Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00559




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, meldete sich am 15. Dezember 1997 wegen psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 7. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/13). Am 11. Mai 2000 ersuchte der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21), worauf ihm ab Mai 2000, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler von 20 % und einem Invaliditätsgrad von 80 %, eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/28; vgl. auch Urk. 8/24 und 8/26). In den Jahren 2003 (vgl. Urk. 8/32 ff.), 2007 (vgl. Urk. 8/49 ff.) und 2011 (vgl. Urk. 8/64 ff.) wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft und dem Versicherten hernach jeweils schriftlich mitgeteilt, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 8/35, 8/53 und 8/84).

    Die IV-Stelle leitete 2013 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess (Urk. 8/107). In der Folge holte sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ vom 5. Mai 2014 ein (Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 20. August 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente rückwirkend per 30. April 2005 in Aussicht (Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 8/143), den er unter Einreichung einer Stellungnahme der Z.___ samt Beilagen (vgl. Urk. 8/149) ergänzend begründete (Urk. 8/150). Am 11. Dezember 2014 reichte seine Rechtsvertreterin eine schriftliche Einwandergänzung ein (Urk. 8/152). Die IV-Stelle kündigte darauf am 26. März 2015 die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an (Urk. 8/159). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 9. April 2015 Einwand (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 16. April 2015 ordnete die IV-Stelle die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = 8/162).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 16. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihm für die Dauer des Verwaltungsverfahrens weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 19. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 10. August 2015 Kenntnis gegeben, womit ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 13). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Stellungnahme vom 24. August 2015 samt Beilagen (vgl. Urk. 16) ein.

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3 und 16) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. August 2014 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente rückwirkend per Ende April 2005 in Aussicht gestellt habe. Dabei habe sie auch auf eine schwere und eventualvorsätzlich begangene Meldepflichtverletzung hingewiesen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ein Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 eingeholt, in welchem unter anderem auf das inkonsistente und auffällige Verhalten des Exploranden hingewiesen werde. Bei einer schweren Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Renteneinstellung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergebe es sich aus der Sache selbst, dass damit auch eine Einstellung der gegenwärtigen Rente für die Zukunft einhergehe. Es rechtfertige sich deshalb, die Rente sofort beziehungsweise bereits mit Zustellung des Vorbescheids einzustellen, damit die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung von allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Renten vermieden werde (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass ihm weder eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen sei noch Hinweise für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vorhanden seien. Es bestehe kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung. Von der Sistierung der Rentenausrichtung während des Verwaltungsverfahrens sei daher abzusehen (Urk. 1).

1.3    Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Sistierung der Invalidenrente zu Recht erfolgte. Demgegenüber bildet der materielle Leistungsanspruch, mithin die Frage, ob die Rente (rückwirkend) herabzusetzen oder aufzuheben ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig ist hier zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu Unrecht bezogene Rentenleistungen zurückzuerstatten hat, weshalb es sich erübrigt, auf diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) näher einzugehen.


2.

2.1    Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und das Bundesgesetz über den Zivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen, stützt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329 mit zahlreichen Hinweisen). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Einstellung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328).

2.2    Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet werden könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Massnahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchteten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Dabei darf der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist. In rechtlicher Hinsicht ist die Prognose eindeutig, wenn klares Recht vorliegt, in sachlicher Hinsicht, wenn der Sachverhalt zumindest glaubhaft belegt ist (Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.).


3.

3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

3.2    Unterbleiben vorsorgliche Massnahmen in Form einer Sistierung der Invalidenrente, so kann der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Damit kommt er unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen. Deren Rückforderung wäre unter Umständen unzulässig (vgl. BGE 119 V 431 E. 4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.5.1), zumindest aber mit administrativen Erschwernissen und der Gefahr der Uneinbringlichkeit verbunden. Die Sistierung erweist sich als dringlich und ist geeignet, diese drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist.

3.3    Es bleibt zu prüfen, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt.

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung stehen die genannten Interessen der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266 E. 3).

    In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass ihm gar keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 und 8/140) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 als Selbständigerwerbender mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 8/4, 8/10 und 8/11) ein jährliches Einkommen von Fr. 15‘600.-- erzielte (Urk. 8/50). Ab dem 17. Mai 2000 wurde ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, weil seine Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler seit Mai 2000 lediglich noch 20 % betrug (vgl. Urk. 8/24 bis 8/28). Am 22. September 2003 hielt der Beschwerdeführer im Fragebogen für die Rentenrevision fest, dass er nicht erwerbstätig sei. Sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 8/32). In einem weiteren Fragebogen für die Revision der Invalidenrente erklärte der Beschwerdeführer zwar, dass er selbständigerwerbend sei. Er gab bezüglich der Jahre 2005 bis 2007 jedoch kein Einkommen an (Urk. 8/49). Anlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht A.___ führte er demgegenüber am 5. April 2005 aus, dass er mit seiner Tätigkeit im Alteisenhandel zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 1‘500.--, manchmal auch Fr. 2‘000.-- pro Monat verdiene (Urk. 8/88/4). Schliesslich wird auch in der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2015 eingeräumt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 17‘106.-- erwirtschaftete (Urk. 1 S. 7 f.). Das im Jahr 2005 (unbestritten) erzielte Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle nicht deklariert. Es besteht somit ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass er seiner Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 77 IVV), nicht nachgekommen ist. Entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung erscheint die fragliche Einkommenserzielung im Jahr 2005 im Vergleich zu den Verhältnissen in den Jahren 1998 und 1999 sehr wohl als rentenrelevant, da er mit einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein höheres Einkommen hatte. Seiner Argumentation, dass die Frage nach dem Vorliegen einer rentenrelevanten Meldepflicht danach beantwortet werden muss, welches Invalideneinkommen er im Verlauf mehrerer Jahre im Durchschnitt erzielte, weil er als Selbständigerwerbender tätig war (Urk. 1 S. 8), ist nicht zu folgen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu überzeugen, wonach bei einem Vergleich des für das Jahr 2005 massgebenden Valideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 69,98 % resultieren soll (Urk. 1 S. 8 f.). Aufgrund einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – aus invaliditätsbedingten Gründen keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Altmetallwarenhändler gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/8 und 8/88/4). Dies muss umso mehr gelten, als mehrere Familienmitglieder in dieser Branche tätig sind beziehungsweise waren (vgl. Urk. 8/127/315, 8/138/5 und 8/138/6).

    Aus dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 geht sodann hervor, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Als diskrepant zur erhobenen Anamnese mit rund 100maligem Händewachen und mehrfachem Duschen am Tag wurden deutlich verschmutzte und verhornte Handflächen vermerkt. Die vom Beschwerdeführer berichtete Einnahme mehrerer Psychopharmaka konnte laborchemisch nicht bestätigt werden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein uneinheitliches Untersuchungsergebnis gezeigt. Stellenweise sei es zu schwer verminderten Testresultaten gekommen, andererseits hätten sich – besonders was die als solche deklarierten Untersuchungen zur Fahreignung anbelangte – normgerechte bis sogar an der oberen Normgrenze liegende Ergebnisse gezeigt. Daneben sei es zu zahlreichen, teilweise sehr deutlich ausgeprägten Inkonsistenzen und Widersprüchen gekommen. Das Testergebnis hinsichtlich der Validität der Testergebnisse sei stark auffällig, so dass die gezeigten Minderleistungen als nicht-authentisch deklariert werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die diagnostische Beurteilung unklar. Der Explorand äussere psychotische Phänomene und Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung, eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. In seinem Verhalten wirke der Explorand manipulativ und aggravierend, was die Sicherheit der Diagnosestellung weiter vermindere. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkung vorliege, dies lasse sich jedoch nur im Falle einer ausreichenden Compliance und ohne Beschwerdeaggravation korrekt ermitteln. Dies wäre ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der gezeigten ausgeprägten Aggravationstendenz lasse sich nicht beurteilen, ob sich der Zustand des Exploranden verbessert habe oder ob bereits in der Vergangenheit eine ausgeprägte Symptomaggravation vorgelegen habe (Urk. 8/138/15 ff.).

    Aus dem Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 ergibt sich somit, dass – wenn überhaupt – aktuell lediglich geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkungen vorliegen, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken könnten. Es begründet insbesondere auch den konkreten Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bereits in der Vergangenheit aggraviert und simuliert haben könnte. Damit sind weitere Verdachtsmomente für einen unrechtmässigen Rentenbezug vorhanden, welcher nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auch eine rückwirkende Rentenaufhebung begründen würde. Sie werden durch die Bestätigung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. September 2014, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2004 wegen einer schweren Zwangsstörung zu 80 % arbeitsunfähig sei und gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ sein Leiden weder aggraviert noch simuliert habe (Urk. 8/142), nicht entkräftet, zumal Dr. B.___ über keine fachärztliche Eignung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.

    Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 16/1) geht zwar hervor, dass anlässlich einer teilstationären Behandlung vom 3. Februar bis zum 11. März 2015 Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt, (ICD-10: F42.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde aber auch vermerkt, dass eine Beurteilung dadurch erschwert sei, dass der Patient lediglich an vier Therapiemodulen teilgenommen habe. Die genaue Belastbarkeit sei schwer einschätzbar; aus Sicht der berichtenden Ärzte seien die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht gegeben (Urk. 16/ S. 3). Die gestellten Diagnosen wurden in einem weiteren Bericht vom 7. August 2015 (Urk. 16/2), welcher ebenfalls im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurde, bestätigt. Ferner wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit als Altmetallhändler fraglich sei, sie könne aber nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 16/2 S. 3).

    Die von den Gutachtern der Y.___ als notwendig erachtete stationäre Abklärung fand – soweit ersichtlich – bis heute nicht statt. Mit den neu eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer eine relevante Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheinen die diesbezüglichen Verhältnisse unverändert als fraglich und bedürfen der weiteren Abklärung.

    Aus dem Gesagten folgt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist noch offen. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt in Anspruch nehmen muss, rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 und 12) überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch.

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der von der Beschwerdegegnerin angeordneten vorsorglichen Massnahme erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Leistungsprozess um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 180 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 53 E. 2b; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003, E.1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke