Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00576 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1996, 1998, 2003), war von Juni 2000 bis Ende November 2007 in einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau am Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9), als sie sich unter Hinweis auf Schulterschmerzen am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte am 25. Februar 2009 Kostengutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich vom 9. März 2009 bis 2. Februar 2011 (Urk. 6/43). Am 22. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 6/83). In der Folge stellte das Y.___ die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in der Patientenadministration in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/86). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 15. Juni 2012 (Urk. 6/119) und am 26. Januar 2015 (Urk. 6/149) eine Schadenminderungspflicht.
Weiter veranlasste die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, das am 18. November 2014 erstattet wurde (Urk. 6/145) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150; Urk. 6/155, Urk. 6/159) mit Verfügung vom 22. April 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/163 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Arbeitsplatzabklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 8) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. November 2007 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Da bis im Februar 2011 eine Umschulung absolviert worden sei, sei der Invaliditätsgrad ab diesem Datum zu berechnen.
Somatisch sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar gewesen. Hinsichtlich der geklagten psychischen Einschränkungen dürften psychosoziale Belastungsfaktoren nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, und ein sozialer Rückzug bestehe nicht, ebenso wenig eine relevante Komorbidität. Die Foerster-Kriterien seien nicht ausreichend erfüllt. Es sei von einer Qualifikation als 80 % Erwerbstätige und 20 % im Aufgabenbereich Tätige auszugehen, womit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne ihre psychischen Beschwerden aufgrund stark eingeschränkter Ressourcen nicht überwinden. Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten habe aufzeigen können, dass sie mit der aktuell ausgeübten 50%igen Arbeitstätigkeit bereits alle vorhandenen Ressourcen aufbrauche (S. 2 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die unterlassene Arbeitsplatzabklärung nachzuholen (S. 3 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 4). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei gegeben (S. 7 Ziff. 6). Auch seien das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet worden. So hätte sie im Jahr 2011, wenn sie gesund geblieben wäre, ein Vollpensum ausgeübt, da die Familie auf ein zweites ganzes Einkommen angewiesen und das dritte Kind bereits alt genug gewesen sei, um es fremdbetreuen zu lassen. Beim Invalideneinkommen sei vom tatsächlich von der Versicherten im Jahr 2011 verdienten Einkommen auszugehen (S. 7 f. Ziff. 8). An der Überwindbarkeitsrechtsprechung könne nach deren Aufgabe nicht festgehalten werden (Urk. 8 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 11. November 2011 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/107). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 13 lit. b):
- cervikal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei:
- cervikocephaler und cervikospondylogener Komponente rechts
- neuropathischer Komponente
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken)
- Status nach mehreren Unfällen, letztmals 16. Februar 2010
- Status nach Arthroskopie rechte Schulter am 30. Januar 2007; Bursektomie, Acromioplastik und Arthotomie Akromioklavikular (AC)-Gelenk
- Knieschmerzen links bei
- medialer Meniskusläsion linkes Knie
- Status nach Kniedistorsion am 16. Februar 2010
- Status nach lumbospondylogenem Syndrom rechts
- chronische Schmerzen mit medizinischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.1
- fehlende Kontinuität von psychotherapeutischer Betreuung sowie medikamentöser Schmerz- und Depressionsbehandlung
Dr. A.___ führte aus, aus somatischer Sicht könne ein Pensum von 60 % in normaler Präsenzzeit bewältigt werden. Diese 40%ige Erwerbsinvalidität sei befristet (S. 13 lit. c und d).
Die Versicherte könne aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefach- und Kauffrau im medizinischen Bereich sowohl in einem Spital, in einer Krankenkasse sowie in einer Arztpraxis als Sachbearbeiterin oder Medizinalassistentin für eine nicht belastende körperliche Tätigkeit, Telefonbedienung, Beratung etc. eingesetzt werden. Dabei sollte sie keine Lasten über 10 kg heben müssen und mit dem rechten Arm keine Lasten über 5 kg (S. 13 f. lit. f).
Die Erwerbstätigkeit könnte mit einem Case Management und kontinuierlicher psychotherapeutischer und medizinischer Betreuung verbessert werden. Ebenfalls scheine in diesem Fall die Betreuung durch eine Sozialarbeiterin zur langfristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (S. 14 lit. g).
Die Versicherte habe bis zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Teil der ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen, sie habe jedoch gegen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen, und auch die Durchführung einer suffizienten medikamentösen antidepressiven und schmerzwirksamen Therapie scheine zweifelhaft (S. 14 lit. h).
Dr. A.___ führte aus, aufgrund ihrer vertrauensärztlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2011 sowie nach eingehender Prüfung der Akten, der Vorgutachten sowie verschiedener spezialärztlicher Untersuchungsbefunde komme sie übereinstimmend mit dem Hausarzt zum Schluss, dass bei der Versicherten eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation vorliege, welche wahrscheinlich seit der Schwangerschaft und der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2003 andaure. Im Rahmen dieser Belastungssituation sei es zu einer ungewöhnlichen Häufung von Unfällen und zu einer zunehmend chronifizierten Schmerzsymptomatik gekommen, welche von der Versicherten auf die verschiedenen Unfälle fokussiert werde. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven somatischen Befunden und den subjektiv als erheblich empfundenen schmerzbedingten Einschränkungen, hauptsächlich im Bereich der rechten Schulter, aber auch im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % lasse sich aktuell nach erfolgreicher Umschulung zur Kauffrau somatisch nicht begründen (S. 12 Mitte). Längerfristig müsste jedoch rein aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Steigerung auf 80 bis 100 % möglich sein. Dr. A.___ führte aus, sie sei mit der Beurteilung des Hausarztes einverstanden, dass die Prognose der langfristigen Arbeitsfähigkeit vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung abhängig sei.
Empfohlen werde daher eine möglichst baldige vertrauensärztliche Nachuntersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie zur abschliessenden Beurteilung der Erwerbsinvalidität. Da sich die Versicherte in einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation befinde und offenbar auch finanzielle Probleme bestünden, benötige sie nicht nur eine dringende psychotherapeutische, sondern auch eine sozialarbeiterische Unterstützung (S. 12 unten f.).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 10. Juli 2012 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/127). Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Erwerbsfähigkeit der Explorandin mittelfristig um 50 % eingeschränkt (bezogen auf ein 100 % Pensum). Eine dauernde Einschränkung könne aus psychiatrischer Sicht hingegen nicht gesehen werden, weil die therapeutischen Möglichkeiten vor allem im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeschöpft worden seien (S. 37 Mitte). Therapeutisch sei aus psychiatrischer Sicht bisher eine psychotherapeutische Behandlung am C.___ des D.___ von der Dauer von etwa acht Stunden durchgeführt worden, was für eine komplexe und chronische Störung, wie bei der Explorandin vorhanden, erfahrungsgemäss viel zu kurz sei. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von Anfang 2011 an für etwas mehr als sechs Stunden sei ebenfalls zu kurz gewesen. Zwar sei eine antidepressive Medikation angewendet worden, diese habe aber in der verabreichten Dosierung zu tief gelegen, und die depressive Störung auf Dauer nicht reduziert. Ein neuerlicher psychotherapeutischer Behandlungsversuch, der noch nicht ein Jahr dauere und über den aus den Akten nichts bekannt sei, müsse hinsichtlich der Therapieergebnisse noch abgewartet werden. Zusätzlich sei eine antidepressive Medikation angezeigt, da entsprechend diverser Behandlungsleitlinien bei mittelgradig depressiven Störungen mittels Medikation und Psychotherapie zusammen, die besten Behandlungsergebnisse erzielt würden.
Prognostisch sei in Bezug auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mittel- bis langfristig vorerst eher von einem positiven Verlauf auszugehen, sofern eine regelmässige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde (S. 37 unten f.).
In seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Leistungsfähigkeit der Explorandin als Kauffrau in einer Bürotätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich einer traurig-depressiven Verstimmung, Schlafstörungen, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, kognitiven Defiziten wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Denkhemmung, aber auch aufgrund eines deutlich reduzierten Selbstwertgefühls. Diese führten zu Einschränkungen von psychischen Fähigkeiten. Dabei handle es sich um folgende Einschränkungen von mittelgradigem Ausmass: Flexibilität und Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen und Spontan-Aktivitäten. Diese führten zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe als Pflegefachfrau und als Kauffrau (S. 36 oben).
Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrisch-gutachterlicher Perspektive lasse sich feststellen, dass die Explorandin seit 2004 - dem ersten Unfall - an einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung leide. Dies bedeute, dass die Schmerzen zwar durch wiederholte Unfälle körperlich verursacht, jedoch aufgrund spezieller und individueller psychischer Faktoren mit aufrechterhalten worden seien.
Dabei handle es sich zum einen um eine für sich allein genommen nicht krankheitswertige Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen, die zur Folge habe, dass die Explorandin unangenehme Affekte schlechter toleriere und diese auch weniger gut wahrnehmen und differenzieren könne als üblicherweise zu erwarten wäre und deswegen eine erhöhte Tendenz aufweise, sich mehr auf körperliche Vorgänge wie Verletzungen oder Schmerzen zu fokussieren, statt auf innerpsychische oder zwischenmenschliche Belastungen (S. 36 unten).
Weiter bestehe eine mittelschwere depressive Störung, die pathophysiologisch gesehen die Schmerzschwelle senke und dadurch das Schmerzerleben verstärke. Darüber hinaus sei durch den Antriebs- und den Selbstwertmangel die Fähigkeit, Schmerzen zu überwinden zusätzlich eingeschränkt, weil entsprechende Verhaltensweisen (zum Beispiel Ablenkung, Regulation von Aktivität und Ruhe, Zuversicht) viel weniger angeeignet oder durchgehalten werden könnten. Zusätzlich sei durch den Antriebsmangel die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt, wodurch die Explorandin rascher als üblich erschöpft sei. Die Panikstörung sei gegenwärtig leicht ausgeprägt, so dass von dieser Seite wenig negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien (S. 37 oben).
Kämen nun nebst der chronischen Schmerzstörung noch psychosoziale Belastungsfaktoren wie chronische oder chronisch rezidivierende Eheprobleme, Überforderung mit der Kindererziehung und als Folge davon Trennung von den Kindern (Internat im Libanon) oder finanzielle Probleme hinzu, so sei die Explorandin nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, diese innert nützlicher Frist zu lösen oder auch nur adäquat zu bearbeiten, so dass eine weitere anhaltende Drucksituation hinzukomme, die die Schmerzen, aber auch die depressive Störung weiter aufrecht erhalte. Da die Explorandin aufgrund ihrer Gewissenhaftigkeit und hohen Selbstanforderungen eher die Tendenz habe, sich zu überfordern, gleichzeitig aufgrund der unauffälligen Konsistenzprüfung auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Explorandin abgestellt werden könne, sei davon auszugehen, dass ein Arbeitspensum von 50 % als Kauffrau am Y.___ mittelfristig die obere Leistungsgrenze darstelle. Mit diesem Pensum sei sie über längere Zeit in der Lage, ihre Arbeit als Kauffrau zu erledigen, berufsbegleitend eine Umschulung zum Handelsdiplom durchzustehen und ihren täglichen Pflichten im Haushalt nachzukommen. Mit der Anstellung als Kauffrau sei zudem aus psychiatrischer Sicht bereits eine optimal angepasste Tätigkeit an das derzeitige Belastungsprofil gefunden (S. 37 Mitte).
3.3 Am 18. November 2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/145/1-104). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 91 f. Ziff. 6.1):
- aktuell Beschwerden nach Fussdistorsion rechts März 2014
- leichte Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendomyotica rechts bei/mit:
- mehreren direkten und indirekten Kontusionen
- arthroskopisch Bursektomie, Arthrotomie und Arthroplastik rechtes AC-Gelenk 30. November 2007
- referred pain-Symptomatik ausgehend vom Infraspinatus rechts
- wenig periartikulären Druckdolenzen im Bereich der Sehnenansätze
- klinisch Ausschluss eines relevanten Thoracic Outlet Syndroms (TOS)
- Cervicocephalsyndrom bei/mit:
- Atlasverletzung nach Hyperflexionstrauma 1985, konservativ behandelt
- segmentalen Funktionsstörungen kraniozervikaler Übergang und obere Brustwirbelsäule (BWS)
- referred pain-Symptomatik ausgehend von subokzipital rechts
- Restbeschwerden Lenden/Beckenregion bei/mit:
- Status nach Verhebetrauma mit nachgewiesener Diskusprotrusion MRI Februar 2006
- geringer tendomyotischer Periarthrosis coxae-Symptomatik rechtsbetont
- Status nach arthroskopischer Revision wegen Impingement-Syndrom linke Hüfte Oktober 2013
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Restbeschwerden des linken Knies bei einem Status nach Kontusion und Arthroskopie im März 2012 mit minimaler Meniskusresektion, eine chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen bei schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F-10.1) sowie eine aktenkundige Panikstörung (ICD-10 F41.0) und Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), beide gegenwärtig unter Therapie remittiert (S. 92 Ziff. 6.2).
Die Gutachter führten aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Pflegkraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit und Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2008 (S. 101 Ziff. 7.6).
In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, so auch der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit in der Administration am Y.___ in einem 50%igen Arbeitspensum seit Januar 2014, sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 50 % arbeitsfähig, dies seit Juni 2010, was auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei (S. 101 Ziff. 7.7). Die allfällige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhanden und könnten sich insgesamt negativ auf den weiteren Verlauf der Erkrankung und die Prognose auswirken (S. 102 Ziff. 8).
Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte unter Verweis auf die aktenkundigen Arztberichte, mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit Juni 2010 (S. 101 Ziff. 7.5).
Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung oder Augmentation zum Beispiel mit einem Antipsychotikum analog den Leitlinien zur Behandlung von unipolaren depressiven Störungen empfohlen (S. 102 Ziff. 7.8).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da die Versicherte bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeite (S. 102 Ziff. 7.9).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherten aufgrund der beschriebenen Befunde die Tätigkeit in der Administration am Y.___ mit folgenden unten beschriebenen qualitativen Einschränkungen ganztags, je nach konkreter Arbeitsplatzsituation allenfalls mit eingeschränktem Rendement von 10 bis 20 % in Form vermehrter Pausen zur Entlastung und Verhinderung einer zunehmenden muskulären Dysbalance, zumutbar. Ab Untersuchungsdatum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (S. 100 Ziff. 7.4 oben).
Aus rheumatologischer Sicht sei hinsichtlich des Belastungsprofils für angepasste Tätigkeiten zu beachten, dass zervikokranial keine länger dauernden Tätigkeiten in einer starken Extensionsstellung, was alle Überkopfarbeiten betreffe, und/oder langandauernde stereotype Flexionshaltungen, zum Beispiel stundenlang am Bildschirm, ausgeübt werden sollten. Wegen der rechten Schulter seien keine Überkopfarbeiten und/oder belastende repetitive Tätigkeiten rotatorischer oder elevatorischer Art im Schultergürtel vorzunehmen und wegen der Restbeschwerden im Lenden/Beckenbereich sei auf ergonomisch ungünstige, den Rücken belastendende Arbeiten zu verzichten. Zur Zeit seien wegen der Fussdistorsion rechts auch keine rein gehenden Tätigkeiten geeignet (S. 100 Ziff. 7.4 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Verhalten reagiere die Versicherte mit Rigidität und Unflexibilität und aggressiven Ausbrüchen gegenüber ihrer Familie. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, sowie ihrer Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Versicherte sei auch dadurch in ihrer Flexibilität, Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Urteilsfähigkeit und Entscheidungsunfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Die sozialen Ressourcen seien leicht reduziert. Die Versicherte sei in ihrer verbindlichen Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der Komorbidität der Persönlichkeitsakzentuierung und der gegenwärtig bestehenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien die oben genannten Ressourcen gegenwärtig zusätzlich, zumindest mittelgradig beeinträchtigt (S. 100 Ziff. 7.4 unten).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben (S. 84 oben). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10 F45.40 würden von der versicherten Person nicht erfüllt (S. 86 oben). Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 86 Mitte).
3.4 Pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 (Urk. 6/148/16-17) aus, das vorliegende Z.___-Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegekraft seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juni 2010, welche auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Untersuchungsdatum.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging entgegen der im Gutachten des Z.___ vom November 2014 (vorstehend E. 3.3) getroffenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und erachtete die diagnostizierten psychischen Einschränkungen als überwindbar und daher als aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre psychischen Beschwerden seien mangels genügender Ressourcen nicht überwindbar (vorstehend E. 2.2).
4.2 Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2).
Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).
4.3 Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4).
Während die aus rheumatologischer Sicht festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 80 % auch im Hinblick auf die von Dr. A.___ getroffene Einschätzung vom November 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) plausibel erscheint, gilt das nicht hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
So ist hinsichtlich der aus den genannten psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) abgeleiteten generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bemerken, dass einerseits Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgericht 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3) und andererseits das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 erneut festgehalten hat, dass depressive Störungen von leicht bis mittelgradig depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3).
Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).
Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2).
Diesbezüglich wurde im Gutachten des Z.___ vom November 2014 festgehalten, dass dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen werde und gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung analog den Leitlinien zur Behandlung von unipolaren depressiven Störungen vorzunehmen sei.
Bereits Dr. A.___ wies im November 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen habe und keine suffiziente medikamentöse antidepressive und schmerzwirksame Therapie durchgeführt werde. Sie hielt eine befristete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit fest, mit dem Hinweis darauf, dass unter optimaler psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus somatischer Sicht erreicht werden könne.
Auch Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) von einem grundsätzlich behandelbaren Leiden aus und wies darauf hin, dass die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien.
Es besteht demnach nach wie vor Verbesserungspotenzial und die Therapiemöglichkeiten können nicht als ausgeschöpft bezeichnet werden. Unter diesen Umständen kann demnach nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen und damit auf das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens geschlossen werden.
4.4 Fraglich ist weiter, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überwindbarkeitsprüfung rechtens war, respektive ob in Anbetracht der mit BGE 141 V 281 durch das Bundesgericht vorgenommenen Anpassung der bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden vorliegend ergänzende Abklärungen angezeigt gewesen wären.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten des Z.___ die chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden wurde und auch ausführlich erklärt wurde, weshalb die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht erfüllt seien.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), begründet.
Auch aus der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. B.___ vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch das depressive Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zusätzliche Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch eine Schmerzstörung erübrigen sich daher.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom November 2014 respektive auf jenes von Dr. A.___ vom November 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau sowie in jeder angepassten Tätigkeit von 80 % besteht. In Bezug auf die festgestellten psychiatrischen Leiden sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das ursprünglich als Pflegefachfrau ausgeübte Pensum davon aus, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach und würde zu 20 % den Haushalt erledigen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).
5.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.4).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.3 Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht, dass sie seit jeher in einem hohen Arbeitspensum tätig war und erst zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert hat (vgl. Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 2, Urk. 6/145 S. 49 Ziff. 3.1.2). Dass sie nun auch ihr drittes Kind fremdbetreuen lassen würde, erscheint auch hinsichtlich des Alters des Kindes und des Umstandes, dass bereits die ersten zwei Kinder fremdbetreut worden sind, glaubhaft.
5.4 Im Hinblick auf die vorliegende Erwerbsbiographie und insbesondere der mehrjährigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungspflichtiger Kinder rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.
6.
6.1 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.5).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Für den Einkommensvergleich massgebend ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, das heisst vorliegend das Jahr 2011 (vgl. Urk. 6/83).
Im Arbeitgeberbericht des Y.___ vom Juli 2008 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde ab Januar 2008 ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit Fr. 67‘396.80 verdienen (Urk. 6/11 Ziff. 2.11).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009, von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit. M-O) und von 0.6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B10.2 Ziff. 86-88) resultiert damit, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von rund Fr. 87‘225.-- im Jahr 2011 (Fr. 67‘396.80 x 1.019 x 1.010 x 1.006 : 80 x 100).
6.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
6.5 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
6.6 Da die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 40 % respektive 50 % ausübt (vgl. Urk. 6/86 und vorstehend E. 2.2) und sie damit ihre noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Verdienstes zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 6.4).
Das im Jahr 2010 durchschnittlich von Frauen im Bereich „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘925.-- (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, Niveau 3).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2, lit. G-S), der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle 10.2, Ziff. 45-96) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘890.-- im Jahr 2011 (Fr. 5‘925.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.8).
6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Vorliegend wurde dem erhöhten Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin bereits mit dem reduzierten Pensum von 80 % genügend Rechnung getragen. Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht gerechtfertigt.
6.8 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 87‘225.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘890.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘335.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan