Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00568 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 10. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, Y.___ Staatsangehörige, kam im Juli 1992 in die Schweiz (vgl. Urk. 8/2/3). Nach verschiedenen kurzfristigen Arbeitseinsätzen und längerer Zeit als Nichterwerbstätige (Urk. 8/5-6) arbeitete die Versicherte zuletzt bis Ende September 2001 als Reinigerin (Urk. 8/8). Am 16. August 2002 meldete sie sich wegen Weichteilrheumatismus und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Im Rahmen der daraufhin vorgenommenen erwerblichen und medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle mitunter das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2003 (Urk. 8/15) und das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 29. September 2003 (Urk. 8/21) ein. Mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 8/26) verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. August 2004 (Urk. 8/58) ab.
Die seitens der Versicherten dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 8/59/3-19) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2005 (Urk. 8/63, Prozess Nr. IV.2004.00663) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
1.2 Den Erwägungen im genannten Urteil vom 27. September 2005 (Urk. 8/63) folgend holte die IV-Stelle beim Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation der B.___ das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2006 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 17. September 2007 ein (Urk. 8/86 und Urk. 8/90). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 11. Februar 2008, Urk. 8/95). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 18. März 2008 (Urk. 8/100), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 %, die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt und die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/102 und Urk. 8/108), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, wobei sie die Versicherte insbesondere am 21. Oktober 2008 von pract. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 20. November 2008, Urk. 8/114). Gestützt auf die weiteren Abklärungen wies die IV-Stelle, nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 %, mit Verfügung vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/127) das Rentenbegehren der Versicherten ab.
Die seitens der Versicherten dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 8/133/3-21) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/146, Prozess Nr. IV.2010.00275) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
1.3 Den Erwägungen im genannten Urteil vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/146) folgend holte die IV-Stelle bei der D.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Privatklinik D.___), das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2012 ein (Untersuchungen vom 11. April 2012 bis 20. April 2012, Urk. 8/165) und beauftragte ihren Abklärungsdienst, zusätzlich durch den RAD unterstützt, mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt (Abklärungen vom 9. September 2013, Bericht vom 4. Februar 2014, Urk. 8/176). Gestützt auf diese weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2014 (Urk. 8/187) die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2009 sowie einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Oktober 2010 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/189), worauf die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. April 2015 (Urk. 2/1-2) wie angekündigt verfügte.
2. Gegen die Verfügungen vom 21. April 2015 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin, am 20. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Januar 2009 sowie einer ganzen Rente mit Wirkung ab Oktober 2010. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-224) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Karl Kümin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten der Privatklinik D.___ vom 8. Juni 2012 sei ausgewiesen, dass aufgrund psychisch bedingter Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (Reinigungsdienst) keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit jedoch noch zu 30 % arbeitsfähig sei. Was den Zeitraum vor der Begutachtung in der Privatklinik D.___ betreffe, sei unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erhobenen Befunde und beschriebenen Aktivitätsniveaus davon auszugehen, dass eine derart eingeschränkte Arbeitsfähigkeit frühestens im Oktober 2008 eingetreten sei.
Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis Ende Juli 2010 zu 75 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 25 % im Haushalt tätig gewesen wäre, seit August 2010 jedoch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei.
Mittels Einkommens- respektive Betätigungsvergleich ermittelte die Beschwer-degegnerin einen Invaliditätsgrad von 42,3 % (37,5 % im Erwerbsbereich und 4,81 % im Haushaltsbereich) für den Zeitraum ab Oktober 2008 sowie einen Invaliditätsgrad von 62,41 % für den Zeitraum nach der Qualifikationsänderung im Herbst 2010 und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin demnach ab Januar 2009 (drei Monate nach der Verschlechterung, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung) Anspruch auf eine Viertels- sowie ab Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich und wandte ein, die Vergleichseinkommen hätten parallelisiert werden müssen, da sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens unfreiwillig einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe. Ausserdem sei beim Invalideneinkommen aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, ihres ausländischen Namens, ihrer eingeschränkten Sprachkenntnisse, der fehlenden Ausbildung und des hohen Alters ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Unabhängig davon müsse gar angenommen werden, dass sie über keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge, nachdem sie lediglich noch als zu 30 % arbeitsfähig eingestuft worden sei, zusätzliche gesundheitlich bedingte Einschränkungen bestünden, sie schon bald 60 Jahre alt und seit langer Zeit nicht mehr arbeitstätig sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2005 (Urk. 8/63) wurde erwogen, dass aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. A.___ im rheumatologischen Gutachten vom 29. September 2003 (Urk. 8/21) eine die Arbeitsfähigkeit tangierende rheumatologische Diagnose auszuschliessen sei. In psychiatrischer Hinsicht seien jedoch weitere Abklärungen notwendig, da auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Februar 2003 (Urk. 8/15) nicht abgestellt werden könne. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Zweitgutachten in Auftrag gebe (Urk. 8/63/8-10).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/146) wurde sodann festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Urteil vom 27. September 2005 vorliegen würden. Der psychische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten hingegen auch aufgrund der ergänzten medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, da weder auf das Gutachten der B.___ vom 10. November 2006 (Urk. 8/86, inkl. ergänzender Stellungnahme vom 17. September 2007, Urk. 8/90), in welchem keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden seien, noch auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 20. November 2008 (Urk. 8/114), welcher den rechtsprechungsmässen Anforderungen ebenfalls nicht genüge, noch auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte (Urk. 8/107, Urk. 8/134/3-5) abgestellt werden könne. Die Sache sei deshalb zur psychiatrischen Oberbegutachtung, vorzugsweise in stationärem Rahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 8/146/17-20).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei der Privatklinik D.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, wo die Beschwerdeführerin in der Folge vom 11. April 2012 bis 20. April 2012 stationär hospitalisiert war. Das Gutachten wurde am 8. Juni 2012 erstattet (Urk. 8/165).
Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin habe sich in den Gesprächen freundlich zugewandt gezeigt, sei jedoch auf ihre Beschwerden eingeengt gewesen, welche sie mit rasch wechselnden Affekten (von ausgeglichener Stimmungslage bis hin zu unvermittelter Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit, begleitet von heftigem Weinen) vorgebracht habe (Urk. 8/165/8). Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin sei körperlich gepflegt und deutlich vorgealtert gewesen. Die Kooperationsbereitschaft und die Motivation seien ausreichend gewesen (Urk. 8/165/13). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich ausser Stande zu sehen, je wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/165/13).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/165/17):
- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0);
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0).
Die Beschwerdeführerin – welche in ihren ersten Lebensjahrzehnten psychisch gesund, normal leistungsfähig, interessiert und politisch engagiert gewesen sei – sei im Laufe ihres Lebens mehreren schweren Traumen ausgesetzt gewesen, beginnend mit Haft und Folter im Heimatland, Migration aus politischen Gründen, Tod eines Neugeborenen, traumatischer Geburt des zweiten Kindes mit Verlust der Reproduktionsfähigkeit sowie einem potentiell lebensbedrohlichen Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der einzelnen Traumen gute Copingstrategien gezeigt und sie habe die einzelnen Ereignisse initial verarbeiten können. Ihr sei der Wiedereinstieg in die Arbeit und das Sozialleben bei ausreichend gutem psychischen Befinden gelungen. In der Summe der Ereignisse hätten sich jedoch die Copingstrategien der Beschwerdeführerin erschöpft und es habe sich die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung entwickelt. Es sei zu unflexiblem, dysfunktionalem Verhalten gekommen, das zu deutlichen Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Fertigkeiten geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend eine misstrauische Haltung gegenüber der Umwelt, einhergehend mit einem deutlichen sozialen Rückzug, Gefühlen der Leere und der Hoffnungslosigkeit, Bedrohungsgefühlen, Nervosität sowie erhöhter Schreckhaftigkeit und leichter Affektinkontinenz, entwickelt. Auf der affektiven Ebene äussere sich die Traumafolgestörung als schwere depressive Episode sowie als voll ausgeprägte Somatisierungsstörung. Es bestünden seit vielen Jahren vielfältige körperliche Symptome - in erster Linie Schmerzen - welche durch die körperlichen Befunde nicht ausreichend erklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich verschiedenen Behandlungen, aber auch Operationen, unterzogen, welche jedoch zu keinen entscheidenden Verbesserungen geführt hätten. Die Einsicht der Beschwerdeführerin in ein biopsychosoziales oder psychosomatisches Krankheitsmodell sei hierbei stark reduziert. Es sei zu vermuten, dass die sprachliche Limitierung, welche mit einer Einschränkung der psychotherapeutischen Möglichkeiten einhergehe, einen krankheitsaufrechterhaltenden Faktor darstelle. Trotz jahrelanger ambulanter fachärztlich-psychiatrischer Behandlung bestünden sodann die typischen Symptome der depressiven Störung, nämlich eine gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit sowie erhöhte Ermüdbarkeit mit Aktivitätseinschränkungen. Die depressive Störung habe einen primär chronischen Verlauf genommen, einzelne Episoden mit depressionsfreien Intervallen seien nicht abzugrenzen (Urk. 8/165/15-16).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Symptomatik chronifiziert beziehungsweise so schwer ausgeprägt sei, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die limitierenden Faktoren seien dabei die Antriebsstörung, die verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit bei gleichzeitig verminderter Belastungsdauer (mit erhöhter Dauer der Regenerationsphasen), die verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie die chronischen Schmerzen. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 20 % bis 40 % denkbar, wobei diese Annahme auf den im stationären Setting gemachten Beobachtungen während den Gruppenaktivitäten gründe. Retrospektiv sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr exakt nachvollziehbar, was im Jahr 2001 zum abrupten Beginn der anhaltenden Bescheinigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt geführt habe. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre Anstellung auf Stundenlohnbasis bei einer Reinigungsfirma - obwohl sie damals bereits durch den Hausarzt krank geschrieben gewesen sei - selbst gekündigt. Sie habe eine Fixanstellung an ihrem Einsatzort angestrebt. Offensichtlich habe sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt selber nicht für anhaltend arbeitsunfähig gehalten. Im Verlauf habe sie von einer Bewerbung aufgrund ihrer diffusen körperlichen Beschwerden jedoch abgesehen. Dies erscheine auf den ersten Blick widersprüchlich. Wenn man jedoch bedenke, dass das Fernbleiben vom Arbeitsprozess objektiv einen krankheitsbegünstigenden Faktor darstelle, könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zeit dieser Arbeitslosigkeit subjektiv als invalidisierend empfunden habe. Es sei nie mehr zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausserhalb des eigenen Haushalts gekommen. Ab welchem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung und einer schweren depressiven Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, sei retrospektiv und aus den Akten nicht mehr exakt zu eruieren. Die medizinischen Akten würden hierzu keine aufschlussreichen Informationen enthalten (Urk. 8/165/18).
Hinsichtlich medizinischer Massnahmen hielten die Gutachter dafür, aufgrund der Therapieresistenz mit konsekutiver Chronifizierung der psychiatrischen Symptomatik, dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin und der langen Abwesenheit vom Arbeitsprozess sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen soweit verbessert werden könnte, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen wäre (Urk. 8/165/18-19).
3.3 Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom 9. September 2013 anwesende Psychiaterin des RAD, Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – welche ebenfalls einen psychopathologischen Befund erhob -, hielt am 3. Februar 2014 (Urk. 8/176/4-5) dafür, den Ausführungen der Gutachter der Privatklinik D.___ könne voll und ganz zugestimmt werden. Es bestehe keine Belastbarkeit für eine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft. Für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst als auch für eine adaptierte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In adaptierten Tätigkeiten bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20 % und 40 %. Auch bezüglich der medizinischen Massnahmen könne der gutachterlichen Beurteilung gefolgt werden. Bei konsekutiver Chronifizierung der Erkrankung sei nicht davon auszugehen, dass es durch medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlungen zu einer Verbesserung komme. Die ambulante Behandlung diene allenfalls dazu, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht noch verschlechtere.
4.
4.1 Gestützt auf das Gutachten der Privatklinik D.___ – welches die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen vermag (E. 2.3), was denn auch von keiner Partei in Frage gestellt wurde – und die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. E.___, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt aufgrund ihrer psychischen Störungen nicht mehr arbeitsfähig ist. So wurde im Gutachten der Privatklinik D.___ dafürgehalten, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr erreichbar (E. 3.2) und auch RAD-Ärztin Dr. E.___ erachtete eine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft als nicht mehr möglich (E. 3.3). Angesichts dieser Ausführungen kann entgegen den beschwerdegegnerischen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen aus dem Umstand, dass die Gutachter der Privatklinik D.___ ein Pensum von 20 % bis 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als denkbar erachtet hatten (E. 3.2) respektive die RAD-Ärztin Dr. E.___ festgehalten hatte, in adaptierten Tätigkeiten bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20 % und 40 % (E. 3.3), nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als möglich und verwertbar zu erachten wäre, zumal Dr. E.___ beim Belastungsprofil explizit festhielt, es bestehe keine Belastbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (E. 3.3).
4.2 Was die Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Privatklinik D.___ betrifft, kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich frühestens ab Oktober 2008 zur gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei (Urk. 8/180). Dies wurde nicht beanstandet (Urk. 1 S. 4) und erscheint gestützt auf die Aktenlage als vertretbar. Somit hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 IVG) ab Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, da bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich (E. 4.1) auch bei einer Qualifikation von 75 % Erwerbs- und 25 % Haushaltstätigkeit (E. 1.1) ein Gesamtinvaliditätsgrad von über 70 % resultiert (gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt 75 % [100 % x 0,75]; vgl. E. 2.2).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, Urk. 13) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 21. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Karl Kümin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Karl Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler