Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00557 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, leidet an einer infantilen Cerebralparese mit zervikaler Myelopathie, konsekutiver Hemiplegie rechts und Hemiparese links (Urk. 1
S. 3 Ziff. 1). Sie bezieht seit 1. Januar 2009 eine Dreiviertels- und seit 1. Ok-tober 2009 eine ganze Rente (Urk. 8/246). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 8/260) ab 1. Januar 2009 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde der Versicherten sodann ab 18. Januar 2013 ein Assistenzbeitrag zugesprochen (Urk. 8/348), welcher ab 1. Dezember 2013 (Urk. 8/392) und ab 1. September 2014 (Urk. 8/466) erhöht wurde. Ab 1. Mai 2014 bezog die Versicherte eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 8/427). Der Assistenzbeitrag wurde ab 1. Mai 2014 erneut erhöht (Urk. 8/429). Die IV-Stelle gewährte unter anderem Kostengutsprache für einen Treppenlift (Urk. 8/75), einen Elektrorollstuhl (Urk. 8/111), einen Umbau des Badezimmers und weitere bauliche Anpassungen (Urk. 8/306), ein Elektrobett (Urk. 8/328) sowie einen Deckenlift (Urk. 8/428). Mit Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 8/408) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Abgabepauschale eines Umweltkontrollgerätes in Höhe von Fr. 5‘340.--, zudem wurde am 12 Juni 2014 Kostengutsprache für einen Fensterantrieb und einen Lichtschalter in der Wohnung erteilt (Urk. 8/418). Am 18. Dezember 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Deckenlift im Badezimmer (Urk. 8/484). Seit 1. Dezember 2014 wird die Hilflosenentschädigung von der Alters- und Hin-terlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet (Urk. 8/468).
Am 18. Dezember 2013 beantragte die Versicherte die Übernahme der Kosten für verschiedene Geräte zur Umweltkontrolle (Sendegerät und Empfänger zur Ansteuerung von Türautomaten der Eingangs- und Wohnungstüre, zur Liftsteuerung und für den Treppenlift; Urk. 8/374). Sie erneuerte dieses Gesuch mit Schreiben vom 9. April 2014 (Urk. 8/403). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/422; Urk. 8/446; Urk. 8/454) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2015 eine Kostengutsprache für Liftsteuerung, die Anpassung des Plattformlifts, den Türöffner für die Wohnung und die Anpassung des Hauseingangs ab (Urk. 8/499= Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel und eventuell Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Liftsteuerungen, Anpassungen des Plattformlifts, Türöffner für Wohnungen und Anpassungen des Hauseinganges gälten grundsätzlich als Hilfsmittel und könnten abgegeben werden, wenn sie für die Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder Ausbildung notwendig seien. Eine Erwerbstätigkeit im genannten Sinn liege vor, wenn ohne Renten und Soziallohn ein Jahreseinkommen von Fr. 4‘667.-- erzielt werde. Eine Tätigkeit im Aufgabenbereich sei anzunehmen, wenn die versicherte Person für regelmässige Tätigkeiten im Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin erziele kein erwerbssicherndes Einkommen. Als Umweltkontrollgerät könnten die beantragten Hilfsmittel ebenfalls nicht übernommen werden, da es sich nicht um eine Situation handle, in der die versicherte Person nur durch diese Vorrichtung in Kontakt mit der Umwelt treten könne. Die Beschwerdeführerin könne selbständig telefonieren und verfüge über einen Notfallknopf, mit dem sie eine Fachkraft herbeirufen könne. Zudem könne sie sich in der Wohnung mittels des Elektrorollstuhls selbständig fortbewegen (S. 1 f.). Gemeint seien Hilfsmittel, insbesondere Türöffner, für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung. Der Begriff des Kontaktes mit der Umwelt meine in Bezug auf Umweltkontrollgeräte das Ermöglichen eines minimalen Umweltkontaktes, weshalb damit rechtsprechungsgemäss nicht das physische Verlassen der Wohnung, sondern das Telefonieren oder Alarmieren mit Rufanlagen oder ähnliches gemeint sei. Hilfsmittel für die Tätigkeit im Haushalt könnten sodann nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel mindestens um 10 % verbessert werden könne. Davon sei nicht auszugehen. Die Erledigung von Einkäufen und weiteren Besorgungen sei im Rahmen der gesamthaften Haushaltführung in der Regel mit höchstens fünf bis zehn Prozent zu gewichten (Urk. 7 S. 1 f.).
2.2 In ihrer Beschwerde (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie beantrage Kostengutsprache für eine Anpassung des Hauseingangs in Höhe von Fr. 216.--, der Wohnungstüre in Höhe von Fr. 5‘794.95, des Plattformlifts in Höhe von Fr. 2‘118.85 und der Liftsteuerung in Höhe von Fr. 3‘610.40 (S. 4). Hinsichtlich der Türöffner für die Wohnung und den Hauseingang sei unbestritten, dass sie einen elektrischen Türöffner benötige. Gemäss Ziff. 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (HVI) seien Hilfsmittel für die Selbstsorge im Bereich der Wohnung zuzusprechen. Aus der abschliessenden Aufzählung von Beispielen ergäben sich auch bauliche Änderungen im Bereich von Türen und es verstehe sich von selbst, dass eine voll behinderungsgerecht ausgestattete Wohnung einer versicherten Person nur dann helfe, wenn der Zugang zu dieser Wohnung über den Hauseingang ebenfalls behindertengerecht angepasst sei. Trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine versicherte Person welche die Haustüre ohne Türöffner oder ohne zusätzliche Hilfe durch eine andere Person nicht passieren könne, auch nicht selbständig wohnen könne. Es sei unzumutbar, jedes Mal beim Verlassen des Hauses eine Assistenzperson zu beauftragen. Zu einer Anpassung der Wohnung müsse zwingend auch der Zugang zur Wohnung gehören, was unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention) ausgelegt werden müsse (S. 5).
Die Beschwerdegegnerin habe am 20. August 2008 Kostengutsprache für den Plattformlift gewährt. Bei der nun beantragten Kostengutsprache handle es sich um eine invaliditätsbedingte Anpassung dieses Hilfsmittels, womit Art. 2 Abs. 3 HVI Anwendung finde. Es sei unverhältnismässig, wenn das bestehende Hilfsmittel nicht mehr genutzt werden könne (S. 6).
Im Weiteren sei das *-Hilfsmittel notwendig für den Aufgabenbereich, den sie immer noch habe, zumal eine Steigerung von 10 % zu erwarten sei: Sie könne mit den beantragten Hilfsmitteln im Bereich „Verschiedenes“ an Sitzungen teilnehmen und sich ehrenamtlichen Tätigkeiten widmen. Zudem liege im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ eine weitere Steigerung, indem sie selbständig Post und Amtsstellen aufsuchen und kleine Besorgungen erledigen könne (S. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel.
3.
3.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
3.2 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”.
3.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem ge-sundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 214 E. 2c, mit Hinweisen). Demgegenüber setzt der Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und wird durch den Bezug einer ganzen Rente nicht ausgeschlossen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung lediglich, dass das Hilfsmittel eine beachtliche Tätigkeit ermöglicht, wobei die Auslegung dieses Begriffes aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens zu erfolgen hat (BGE 122 V 217 E. 4c/aa, 117 V 273 f. E. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. E. 2b/bb). Sind die Hilfsmittel für die Tätigkeit im Haushalt jedoch kostspielig, so setzt die Praxis in der Regel eine Arbeitsfähigkeitssteigerung um etwa 10 % voraus (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand am 1. Januar 2015, Rz. 1019).
3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das für die Annahme einer Erwerbstätigkeit notwendige Jahreseinkommen von Fr. 4‘667.-- nicht erzielt (vgl. Urk. 8/417); sie macht dies beschwerdeweise auch nicht mehr geltend. Somit ist zu prüfen, ob die beantragten Hilfsmittel nach Ziff. 13.05* HVI Anhang zur Ermöglichung und Erhaltung der Fähigkeiten im Aufgabenbereich notwendig sind.
Gemäss Art. 27 Satz 1 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. Januar 2015) ist dazu in Randziffer 3086 zu entnehmen, dass der Anteil einer gesunden Person im Bereich „Verschiedenes“, zu dem auch gemeinnützige Tätigkeiten gehören, maximal 50 % beträgt, und der Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen)“ zwischen 5 und 10 %. Die Beschwerdeführerin führt mit Hilfe von Assistenzpersonen einen eigenen Haushalt und nimmt gemeinnützige Tätigkeiten wahr (vgl. Urk. 8/465/41), indem sie am Projekt „Y.___“ mit regelmässigen Sitzungen teilnimmt. Ebenfalls vertritt sie ihre Anliegen auf Amtsstellen selbständig (vgl. Urk. 8/465/33) und erledigt - wenn auch sehr kleine - Besorgungen selbst (vgl. Urk. 8/465/32). Sie ist somit in den Haushalt- und Aufgabenbereichen „Verschiedenes“ und „„Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen)“ tätig. Unabhängig von der genauen Höhe des Anteils dieser Aufgaben versteht es sich von selbst, dass in diesen Bereichen eine mindestens 10%ige Steigerung der Arbeitsfähigkeit eintritt, wenn die Beschwerdeführerin ihre Wohnung selbständig verlassen und betreten kann, denn die Alternative bedeutete, dass sie diese Aufgaben gar nicht mehr selbständig ausführen könnte. Mit anderen Worten wird ihr die Erfüllung dieser Aufgaben durch die beantragten Hilfsmittel erst ermöglicht (vgl. Ziff. 13.05* HVI Anhang), indem eine wesentliche Voraussetzung, nämlich das selbständig Verlassen und Aufsuchen der eigenen Wohnung, geschaffen wird. Es darf ihr dabei nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Hilfe von Assistenzpersonen in Anspruch nehmen kann; hat doch die Zusprache von Assistenzbeiträgen grundsätzlich keinen Zusammenhang mit dem jeweiligen Anspruch auf Zusprache von Hilfsmitteln.
3.5 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”, Anspruch auf Kostenübernahme der beantragten Anpassung des Hauseingangs in Höhe von Fr. 216.--, der Wohnungstüre in Höhe von Fr. 5‘794.95, des Plattformlifts in Höhe von Fr. 2‘118.85 und der Liftsteuerung in Höhe von Fr. 3‘610.40 hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010 (9C_197/2010), wonach im Zusammenhang mit der (verneinten) Frage, ob ein Türöffner gemäss HVI Anhang Ziff. 15.05 der Kontaktaufnahme mit der Umwelt dient, festgehalten wurde, dass es keinen Rechtsanspruch Behinderter gebe, so selbständig wie nichtbehinderte Personen leben zu können, mit der für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getretenen UNO-Behindertenrechtskonvention vereinbaren lässt.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme der Anpassung des Hauseingangs in Höhe von Fr. 216.--, der Wohnungstüre in Höhe von Fr. 5‘794.95, des Plattformlifts in Höhe von Fr. 2‘118.85 und der Liftsteuerung in Höhe von Fr. 3‘610.40 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerLienhard