Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00566 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schwarzenberger
Urteil vom 2. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Brühlgut Stiftung, Sozialberatung, Y.___
Zürcherstrasse 46, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Am 20. Juni 2011 geriet er bei Fensterarbeiten mit der linken Hand in eine Fräse und zog sich dadurch tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundgelenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zu (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Unter Hinweis auf eine Fräsenverletzung an der linken Hand meldete er sich am 24. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte mit Verfügung vom 14. März 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen des berufsbegleitenden Modullehrgangs „Agogische Begleitung von Stellensuchenden“ vom 7. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie für einen Computerkurs (Urk. 8/54). Diese Massnahme wurde durch ein Praktikum begleitet (Urk. 8/54 S. 1 unten; vgl. Urk. 8/49). Die Umschulung wurde jedoch vorzeitig per 31. März 2014 abgeschlossen und die Praktikumsstelle wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/81, Urk. 8/82 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 5. Mai 2014 bis 4. Mai 2015 (Urk. 8/89).
Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/100) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/111-112, Urk. 8/124, Urk. 8/126) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2015 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 zu (Urk. 8/129 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-3) ein und beantragte die Verfügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, eventuell sei ihm eine Rente zu gewähren (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1-3). Am 27. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. Seit August 2013 seien ihm jedoch angepasste Tätigkeiten (keine schweren körperlichen Tätigkeiten, keine anhaltende Überkopfarbeit) zu 100% zumutbar. Bis Mai 2015 erhalte er noch im Rahmen eines Arbeitstrainings IV-Taggelder, danach sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 3 S. 4 oben).
Die nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/2-3) vermöchten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen, weshalb daraus kein Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden könne (Urk. 18).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 12), die gewährte Umschulung sei nicht verwertbar und es sei offensichtlich, dass er Unterstützung und Massnahmen brauche, um gegebenenfalls in der freien Wirtschaft wieder Fuss zu fassen. Aus diesem Grund müssten neue berufliche Massnahmen geprüft werden (S. 4 oben). Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit gehe die Beschwerdegegnerin nur von körperlichen Diagnosen aus und habe es dabei unterlassen zu berücksichtigen, dass auch eine psychische Beeinträchtigung und kognitive Defizite vorlägen (S. 4 unten). Es sei unklar, ob er überhaupt über eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem werde er im Januar 2016 58 Jahre alt und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei. Zusammenfassend beruhe die angefochtene Verfügung auf einem medizinisch sowie beruflich ungenügend abgeklärten Sachverhalt (S. 5 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012.
2.4 Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2015 (Urk. 2), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 zugesprochen wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand fehlt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Juni 2011 einen Unfall an der linken Hand, bei welcher er sich mit einer Fräse tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundgelenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zuzog (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Die Erstbehandlung fand im Spital O.___ und die Nachbehandlung im A.___ statt (Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4).
3.2 Vom 29. November bis 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 22/5-14 S. 1 Mitte) wurden folgende Diagnosen genannt:
- Unfall vom 20. Juni 2011: Fräsenverletzung Hand links
- Strecksehnendefekt Dig. III und Dig. IV, Knochendefekt Grundphalanx Dig. III
- 20. Juni 2011 Plattenosteosynthese P1 Dig. III mit Radiusknochenspan und Strecksehnenrekonstruktion mittels Umkippplastik Dig. III und IV
- 2. September 2011 Röntgen Dig. II Hand links: progredienter Durchbau, keine eindeutige zunehmende Remodellierung
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützendem Rahmen (ICD-10 F10.21)
- anamnestisch rezidivierende Muskelkrämpfe, wahrscheinlich im Rahmen von nachfolgender Diagnose (sensible Polyneuropathie), kein sicherer Anhalt für Restless-Legs-Syndrom
- sensible Polyneuropathie
Der Beschwerdeführer könne die Verrichtungen des alltäglichen Lebens weitgehend selbständig vornehmen. Es bestehe eine Einschränkung der Handfunktion und eine mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 4 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2012 (Urk. 8/22/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2011 behandle, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Fräsenverletzung Hand links am 20. Juni 2011
- Strecksehnendefekt III und IV
- Knochendefekt Grundphalanx III
- Therapie: Plattenosteosynthese mit Span Sehnenkonstruktion
- chronischer Alkoholabusus seit Jahren
Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) unklare Muskelkrämpfe mit sensibler Polyneuropathie seit Jahren.
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, es sei jedoch vorgesehen, den Beschwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (Ziff. 1.7).
3.4 Vom 13. Dezember 2011 bis am 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der D.___ behandelt. Im Verlegungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/22/15-18) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
- depressive Episoden (ICD-10 F32)
- Hypothyreose
- Fräsenverletzung Hand links im Rahmen des Unfalles vom 20. Juni 2011
Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer am alkoholspezifischen Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen. Er habe keine alkoholbedingten Rückfälle gehabt und habe am Behandlungsprogramm motiviert teilgenommen. Medizinische Komplikationen oder interkurrente Erkrankungen seien nicht aufgetreten (S. 1 unten).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/100/56) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben):
- Status nach offener AC-Gelenksstabilisation nach Weaver Dunn rechts am 11. September 2012
- Status nach frozen shoulder nach AC-Gelenksluxation (Roockwood III) rechts 2007
Vom 11. September bis 31. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Januar 2013 bestehe für körperlich unbelastete Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten).
3.6 In seinem Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/100/54-55) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben).
Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis am 22. März 2013, wobei auf eine Leistungssteigerung und auch Belastbarkeit geachtet werden sollte mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 25. März 2013 (S. 1 unten, S. 2 oben).
3.7 In seinem Bericht vom 8. April 2013 (Urk. 8/100/52-53) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben) und führte unter anderem aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaubhaft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Belastung des Schultergelenkes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschriebenen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine klinische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (S. 1 unten).
3.8 Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/110) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte):
- Fräsenverletzung linke Hand am 20. Juni 2011 mit:
- Strecksehnendefekt Dig. III und IV
- Knochendefekt Grundphalanx Dig. III
- Status nach Plattenosteosynthese
- Schulteroperation 16. Juli (richtig: 11. September; vgl. Urk. 8/100/65-66) 2012
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit beinhalte dürfe, sei vom 20. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 10. Juni bis 2. August 2013 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 5. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich ausserdem seit Januar 2013 in einer Umschulungsmassnahme (S. 4 unten).
3.9 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (Urk. 13/3) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2015 behandle (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- leichte depressive Episode (F32.0)
- Störung durch Alkohol, zum Teil schädlicher Gebrauch (F10.1)
- Störung durch Nikotin (F17.25)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann könne sie sich nicht äussern, denn als Psychiaterin könne sie die somatische Seite nicht beurteilen (Ziff. 3). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm entscheidende Fähigkeiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopathologie. Er habe deutliche Einschränkungen in seiner Anpassungsfähigkeit sowie Flexibilität und es fehle ihm auch die Möglichkeit, in komplexen Teamsituationen adäquat zu reagieren. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den gesamten administrativen Anteil seiner Arbeit zu erledigen und wirke auch in seiner Kognition und Reflexionsfähigkeit eingeschränkt. Er entspreche in seinem Leistungsprofil einem Teilnehmer an einem geschützten Arbeitsplatz. Es bestehe auch für andere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4).
3.10 Dipl.-Psych. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Leitung K.___, Psychiatrische Dienste J.___, nannten im Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen (S. 1):
- leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung
- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F07.8)
- Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter mit Beginn in der Kindheit
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
- vorbeschriebene leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer
- leichte depressive Episode (F32.0)
- vorbeschrieben: psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2)
- vorbeschrieben: psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: teilweise schädlicher Gebrauch
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1)
- vorbeschrieben: akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)
Testpsychologisch fänden sich beim Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit mit deutlich verminderter allgemeiner Aktivierung, Verlangsamung und verminderter Belastbarkeit. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie die Exekutivfunktionen (reduzierte Fehler- und Interferenzkontrolle) seien ebenfalls leicht bis mittelschwer reduziert. Das figurale Lernen und Gedächtnis sowie die visuelle und räumliche Verarbeitung seien durchschnittlich. Die orientierende Beurteilung des vorbestehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens verweise auf ein knapp durchschnittliches Niveau (IQ 86). Vorbestehend diagnostiziert sei eine Legasthenie (S. 2 oben). Insgesamt bestehe eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung. Ursächlich sei von einem Zusammenhang mit der depressiven Störung auszugehen. Die oben erwähnten kognitiven Defizite seien häufig begleitende Symptome bei depressiven Erkrankungen. Im aktuellen klinischen Eindruck mit zusätzlicher Selbsteinschätzung durch einen Fragebogen ergäbe sich eher das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, was zu der Ausprägung der oben erwähnten kognitiven Defizite passe (S. 2 oben).
Zudem ergäben sich anamnestisch und auch in der Testung deutliche Hinweise auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Beginn in der Kindheit, was die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zusätzlich beeinflusse. Dies gelte besonders für den Mangel an Selbstorganisation, der für den Beschwerdeführer im beruflichen Alltag eine überdauernde Schwierigkeit darstelle. Phasenweise habe dies durch externe Unterstützung kompensiert werden können, für die Entwicklung eigener tragender Strategien im Umgang mit administrativen Anforderungen sei er sowohl durch das ADHS als auch durch eine vorbestehende Legasthenie überfordert (S. 2 Mitte). Im Moment würden Massnahmen zur pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung der depressiven Störung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden ADHS im Vordergrund stehen, um eine Verbesserung der kognitiven Leistungen zu ermöglichen. Unabhängig davon benötige der Beschwerdeführer externe Unterstützung bei administrativen Anforderungen, um eine weitere, beziehungsweise chronifizierende Überforderungssituation zu vermeiden (S. 2 unten). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___, der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann ausging. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, die keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit beinhalten dürfe, und für den Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August 2013 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 5. August 2013 bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.8).
Auch die behandelnden Ärzte rechneten mit einem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So führte Dr. C.___ im Januar 2012 aus, dass die bisherige Tätigkeit vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, es jedoch vorgesehen sei, den Beschwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. E.___ ging im Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 11. September bis 31. Dezember 2012 aus. Ab 1. Januar 2013 habe für körperlich unbelastete Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Februar 2013 ging Dr. E.___ davon aus, dass die bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 25. März 2015 auf 100% aufgestockt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6). Im April 2013 führte Dr. E.___ dahingegen aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaubhaft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Belastung des Schultergelenkes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschriebenen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine klinische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.2 Aus den medizinischen Akten sind in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit August 2013 sprechen würden, zumal es sich bei der beeinträchtigten linken Hand nicht um die Gebrauchshand des Beschwerdeführers handelt (vgl. Urk. 8/16/2 oben) und das von Dr. F.___ festgelegte Belastungsprofil (keine schweren körperlichen Arbeiten und keine anhaltende Überkopfarbeit) auf die Beeinträchtigung der rechten Schulter Rücksicht nimmt. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ gestützt.
4.3 Der Beschwerdeführer wurde über die Festtage 2011/2012 aufgrund eines Alkoholproblems stationär in der D.___ behandelt. Dabei wurde unter anderem eine depressive Episode (ICD-10 F17.24) diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.4). Aus den nachfolgenden Berichten bis zum Verfügungserlass ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme (vgl. vorstehend E. 3.5 – E. 3.8). Was die bereits in früheren Berichten diagnostizierte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) angeht, so begründet Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und sind für eine ausnahmsweise versicherte Erkrankung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) lagen somit zum Verfügungszeitpunkt keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Gründe vor, wurden solche Beeinträchtigungen doch erst nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beschrieben.
4.4 Dr. G.___ diagnostizierte im Juli 2015 unter anderem eine leichte depressive Episode (F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann äusserte sie sich nicht. In der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge sei der Beschwerdeführer jedoch 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm entscheidende Fähigkeiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopathologie (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Fachpersonen des K.___ diagnostizierten im September 2015 unter anderem eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, eine vorbeschriebene leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.10).
Beide Berichte erfolgten erst nach Verfügungserlass am 23. April 2015 (Urk. 2), womit sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie wären im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.
4.5 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit August 2013 eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen dieser Feststellung sind nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
5.2 Der Beschwerdeführer war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ in Gundetswil selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Erfolgsrechnungen der Z.___ der Jahre 2008 bis 2010 ab, wobei sie das Valideneinkommen – unter Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung – für das Jahr 2014 berechnete (Urk. 8/107 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/26). Die Berechnungsgrundlagen sind mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/101). Vorliegend ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2013 strittig, weshalb auch das Valideneinkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen ist. Der Lohnindex (Stand 1939 = 100) für Männer betrug im Jahr 2008 2‘092, im Jahr 2009 2‘136, im Jahr 2010 2‘151 und im Jahr 2013 2‘204 (Schweizerischer Lohnindex; T39 Entwicklung der Nominallöhne, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten). Danach ergibt sich folgendes Valideneinkommen für das Jahr 2013:
Betriebsgewinn
2008 | Fr. 64‘843.-- plus NLE (2013) | Fr. 68‘315.-- |
2009 | Fr. 54‘461.-- plus NLE (2013) | Fr. 56‘195.-- |
2010 | Fr. 63‘868.-- plus NLE (2013) | Fr. 65‘442.-- |
Durchschnitt 2008/2009/2010 | Fr. 63‘317.-- | |
+ AHV-Beiträge von 9.7 % | Fr. 6‘142.-- | |
Valideneinkommen | Fr. 69‘459.-- | |
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit indes regelmässig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versicherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versichert zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war. Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war. Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, gleichviel wie diejenigen eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Fall einer 61-jährigen. Gleich verhielt es sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unklar, ob er aufgrund seines Alters überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Im Verfügungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Zwar ist er in seiner qualitativen Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, als ihm keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit mehr zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 3.8), hingegen kann ihm seit August 2013 ein volles Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.5).
Nachdem der Beschwerdeführer seit der Fräsenverletzung an der linken Hand im Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsunfähig geworden ist, nahm er von Januar 2013 bis März 2014 im Rahmen einer Umschulung am Modullehrgang „Agogische Begleitung von Stellensuchenden“ teil, das durch ein Praktikum begleitet wurde. Ausserdem nahm er von Mai 2014 bis Mai 2015 an einem Arbeitstraining teil. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur in seiner angestammten Tätigkeit, sondern auch in anderen Bereichen Arbeitserfahrungen vorzuweisen.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung, welche relativ hohe Hürden für die Annahme eine unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen setzt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welchem bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restarbeitszeit von etwas mehr als sieben Jahren verbleiben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine breite Palette von einfachen Tätigkeiten offensteht.
Demzufolge rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62‘520.-- pro Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, total, www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 65‘699.-- für das Jahr 2013 (Fr. 62‘520.-- x 1.008 : 40 x 41.7).
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69‘459.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 65‘699.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 3‘760.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Ausgehend von der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5) endete der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV spätestens im November 2013.
5.6 Die Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstanden, denn dieser wurde ab dem Befristungszeitpunkt durch einen Taggeldanspruch abgelöst (Urk. 8/61 S. 1), der materiell gleichwertig ist, und über den Zeitpunkt hinaus andauerte, in welchem der Anspruch revisionsrechtlich endete (vorstehend E. 5.5).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 15, Urk. 16/1-12, Urk. 22).
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchwarzenberger