Sozialversicherungsgericht



des Kantons Zürich





IV.2015.00561


     


     







III. Kammer



Sozialversicherungsrichter Gräub, VorsitzenderSozialversicherungsrichterin AnnaheimSozialversicherungsrichterin DaubenmeyerGerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 21. Dezember 2016


in Sachen







X.___


Beschwerdeführerin





vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss


Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte


Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich





gegen





Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Beschwerdegegnerin
































Sachverhalt:


1. Die 1971 geborene X.___, besuchte die Schule in Y.___, hat sieben Kinder (Zwillinge geboren 1990 [Urk. 7/35 S. 16], drei Söhne geboren 1994, 1996 und 2000, sowie zwei Töchter geboren 2003 und 2007, Urk. 7/7) und lebt seit 2011 getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/7). Sie reiste am 3. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 7/12). Am 16. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf nicht operable Granatsplitter und Aphtose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte ein ärztliches Gutachten der MEDAS Z.___ ein (Urk. 7/35 und 7/36) und veranlasste Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/42 und 7/43) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, 7/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.





2. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. April 2015 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.





Das Gericht zieht in Erwägung:


1.


1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;


b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und


c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.


Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).



1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).


Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).





2.


2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Arbeitsfähigkeit 20 % eingeschränkt sei. Die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung beklagten Schmerzen und Einschränkungen liessen sich aufgrund der im Gutachten objektivierten Befunde nicht erklären. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit stützten sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Einreise in die Schweiz verschlechtert habe. Auch habe die Einschätzung gefehlt, wie stark sich die Belastung als alleinerziehende Mutter von fünf Kindern, wovon eins behindert sei, auf ihre Leistungsfähigkeit auswirke. Die Einschränkung auf Grund der schwierigen Lebenssituation könne jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin persönlich durch den RAD untersucht worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bewirke die Diagnose einer Stomatitis keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die anamnestisch rezidivierend auftretenden Fieberschübe im Rahmen der Stomatitis hätten bislang nicht objektiviert werden können.


2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie sei aufgrund einer aphtösen Stomatitis noch zu maximal 50 % arbeitsfähig. Diese habe sich erst nach der Einreise in die Schweiz entwickelt (S. 5). Seit dem Jahr 2006 sei sie sowohl von Seiten der Hausärztin als auch am A.___ wiederholt betreffend ihre aphtöse Stomatitis behandelt worden; sie werde jeweils mit entzündungshemmenden und fiebersenkenden Mitteln behandelt. Die somatische Erkrankung sei ausgewiesen (S. 7).


3.


3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 7/35 und 7/36) wurden zusammengefasst folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 25):

1. Läsion peripherer Nerven am linken Arm, wahrscheinlich durch einen Granatsplitter verursacht (ICD-10 -Code: Y36.2), bestehend seit 1993


2. Therapieresistente aphtöse Stomatitis (laut Akten seit über neun Jahren) mit begleitender periodischer Fieberaktivität und Lymphadenopathie (ICD-10-Code: K12.0)


3. Armschmerzen links (ICD-10-Code: M79), sich entwickelnd seit 1993


4. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10-Code: F45.1), sich entwickelnd in den letzten 20 Jahren



Folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (S. 25):

5. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links


6. Zustand nach Tuberkulose (diagnostiziert 2003)


7. Aktuell fiebriger Infekt mit Sekretion im Ohrbereich links (mögliche Mittelohrentzündung)


8. Eisenmangelanämie


9. Leukopenie



Die verantwortlichen Ärzte hielten fest, mit eindrücklich erlebtem Leidensdruck bestehe bei der Beschwerdeführerin als Hauptproblem eine chronisch-therapieresistente schmerzhafte Aphtosis, wie sie seit über neun Jahren ohne speziell auslösende spezifische Noxen aufgetreten und in der Folge auch wiederholt interdisziplinär fachärztlich abgeklärt und beurteilt worden sei. Dermatologisch/immunologisch könne auch weiterhin die Diagnose eines PFAPA-Syndroms passend gelten. Aus rheumatologischer Sicht stütze der rheumatologische Teilgutachter auch die Möglichkeit eines „abortiven Typs“ eines Morbus Behçet, im Bewusstsein, dass eine solche rheumatologisch-spezifische Diagnose die formellen klassischen Kriterien nicht immer alle erfüllen müsse und auch die klinischen Erscheinungen/Manifestationen unterschiedlich gewichtet auftreten könnten. Die schmerzhaften Aphten seien dann eher im Sinne einer „Kleingefässvaskulitis (Entzündung)“ zu sehen. Man finde weder anamnestische noch klinische Hinweise für eine begleitende Arthritis oder anderweitige Manifestationen der Behçet-Krankheit (auch heute keine Hinweise auf ein Augenleiden oder auf Hautmanifestationen). Bei der rheumatologischen Untersuchung der linken oberen Extremität habe die Versicherte eine deutliche, zum Teil bereits oberflächliche Dolenz demonstriert, einerseits der Struktur des AC-Gelenkes und des Schultergelenkes zuordbar, andererseits aber auch diffus nach distal inklusive der gesamten linken Hand. Bezogen auf den Bewegungsapparat könne man Anteile einer AC-Gelenksreizung mit begleitender Impingementirritation festhalten (und dabei auch möglicher referred pain entlang der Bizepsstrukturen gegen den distalen Oberarm nachvollziehen). Hingegen könne man aus rheumatologischer Sicht keine spezifisch-zuordbaren Befunde oder Auffälligkeiten der Hand (Handgelenk) oder Fingergelenke aufzeigen. Man könne hier nur festhalten, dass laut Akten ein Zustand nach Granatsplitterverletzung der linken Hohlhand bestehe und wahrscheinlich eine Beugesehnenverletzung dabei aufgetreten sei. Es fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise auf ein spezifisch-entzündliches, rheumatologisches Grundleiden im Bewegungsapparat und es fänden sich auch keine Hinweise für ein algodystrophes Geschehen („sudeckoides Störbild“, S. 28 f.).


Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „Haushalthilfe/Reinigungskraft“ sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat, medizinisch-theoretisch zu maximal 50 % zumutbar. Für eine geeignete Verweistätigkeit aus rheumatologischer Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat, sei die Versicherte zu 70 % arbeitsfähig. Dabei wäre eine Einschränkung des zeitlichen Pensums vorhanden (5,4 Stunden an fünf Tagen die Woche möglich). Es müsste aber eine maximale 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Kauf genommen werden, bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo, sodass auch hier insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere (S. 29).


Rückwirkend könne bestätigt werden, dass die Versicherte seit der Granat- splitterverletzung als reduziert arbeitsfähig gelte, das heisst, dass seit 1993 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag bestanden habe - die Versicherte habe zum Teil über das Ausmass der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit gearbeitet. Die Granatsplitterverletzung habe vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden, das heisse 1993. Mittlerweile sei jedoch eine aphtöse Stomatitis hinzugekommen, die auch die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einschränke. Diesbezüglich gelte die Versicherte noch zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 34 f.).


3.2


3.2.1 RAD-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, stellte im Bericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/42) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Funktionsminderung des linken Armes bei


- Verdacht auf AC-Gelenksarthrose


- Nervenschädigung der linken Hand



Sie hielt fest, bei der 42-jährigen Hausfrau sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 14. Mai 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Da es sich bei der Funktionsminderung des linken Armes vor allem um die Folgen der Nervenverletzung der linken Hand handle, werde auf die neurologische Untersuchung verwiesen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Nervenverletzung bereits seit 1993 bestehe. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Funktionsminderung der linken Schulter eine Einschränkung der Belastbarkeit für Tätigkeiten mit dauerhafter Überkopfarbeit und mit Heben, Tragen und Hantieren von Lasten über der eigenen Taillenhöhe. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige schultergelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition der oberen Extremitäten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit jeher (S. 10).


3.2.2 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/43) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Distale Ulnaris- und Medianusläsion im Bereich der linken Hohlhand nach Granatsplitterverletzung 1993 mit operativer Revision 2003 (S. 3).


Er hielt fest, Tätigkeiten mit beidhändig hohen Anforderungen an die Feinmotorik könnten aufgrund der Nervenschädigungen in der linken Hohlhand nur erschwert ausgeführt werden. Dagegen seien aber alle leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, ohne erhöhte feinmotorische Anforderungen und die einen beidhändigen Arm- und Handeinsatz erforderten, aus neurologischer Sicht nur gering eingeschränkt. Allerdings sei auch bei einfacheren bimanuellen Tätigkeiten eine leichte Verlangsamung des Arbeitstempos anzunehmen, da die Beschwerdeführerin auf Kompensationsstrategien angewiesen sei. Sie könne zudem keine grösseren und schwereren Gegenstände mit der linken Hand fest greifen. Dies gelte auch für das Festhalten, zum Beispiel auf Leitern oder Gerüsten.


Die Beschwerdeführerin sei in der Kleinkindbetreuung tätig gewesen. Hier sei insbesondere beim Heben und Umhertragen von Säuglingen ein gewisses Gefährdungsrisiko zu beachten. Sie sei Rechtshänderin und in der Funktion der rechten Hand aus neurologischer Sicht aber nicht eingeschränkt. Eine funktionelle Einhändigkeit sei hier nicht anzunehmen. Auch werde die linke Hand nicht ausschliesslich zum Stützen, Gegenhalten oder Fixieren gebraucht, sondern, wenngleich etwas eingeschränkt, doch recht geschickt im Alltag eingesetzt. Insofern könne das Ausmass der neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie im Gutachten von Dr. D.___ vom 3. September 2013 festgehalten, nicht vollständig nachvollzogen werden. Aus neurologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit bei erhaltener Restfunktion der linken Hand für angepasste Tätigkeiten mit 80 % beurteilt werden. Die Funktionseinschränkungen der linken Hand bestünden ausschliesslich in Folge der Verletzung von 1993 und bestünden seit vielen Jahren in unverändertem Ausmass (S. 3 f.).


3.3 Im Haushaltsbericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/44) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte habe erklärt, es gehe ihr gesundheitlich schlecht. Augenscheinlich falle ihr auf, dass die Versicherte sehr schlank sei. Sie berichte, dass sie am ganzen Körper unter Schmerzen leide. Besonders ausgeprägt seien die Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die linke Hand (Handgranate; Unfall in Y.___). Den linken Arm könne sie nicht mehr auf Schulter- oder Kopfhöhe anheben. Ihre Bewegungsfreiheit sei stark eingeschränkt. Auch der rechte Oberarm wurde durch die Granatsplitter verletzt. Zusätzlich leide sie seit circa anfangs 2010 unter ausgeprägten Aphten im gesamten Mundbereich, weshalb ihr die Nahrungsaufnahme schwer falle. Die Kopfschmerzen bestünden weiterhin. Die Schmerzen seien täglich vorhanden und würden bei körperlicher Betätigung entsprechend zunehmen.


Aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit vermöge die Versicherte ihren Haushalt kaum mehr zu bewältigen. Sie lebe mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus, welches durch das Sozialamt finanziert werde. Eine gute Bekannte, die ebenfalls aus Y.___ stamme, reise regelmässig von E.___ nach F.___ um die Versicherte im Haushalt zu entlasten. Wo sich der Ehemann der Versicherten aufhalte, wisse man nicht. Seit über einem Jahr sei dieser nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.


Ihre Tage verbringe sie mehrheitlich zu Hause. Sie versuche sich zu den notwendigsten Arbeiten im Haushalt und der Kinderbetreuung aufzuraffen. Nach kurzer Zeit müsse sie sich bereits wieder hinsetzen und ausruhen.


Im Rahmen der Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 50.4 % und angesichts einer 50%igen Haushaltstätigkeit ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 25.2 % festgestellt.





4.


4.1


4.1.1 Unstrittig besteht die durch eine Granatsplitterverletzung verminderte Funktionsfähigkeit der linken Hand bereits seit 1993, also vor Einreise in die Schweiz. Streitig ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose der aphtösen Stomatitis besteht. Da die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2003 in die Schweiz eingereist war, stellt sich bezüglich der aphtösen Stomatitis die Frage nach den versicherungsmässigen Voraussetzungen.


4.1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).


Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.


4.1.3 Die aphtöse Stomatitis besteht gemäss MEDAS Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 7/35 und 7/36) seit über neun Jahren - demzufolge mindestens seit dem Jahr 2004. Auch gemäss dem undatierten Bericht (Eingang: 6. Juni 2012, Urk. 7/16/1-4) des Dr. med. E.___, Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie FMH, besteht die aphtöse Stomatitis seit dem Jahr 2004. Wenn zur Beantwortung der Frage, wann die erforderliche Art und Schwere erreicht wurde und ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/1), auf das Gutachten der MEDAS (Urk. 7/35) abgestellt wird, ergibt sich Folgendes:


4.2 Das Gutachten der MEDAS Z.___ beruht auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es kann daher für die Beantwortung der Fragen als umfassend gelten und erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden darf. So stellten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht seit der Granatsplitterverletzung 1993 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/35 S. 31). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/36/24-36 S. 5). Aufgrund der aphtösen Stomatitis bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35 S. 34 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35 S. 31). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/35 S. 34).


4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Diagnose einer Stomatitis aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Sie liess die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Gutachten der MEDAS von zwei RAD-Ärzten untersuchen (E. 3.2.1 und 3.2.2). Diese sind in den Fachgebieten Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beziehungsweise Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert. Diese Untersuchungsberichte sind deshalb grundsätzlich für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage der Auswirkungen der aphtösen Stomatitis auf die Erwerbstätigkeit nur beschränkt aussagekräftig.


RAD-Ärztin B.___ argumentierte etwa, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin nur für sitzende Tätigkeiten angepasst arbeitsfähig sei, könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/42 S. 9). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass im Gutachten der MEDAS eine „vorwiegend“ sitzende Tätigkeit als angepasste Tätigkeit empfohlen wird (Urk. 7/35 S. 33). Im rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS (Urk. 7/36) wurde festgehalten, dass die Versicherte oft eine allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit feststellt (Urk. 7/36 S. 3). Eine allgemeine Schwäche der Beschwerdeführerin beschrieb bereits Dr. med. F.___. Gemäss dessen Bericht (Eingang: 12. Juni 2012, Urk. 7/17/6-9) besteht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende allgemeine Schwäche aufgrund der chronischen, unfall- und operationsbedingten Armschmerzen beidseits, der rezidivierenden, massiven Stomatitis, der rezidivierenden Eisenmangelanämien sowie der depressiven Erschöpfungszustände (Urk. 7/17/6-9 S. 2). Somit erscheint die im Gutachten der MEDAS empfohlene vorwiegend sitzende Tätigkeit vor dem Hintergrund der verschiedenen Erkrankungen der Beschwerdeführerin, darunter auch die eindrückliche Stomatitis, durchaus nachvollziehbar.



5.


5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Unbestritten und nicht zu beanstanden sind die von der Abklärungsperson vorgenommenen (Status-)Qualifikationen der Beschwerdeführerin. Die Annahme, dass diese im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich tätig wäre, ist plausibel.


5.2


5.2.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Haushaltshilfe tätig und erzielte dabei ein variierendes Einkommen. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist deshalb auf die LSE abzustellen. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auch für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen. Für die ungelernte Beschwerdeführerin kommen - beim Validen- wie bei Invalideneinkommen - einfache Hilfsarbeiten in Frage. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4).


5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).


Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).


5.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltsstatus F für vorläufig aufgenommene Ausländer (Urk. 7/12). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Gesichtspunkt der Nationalität beziehungsweise der Aufenthaltskategorie nicht zwingend einen Abzug. Bei einem Jahresaufenthalter (Aufenthaltsbewilligung B) wurde jedoch entsprechend der statistischen Abweichung zum Wert aller Schweizer und Ausländer ein Abzug von 10 % gewährt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 110). Vorliegend erscheint deshalb die Berücksichtigung eines 10%igen behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Weitere Faktoren bzw. Merkmale für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Dies führt im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 10 %. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einer Teilinvalidität von 5 %.


Selbst bei einem kaum gerechtfertigten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ergäbe sich lediglich eine (gewichtete) Einschränkung von 12.5 %.





5.3 Im Rahmen der Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung von 50.4 % im Haushalt ermittelt. Zwar führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Angaben im Bericht des Aussendienstes nicht abgestellt werden könne, da es sich um das subjektive Empfinden der Versicherten handle, dass sie heute in der Ausübung der Haushalttätigkeit so stark eingeschränkt sei (Urk. 7/53 S. 12). Sie tätigte jedoch keine weiteren Abklärungen. Ob tatsächlich von einer so grossen Einschränkung auszugehen ist, kann jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn die im Haushaltsbericht postulierte Einschränkung von 50.4 % berücksichtigt wird, ergibt sich - bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 25.2 % führt - maximal ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37.7 %.


5.4 Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.





6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.








Das Gericht erkennt:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen.


2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3. Zustellung gegen Empfangsschein an:


- Rechtsanwalt Thomas Wyss


- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


- Bundesamt für Sozialversicherungen





sowie an:


- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).


Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich





Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin











Gräub E. Stocker