Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00569




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 22. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die in der Mitteilung vom 26. März 2015 (Urk. 8/216) namentlich genannten Fachärzte der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten (vgl. Urk. 8/209) Begutachtungsstelle Y.___ in den Fachgebieten Psychiatrie, Ophthalmologie, Neurologie, Innere Medizin und Rheumatologie angeordnet und die von der Beschwerdeführerin verlangten (Urk. 8/218) zusätzlichen Teilbegutachtungen in den Fachgebieten Neurootologie und Neuroophthalmologie sowie die Ergänzung des Fragenkatalogs durch eine ärztliche Beurteilung der Überwindbarkeit der Symptomatik abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Mai 2015, mit welcher die Beschwer-deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur einvernehmlichen Formulierung der Gutachterfragen, eventuell die Beauftragung des Z.___ mit der Begutachtung, subeventuell eine ergänzende Teilbegutachtung durch PD Dr. med. A.___, Ophthalmologie FMH, sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 (Urk. 6),

nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. Juni 2015 der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und zwar die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgelehnt, aber es den Parteien freigestellt hat, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9),

unter Hinweis auf die unfallversicherungsrechtlichen Entscheide in Sachen der Be-schwerdeführerin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2011 (Geschäftsnummer: UV.2010.00146, Urk. 8/154), des Bun-
desgerichts vom 9. Dezember 2011 (Geschäftsnummer: 8C_730/2011, Urk. 8/172/3-12) sowie des berufsvorsorgerechtlichen Entscheids des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin (Geschäftsnummer: BV.2011.22, Urk. 8/175/6-25)


in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin sich am 30. November 2000 unter Hinweis auf die Folgen eines am 28. April 2000 erlittenen Unfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/3),

dass die Beschwerdegegnerin diesem Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 15. September 2011 insoweit entsprach, als sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 8/150-153),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 10. August 2011 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte, weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Sinne der höchstrichterlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung überwindbar und damit nicht invalidisierend seien,

dass das Bundesgericht in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 9. Dezember 2011 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte, weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen darstellten,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem berufsvorsorgerechtlichen Entscheid vom 13. Juni 2012 feststellte, dass die rentenzusprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2011 für den Berufsvorsorgeversicherer verbindlich seien, da die - entgegen dem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich - implizite Bejahung der Unüberwindbarkeit durch die Beschwerdegegnerin zwar zweifelhaft erscheine, aber aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht als im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung „offensichtlich unrichtig“ angesehen werden könne,

dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheid ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (vgl. Urk. 8/173) und in diesem ohne Ergänzung der medizinischen Akten am 6. Mai 2014 einen rentenaufhebenden Vorbescheid erliess (Urk. 8/185),

dass die Beschwerdeführerin einwandweise - unter anderem und mit Hinweis auf das neuroophthalmologische Gutachten des PD Dr. med. A.___ vom 24. September 2011 (Urk. 8/191) - geltend machte, die Frage der Überwindbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei medizinisch noch ungenügend abgeklärt (Urk. 8/192),

dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) diese Auffassung teilte und am 7. Oktober 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Zusatzfragen nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitsschadens seit der letzten Begutachtung (2009) sowie der Erfüllung der Försterschen Kriterien bei einem unklaren Beschwerdebild verlangte (Urk. 8/197),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 beantragte, von einer erneuten Begutachtung sei abzusehen, eventualiter sei zusätzlich zu den vorgesehenen Fachrichtungen auch eine Verlaufsbegutachtung in den Teildisziplinen Neurootologie, Neuroophthalmologie und Traumatherapie durchzuführen und seien die Gutachter nicht nur nach der Erfüllung der Försterschen Kriterien, sondern auch nach der Überwindbarkeit der Beschwerden zu fragen (Urk. 8/203),

dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Anordnung der strittigen Begutachtung - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 6) - hinreichend belegt ist (Urk. 8/209) und in formaler Hinsicht den Anforderungen von BGE 137 V 210 entspricht,

dass angesichts der widersprüchlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob überhaupt weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien, auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich ohne Konsenssuche eine MEDAS-Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip zuteilen liess,

dass die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist mit dem Begehren, es seien weitere Gutachter der Teildisziplinen Neurootologie, Neuroophthalmologie und Traumatherapie beizuziehen, da es sich hierbei nicht um offizielle fachärztliche Spezialisierungen gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister handelt, sondern um - im Register nicht aufgeführte und damit auch nicht hinreichend allgemein anerkannte - Subspezialisierungen,

dass das Setting der von der Beschwerdegegnerin angeordneten polydisziplinären Begutachtung die eidgenössisch anerkannten Fachrichtungen Neurologie und Ophthalmologie einschliesst und die mit der Begutachtung betrauten Ärzte darüber zu befinden haben werden, ob noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialisierung beigezogen werden müssen,

dass die Differenzen der Parteien hinsichtlich der Fragestellung an die Gutachter durch die Rechtsentwicklung obsolet geworden sind, da gemäss dem Leitentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 - auf welchen die Beschwerdegegnerin die Gutachter im vorliegenden Fall mit der definitiven Auftragserteilung hinzuweisen hat - bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowohl Gutachter als auch Rechtsanwender den Schweregrad und die Konsistenz funktioneller Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall nach bestimmten normativ vorgegebenen Standardindikatoren zu beurteilen haben,

dass deshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin - ohne Kostenfolge, da keine Leistungen der Invalidenversicherung im Streit liegen - abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst