Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00575




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. Dezember 2016

in Sachen

X.___, geb. 2009

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2009, leidet an einem allgemeinen deutlichen Entwicklungsrückstand mit psychomotorischer Beeinträchtigung (Urk. 7/6/5, Urk. 7/32/3, Urk. 7/57/5). Die Eltern der Versicherten meldeten sie am 19. April 2010 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anerkannte das Leiden vorerst als Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und sodann als solches gemäss Ziff. 390 (angeborene, cerebrale Lähmungen) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV) und sprach ihr verschiedene Leistungen, namentlich Physio- und Ergotherapie, verschiedene Hilfsmittel und eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu (Urk. 7/8-9, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/60-61, Urk. 7/65, Urk. 7/76, Urk. 7/88-90, Urk. 7/104-105).

    Am 6. Juni 2014 teilte die SAHB-Hilfsmittelberatung für Behinderte (nachfolgend: SAHB) der IV-Stelle mit, dass sie von Seiten der Versicherten mit der Anfrage kontaktiert worden sei, die Situation bezüglich eines Treppenlifts fachtechnisch abzuklären (Urk. 7/101). Daraufhin erstellte die SAHB nach entsprechender Abklärung die fachtechnische Beurteilung vom 11. August 2014 und empfahl vorbehältlich der Abgabevoraussetzungen eine Kostengutsprache für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage im Gesamtbetrag von Fr. 50‘560.-- im Sinne eines Kostenbeitrages an die geplante Vertikalliftlösung (Urk. 7/108/3).

    Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 die Ausrichtung eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines Vertikallifts von Fr. 8‘000.-- entsprechend der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe an (Urk. 7/115). Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten mit Schreiben vom 8. Januar 2015 Einwände (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 24. April 2015 sprach die IV-Stelle wie angekündigt einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen liessen die Eltern der Versicherten, vertreten durch die Procap Schweiz, mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Kostenübernahme der zwei Treppenliftanlagen gemäss SAHB-Abklärungsbericht vom 11. August 2014 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 7. September 2015, Urk. 9 S. 2; Duplik vom 14. Oktober 2015; Urk. 11 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

1.2.2    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Das EDI hat dementsprechend die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).

    Anspruch auf die im HVI-Anhang mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

1.3.2    Unter Ziff. 13 HVI-Anhang sind die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" aufgeführt.



    Gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewünschte Ausführung eines Vertikallifts sei nicht einfach und zweckmässig, da die Kosten für eine Treppenliftanlage mit zirka Fr. 50‘000.-- wesentlich tiefer wären. Die Übernahme dieser tieferen Kosten sei ebenfalls nicht möglich, da es aus medizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine erwerbliche Eingliederung der Versicherten, welche die heilpädagogische Schule besuche, nicht möglich sein werde. Es sei indes ein Kostenbeitrag in der Höhe einer Treppensteighilfe von Fr. 8‘000.-- zu leisten, da die Versicherte ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht ohne unzumutbares Tragen verlassen könnte (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts I 736/2004 vom 21. März 2006 lasse sich nichts zugunsten der Versicherten ableiten. Denn darin sei es um die Frage der Austauschbefugnis eines Kostenbeitrages an einen Hausanbau anstelle an einen Treppenlift gegangen. Es sei indes nicht strittig gewesen, ob Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG anzuwenden sei. Da beim vorliegenden Beschwerdebild gemäss der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. November 2014 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überwiegend wahrscheinlich keine rentenausschliessende Eingliederung zu erwarten sei, werde die Ausbildung den Charakter einer Sozialrehabilitation haben, was sich auch aus dem Abklärungsbericht vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/130) ergebe, wonach eine Hilflosigkeit schweren Grades bestehe. Daraus gehe auch hervor, dass im B.___ in C.___ Ergo-, Physio- und Logotherapien durchgeführt würden. Es könne daher nicht auf eine Ausbildung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG geschlossen werden. Andernfalls wären auch versicherte Personen im schulpflichtigen Alter, die sich tage- oder halbtageweise in einem Heim mit sozialrehabilitativen Massnahmen aufhielten, unabhängig von ihrer Eingliederungsfähigkeit, stets als in Ausbildung zu betrachten (Urk. 6).

    In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, mit Art. 21 IVG werde für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit unterschieden. Aus den Materialien zu Art. 21 IVG ergebe sich, dass die Abgabe von Hilfsmitteln an Schwerstinvalide auch mit Blick darauf erfolge, dass bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter es nicht immer zu beurteilen möglich sei, wie weit mit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben gerechnet werden könne. Die Expertenkommission habe der Abgabe von Hilfsmitteln unabhängig von Erwerbsunfähigkeit in solchen Fällen grundsätzlich zugestimmt (Bundesblatt vom 6. April 1967, Jg. 119 Nr. 14, S. 676). Demgegenüber sei vom Verordnungsgeber die erforderliche Eingliederungswirksamkeit bei Hilfsmitteln mit einem hohen finanziellen Aufwand gesteigert worden, indem etwa verlangt werde, dass die versicherte Person voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfüge, das Gewähr biete, dass sie ihren Unterhalt bestreiten könne, so zum Beispiel unter Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang (Motor und Invalidenfahrzeuge). Diesem Konzept und jenem der Invalidenversicherung als Eingliederungsversicherung sowie der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung würde es widersprechen, wenn das schulpflichtige Alter der versicherten Person alleiniges Kriterium für eine Hilfsmittelversorgung nach Art. 21 Abs. 1 IVG wäre. Denn in solchen Fällen hätten es die Versicherten immer in der Hand, mittels einer sozialrehabilitativen Massnahme oder in einer anderen externen Betreuung, die immer als eine Art Schulung bezeichnet werden könne, unabhängig von der Eingliederungsfähigkeit ein solches Hilfsmittel zu erwirken. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen versicherten Personen führen, die im Erwerbs- oder Aufgabenbereich gewisse Kriterien erfüllen müssten, etwa eine Existenzsicherung, eine 10%ige Steigerung im Aufgabenbereich durch Einsatz des Hilfsmittels oder im Fall einer Aus- und Weiterbildung eine Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit oder der Leistungen im Aufgabenbereich (Urk. 11).

2.2    Die Eltern der Versicherten liessen dagegen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie (im angefochtenen Entscheid) auf das im Einwandschreiben vorgebrachte Argument, eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederung sei noch gar nicht möglich, nicht eingegangen sei. Es werde daran festgehalten, dass es derzeit nicht absehbar sei, welche Entwicklungsschritte die Versicherte bis zum Eintritt ins Erwerbsleben noch machen werde. Die Beschwerdegegnerin stelle auf Arztberichte aus dem Jahr 2013 ab und habe keine aktuellen Berichte eingeholt. Sie lasse ausser Acht, dass die Versicherte dank intensiver Therapie und Förderung beachtliche Fortschritte erzielt habe und das Kriterium der Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 4‘667.-- voraussetze. Auch widerspreche die Begründung der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach dem klaren Wortlaut der massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift und die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich, wenn dies für die Schulung notwendig sei. Gemäss dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) würden an das Begriffspaar Schulung/Ausbildung keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. In der Schweiz bestehe nach Art. 62 der Bundesverfassung (BV) eine obligatorische Schulpflicht. Die Versicherte besuche den Kindergarten in einer heilpädagogischen Schule. Sie sei behinderungsbedingt auf eine Fortbewegungshilfe angewiesen und müsse auf dem Weg zur Schulungsstätte von ihren Eltern über die Treppe getragen werden, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels in Form eines Treppenlifts erfüllt seien. In Bezug auf eine Schulung werde kein Unterschied zwischen Sonder- oder Regelschule gemacht. Der Bildungsauftrag an eine Sonderschule umfasse gemäss dem Rahmenkonzept der Bildungsdirektion des Kantons Zürich explizit auch nichterwerbliche Eingliederungsmassnahmen. Im Urteil I 736/2004 vom 21. März 2006 habe das Bundesgericht den Anspruch eines schwerstbehinderten Kindes, das den heilpädagogischen Kindergarten besucht habe, auf einen Kostenbeitrag an einen Hausanbau in Austauschbefugnis für einen Treppenlift bejaht. Ausserdem sei auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 zu verweisen, womit der Anspruch auf einen Treppenlift mit der Feststellung, der Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG könne auch bei Sonderschulbesuchen bestehen, bejaht worden sei. Es bestehe hier damit Anspruch auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang entsprechend der Empfehlung des SAHB (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 9).

2.3    Es ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostenvergütung für zwei Treppenlifte (für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage) im Betrag von Fr. 50‘560.-- gemäss der SAHB-Beurteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) abgelehnt hat (vgl. E. 4 hernach).

    


    In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.


3.    Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden.

    Dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend begründet zu entnehmen, welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin zur Abweisung des Leistungsbegehrens führten. Namentlich verneinte sie einen Kostenbeitrag, da sie die künftige Eingliederungsmöglichkeit als relevant und diese als nicht gegeben erachtete (Urk. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf das Argument, eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederung sei noch gar nicht möglich, einging, nicht zu erblicken. Denn die Verwaltung kann sich rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid zudem sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor.


4.

4.1    Unstrittig ist, dass die Versicherte aufgrund der Austauschbefugnis (Art. 21bis IVG) Anspruch auf einen Kostenbeitrag an den gewünschten Vertikallift in der Höhe der Kosten für eine Treppenliftversorgung (für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage) entsprechend der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1), sofern die Voraussetzungen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 HVI und Art. 21 Abs. 1 IVG gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind strittig und im Folgenden zu prüfen.

4.2

4.2.1    Im von den Parteien erwähnten Urteil I 736/04 vom 21. März 2006 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch einer im Verfügungszeitpunkt rund vierjährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit. A) beziehungsweise im Rahmen der Austauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen stattdessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mit dem kantonalen Gericht sei davon auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang habe. Damit liege ein substitutionsfähiger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5).

4.2.2    Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Sozialversicherungsgericht IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 betraf den Fall einer (zurzeit des angefochtenen Entscheides) neunjährigen Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen (Ziff. 401 [frühkindliche primäre Psychosen und Autismus; in der bis Ende 2009 gültig gewesenen Fassung], Ziff. 387 [Epilepsie] und Ziff. 383 [heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems] GgV-Anhang) litt und eine heilpädagogische Sonderschule besuchte. Das Gericht bejahte den Anspruch auf Kostenvergütung für einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang mit der Begründung, ein Hilfsmittelanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG sei für Versicherte ohne Erwerbspotential nicht prinzipiell ausgeschlossen, da die Schulung in dieser Bestimmung nebst dem Erwerbsbereich als gleichgestellte Aktivitätssphäre aufgeführt sei und mit Schulung alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst würden, mithin auch der Besuch einer heilpädagogischen Sonderschule (E. 5). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.3

4.3.1    Im hier zu beurteilenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) sechsjährige Versicherte wohnt mit ihrer Familie in deren eigenem einstöckigen Haus. Ihr Schlafzimmer befindet sich im oberen Stock. Sie kann gemäss dem SAHB-Bericht vom 11. August 2014 und dem Abklärungsbericht vom 11. Juni 2015 aufgrund ihrer Entwicklungsstörung schlecht sitzen, nicht stehen, nicht gehen und nicht sprechen. Es sei noch nicht klar, wie viel sie sehen könne. Jeder Transfer sei bisher durch Tragen der Versicherten erfolgt. Sie besuche den Kindergarten im B.___ in C.___ und werde jeweils vom Schulbus abgeholt und zurückgebracht (Urk. 7/108/1, Urk. 7/130/2).

4.3.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die hiervor zitierte Rechtsprechung auch auf diesen Sachverhalt anwendbar.

    Dabei wird der Anspruch auf Leistungen aufgrund von Art. 8 Abs. 2 IVG nach Massgabe von Art. 21 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben begründet. Art. 8 Abs. 2 IVG verlangt somit nicht, dass ein Hilfsmittel der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen muss, was sich ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2 IVG niederschlägt. Aber auch Art. 21 Abs. 1 IVG verlangt als Voraussetzung für die Anspruchsbegründung nicht, dass durch das betreffende Hilfsmittel unmittelbar die Eingliederung ins Erwerbsleben ermöglicht wird, sondern sieht vor, dass es (unter anderem) zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder der funktionellen Angewöhnung dient. Entsprechendes wird in Art. 2 Abs. 2 HVI statuiert.

    Aus Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach der Hilfsmittelanspruch ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, lässt sich sodann nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne gesichertes und/oder voraussehbares Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Denn indem die Schulung in Art. 21 Abs. 1 IVG namentlich neben der Erwerbstätigkeit aufgeführt wird, wird sie der Erwerbstätigkeit grundsätzlich gleichgestellt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21quater).

    Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst dabei sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen Schule, sei es in einer privaten Schule, so auch in einer behinderungsspezifischen Sonderschule im Sinne des kantonalen Schulrechtes (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21quater; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 E. 4.4-5 und E. 5.2).

4.3.3    Damit steht der Besuch des Kindergartens in einer heilpädagogischen Sonderschule der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht entgegen.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die (bei Erlass der angefochtenen Verfügung) erst sechsjährige Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht voraussichtlich einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Nichts anderes lässt sich den Materialien entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik selbst ausführte (Urk. 11; vgl. E. 2.1 hiervor), wonach die Expertenkommission wegen der generellen Schwierigkeit, bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter eine verlässliche Beurteilung zur späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu machen, der Abgabe von Hilfsmitteln unabhängig von der Eingliederungsfähigkeit zugestimmt habe.

4.4    Nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang besteht sodann ein Anspruch auf einen Treppenlift, sofern damit die Überwindung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.

    Hier liegt ein Sachverhalt vor, in welchem der Einbau eines Treppenlifts im Wohnhaus dazu dienen würde, den Weg zum Kindergarten, mithin den Abschnitt vom oberen Stock in den unteren Stock, zurücklegen zu können, ohne dass dazu die Versicherte durch Dritte (in zusehends unzumutbarer Weise) getragen werden müsste. Dies erfüllt die Voraussetzung von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.

    Die Versicherte hat daher Anspruch auf die Vergütung der Kosten für einen Treppenlift nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang.

4.5    Die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6, Urk. 11) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist aus dem Umstand, dass bei anderen im HVI-Anhang aufgeführten Hilfsmitteln, etwa bei den unter Ziff. 10 HVI-Anhang genannten Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, eine erhöhte Eingliederungswirksamkeit – namentlich, dass die versicherte Person voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben wird - vorausgesetzt ist, nicht abzuleiten, eine ähnliche Sicherheit müsse auch für Treppenlifte im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorausgesagt werden können. Dort wird gerade nichts dergleichen verlangt.

    Weiter ist nicht zutreffend, dass die Versicherte das schulpflichtige Alter als alleiniges Kriterium nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI-Anhang erfüllt. Sondern massgeblich ist, dass sie mit dem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens eine obligatorische Schulpflicht erfüllt (vgl. § 5 des Volksschulgesetzes, VSG) und den Treppenlift benötigt, um diese Schulungsstätte besuchen zu können, dies gerade im Gegensatz zu Bewohnern oder Besuchern eines Heimes mit sozialrehabilitativen Massnahmen. Wenn im Rahmen dieser Schulung Therapien stattfinden, spricht dies nicht gegen den Schulungsauftrag (vgl. § 34 VSG). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Versicherten ist darin nicht zu sehen.

4.6    Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2015 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- gemäss der fachtechnischen SAHB-Beurteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) anstelle eines Treppenlifts (Aussenlift- und Innenliftanlage) nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat.


5.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- im Sinne der Erwägungen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann