Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00578




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. August 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war letztmals vom 17. Juli 1998 bis 7. Dezember 2001 bei der Y.___ AG, als Hilfsarbeiter erwerbstätig (Urk. 6/7 Ziff. 1, Urk. 6/23/2). Er meldete sich am 24. Januar 2000 unter Hinweis auf Depressionen, Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Gesichtshälfte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/28) mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/52) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten zu.

1.2    Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 6/99) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte, welcher ab 7. November 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % eine Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen ausübe, rentenerhaltend eingegliedert sei, und dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe.

1.3    Nach Eingang des vom Versicherten am 27. September 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/171) liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011; Urk. 6/198) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe.

1.4    Nach Eingang des vom Versicherten am 26. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/208/1-3) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär (orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014; Urk. 6/225). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/230, Urk. 6/239) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 6/258 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch des Versicherten und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Mai 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7) wurde bei den Ärzten der Medas Z.___ eine Stellungnahme eingeholt (Stellungnahme vom 17. März 2016; Urk. 11). Während sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 19. April 2016 (Urk. 15) auf eine Stellungnahme dazu, wovon dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2, gültig bis 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 in fine). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).1.7    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/225) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe und ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2), und bemass bei der Durchführung des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen auf Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/228 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen sinngemäss vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert habe, und dass er weiterhin unter Schmerzen leide, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente ausgewiesen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Nach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/52), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich der in den Jahren 2005 und 2011 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren in materieller Hinsicht jeweils neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) beziehungsweise 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass die Überprüfungen des Invaliditätsgrades keine Änderungen, sondern weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ergeben hätten.

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und hob die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Mai 2015 auf.

3.3    In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum ab der Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) streitig.


4.

4.1    Bei Erlass der Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (Urk. 6/199 S. 5) auf das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/198/1-29) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 13. Juli 2011 (Urk. 6/199/4-5).

4.2    Die Ärzte des A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/198/1-29) die folgenden Diagnosen (S. 25 f.):

- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne mit interstitieller Ruptur und leichter interstitieller Infraspinatussehnenruptur sowie Acromioclaviculargelenksarthrose rechts

- Acromioclaviculargelenksarthrose links

- chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, bestehend seit Jahren

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren

- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

- Nikotinabusus

- Adipositas

    Der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2010 auf Schnee ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe er sich eine nicht dislozierte Claviculafraktur rechts mit subacromialem Impingement und Rotatorenmanschettenruptur bei Acromioclaviculargelenksarthrose zugezogen. Seither persistierten therapieresistente Schmerzen in der rechten Schulter, die seine körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkten. Das Ausmass der Schulterschmerzen rechts könne nicht vollständig erklärt werden. Am 24. April 2010 habe sich der Beschwerdeführer als Beteiligter eines Verkehrsunfalls Rippenserienfrakturen mit Hämatopneumothorax und einer Scapulacorpusfraktur links zugezogen. Seither leide er unter therapieresistenten, seine körperliche Leistsungsfähigkeit subjektiv beeinträchtigende Schmerzen im Bereich der linken Schulter, wobei das Ausmass der Schulterschmerzen links nur unvollständig nachzuvollziehen sei (S. 24).

    Aufgrund einer seit Jahren bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik, welche nach wiederholten Unfallgeschehen mit Symptomausweitung verstärkt worden sei, sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Daneben leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden und chronifizierten, mittelgradigen depressiven Störung. Der Beschwerdeführer sei in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung beeinträchtigt und verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar. Die Kriterien der körperlichen Begleiterkrankungen, des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens, des verfestigten und therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn sowie des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung seien zu verneinen (S. 25).

    Aus orthopädischer Sicht sei ihm die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 7).

    Aus psychiatrischer Sicht sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten (Urk. 6/198/45).

    Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht, ohne emotionale Belastung und ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, bei welchen keine geistige Flexibilität vorausgesetzt werde, seit dem 1. September 2010 im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang (S. 26).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (Urk. 6/199/4-5) aus, dass die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten ab dem 1. September 2010 im Umfang von 70 % zuzumuten sei, zu überzeugen vermöge, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1). Da auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in psychischer Hinsicht nur ein leicht verbesserter Gesundheitszustand und in somatischer Hinsicht keine richtungweisende Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Juni 2002 ausgewiesen sei, sei eine richtungsweisende Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verneinen (S. 2).


5.

5.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) stellte sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

5.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte mit Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/214/1-4) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- frozen Shoulder links bei Status nach Scapula Mehrfragmentfraktur links nach Polytrauma vom 31. Januar 2010

- Status nach Schädelkontusion

- subacromiales Impingement rechts bei Rotatorenmanschettenruptur (Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne) mit Acromioclaviulargelenkspathologie

- Status nach Claviculafraktur rechts

- Diabetes mellitus Typ 2

- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- arterielle Hypertonie

- depressive Entwicklung

    Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 31. Januar 2010 unter permanenten Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit. Daneben leide er auch unter Beschwerden im Bereich seiner rechten Schulter (Ziff. 1.4). Ab 31. Januar 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).

5.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 (Urk. 6/215) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronifizierte Anpassungsstörung und/oder chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Migration in fremde Kultur¨

- Kriegserlebnisse

- Diabetes mellitus

- Adipositas

- Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residualbeschwerden

    Der Beschwerdeführer sei bedrückt, traurig, verzweifelt sowie im Antrieb leicht vermindert und leide unter Schlafschwierigkeiten. Er sei gedanklich eingeengt und fixiert auf seine Beschwerden (Ziff. 1.4.2). Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Allenfalls komme eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt in Frage (Ziff. 1.7).

5.4    Die Ärzte der Medas Z.___, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Dr.  H.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/225/1-61) die folgenden Diagnosen (S. 36):

- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb, unzureichend eingestellt

- Schultersteife rechts bei progredienter Rotatorenmanschettenteilruptur rechts

- AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei Status nach Clavicula-Fraktur rechts

- Rotatorenmanschettenteilruptur linke Schulter und beginnende AC-Gelenksarthrose links mit/bei Status nach Fraktur der Scapula (konsolidiert)

- wiederkehrende Lumbalgien bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule

- Lumbalisierung von SWK1, Morbus Baastrup und geringgradige linkskonvexe Seitausbiegung der Wirbelsäule

- beginnende retropatellar betonte Gonarthrose beidseits

- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas per magna (BMI 37,6 kg/m2)

- arterielle Hypertonie

- diabetische Nephropathie

- blande rechtsseitige Nierenzyste

- Steatosis hepatis

- lipomatös veränderter Pankreas

- residuale posttraumatische Schädigung des Ramus infraorbitalis des Nervus trigeminus links mit sporadischer Neuralgie

- residuale Sensibilitätsstörung in linker Axilla (ohne Schmerzsyndrom)

- unspezifische leichtgradige Lumbalgie ohne radikuläre Komponente

- Status nach osteosynthetisch rekonstruierter Jochbeinfraktur links und Orbitabodenfraktur links im Jahre 1998

- Status nach Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 2-5 links und matopneumothorax links mit St. n. Thoraxdrainage links

- Status nach operativ versorgtem Muskel-/Sehnenriss beugeseitig, ellenbogennah rechts

- Spreizfuss beidseits

    Im Rahmen der internistischen Begutachtung hätten sich ein deutliches Übergewicht und ein unzureichend eingestellter Diabetes gezeigt. Aus internistischer Sicht bestehe in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 %. Wegen des unzureichend eingestellten Diabetes mellitus seien gegenwärtig Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu vermeiden. Eine Neueinstellung des Diabetes mellitus sei dringend angezeigt. Bei Besserung der Glukosewerte sei von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen (S. 35).

    Die psychiatrische Begutachtung habe Nachdenklichkeit und teilweise Besorgnis über die finanzielle Lage seiner Familie ergeben. Anderweitige Symptome, insbesondere eine depressive Störung, eine psychotische Erkrankung, eine gravierende Persönlichkeitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz oder eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit nach dem Versterben seiner ersten Ehegattin unter psychischen Problemen gelitten. Diese Problematik habe der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich verarbeiten können (S. 35). Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten. Es bestünden keine Hinweise auf eine progrediente Symptomatik ohne längerfristige Remission, auf einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, und auf einen verfestigten, nicht mehr therapeutisch angehbaren, innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns. Auch bestünden keine Hinweise auf unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen. Aus psychiatrischer Sicht seien die psychischen Schwierigkeiten überwindbar (S. 32).

    Die neurologische Untersuchung habe eine posttraumatische Schädigung des Ramus infraorbitalis des Nervus trigeminus links, mit sporadischem Auftreten neuralgischer Schmerzelemente, Sensibilitätsstörung in der linken Axilla und eine unspezifische leichte Lumbalgie ergeben. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht indes nicht (S. 35).

    Aus orthopädischer Sicht resultiere an der rechten Schulter eine dauerhafte deutliche Funktionseinschränkung, weshalb dem Beschwerdeführer regelmässig auszuführende, körperlich schwere Tätigkeiten, mit Belastung des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, mit überwiegendem Stehen und statischen Belastungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung nicht mehr zuzumuten seien. Eine im Rahmen der Begutachtung veranlasste MR-Untersuchung der linken Schulter habe indes keine Befunde ergeben, die eine Schultersteife erklären könnten (S. 45). Der klinische Befund im Bereich der rechten Schulter und das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter sei gegenüber der Begutachtung vom 1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblieben, weshalb für ideal angepasste Verweistätigkeiten ab dem 1. Juni 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 36).

    Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwiegend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Arbeiten mit statischen Belastungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, auf Grund eines unzureichend eingestellten Diabetes im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % beziehungsweise nach einer Optimierung der Therapie des Diabetes mellitus im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 37).

5.5    Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 6/240) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (seit 1997)

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- somatoforme Störung

- Migration in eine fremde Kultur

- Diabetes mellitus

- Adipositas

- Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residualbeschwerden

- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Tabakabhängigkeit

- niedriges Einkommen

- Probleme mit Gläubigern

    Er führte aus, dass der Beschwerdeführer eine prämorbide Persönlichkeit aufweise, welche vor allem über aggressive Bewältigungsmechanismen verfüge. Dies entspreche den kulturellen Vorgaben an einen Mann im Balkan (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe sich mit Schicksalsschlägen und mit den Residualbeschwerden aus den erlittenen Unfällen bis heute nicht abgefunden. Neben den depressiven bis depressiv-dysphorischen Symptomen seien daher die in ihrem Ausmass durch den rein organischen Befund nicht erklärbaren Schmerzen in den Vordergrund gerückt. Dies entspreche einem kulturellen Muster bei Patienten aus südlichen Ländern oder aus dem Balkan. Denn bei diesen Patienten würden Somatisierungstendenzen oft zusammen mit depressiven Erkrankungen auftreten (S. 5). Dem Beschwerdeführer sei es bis heute nur sehr unvollständig gelungen, die erlebten Schicksalsschläge zu verarbeiten und sich adäquat an die neue Lebenssituation anzupassen. So habe der Tod seiner ersten Ehegattin zu einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die wiederholten sich aufdrängenden Erinnerungen sowie die heftigen emotionalen Reaktionen bei der Exploration des Traumas seien bis heute Zeichen dafür. Es bestünden depressive bis depressiv-dysphorische Befunde. Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlichen Somatisierungsstörung, welche sich teilweise mit dem somatischen Syndrom der Depression überschneide (S. 6).

    Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % zuzumuten, was einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % entspreche (S. 8).

5.6    Am 5. März 2015 (Urk. 6/246) nahmen die Ärzte der Medas Z.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung und führten aus, dass sie dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht teilten, und dass sie dessen Kritik an ihrem Gutachten nicht nachvollziehen könnten (S. 2 f.).

5.7    Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik K.___, diagnostizierte mit Bericht vom 12. März 2015 (Urk. 6/248/1-2) ausgeprägte Schulterschmerzen beidseits, unklarer Genese, bestehend seit dem Jahre 2011, und verneinte eine nachweisbare relevante spinale Impulsleitstörung (S. 1). Er führte aus, dass ein relevanter Befund im Bereich des Myelons thorakal sicher auszuschliessen sei, weshalb die Schulterschmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht unklar sei (S. 2).

5.8    Mit Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 6/251/1-2) diagnostizierte Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, Chefarzt Anästhesie der Universitätsklinik K.___, ausgeprägte Schulterschmerzen beidseits, unklarer Genese, und stellte die Verdachtsdiagnose einer Intercostalneuritis im Bereich der 4. Rippe links (S. 1).

5.9    Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/252) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Schulterschmerzen beidseits bei:

- AC-Gelenksarthrose beidseits

- subacromiales Impingement rechts mit zunehmender Partialläsion der Supraspinatussehne

    Radiologisch bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits sowie eine zunehmende Läsion der Supraspinatussehne bei einem engen subacromialen Raum. Der Beschwerdeführer leide vor allem nachts beim Liegen auf der Schulter unter Schmerzen. Es sei eine Infiltration im AC-Gelenk und allenfalls ein operatives Vorgehen angezeigt, was vom Beschwerdeführer gegenwärtig abgelehnt werde (S. 2).

5.10    Am 20. März 2015 nahm Dr. E.___ erneut zum Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014 sowie zu deren Stellungnahme vom 5. März 2015 Stellung (Urk. 6/253) und führte aus, dass der psychiatrische Teil des Gutachtens der Ärzte der Medas Z.___ nicht genügend Explorationstiefe und -breite aufweise (S. 1), dass die Gutachter zu Unrecht davon abgesehen hätten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, dass die Gutachter zu Unrecht die von ihnen festgestellte Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und dem objektiven somatischen Befund nicht näher erläutert hätten, und dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachter der Medas Z.___ angebracht seien (S. 2).

5.11    Am 17. März 2016 nahm Dr. F.___ ergänzend zum Gutachten der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014 und zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung (Urk. 11). Er führte aus, dass er die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht teile, da die dafür vorausgesetzten Kriterien des Wiedererlebens, der Vermeidung und Übererregung unter Berücksichtigung der Zeitkriterien nicht vorgelegen hätten (S. 4). Die Beurteilung durch Dr. E.___ enthalte neben den Angaben über die Persönlichkeitsstruktur unter anderem Klischees und Vorurteile über die ethnische Herkunft des Versicherten, welche nicht zu akzeptieren seien. Dies umso weniger, als dass Dr. E.___ der Heimatsprache des Versicherten nicht mächtig sei und die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht aus erster Hand kenne. Ein somatisches Syndrom im Rahmen einer Depression könne sodann nicht diagnostiziert werden, weil nicht mindestens vier der dafür vorausgesetzten Symptome vorhanden seien. Eine Somatisierungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, weil die Angaben des Beschwerdeführers vielfältig und teilweise auch somatisch nachvollziehbar gewesen seien (S. 5).

    Die Persönlichkeit des Versicherten entspreche allenfalls einer Persönlichkeitsakzentuierung, welcher hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch keine Bedeutung zukomme. Die von Dr. E.___ beschriebene Einschränkung der Aktivität erscheine nicht als nachvollziehbar und sei in ihrer Schilderung auch nicht konsistent. Die von ihm genannten Einschränkungen im Alltagsleben des Beschwerdeführers beruhten auf bestimmten Gewohnheiten und einer Dekonditionierung des Beschwerdeführers auf Grund einer längeren beruflichen Ruhezeit. Diese Umstände seien jedoch nicht auf eine psychiatrisch relevante Störung zurückzuführen. Die gegenwärtige Therapie könne weder in psychotherapeutischer noch in medikamentöser Hinsicht als ausgeschöpft angesehen werden, weshalb keine Therapieresistenz vorliege. Es handle sich sodann nicht um eine schwere, therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung (S. 6).

6.

6.1    Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) ist zu entnehmen, dass die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 (vorstehend E. 4.2) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auf Grund einer chronischen Schmerzsymptomatik und auf Grund einer chronifizierten, mittelgradigen depressiven Störung im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit, im Sinne einer Leistungseinschränkung bei Ausübung einer vollzeitlichen, behinderungsangepassten Tätigkeit, beeinträchtigt gewesen sei. Dr. B.___ folgte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vorstehend E. 4.3) grundsätzlich den Schlussfolgerungen und Arbeitsfähigkeitsbeur- teilungen durch die Ärzte des A.___. Er vertrat indes die Ansicht, dass auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ seit Juni 2002 lediglich ein leicht verbesserter psychischer Gesundheitszustand vorliege, und dass keine richtungweisende Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb nicht von einer richtungsweisenden beziehungsweise nicht von einer (im revisionsrechtlichen Sinne) massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.

6.2    Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes bei Erlass der Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) im Vergleich zu demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) nicht in einem für eine Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand.


7.

7.1    Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) kann entnommen werden, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2013 (vorstehend E. 5.2) im Bereich der linken Schulter eine frozen Shoulder und im Bereich der rechten Schulter ein subacromiales Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch ab 31. Januar 2010 vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber erkannten die Ärzte der Medas Z.___ in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht lediglich auf Grund eines unzureichend eingestellten Diabetes im Umfang von 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass bei einer besseren Einstellung des Diabetes von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar auf Grund einer deutlichen Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. In der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten bestehe aus somatischen Gründen indes keine Einschränkung. Während Prof. J.___ (vorstehend E. 5.7) und Prof. L.___ (vorstehend E. 5.8) übereinstimmend von ausgeprägten Schulterschmerzen beidseits unklarer Genese ausgingen, stellte Dr. M.___ eine AC-Gelenksarthrose beidseits und ein subacromiales Impingement rechts fest (vorstehend E. 5.9). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nahmen indes weder Prof. Dr. J.___ noch Prof. Dr. L.___ oder Dr. M.___ Stellung.

7.2    In psychischer Hinsicht vertrat Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer somatoformen Störung leide, und dass er dadurch in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % beeinträchtigt werde, was einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % entspreche. Demgegenüber gingen die Ärzte der Medas Z.___ in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden und insbesondere keine depressive Störung, keine psychotische Erkrankung, keine gravierende Persönlichkeitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz und keine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren seien, und dass die bestehenden psychischen Beschwerden im Sinne von Nachdenklichkeit und Besorgnis über die finanzielle Lage überwindbar seien.

7.3    

7.3.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter verfügen als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigten fachmedizinischen Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise.

7.3.2    In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Medas Z.___ in Berücksichtigung der Ergebnisse einer von ihnen veranlassten MR-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers objektivierbare Befunde, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultersteife der linken Schulter erklären könnten, verneinten, und erkannten dass das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter gegenüber der Begutachtung vom 1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblieben sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer deutlichen Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter körperlich schwere Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten bei einer optimalen Einstellung des Diabetes im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten sei.

7.3.3    In psychischer Hinsicht überzeugt, dass die Ärzte der Medas Z.___ in ihrem Gutachten davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden zu diagnostizieren sei, und dass die bestehenden psychischen Beschwerden überwindbar seien. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung mangels der dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht diagnostizierten. Denn die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt einen andauernden, schwereren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Z.___ 2014, Ziff. F45.4 S. 233; BGE 141 V 281 E. 2.1.1), was beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Insgesamt erfüllt die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas Z.___ daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb auf deren Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4) vorliegend grundsätzlich abgestellt werden kann.

7.4    Die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2. November 2013 (vorstehend E. 5.3) und vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5) vermögen insofern nicht zu überzeugen, als er darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine posttraumatische Balastungsstörung verursacht worden sei. Denn diese Diagnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) auftreten (Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.2). Der Verlust der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers, welche während der Geburt eines Kindes 1997 gestorben ist (vgl. Urk. 6/225 S. 27), und welche nicht, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber Dr. E.___ angegeben, ermordet worden ist (vgl. Urk. 6/240/5), ist nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Denn mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1998 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 3. Oktober 1998 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1; Urk. 6/28/2), genügen die Angaben des Beschwerdeführers allein nicht, um ein schweres, zur Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

    Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. E.___ in seiner Beurteilung berücksichtigte, dass erfahrungsgemäss bei Patienten aus dem Balkan Somatisierungstendenzen oft zusammen mit depressiven Erkrankungen auftreten würden, und dass er davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose „Migration in fremde Kultur“ in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Denn bei dieser Diagnose handelt es sich um eine Diagnose (ICD-10 Z60; vgl. Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 413), welche zu den sogenannten Z-codierten Diagnosen gehört. Diese stellen nach der Rechtsprechung keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2016 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3). Sodann fehlt es den Beurteilungen durch Dr. E.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 58 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden.

7.5    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorsehend E. 5.4) steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Medas Z.___ vom 25. März bis 1. April 2014 (vgl. Urk. 6/225 S. 1) die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwiegend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Arbeiten mit statischen Belastungen der Wirbelsäule und ohne Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % zuzumuten war.


8.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis 21. April 2015 (Urk. 2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten in erheblicher Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente gerechtfertigt war.


9.

9.1    Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsbemessung sind daher die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) zugrunde zu legen.

9.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

9.3    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

9.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

9.5    Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

9.6    Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 (im Oktober 2014) bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der LSE 2012 kommt für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vor- ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Für die Invaliditätsbemessung sind indes nach der Rechtsprechung  zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden, nicht hingegen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).

9.7    Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 3. Oktober 1998 (vgl. Urk. 6/28/2) lediglich während einigen wenigen Monaten als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/7 Ziff. 1), ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012, Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘210. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2015) ein Valideneinkommen von rund Fr. 66‘423.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004).


10.

10.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

10.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

10.3    Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

10.4    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen nicht mit geringeren Einkünften rechnen müsste. Da weitere einkommensbeeinflussende Merkmale nicht auszumachen sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn daher abzusehen.

10.5    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 85 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2015) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56‘460.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.85).


11.    Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘423.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘460.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9963.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 %. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht mehr erreicht wurde.

    Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 31. Mai 2015 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


12.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz