y.___, erstatteten am 27. Februar 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107/1-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 40 ff.), die von ihnen am 21. Oktober 2013 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 48 f.) sowie ein rheumatologisches (S. 49 f.; vgl. Urk. 7/107/66-87), ein neurologisches (S. 50; vgl. Urk. 7/107/88-107) und ein am 6. Januar 2014 von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattetes Konsilium (S. 50 f.; vgl. Urk. 7/107/108-124).
3.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 4.2):
- Autounfall am 23. November 2006 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion und mit
- chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und mit
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig atypische, leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.8)
- chronisches zervikospondylogenes und mögliches zervikozephales Schmerzsyndrom links, myofasziale Prägung mit segmentaler Dysfunktion hochzervikal bei
- mässiggradiger Osteochondrose und leichter Spondylarthrose C5/6
- initialer Chondrose C4/5
- zervikaler Streckhaltung C4 bis C6 und diskret rechtskonvexer Skoliose
- Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge zweizeitigem Heckaufprall am 23. November 2006, Québec Task Force (QTF) Klassifikation Grad II
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie Kopfschmerzen zum Teil mit migränöser Komponente und bei Analgetika-Übergebrauch, eine leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter, eine Nikotinabhängigkeit, prämenstruelle Beschwerden und eine Adipositas (S. 60 Ziff. 4.2).
3.3 In ihrer Beurteilung führten sie aus, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage, basierend auf rein klinisch objektivierbaren Befunden, sowohl für die früher ausgeübte Tätigkeit im Service als auch in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt 100 %. Im zweiten Schritt hingegen, nun unter ganzheitlicher klinisch-rheumatologischer Würdigung der Beschwerden, der Glaubwürdigkeit des hohen Leidensdruckes, der fehlenden Anhaltspunkte für Aggravation und Simulation der Versicherten, attestiere der Rheumatologe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % im Rahmen eines Ganztageseinsatzes, entsprechend einer Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Neurologischerseits hätten sich keine Befunde gefunden, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (S. 61 Mitte).
Aus psychiatrischen Gründen, aufgrund der Schmerzen und der Depression, seien Ausdauer, Selbstvertrauen, kognitive Fähigkeiten (vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Gedächtnisfunktionen und das Arbeitstempo), die Kontakt- und die Verkehrsfähigkeit und der Antrieb eingeschränkt. Zudem bestünden Schlafstörungen, eine vermehrte Müdigkeit und Kraftlosigkeit mit Einschränkung der Regenerationsfähigkeit. Des Weiteren sei von einer schwankenden Leistungsfähigkeit auszugehen, was eine gewisse zeitliche Flexibilität bedinge, mit dadurch vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf. Unter Beachtung dieser Limiten sei eine Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag mit einer um zirka 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar, entsprechend einer Restarbeitsfähigkeit von ca. 55 %, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service, als auch in einer adaptierten Tätigkeit (S. 61).
Unter Berücksichtigung des Mini-ICF für psychische Störungen nach Baron und Linden seien die Anpassung von Regeln und Routine, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und ausserberufliche Spontanaktivitäten mittelschwer eingeschränkt. Leicht beeinträchtigt seien die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiäre beziehungsweise intime Beziehung sowie die Verkehrsfähigkeit (S. 61 unten).
Auch unter Berücksichtigung von BGE 130 V 352 gehe aus psychiatrischer Sicht von der Schmerzstörung eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insbesondere bestehe eine psychische Komorbidität von einer gewissen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Der soziale Rückzug hingegen sei nicht ausgeprägt. Eine missglückte Konfliktbewältigung lasse sich aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers als Hypothese herausarbeiten. Eine stationäre Rehabilitation und eine ambulante Schmerzpsychotherapie hätten stattgefunden. Die Versicherte sei bekanntlich ab Februar 2010 mit einem Halbtagspensum tätig gewesen, ohne - bei guter Motivation - aber infolge der Schmerzen eine volle Leistung erzielen zu können. In welchem Ausmass die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung aufgrund dieser Tatsachen eingeschränkt sei, sei vom Rechtsanwender zu entscheiden (S. 61 f.).
3.4 Zusammenfassend sei aus neurologischer und rheumatologischer Sicht in Ermangelung entsprechender relevanter objektivierbarer Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Somit lasse sich streng versicherungsmedizinisch lediglich aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit begründen, und zwar in einem Ausmass von 45 %, entsprechend einer Restarbeitsfähigkeit von 55 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit, bezogen auf ein Vollzeitpensum. Wenn nun auch noch die auf der rheumatologischen Alltagserfahrung basierende schmerzbedingte Einschränkung von 25 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit in die Überlegungen mit einbezogen werde, sei festzustellen, dass je aus beiden Fachgebieten die gleichen Schmerzen ohne organische Befunde die Grundlage der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit darstellten. Es handle sich somit um das gleiche Schmerzsyndrom, betrachtet aus zwei verschiedenen Blickwinkeln. Darum seien die beiden Prozentzahlen nicht zu kumulieren. Die interdisziplinär beurteilte Restarbeitsfähigkeit betrage somit auch medizinisch-realistisch 55 % in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service, bezogen auf ein Vollzeitpensum (S. 62).
Im eigenen Haushalt sei die Versicherte psychiatrischerseits durch die Konzentrationsstörungen und die Ermüdbarkeit vor allem bei komplexen Aufgaben wie Administration, Planung, den Einkäufen, Umgang mit Behörden und Versicherungen und der Kindererziehung eingeschränkt, dies in einem Ausmass von zirka 20 % (S. 62 Mitte).
Auch in einer - näher umschriebenen - adaptierten Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit unter interdisziplinären Gesichtspunkten 55 % (S. 62 Ziff. 5.2).
3.5 Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Konsilium (Urk. 7/107/108-124) unter anderem aus, differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 6) und kam - aus näher dargelegten Gründen - zum Schluss, diese Diagnose könne nicht eindeutig gestellt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden zumindest zu Beginn in einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfall) zurückgeführt werden; in diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig (S. 6 unten).
Die in der revidierten deutschen Version des ICD-10 geschaffene neue - im Wortlaut zitierte - Unterkategorie „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei hier angemessen (S. 6 f.), und aufgrund des grösseren Ausmasses des psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (F54); die psychischen Faktoren und Belastungen hätten vor allem den chronischen Verlauf beeinflusst, dies im Sinne einer psychischen Teilkomponente (S. 7 oben).
Vorliegend sei eine Schmerzstörung wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung (S. 7).
Im 2011 erstatten neuropsychiatrischen Teilgutachten sodann sei eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden; deren - näher umschriebene - Kriterien seien jedoch nicht erfüllt gewesen (S. 7 Mitte). Nach Diskussion von weiteren in früheren Beurteilungen gestellten Diagnosen (S. 7 ff.), insbesondere auch einer Depression (S. 9 f.), hielt der Gutachter fest, es sei von einer leichten, eher atypischen Depression auszugehen (S. 10 Mitte), die auch eine Verbitterung umfasse (S. 10 unten). Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erreichten nicht ein Ausmass, das eine solche Diagnose erlauben würde (S. 11), und die übrige Angstsymptomatik sei nicht so ausgeprägt, dass eine eigene Diagnose gerechtfertigt wäre (S. 11 Mitte).
3.6 Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter in einem ersten Schritt eine Einschätzung aus medizinischer Sicht ab (S. 11 Ziff. 6.1). Dazu führte er unter anderem aus (S. 11 f.):
Grundsätzlich hat eine rezidivierende Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte Depression kann durch die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bewirken. Die subsyndromale bis leichte Depression kann die Leistungsfähigkeit vor allem durch Einschränkungen der Ausdauer, des Antriebs, des Arbeitstempos, des Selbstvertrauens und der Konzentrationsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Service nur wenig (< 20 %) reduzieren. Wenn sie keine Schmerzen hätte, aber eine subsyndromale, leichte bis sogar mittelschwere Depression, würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit drängen, da ihr dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte geben würde, was die Heilung der Depression unterstützt. Dazu kommen die Auswirkungen der Schmerzen, wobei diese zwar diagnostisch von der Depression getrennt werden können, aber kaum in Bezug auf die klinischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung wirkt sich vor allem durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Dazu kommt, dass die Versicherte nach ihren Angaben mit Unterstützung der IV viel versuchte, um ihrem geliebten Beruf wieder nachgehen zu können. Noch heute ist ihr Engagement und ihre Begeisterung für ihre Arbeit und die Dankbarkeit für die Chance im (…) spürbar, aber auch die Kränkung und Verletzung durch das Scheitern. Trotz all diesen Anstrengungen scheiterte die Wiedereingliederung. Aus klinischer Sicht kommen diesen Erfahrungen ein hoher Stellenwert zu, wie es auch das Bundesgericht (…) festgehalten hat. Die wahrscheinlichste Erklärung dürfte sein, dass ihre Ressourcen wahrscheinlich eher überschätzt werden, da sie einen kompetenten Eindruck vermittelt, aber diese Kompetenzen wenig dazu beitragen, mit den Belastungen durch die chronischen Schmerzen und die Depression fertig zu werden. Aufgrund der Schmerzen und der Depression sind ihre Ausdauer, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, ihr Arbeitstempo, ihre Kontakt- und Verkehrsfähigkeit und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie hat Schlafstörungen und ist vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit einschränkt. Sie zeigt auch Schwankungen ihrer Leistungsfähigkeit, was eine gewisse zeitliche Flexibilität bedingt und zu einem vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf führt. Sie kann dadurch im Moment aufgrund der psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Präsenzzeit von 6 Stunden am Tag (75 %) wäre möglich. Ihre Leistungsfähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht um etwa 30 % eingeschränkt. Zusammengefasst kann aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 45 % ausgegangen werden für die bisherige Tätigkeit als angelernte Mitarbeiterin im Service oder eine an ihre Schmerzen angepasste Tätigkeit.
Diese Einschätzung lehne sich an das Mini-ICF-Rating für psychische Störungen an. Bei der Beschwerdeführerin seien von 13 relevanten Fähigkeiten deren acht leicht beeinträchtigt und deren vier mittelschwer eingeschränkt (S. 12 unten).
3.7 In einem zweiten Schritt äusserte sich der Gutachter unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur anzunehmenden Einschränkung wie folgt (S. 13 f.):
In diesem Fall vermag die Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bewirken: So findet sich ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, Belastungen, eine psychische Komorbidität und unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person. Eine an sich missglückte, aber entlastende Konfliktbewältigung lässt sich zumindest als Hypothese herausarbeiten: Das Verhalten der Unfallverursachers war alles andere als optimal für eine Verarbeitung des Traumas: Gemäss ihren Angaben bedrohte er sie, erkundigte sich nie nach ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder, entschuldigte sich nie und übernahm damit keine Verantwortung für den aufgrund seines Fehlverhaltens durch eine Unaufmerksamkeit entstandenen Unfalls. Auch sein behandelnder Arzt stellte nicht sicher, dass er kein Motorfahrzeug lenkte, obwohl er ihm Medikamente verordnete, welche gemäss Fachinformation (www.swissmedicinfo.ch) bei fast allen Antidepressiva die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können. Aber es liegt kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, sie war nur 2 x kurz und ist aktuell nicht mehr in Psychotherapie. Komorbidität ist ein kategoriales Kriterium, die Entscheidung ist ein entweder oder, was dem juristischen Denken entgegen kommt. Für die Abschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aber aus medizinischer Sicht eine dimensionale Betrachtung, welche eher den medizinischen Erfahrungen entspricht, geeigneter. Entscheidend ist, wie schwer die Störung mit Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und weiteren Symptomen ist, während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussagt. Auf jeden Fall liegt eine Komorbidität von einer gewissen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor.
Die Frage der Zumutbarkeit, welche anhand dieser Kriterien zu klären ist, ist keine medizinische, sondern eine juristische. Als medizinischer Gutachter (…) erscheint mir eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Fall auch gemäss diesen Kriterien gegeben, was die klinische Einschätzung im Grundsatz bestätigt. Allerdings ist die klinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich höher, als sie gemäss diesen Kriterien eingeschätzt würde. Je nach Gewichtung der einzelnen Punkte liesse sich aber auch eine abweichende Einschätzung vertreten.
4.
4.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) äusserte sich in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (Urk. 12/1) zu den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3), an denen sich gemäss neuster Rechtsprechung die Medizin zu orientieren hat.
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde führte er aus, den Schweregrad der Depression habe er schon im Gutachten dargelegt. Sodann zitierte er, was er im Gutachten zur ebenfalls diagnostizierten chronischen Schmerzstörung ausgeführt hatte, und erläuterte, eine Abstufung in Schweregrade sei bei dieser Diagnose anders als bei der Depression nicht vorgesehen, und es gebe keine entsprechenden Kriterien. Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich beim Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin, aber auch im Haushalt und in ihrem Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen bis schweren Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive Einschätzung der Versicherten entspreche ebenfalls einer schweren Schmerzstörung (S. 2).
Betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz zitierte er, was er im Gutachten ausgeführt hatte und ergänzte, die Beschwerdeführerin sei früher in Psychotherapie gewesen, allerdings ohne subjektiv überzeugenden Erfolg. Von daher sei es verständlich, dass sie keine Psychotherapie mehr in Anspruch nehme. Dazu komme, dass sie - soweit ersichtlich - bis jetzt keine traumaspezifische Behandlung erhalten habe; das spreche jedoch nicht gegen einen ausgeprägten Leidensdruck, der sich unter anderem in ihren ausgeprägten emotionalen Schwankungen und in ihrem Verhalte zeige (S. 2 f.).
Betreffend Komorbiditäten führte er ergänzend zum Gutachten aus, es müssten aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen hätten, aber die Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllten, berücksichtigt werden, da diese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung erhöhten, insbesondere für die Behandlung. Das gelte für die bereits diskutierte Verbitterung und insbesondere die posttraumatische Symptomatik mit der Überaktivierung im Sinne einer häufigen, kaum kontrollierbaren und der Situation unangemessenen Alarmreaktion (S. 3 oben).
Aus medizinischer Sicht sei es sinnvoll, die Fragen in Bezug auf den Komplex Persönlichkeit und den Komplex sozialer Kontext gemeinsam zu beleuchten (S. 3 Mitte):
Betreffend Risikofaktoren und Ressourcen führte der Gutachter aus, es fänden sich keine Hinweise, dass die Migration die Beschwerdeführerin besonders belastet hätte. Sie sei sehr leistungsorientiert und habe erst spät gelernt, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Persönlichkeitsfaktoren erhöhten das Risiko für eine Somatisierungsstörung; seien allerdings (auch) sozial sehr erwünschte Eigenschaften, die von sich aus, ohne zusätzliche Belastungen, kaum je zu Erkrankungen führten. Das spürbare Engagement für die frühere Arbeit sei grundsätzlich eine Ressource, könne aber auch, wenn sich die Anforderungen nicht mehr erfüllen liessen, zu einer Belastung und einem Risikofaktor werden. Es gebe keine Hinweise, dass frühere Trennungen vom Ehemann die Beschwerdeführerin nachhaltig belastet hätten. Sie werde von der Familie unterstützt und getragen; das könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen seien nicht erfüllt. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden oder schützende Ressourcen eruieren (S. 3).
Betreffend psychosoziale und kulturelle Faktoren führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe viele und rege soziale Kontakte, was eine Ressource darstelle. Sodann erwähnte er die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die unvollständige Berufsausbildung und die subjektive Überzeugung, nicht voll arbeitsfähig zu sein; da es sich dabei um Faktoren handle, die nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken (S. 4 oben). Das Verhalten des Unfallverursachers - der seine Verpflichtung zu einem psychischen Ausgleich mittels Anerkennen seiner Verantwortung und Schuld nicht wahrgenommen habe - habe sich als sehr ungünstig erwiesen (S. 4 Mitte).
Betreffend Konsistenz führte der Gutachter aus, er habe keine Hinweise auf Verdeutlichung finden können. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen; das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhafte Störung dürfte aber - trotz ihrer wahrscheinlich leicht überdurchschnittlichen, aber nie geförderten Intelligenz - die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Aggravation. Vorliegend sei eine Schmerzstörung wesentlich wahrscheinlicher als eine Symptomausweitung (S. 5).
Die funktionellen Auswirkungen und das Aktivitätenniveau beim Arbeitsversuch, aber auch im Haushalt und im Tagesablauf, seien vergleichbar. Das spiegle sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störungen wieder. Die Frage des Leidensdrucks sei bereits beim Behandlungserfolg diskutiert worden (S. 5 Mitte).
Als Fazit hielt der Gutachter fest, die neu diskutieren und ergänzten Faktoren aufgrund der neuen Rechtsprechung bestätigten die bisherige klinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und erhärteten die bisherigen Befunde und Argumente (S. 5 unten).
4.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) äusserte sich in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2015 (Urk. 12/2) zu den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3), dies insbesondere betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (S. 1 ff. Ziff. 1.1.2).
Betreffend Ressourcen wies er darauf hin, dass sich die Versicherte selber beruflich im Februar 2010 als Cafeteria/Restaurant-Mitarbeiterin mit einem Pensum von 50 % reintegriert habe, dies bis zur Lungenembolie im Sommer 2011 (S. 3 Ziff. 1.2).
Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen führte er aus, beruflich sei es der Versicherten gelungen, sich nur für wenige Monate und nur in einem Teilzeitpensum zu reintegrieren. Trotz ihrer Beschwerden pflege sie gemäss ihren Angaben regelmässige soziale Kontakte. Bezüglich Haushalttätigkeiten bestehe gemäss ihren Angaben anhaltend eine deutliche Einschränkung hinsichtlich körperlich schwerer und mittelschwerer Verrichtungen. Trotz ihrer Beschwerden fahre sie weiterhin Auto und habe von ihrem Wohnort D.___ zur Begutachtung nach E.___ selber fahren können (S. 3 Ziff. 2.1).
Es bestehe bei der Versicherten aufgrund der Akten ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch durchgehend ausgewiesener Leidensdruck. Ab dem Unfall sei über Jahre eine Unzahl von Behandlungen erfolgt. Die Patientin habe an allen Behandlungen konsequent teilgenommen und sich dadurch eine Besserung erhofft, die in der Folge nur unbefriedigend eingetreten sei. Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen verwies der Gutachter auf den schon genannten Arbeitsversuch (S. 3 Ziff. 2.2).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (und - gemäss Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Chirurgie), der die Beschwerdeführerin seit dem 13. August 2007 behandelt (Urk. 7/58 Ziff. 1.2), nahm am 14. September 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20) und berichtete, seit der letzten Untersuchung vom 17. Dezember 2013 habe sich die Situation eher verschlechtert (S. 1 Mitte). Es bestehe ein unverändert ausgeprägtes und weitgehend therapieresistentes cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 23. November 2006; im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich zudem die Beweglichkeit der HWS weiter verschlechtert (S. 2 oben).
Aufgrund der komplexen Problematik mit deutlichen vor allem belastungsabhängigen somatischen Beschwerden einerseits sowie den neuropsychologischen Defiziten andererseits könne der Patientin zur Zeit und bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % zugemutet werden (S. 2 Mitte).
4.4 Am 13. Oktober 2015 nahm med. pract. G.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, zu den Ergänzungen der beiden Gutachter Stellung (Urk. 22 S. 3 f.).
Sie führte aus, aus somatischer Sicht bleibe festzuhalten, dass die objektiven Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären könnten (Ziff. 1).
Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im Mini-ICF, wonach eine mittelschwere Einschränkung bei den Items „Anpassung an Regeln und Routinen“ und „Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ bestehe, sei angesichts bestimmter Angaben im Gutachten nicht zwanglos nachvollziehbar (S. 3 f.), beim Item „Durchhaltefähigkeit“ nachvollziehbar, beim Item „ausserberufliche Spontanaktivitäten“ aus den gemachten Angaben nicht ableitbar (S. 4).
Weitere - leichte - Einschränkungen erachtete sie als nicht zwanglos nachvollziehbar (S. 4 Mitte).
Zusammenfassend führte sie aus, die von den Gutachtern anhand der Indikatoren gezogenen Schlüsse seien nicht zwanglos nachvollziehbar; insbesondere die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters stehe zum Teil im Widerspruch zu den dokumentierten Fakten (S. 4 unten).
5.
5.1 Im MEDAS-Gutachten wurden - vereinfacht - eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig atypische, leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.8), und ein chronisches zervikospondylogenes und mögliches zervikozephales Schmerzsyndrom links diagnostiziert (vorstehend E. 3.1).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde zusammenfassend ausgeführt, aus neurologischer und rheumatologischer Sicht sei in Ermangelung entsprechender relevanter objektivierbarer Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Somit lasse sich streng versicherungsmedizinisch lediglich aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit begründen, und zwar - bezogen auf ein Vollzeitpensum - in einem Ausmass von 45 %, entsprechend einer Restarbeitsfähigkeit von 55 % in angestammter Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service und einer - näher umschriebenen - adaptierten Tätigkeit. Die auf der rheumatologischen Alltagserfahrung basierende schmerzbedingte Einschränkung von 25 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit sei darin insofern mitberücksichtigt, als je aus beiden Fachgebieten die gleichen Schmerzen ohne organische Befunde die Grundlage der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit darstellten, es sich somit um das gleiche Schmerzsyndrom, betrachtet aus zwei verschiedenen Blickwinkeln, handle (vorstehend E. 3.4).
Zusätzlich äusserten sich die Gutachter zu einzelnen im Rahmen der damaligen Rechtsprechung interessierenden Aspekten (vorstehend E. 3.7) wie auch zu den heute zu beachtenden Standardindikatoren (vorstehend E. 4.1 und 4.2).
5.2 Da offensichtlich ein psychosomatisches Leiden im Hinblick auf die resultierenden anspruchsrelevanten Beeinträchtigungen zu beurteilen ist, beantworten die Gutachter die Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzen, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgen. Die betreffenden Angaben sind vorliegend insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben - das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind - sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der kurze Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.3) nicht geeignet ist, zur Entscheidfindung massgeblich beizutragen, fehlt es doch für die von ihm postulierte grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an einer entsprechend nachvollziehbaren Begründung, dies abgesehen davon, dass er als langjährig behandelnder Arzt in einem besonderen Vertrauens- und auch Auftragsverhältnis zur Beschwerdeführerin steht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch die RAD-Stellungnahme zum erstatteten Gutachten (vorstehend E. 4.4) erweist sich als wenig aufschlussreich. Es macht beinahe den Anschein, als seien die neu zu beachtenden Standard-Indikatoren verwechselt worden mit den Items im Mini-ICF-Rating, wurde doch seitens des RAD ausschliesslich zu letzteren - kritisch - Stellung genommen. Da die Erkenntnisse aus dem Mini-ICF-Rating im Gutachten jedoch nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen (vgl. vorstehend E. 3.6), ist nicht entscheidrelevant, ob einzelne der vom Gutachter vorgenommenen Beurteilungen „nicht zwanglos nachvollziehbar“ sein sollen.
5.4 Das Gutachten selber genügt offensichtlich den neu formulierten Anforderungen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) insofern, als die gestellten Diagnosen ausgesprochen sorgfältig hergeleitet und ausführlich begründet wurden (vorstehend E. 3.5). Auch zur Frage allfälliger Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder „einer ähnlichen Erscheinung“ (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) wurde schon im Gutachten (vorstehend E. 3.3) wie auch ergänzend (vorstehend E. 4.1) Stellung genommen.
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde sowohl im Gutachten selber (vorstehend E. 3.3) als auch in dessen Ergänzung (vorstehend E. 4.1) eingehend Stellung genommen. Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz äusserten sich die Gutachter im Gutachten selber (vorstehend E. 3.6) wie auch in ihren ergänzenden Stellungnahmen aus psychiatrischer (vorstehend E. 4.1) und rheumatologischer Sicht (E. 4.2). Gleiches gilt betreffend Komorbiditäten (vorstehend E. 3.3, E. 3.7 und E. 4.1). Mithin liegt aus gutachterlicher Sicht eine umfassende Stellungnahme zum Komplex Gesundheitsschädigung vor.
Im Hinblick auf den Komplex Persönlichkeit nahmen die Gutachter insbesondere Stellung zu den persönlichen Ressourcen (vorstehend E. 3.6 und E. 4.1). Auch thematisierten sie den sozialen Kontext (vorstehend E. 3.3, E. 3.6 und E. 4.1).
Im Hinblick auf die Kategorie der Konsistenz behandelten sie sowohl die Frage der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als auch diejenige des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks (E. 3.4, E. 4.1 und E. 4.2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Gutachter an die von der Rechtsprechung formulierten normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, teilweise - notwendigerweise noch in Unkenntnis der erst später festgelegten Terminologie - schon im Gutachten selber, teilweise in ihren späteren ergänzenden Stellungnahmen. Sie haben ausschliesslich gesundheitlich begründete funktionelle Ausfälle berücksichtigt und eine im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung vorgenommen.
Es handelt sich mithin nicht etwa um eine quasi subjektive, „freihändige“ ärztliche Einschätzung, die der juristischen Parallelüberprüfung bedürfte, sondern um eine von der Medizin im Rahmen ihrer fachlichen und funktionellen Zuständigkeit vorgenommene Prüfung und Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit, auf welche abzustellen ist, das es sich aus medizinischer und aus rechtlicher Sicht um ein und dieselbe Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. BGE 141 V E. 5.2.3).
5.5 Aus den dargelegten Gründen ist mithin auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte und auf Veranlassung des Gerichts ergänzte Gutachten abzustellen und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche die Gutachter vorgenommen haben (vorstehend E. 5.1).
Der medizinische Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten zu 55 % arbeitsfähig ist.
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat - da sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging - keine Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 7/113).
In dieser Hinsicht erweist sich die Sache deshalb als nicht entscheidungsreif, sondern sie ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsprüfung nunmehr auf der Grundlage der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 55 % in leidensangepassten Tätigkeiten vornehme.
Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die vom Gericht eingeholte ergänzende Stellungnahme war erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin von den Schlussfolgerungen des von ihr selber veranlassten Gutachtens abgewichen ist. Sodann waren die mit BGE 141 V 281 formulierten Massstäbe zu beachten; hätte das Gericht die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, hätte diese die genannte Ergänzung veranlassen müssen.
Aus diesen Gründen sind die Kosten für die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter im Betrag von Fr. 917.15 (Urk. 11/2) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
6.3 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin, zur Invaliditätsbemessung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Kosten von Fr. 917.15 für die ergänzende Stellungnahme der Gutachter werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher