Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00564




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Napierkowski

Leemann Napierkowski Rechtsanwälte GmbH

Holzgasse 4, Postfach 1520, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1974 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur und reiste im April 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/3), wo er ab dem 1. Februar 2002 für die Z.___ AG als Elektromonteur tätig war (Urk. 8/14). Infolge akuter Rückenbeschwerden war der Versicherte ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 30. November 2005 aufgelöst (Urk. 8/14). Am 14. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 8). Nach durchgeführten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Januar 2007 ab (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2007.00242, Urk. 8/49).

    In der Folge liess diese den Versicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (A.___-Gutachten vom 22. Juni 2009, Urk. 8/55) und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/88, Urk. 8/81). Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Vertreterin des Versicherten am 28. September 2011 zurück (Prozess-Nr. IV.2011.00664, Urk. 8/96). Am 1. Oktober 2012 nahm der Versicherte eine Tätigkeit für die B.___ GmbH auf bei einem Pensum von 70 % (Urk. 8/113).

    Im August 2013 wurde eine Revision der Invalidenrente in die Wege geleitet (Urk. 8/114), wobei erneut eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung erfolgte (C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2014, Urk. 8/133; psychiatrisches Teilgutachten der Klinik D.___ vom 7. Juli 2014, Urk. 8/130). Per Januar 2015 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/140) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. April 2015 fest (Urk. 8/158 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 20. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ab, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund des aktuellen Gutachtens aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne, so dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Da die Anstellung bei der Z.___ AG schon zehn Jahre her sei, seien beide Vergleichseinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln. Ausgehend von der festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich eine rentenausschliessende Invalidität von 32 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Juli 2014 kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, vielmehr werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit und anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Da darüber hinaus die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten vom 28. April 2009 stützt (Urk. 8/55). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dekompressiver Laminektomie L2/3 und partiell L4 im März 2005 mit Diskopathie L3/4 mit mässiger Einengung des Spinalkanals und Spondylarthrose sowie breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie L4/5 mit mässiger Einengung des Spinalkanals; Adipositas; eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F32.11) sowie einen chronischen Alkoholkonsum mit Abhängigkeitssyndrom bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F10.25; Urk. 8/55 S. 20). Aus rein orthopädischer Sicht sei bei voller Stundenpräsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urk. 8/55 S. 6), unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine solche von insgesamt 70 % (Urk. 8/55 S. 21).


3.

3.1    Die für das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Facettengelenksarthrose sowie Diskopathie im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach Dekompressionsoperation L3 bis L5 im März 2005 bei symptomatischem kongenital engem Spinalkanal sowie Diskushernie L4/L5 und Protrusion L3/L4 und Wirbelsäulenfehlform sowie multifaktorielle Inguinalschmerzen rechts, DD: im Rahmen einer manifesten Inguinalhernie rechts, lumbospondylogen, ferner coxogen (Urk. 8/133 S. 12 f.).

    Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei in den letzten zwei Jahren von einem stabilisierten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 8/133 S. 14 ff.).

3.2    Die für das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte gehen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit zwei Jahren aus. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aus, dass er vor zwei Jahren wieder zu arbeiten begonnen habe und sich seither psychisch viel besser fühle. Er trinke seither auch weniger, stehe finanziell besser da, sei besser gelaunt, schlafe wieder normal und pflege ein geordnetes Familienleben (Urk. 8/130 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar und stimmen mit der Selbsteinschätzung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer überein, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen ist. Da im Zuge der ursprünglichen Rentenzusprache der psychische Gesundheitsschaden massgeblichen Einfluss auf die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit hatte, ist von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung auszugehen, so dass eine vollständige Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat. Bei dieser Sachlage kann namentlich nicht gesagt werden, dass die für das aktuelle Gutachten verantwortlichen Fachärzte die ab 2007 aufgetretenen psychischen Störungen anders eingeordnet und den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt hätten (Urk. 8/130 S. 11 f.). Auch dies wäre indes irrelevant, da der Sachverhalt aufgrund der unbestrittenen Verbesserung 2012 eben nicht unverändert geblieben ist und damit frei überprüft werden kann. Ein unveränderter gesundheitlicher Zustand kann ebenso wenig durch die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden medizinischen Unterlagen (Urk. 3/3 f.) bewiesen werden, da die genannten Unterlagen allein die somatischen Beschwerden betreffen, die Veränderung aber im psychischen Bereich erfolgt ist. Die gutachterliche Einschätzung überzeugt angesichts der dargelegten verbesserten Befunde.

    Aufgrund der somatischen Beschwerden gehen die C.___-Gutachter in einer angepassten Tätigkeit von einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden aus, was aufgrund der ausgewiesenen lumbalen und inguinalen Beschwerden nachvollzogen werden kann und auch seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. Insgesamt ist demnach gestützt auf das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2014 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bei ganztägigem Einsatz von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, wobei Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Knien, Hocken und wiederholte Kniebeugen lediglich manchmal verrichtet werden sollten (Urk. 8/133 S. 13).


4.

4.1    Bezüglich des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis Ende November 2005 bei der Z.___ AG angestellt gewesen war. Die genannte Unternehmung wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 2. Februar 2006 aufgelöst (Urk. 11), so dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr entsprechend erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.

    Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss (Urk. 8/3 S. 4). Dementsprechend entsprach der bei der Z.___ AG erzielte Lohn von Fr. 4‘600.-- (x 12) in etwa dem statistischen Niveau einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Urk. 8/14, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, S. 25, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4‘732.--). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln, so dass rechnerisch ein Prozentvergleich stattfinden kann und im Folgenden allein die Frage des leidensbedingten Abzuges zu prüfen bleibt.

4.2    Diesbezüglich ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint der gewährte Abzug von 10 % keinesfalls unangemessen, so dass davon auch im Zuge der gerichtlichen Invaliditätsbemessung auszugehen ist.

4.3    Ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (67.5 % erwerbliches Leistungsvermögen).

    Dies führt zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 1. November 2016 (Urk. 12) ist festzuhalten, dass nur Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entschädigt werden. Ein Zusammenhang der Posten ab dem 8. Juli 2015 bis zum 2. September 2015 ist nicht erkennbar. Der Aufwand ist damit um 45 Minuten auf 635 Minuten zu kürzen und die Entschädigung auf 2564.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, wird mit Fr. 2‘564.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katrin Napierkowski

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty