Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00560 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist gelernte Bereiterin und war selbstständig erwerbend, als sie sich am 15. September 2013 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische (Urk. 7/8-10) und erwerbliche (Urk. 7/1-3, Urk. 7/7) Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13-16, Urk. 7/28), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/19-20, Urk. 7/22, Urk. 7/31) und eine Abklärung für Selbständigerwerbende erfolgte (Urk. 7/25), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 9. April 2015 eine ganze Rente für die Monate Mai bis Oktober 2014 sowie eine halbe Rente ab November 2014 zu (Urk. 7/41-42 = Urk. 2/1-2). Am 26. Mai 2015 gingen bei der IV-Stelle weitere, von ihr angeforderte (vgl. Urk. 7/38) Arztberichte ein (Urk. 7/44).
2. Gegen die Verfügungen vom 9. April 2015 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 16. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1), worauf die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragte (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Schlechterstellung nach Abänderung der angefochtenen Verfügungen durch die IV-Stelle Stellung zu nehmen, oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Am 23. September 2015 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese sinngemäss an der Beschwerde festhielt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Dabei machte sie geltend, die Rente sei aufgrund eines Prozentvergleichs festgelegt beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit der medizinisch-theoretisch geschätzten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt worden. Es seien einerseits die erwerblichen Verhältnisse im Gesundheitsfall nicht näher überprüft und die verlangten Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht worden. Andererseits sei die Frage, ob nicht doch mittels geeigneter Massnahmen noch eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit möglich sei, nicht gründlich abgeklärt worden (Urk. 6 S. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in der Zwischenzeit eine Gewinn- und Verlustrechnung der letzten sechs Jahre sowie die Steuerabrechnungen erstellt (Urk. 10).
2.2 Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. Oktober 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin keine Buchhaltungsunterlagen wie beispielsweise Geschäftsabschlüsse vorlagen und die Beschwerdeführerin keine weiteren Geschäftsunterlagen mehr eingereicht hatte (Urk. 7/25 S. 5, vgl. auch Feststellungsblatt vom 28. Oktober 2014, Urk. 7/26 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Verhältnisse im Gesundheitsfall tatsächlich nicht näher überprüft. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben eine Gewinn- und Verlustrechnung der letzten sechs Jahre sowie die Steuerabrechnungen erstellt hat (vgl. Urk. 10), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Belege einfordert und die Rentenprüfung gestützt auf die nunmehr vollständigen Unterlagen vornimmt. Dabei wird sie auch zu klären haben, ob mittels geeigneter Massnahmen nicht doch noch eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit möglich ist.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig