Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00573 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 9. Juli 1992 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nachdem sie medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen getroffen hatte, schrieb die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch um berufliche Massnahmen – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angemessen eingegliedert sei – mit Verfügung vom 29. Juli 1993 (Urk. 10/7 = Urk. 10/8) als erledigt ab. Am 10. März 1994 verfügte sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 10/15).
1.2 Am 21. Februar 1996 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV (Urk. 10/17). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sommer 1996 verneint hatte (vgl. Vorbescheid vom 1. Juli 1996 [Urk. 10/25] und Verfügung vom 22. August 1996 [Urk. 10/33]), wies sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/50) - mit Verfügung vom 29. September 1997 (Urk. 10/51) sowohl das diesbezügliche Wiedererwägungs- (Urk. 10/38 S. 1) als auch das Rentengesuch ab.
1.3 Am 24. März 2000 stellte X.___ abermals ein Leistungsbegehren (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/56). Im Rahmen ihrer daraufhin getätigten Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten am 6. Juli 2001 von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (vgl. Expertise vom 28. August 2001, Urk. 10/69). Am 25. Juli 2002 teilte sie ihm mit, dass sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgeschrieben werde, da er gemäss eigenen Angaben keine beruflichen Massnahmen beziehungsweise keine Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 10/74). In Bestätigung ihres Vorbescheides vom 22. August 2002 (Urk. 10/81) sprach sie ihm in der Folge mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87 = Urk. 10/9 S. 3 f.; vgl. auch Verfügung vom 5. Februar 2003 [Urk. 10/95]) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie, nachdem sie den Versicherten im Rahmen des im Jahr 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/96) nochmals von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hatte begutachten lassen (vgl. Expertise vom 15. Dezember 2006, Urk. 10/101), in der Folge mit Mitteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103).
1.4 Gestützt auf die am 19. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhaltene Mitteilung, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren (wegen Betrugs [vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/126]) laufe (vgl. Urk. 10/113), leitete die IV-Stelle am 20. Mai 2009 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/114, Urk. 10/115), in dessen Rahmen sie auch - die von X.___ seit der Rentenzusprechung ausgeübten Erwerbstätigkeiten beziehungsweise die dabei erzielten Einkommen dokumentierenden - Akten der Staatsanwaltschaft Zürich (vgl. Urk. 10/116-137) beizog. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/142) drohte die IV-Stelle dem Versicherten - unter Einräumung einer Frist bis 7. Juli 2009 - für den Fall, dass dieser sich weiterhin weigere, die Zusatzfragen auf dem Beiblatt (Urk. 10/143) zum Fragebogen betreffend Revision der IV-Rente (Urk. 10/115) zu beantworten, an, über seinen weiteren Rentenanspruch gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu entscheiden, wobei eine Rentenaufhebung nicht auszuschliessen sei. Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seine Antworten zu den Zusatzfragen (Urk. 10/143) daraufhin hatte zukommen lassen, verfügte diese am 10. Juli 2009 die sofortige Sistierung der Invalidenrente und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10/144) die aufschiebende Wirkung. Die vom Versicherten hiegegen am 14. September 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00883 erhobene Beschwerde (Urk. 10/153 S. 3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 10/165) ab.
1.5 Am 2. Dezember 2009 liess die IV-Stelle X.___ – nun von den Ärzten des Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation – erneut begutachten (vgl. Expertise vom 13. Dezember 2009, Urk. 10/164). Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Hilfsmittel (Hörgeräte; vgl. Urk. 10/175 und Urk. 10/183 sowie Urk. 10/192). Am 16. Februar 2010 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil einerseits der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und andererseits des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2010, Urk. 10/176 und Urk. 10/188). Mit Urteil vom 27. September 2010 (Urk. 10/198) bestätige das Obergericht des Kantons Zürich – auf vom Versicherten erhobene Berufung hin – dessen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; reduzierte indes hinsichtlich der (ebenfalls bestätigten) Geldstrafe von 300 Tages- sätzen den Tarif von Fr. 30.-- auf Fr. 10.-- pro Tag. In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 4. November 2010 mit, dass sie zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung für erforderlich halte und die A.___ mit der Begutachtung betrauen werde (Urk. 10/200). Am 25. November 2010 erteilte sie Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 10/204). Am 9. Dezember 2010 gab die A.___ dem Versicherten die Daten der (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Untersuchungen sowie die Namen der involvierten Ärzte bekannt (Urk. 10/205). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/207) mit, dass sich die Einholung eines Gutachtens bei der A.___ aufgrund der bereits vorliegenden Expertise des Z.___ erübrige. Sofern dennoch daran festgehalten werde, ersuche er um Erstreckung der Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen und zur Einbringung von Gegenvorschlägen bis 17. Januar 2011, da die von ihm bei der A.___ eingeforderten Informationen noch ausstehend seien. Vorsorglich werde die A.___ bereits wegen seiner fehlenden Unabhängigkeit abgelehnt. Nachdem der Versicherte der A.___ telefonisch mitgeteilt hatte, dass er die einzelnen Begutachtungstermine nicht wahrnehmen werde (Urk. 10/208), machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Urk. 10/209) erneut geltend, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei. Zwischenzeitlich habe der Geschäftsführer der A.___ wohl telefonisch gewisse rudimentäre Angaben gemacht, die ihm konkret gestellten Fragen indes im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Die gesamten Umstände liessen auf eine Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit der Gutachter schliessen.
In der Folge gab die IV-Stelle dem Versicherten am 14. März 2011 bekannt, dass die Ärzte des B.___ mit der erforderlichen medizinischen Abklärung beauftragt würden (Urk. 10/210); gleichzeitig widerrief sie den der A.___ erteilten Begutachtungsauftrag (Urk. 10/211). Am 7. Dezember 2011 gab das B.___ dem Versicherten die Untersuchungstermine und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt (Urk. 10/224). Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Urk. 10/225) legte X.___ dar, dass er sämtliche vorgesehenen Gutachter ablehne, da diese befangen seien. Sofern an der – an sich gar nicht erforderlichen – Begutachtung festgehalten werde, sei diese durch von ihm vorgeschlagene Ärzte vorzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 (Urk. 10/226) teilte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit, dass sie an der Begutachtung durch das B.___ festhalte. Die hiegegen vom Versicherten am 23. Mai 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00532 erhobene Beschwerde (Anhang zu Urk. 10/229) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2013 (Urk. 10/232) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese dem Versicherten die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert zehn Tagen Zusatzfragen zu stellen, mitteile.
1.6 In Nachachtung dieses Urteils (Urk. 10/232) teilte die IV-Stelle dem Versicherten, dem zwischenzeitlich per 1. Januar 2014 eine (wegen Vorbezugs um zwei Jahre betraglich gekürzte) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen worden war (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2013, Urk. 10/236), am 11. April 2014 die vorgesehenen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog (Urk. 10/238 S. 3 ff.) für die Begutachtung mit und gab ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 10/239); am 2. Juli 2014 gab sie ihm das Begutachtungsinstitut und die Namen der mit der Begutachtung betrauten Ärzte bekannt (Urk. 10/247). In der Folge wurde der Versicherte im August 2014 von den Ärzten der MEDAS C.___ polydisziplinär untersucht (vgl. Expertise vom 10. September 2014 (Urk. 10/253). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 17. April 2015 – unter Hinweis einerseits auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowie andererseits auf eine Meldepflichtverletzung und in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 17. November 2014 (Urk. 10/258) – die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2003 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 21. Mai 2015 mit nachstehenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2015 sei aufzuheben.
2.Die Sistierung der IV-Rente sei aufzuheben.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Zahlung der halben Rente wieder aufzunehmen, unter Nachzahlung der Rentenbeträge ab der Sistierung;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).
4.Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 30. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Version Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Für den Bereich des Invalidenversicherungsrechts ist die Meldepflicht zudem in Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geregelt.
1.6.2 Gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung – unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 10. September 2014 (Urk. 10/253) – damit, dass es zwar zu einer Verschlechterung der im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat stehenden Beschwerden gekommen sei, der Beschwerdeführer indes – seit 1996 – in einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit, wie es auch die zuletzt und langjährig ausgeübte Tätigkeit als reiner Chauffeur mit B-Bewilligung (Taxichauffeur) sei, zu 75 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 30 % unter dem (ursprünglich zu hoch bemessenen) Valideneinkommen liegendes und demnach rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Tätigkeit als Chauffeur respektive Aushilfskurierfahrer, der der Beschwerdeführer ab 2003 mit einem Monatspensum von bis zu 230 Stunden nachgegangen sei, sei ihm gemäss den ärztlichen Beurteilungen, auf denen die Rentenverfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) beruht habe, höchstens noch im Umfang von 50 % zumutbar gewesen. Aufgrund des effektiv geleisteten Pensums sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer – meldepflichtigen – wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Da der Beschwerdeführer es indes unterlassen habe, ihr die ab 2003 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur respektive Aushilfskurierfahrer mitzuteilen beziehungsweise diese auf dem Revisionsfragebogen anzugeben, rechtfertige es sich, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2003 einzustellen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten der Rheumaklinik des Y.___ vom 28. August 2001 (Urk. 10/69), auf dem die am 18. Oktober 2002 verfügte halbe Rente ab 1. Juli 2002 basiert habe, seien ihm damals körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr und mittelschwere Tätigkeiten lediglich noch im Pensum von 50 % zumutbar gewesen; in einer leichten Tätigkeit sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung hätten die Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in der Folge in ihrer Expertise vom 7. Juli 2006 [richtig: 15. Dezember 2006 (vgl. Urk. 10/101)] bestätigt. Die Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS C.___ habe nicht etwa eine gesundheitliche Verbesserung seit der Rentenzusprache, sondern vielmehr eine – schon seit 2003 bestehende – massivere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, sei ihm doch neu auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine (25%ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Wie sich auch aus der Expertise der MEDAS C.___ ergebe, habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren noch weiter verschlechtert. So leide er nun auch an einer Schwerhörigkeit, und es seien ihm auch leichte Tätigkeiten nur noch (zu 75 %) unter Berücksichtigung zusätzlicher Leistungseinschränkungen zumutbar. Die Rentenaufhebung entbehre demnach einer rechtlichen Grundlage (Urk. 1 S. 3 ff.). Die effektiv von ihm in den Jahren ab 2003 noch ausgeübte – den Gutachtern der MEDAS C.___ durchaus bekannte – Erwerbstätigkeit ändere daran nichts. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass die geleisteten Arbeitsstunden und die damit erzielten Einkünfte stets stark geschwankt und dass keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten, in denen er seine Restarbeitsfähigkeit dauerhaft optimal habe verwerten können. Er habe die fragliche Stelle denn zwischenzeitlich auch verloren, und überdies sei ihm der Führerausweis der für eine – körperlich mittelschwere und nicht, wie seitens des Rechtsdiensts der IV-Stelle angenommen, leichte – Tätigkeit als Taxichauffeur geltenden Kategorie vor geraumer Zeit entzogen worden, weshalb für das Invalideneinkommen nicht auf die damit erzielten Einkünfte abgestellt werden könne (S. 5). Da sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten und die ursprüngliche Rentenzusprache nicht unrichtig gewesen sei, habe er weiterhin Anspruch auf zumindest eine halbe Rente. Eine Meldepflichtverletzung habe er sich, auch wenn die IV-Stelle keine detaillierte Kenntnis von seiner Erwerbstätigkeit gehabt habe, nicht vorzuwerfen, seien doch nach Art. 31 ATSG lediglich wesentliche Änderungen zu melden und der Umfang der Erwerbstätigkeit für die Höhe der bestehenden Invalidität nicht ausschlaggebend beziehungsweise nicht anspruchsrelevant gewesen (S. 5 f.).
3.
3.1 Die am 18. Oktober 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 verfügte halbe Rente (Urk. 10/87) basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 (Urk. 10/69). Darin stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ([LWS], Chondrose L3/4, Osteochondrose L4/5, diskrete Spondylarthrose L4/5)
- lumbosakraler Übergangsstörung (Lumbalisation L5)
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform (S-förmige Skoliose, Flachrücken thorakolumbal)
- muskulärer Dysbalance
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1983, insulinabhängig)
- Adipositas
- Schlafapnoesyndrom
Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter tieflumbalen Rückenschmerzen, die linksseitig betont über das Gesäss bis diffus in beide Beine ausstrahlten, zu leiden. Die Beschwerden nähmen insbesondere bei längerem Verharren in der gleichen Körperposition zu, weshalb er beispielsweise nur während einer Minute ruhig sitzen könne und dann die Stellung wechseln müsse, um die zunehmenden Rückenschmerzen und Ausstrahlungen in die Beine etwas zu lindern. Bei der derzeitigen Tätigkeit als Taxichauffeur habe er häufig abhängig vom jeweilig gelenkten Fahrzeug beziehungsweise von der Qualität des Sitzes - ausgeprägte Beinschmerzen. Bei der Arbeit als Taxichauffeur bestünden zudem auch Probleme beim Ein- und Ausladen von Gepäckstücken (S. 3).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand in seiner früher ausgeübten körperlich schweren – beruflichen Tätigkeit als Mechaniker, Maschinist und Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit und damit auch in der aktuellen Tätigkeit als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. In jeder rückenadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten (S. 6 f.).
3.2 Die Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103) im Rahmen des im Jahr 2005 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 10/96) erging gestützt auf das Gutachten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/101). Darin stellten die Experten nachstehende Diagnosen (S. 8):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, linksbetont, mit/bei
- degenerativen Veränderungen der unteren LWS (Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1)
- lumbosakrale Übergangsstörung/Lumbalisation von Lendenwirbelkörper (LWK) 5
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform (S-förmige Skoliose, thorakolumbaler Flachrücken)
- muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
- Leichte Coxarthrose beidseits
- Intermittierende periarthropathische Beschwerden im Schulterbereich beidseits, seit sechs Monaten
- Diabetes mellitus Typ I [richtig wohl: Typ II] (Erstdiagnose 1983), insulinabhängig
- diabetische periphere Polyneuropathie
- anamnestisch diabetische Retinopathie
- Adipositas (BMI 33,7 kg/m2)
- Schlafapnoesyndrom und chronische obstruktive Pneumopathie mit
- aktuellem ESS-Score von 3 von 24
- Koronare Zweigefässerkrankung (Erstdiagnose August 2002)
Anamnestisch verliefen die Beschwerden langsam progredient. Angesichts der vom Patienten glaubhaft geschilderten Beeinträchtigungen sei von einer bleibenden arbeitsrelevanten Belastungseinschränkung vor allem im Bereich der LWS auszugehen (S. 8). Die neu festgestellte leichte Coxarthrose zeitige in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Treppensteigen oder Gehen von längeren Strecken keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die seit sechs Monaten bestehende Periarthropathie beider Schultergelenke verunmögliche repetitives Überkopfarbeiten (S. 10).
In Anbetracht der Chronifizierung der lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik beziehungsweise des Umstands, dass weder die medikamentöse Behandlung noch die Physiotherapie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hätten, sei wohl kein Behandlungserfolg und damit auch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (S. 10).
3.3
3.3.1 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der am 17. April 2015 verfügten Rentenaufhebung per Anfang 2003 (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte des Z.___, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009 im Auftrag der IV-Stelle untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2009 folgende Diagnosen (Urk. 10/164 S. 26 f.):
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1983, insulinabhängig seit 1989), mit
- beginnender Polyneuropathie
- diskreter nicht proliferativer diabetischer Retinopathie (Mai 2007)
- leichter Niereninsuffizienz ohne Mikroalbuminurie
- Adipositas (BMI 41.21 kg/m2)
- Anstrengungsdyspnoe (NYHA II bis III)
- Koronare Zweigefässerkrankung, Erstdiagnose August 2002, Stenting 70%ige Rivastenose und grössere 90%ige RCX-Stenose im August 2002, 40 % Stenose Ramus diagonalis
- Chronische Bronchitis bei Status nach Nikotinkonsum (sistiert im Juli 2008, kumuliert 41 Pack Years)
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 2001, CPAP-Therapie 2001 bis 2003, Wiederaufnahme seit Juli 2007
- Aktenkundige psychosoziale Schmerzverarbeitungsstörung
- Rechtsseitig betonte Hüftschmerzen
- bei Coxarthrose beidseits (Röntgenbilder vom 2. Dezember 2009)
- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom
- bei Wirbelsäulenfehlstatik (Vorlast) und muskulärer Dysbalance
- bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit ventraler Spondylophytose sowie Osteochondrosen in den untersten drei Segmenten (Röntgenbilder vom 2. Dezember 2009)
- Zehennagelmykose
- Status nach periarthropathischen Beschwerden
Als Lagerist sei der Explorand zu 100 % arbeitsunfähig (S. 31). Eine behinderungsangepasste, rein sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung (ohne Stehen, Gehen und Heben), wie es auch diejenige als Aushilfschauffeur ohne Heben und Tragen von Gegenständen sei, sei ihm aus rein rheumatologischer Sicht noch zu 50 % zumutbar. Unklar sei indes, inwiefern sich die diabetische Stoffwechsellage und die Retinopathie, die offenbar schon im Jahr 2001 (S. 31) zum Entzug des Lastwagen- und Taxi-Führerscheins geführt hätten, sich auf das Leistungsvermögen auswirkten. Aus medizinischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern (S. 27 f. und S. 32). Der Gesundheitszustand habe sich im Laufe der letzten Jahre stetig leicht verschlechtert, dabei sei es leider auch zu einer Gewichtszunahme gekommen. Die Beurteilung der Ärzte des Y.___ vom 15. Dezember 2006 könne vollumfänglich bestätigt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer versucht habe, als Chauffeur ohne Laden von Materialien Geld zu verdienen, ändere an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts (S. 30). Es sei davon auszugehen, dass die halbe Rente über all die Jahre hinweg stets gerechtfertigt gewesen sei (S. 31). Für eine umfassende Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit seien an sich zusätzlich eine internistische und verkehrsmedizinische Abklärung erforderlich (S. 32).
3.3.2 Die Ärzte der MEDAS C.___ stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer im August 2014 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung im Gutachten vom 10. September 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/253 S. 33 f.):
- Chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlstatik mit Halteinsuffizienz und muskulärer Dysbalance sowie mit leichter lumbaler Hyperlordose und leichter linkskonvexer Skoliose
- Dauerüberlastung durch die massive Adipositas
- leichten bis mässiggradigen polysegmentalen degenerativen Veränderungen L3 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen und Spondylarthrosen; Baastrup-Phänomen L4/5
- fraglicher Übergangsanomalie
- Chronisches femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits bei beginnender medialer Gonarthrose und diskreter Femoropatellararthrose beidseits
- überlastungsbedingt bei Adipositas
- morbide Adipositas (BMI knapp 40)
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (S. 34):
- Periarthropathia coxae beidseits, linksbetont
- chronische Insertionstendinose beidseits mit möglicher Begleitbursitis; radiologisch altersentsprechender Hüftgelenksbefund
- Sakro-Coccygodynie bei Status nach Operation einer Sinus pilonidalis (Differentialdiagnose bezüglich Sinus pilonidalis: Analfisteloperation)
- Mögliche adhäsive Capsulitis beider Schultergelenke bei Diabetes mellitus
- Schmerzlos eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
- Dupuytren-Kontraktur Grad I Strahl III bis V links und III bis IV rechts
- Asymptomatische Knick-Senk-Spreizfüsse
- Langjähriger Diabetes mellitus, Erstdiagnose 1983, Insulin ab November 1989
- von Anfang an schlechte Einstellbarkeit, immer hohe HbA1c, frühere Vermutungsdiagnose einer Insulinresistenz
- diabetische Polyneuropathie
- Katarakt beidseits
- ausgeprägtes Nabel-Ekzem; Differentialdiagnose: Mykose
- ausgeprägte Parodontose
- Aktenanamnestisch arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1996
- Koronare Zweigefässerkrankung, Erstdiagnose im August 2002
- Stenting einer 70%igen RIVA-Stenose und einer über 90%igen RCX-Stenose am 27. August 2002
- damals bei der Koronarangiographie auch noch 40%ige Stenose eines Ramus diagonalis
- Chronische Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus
- Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 2000, nächtliche Überdruck- beatmung
- Schwerhörigkeit beidseits, trägt Hörapparate
- Chronisch-venöse Insuffizienz
- Penicillinallergie
Zudem bestehe ein Status nach Herniotomie beidseits, nach Hepatitis A, nach Circumcision zirka 2000 und nach Kieferhöhlenoperation beidseits 1993 (S. 34). Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit, mithin auch derjenigen als Taxifahrer, sei er von 1996 bis vor zwei bis drei Jahren noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei ihm 1996 noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert worden. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten Untersuchungen sei – durchgehend seit 1996 – von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Darunter falle auch die zuletzt langjährig ausgeübte Tätigkeit als „reiner“ Chauffeur mit B-Bewilligung ohne Lastenheben. Konkret sei betreffend eine (körperlich leichte, vorzugsweise wechselbelastende) Verweistätigkeit zu beachten, dass der Sitzanteil etwas höher als der stehend-gehende Anteil sein müsse und dass der Beschwerdeführer keine rückenbelastenden und ergonomisch ungünstigen Tätigkeiten wie Kauern oder Knien oder Tätigkeiten mit abgedrehtem oder vornüber geneigtem Oberkörper ausüben könne. Arbeiten auf oder über Schulterniveau fielen ausser Betracht, und auch Gehen auf unebenen Böden sei ihm nicht zumutbar. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit könne der Beschwerdeführer, der Hörapparate trage, schliesslich nicht in lärmigem Milieu und auch nicht mit Maschinen, bei denen auf akustische Signale geachtet werden müsse, arbeiten (S. 35 f.). Seit der letzten Rentenrevision sei es (namentlich) hinsichtlich des Zustands des Bewegungsapparats zu einer weiteren Verschlechterung gekommen, deretwegen dem Beschwerdeführer nun lediglich noch – im Umfang von 75 % – körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Bei der von zirka 2002 bis 2009 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Lieferchauffeur habe es sich denn auch um eine körperlich leichte Arbeit gehandelt, habe der Beschwerdeführer doch keine Lasten heben beziehungsweise höchstens gelegentlich Gegenstände von geringem Gewicht ins Auto laden müssen (S. 36 f.).
3.3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 10/256 S. 11 f.) zum Schluss, dass auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 10. September 2014 (Urk. 10/253) abgestellt werden könne.
4.
4.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung per 1. Januar 2003 mit einer – auf diesen Zeitpunkt hin eingetretenen und ihr in Verletzung der Meldepflicht nicht mitgeteilten – anspruchsrelevanten gesundheitlichen Verbesserung und damit mit einem Revisionsgrund. Dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne war, machte sie zu Recht nicht geltend. So beruhte der damalige Entscheid im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 (Urk. 10/69), welche in der Folge nicht nur von den fraglichen Experten selbst (vgl. Gutachten vom 15. Dezember 2006, Urk. 10/101), sondern auch von denjenigen des Z.___ (vgl. Gutachten vom 13. Dezember 2009, Urk. 10/164) und der MEDAS C.___ (vgl. Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 10/253) im Wesentlichen bestätigt wurde.
4.2
4.2.1 Was die Frage des Eintritts einer wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung anbelangt, litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) gemäss dem Gutachten des Y.___, Rheumaklinik und Klinik Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 an einem (mit objektivierbaren organischen Befunden zu erklärenden) chronischen lumbospondylogenen Syndrom sowie an Diabetes mellitus Typ II, Adipositas und einem Schlafapnoesyndrom. Ab dem 9. Dezember 1996 attestierten ihm die Experten des Y.___ daher für körperlich schwere Tätigkeiten eine 100%ige und für mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Rückenadaptierte, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten hielten sie dem Beschwerdeführer noch für zu 100 % zumutbar (Urk. 10/69 S. 7). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung ergänzten die genannten Gutachter in der Folge in ihrer – nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers – gut fünf Jahre später verfassten Expertise vom 15. Dezember 2006 insofern noch, als sie festhielten, Überkopfarbeiten und Treppensteigen sowie längeres Gehen seien dem Beschwerdeführer unzumutbar. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkung sei dieser in einer körperlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, mithin auch derjenigen als Taxichauffeur, weiterhin zu 50 % und in einer rückenadaptierten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/101 S. 9 f.). Aufgrund dieser Beurteilung bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103).
4.2.2 Aus den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, insbesondere auch aus dem Gutachten der MEDAS C.___ vom 10. September 2014 (Urk. 10/253), auf das sich in der angefochtenen Verfügung auch die IV-Stelle beruft (Urk. 2 S. 2), geht übereinstimmend hervor, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht verbessert, sondern gar verschlechtert hat. So sind dem Beschwerdeführer aufgrund einerseits der stetigen Progredienz der schon im Zeitpunkt der Leistungszusprache vorhandenen (insbesondere lumbalen) Beschwerden und andererseits der seither neu aufgetretenen Gesundheitsstörungen, namentlich der beidseitigen Coxarthrose, der Periarthropathie beider Schultergelenke und des – mit einer beginnenden Gon- und einer diskreten Femoropatellararthrose beidseits zu erklärenden – chronischen femoropatellären Schmerzsyndroms körperlich mittelschwere Tätigkeiten nun gar nicht mehr und leichte Tätigkeiten nur noch mit einem zusätzliche funktionelle Einschränkungen berücksichtigenden Anforderungsprofil zumutbar (vgl. Gutachten Y.___ vom 15. Dezember 2006 [Urk. 10/103 S. 8 ff.], Gutachten Z.___ vom 13. Dezember 2009 [Urk. 10/164 S. 26 ff.], Gutachten MEDAS C.___ vom 10. September 2014 [Urk. 10/253 S. 33 ff.], Stellungnahme RAD-Arzt Dr. D.___ vom 12. September 2014 [Urk. 10/256 S. 11 f.]).
Dieser von den Ärzten dokumentierte gesundheitliche Verlauf wird durch die erwerblichen Realitäten nicht widerlegt. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle lassen die nach der Rentenzusprache per 1. Juli 2002 (Urk. 10/87) vom Beschwerdeführer effektiv noch ausgeübten (und auf dem „Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ vom 11. November 2005 in – wie bereits im Urteil vom 30. November 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00883 in Sachen der Parteien [Urk. 10/165] dargelegt – schwerwiegender Verletzung der Meldepflicht nicht angegebenen) Tätigkeiten nämlich auf keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Während nach Lage der im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. November 2009 im Prozess Nummer IV.2009.00883 in Sachen der Parteien (Urk. 10/165) vorhandenen Akten noch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer körperlich mittelschweren Tätigkeiten (in teilweise das ihm damals diesbezüglich noch zumutbare Pensum von 50 % bei weitem übersteigendem Ausmass) nachgegangen war, ist den seither ergangenen Akten zu entnehmen, dass es sich tatsächlich um körperlich leichte – und dem Beschwerdeführer demnach vollzeitlich zumutbare (vgl. Urk. 10/10/69 S. 7) – Tätigkeiten gehandelt hat. So hatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der fraglichen Beschäftigungen – anders als in der (entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin [Urk. 2 S. 3]) als mittelschwer zu qualifizierenden Tätigkeit als Taxifahrer (vgl. hiezu Urk. 10/69 S. 3, Urk. 10/253 S. 35) – keine beziehungsweise lediglich leichte Lasten zu heben und zu tragen. Die Gutachter des Z.___ und diejenigen der MEDAS C.___ befanden daher übereinstimmend und durchaus einleuchtend, dass sich die nach der Rentenzusprache aufgenommene Arbeitstätigkeit als Chauffeur beziehungsweise Aushilfskurierfahrer ohne Heben von Lasten – sowohl hinsichtlich des Anforderungsprofils als auch betreffend den zeitlichen Umfang – ohne Weiteres mit der der Rentenverfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) zu Grunde liegenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit) vereinbaren lasse (Urk. 10/164 S. 30 f., Urk. 10/253 S. 35 und S. 37).
4.2.3 Dass die Experten der MEDAS C.___ dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit – anders als die Gutachter des Y.___ und diejenigen des Z.___, die diesbezüglich von keiner zeitlichen Einschränkung ausgingen – eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist mit einer (revisionsrechtlich nicht relevanten; vgl. E. 1.4) anderen Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts zu erklären, betrachteten die MEDAS-Ärzte den Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit doch bereits seit 1996 (und weiterhin) als lediglich zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 10/253 S. 36 f.). Die aufgrund der nach der Rentenzusprache neu aufgetretenen arthrotischen Beschwerden betreffend eine Verweistätigkeit zusätzlich zu berücksichtigenden Belastungseinschränkungen bestanden sodann bereits im Zeitpunkt der – sich auf das Gutachten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/101) stützenden – Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103) und stellen daher keine für den weiteren Rentenanspruch bedeutsame Veränderung dar (zur zeitlichen Vergleichsbasis vgl. E. 1.4 in fine).
4.2.4 Aus medizinischer Sicht liegt demnach kein Grund für eine Rentenrevision vor.
4.3 Einen solchen stellen schliesslich auch die im Rahmen der Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit erzielten Erwerbseinkünfte nicht dar. Ein das Invalideneinkommen von Fr. 40‘873.--, auf dem die ursprüngliche Rentenverfügung basierte (vgl. Urk. 10/81 S. 2), übersteigendes Salär erzielte der Beschwerdeführer nämlich einzig im Jahr 2003, und dieses lag – mit 41‘675.-- (Urk. 10/125) – nur unwesentlich über dem der Bemessung des Invaliditätsgrads (55 %) zu Grunde gelegten hypothetischen Einkommen in einer Verweistätigkeit.
4.4 Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, entbehrt die Rentenaufhebung einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter trotz entsprechender telefonischer Aufforderung (vgl. Urk. 13) keine Honorarnote eingereicht hat, gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. Januar 2003 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wirdverpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer