Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00579 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 30. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___, angelernter Maler und zweifacher Vater (Kinder geboren 1987 und 1989), reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und war während rund 18 Jahren als angestellter Maler für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) tätig, bevor er sich anfangs 2003 mit einem eigenen Geschäft selbständig machte (zunächst Einzelunternehmen A.___, sodann B.___ GmbH [Urk. 8]), bis seine Firma im Juli 2011 in Konkurs fiel (Urk. 6/1, Urk. 6/21, Urk. 6/28). Wegen Kreuz- und Rückenschmerzen, welche Mitte 2003 auftraten und sich nach einem Auffahrunfall am 13. April 2004 noch verstärkten, meldete sich der Versicherte am 18. März 2005 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/21). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/10, Urk. 6/11, Urk. 6/25), ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/41) und die Unterlagen der Unfall- und Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/18-19, 6/32-33) eingeholt. Berufliche Massnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch verneint (Urk. 6/37). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 10. April 2006, Urk. 6/43; Einspracheentscheid vom 22. August 2006, Urk. 6/51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. September 2006 (Urk. 6/53/3-7; Beschwerdeantwort vom 2. November 2006, Urk. 6/54) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2007 (Prozessnummer IV.2006.00803) abgewiesen (Urk. 6/55). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem die IV-Stelle bereits am 12. Oktober 2010 das Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch des Versicherten auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung verfügt hatte (Urk. 6/61), trat sie – nachdem der Versicherte am 15. November 2012 einen Leitersturz erlitten hatte – auch auf das neuerliche Gesuch von X.___ vom 2. Mai 2013 (Urk. 6/62; Eingangsdatum) mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 6/76).
1.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wandte sich namens und im Auftrag von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die IV-Stelle und stellte sinngemäss ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/78, vgl. auch Urk. 6/80). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/97) und liess bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. Januar 2015, Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Februar 2015, Urk. 6/104; Einwand vom 6. März 2015, Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/117 [= Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
„Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; es sei eine neue Einkommensberechnung durchzuführen; es sei ein Ober-Gutachten bei einem neutralen Experten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss dem D.___-Gutachten seien keine Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Dezember 2007 festzustellen. Des Weiteren erfülle eine leichte depressive Episode nicht die Voraussetzungen für eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad von 23 %, welchen das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 2007 errechnet habe, gelte nach wie vor (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. August 2014 zu Händen des Krankentaggeldversicherers von einer zur Chronifizierung tendierenden, im Verlauf fluktuierenden, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzstörung aus. Er attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ gehe in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 von einer double depression mit etwas leichteren chronischen und deutlich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD10 F39), sowie einem Angstleiden mit sozialen Anteilen und einem beginnenden Paniksyndrom (ICD-10 F40.11) aus. Der Beschwerdeführer habe eine Art Spitalphobie; er habe sich deshalb trotz Aufforderung durch seine behandelnden Psychiater bisher nicht in stationäre Behandlung begeben. Auf das psychiatrische Gutachten des D.___ dürfe mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Der orthopädische Gutachter der D.___ habe die degenerativen Aufbrauchbefunde der HWS und LWS entsprechend der aktuellen Bildgebung aus den Jahren 2012 und 2014 aus Gründen des Zeitverlaufs noch nicht berücksichtigen können. Bis zum Leitersturz im November 2012 habe in seiner angestammten Tätigkeit als Maler noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Heute bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Einkommensvergleich sei aufgrund der multiplen Einschränkungen ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. August 2006 (Urk. 6/51) präsentierte sich die medizinische Aktenlage – wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2007 (Prozessnummer IV.2006.00803, Urk. 6/55) zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt:
3.1.1 „Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 11. September 2003, also bereits vor dem Unfall vom 13. April 2004, bei Dr. F.___, [Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen] (Klinik G.___) in Behandlung. Dessen Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 7/19/1-3) lässt sich folgende Diagnose entnehmen:
- persistierendes, lumboradiculäres Reizsyndrom L5, geringgradig auch L4 rechts bei paramedianer bis foraminal rechtsseitiger Diskushernie L4/5 mit konsekutiv leichter Dorsalverlagerung der rechten Nervenwurzel L5 und möglicher intraforaminaler Kompromittierung der Nervenwurzel L4
- akutes, cervikovertebrales, teilweise cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei St. n. kraniocervikalem Beschleunigungstraum bei Autounfall am 12. oder 13.04.2004
In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, die klinischen Befunde (akutes lumboradiculäres Reizsyndrom L5) seien durch das MRI vom 13. September 2003 bestätigt worden. Als Maler sei der Beschwerdeführer damit als arbeitsunfähig einzustufen. Da dieser sowohl eine epidurale Steroidinfiltration als auch eine Hospitalisation vehement aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, sei eine ambulante Therapie gewählt worden, was bei fehlenden neurologischen Ausfällen vertretbar gewesen sei. Damit habe soweit eine Schmerzreduktion erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei er vor allem schwerere Malerarbeiten nicht habe ausführen können. Seit dem Unfall vom April 2004 sei er offenbar wieder vollständig arbeitsunfähig. Durch die klinischen Befunde sei denn auch ein ausgeprägtes, myofasziales, cervikovertebrales und cervikocephales Schmerzsyndrom belegt.
3.1.2 Der Bericht von Dr. H.___ [Facharzt FMH für Neurologie] vom 13. Mai 2004 (Urk. 7/19/5-7) bestätigt ein posttraumatisches cervikocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Es bestehe eine Zwangs-Streckhaltung der HWS mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und verdickter sowie druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Es fänden sich keine neurologischen Ausfälle, und aufgrund der normale Ergebnisse zeitigenden Zusatzuntersuchungen habe vermutlich keine Verletzung am Nervensystem stattgefunden. Dr. H.___ empfahl zunächst Schonung sowie warme Bäder mit gleichzeitiger leichter Aktivierung und physiotherapeutisch Entspannungs- und Haltungsübungen.
3.1.3 Im Bericht vom 5./6. April 2005 (Urk. 7/11) an die Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. F.___, gestützt auf seine letzte Untersuchung am 29. Oktober 2004, im Wesentlichen die im Bericht vom 17. Mai 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1.1) gestellte Diagnose, wobei er das cervikovertebrale Schmerzsyndrom nun nicht mehr als akut bezeichnete und das Reizsyndrom L5 rechts offenbar nunmehr belastungsabhängig verstärkt auftrat. Weiter führte Dr. F.___ aus, bis zum Autounfall im April 2004 hätten wohl immer wieder Fortschritte erzielt werden können, doch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nie möglich gewesen. Nach dem Autounfall im April 2004 hätten deutlich mehr Schmerzen bestanden, ohne dass neurologische Ausfälle objektiviert werden konnten. Die Behandlung sei weiterhin ambulant erfolgt. Er habe bei der letzten Konsultation am 29. Oktober 2004 auf eine stationäre Behandlung gedrängt, um die Befunde besser einordnen zu können. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm gemeldet. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Maler wegen der nachgewiesenen Diskushernie eingeschränkt. Eine 50%ige Arbeitsleistung, insbesondere beim Vorhandensein von Hilfskräften, sei indessen medizinisch-theoretisch möglich. Für eine objektive Beurteilung sei wohl eine multidisziplinäre Abklärung notwendig. Aus der beigefügten medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2005 (Urk. 7/11/6-7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen zumindest in einem mittleren Umfang und in den psychischen Funktionen uneingeschränkt belastbar ist. Dementsprechend erachtete Dr. F.___ dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit halbtags (d.h. 50 %) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar.
3.1.4 Zuhanden der Allianz untersuchte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Klinik G.___, den Beschwerdeführer. Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/18/5-6) beschrieb er diesen als schmerzgeplagten, expressiven Patienten mit massiv blockierter Halswirbelsäule (HWS) in allen Richtungen, bewegungseingeschränkt aufgrund der Schmerzen, insbesondere in der Rotation und Extension. Kraft und Sensibilität in Armen und Beinen seien normal. Ebenso zeige die Computertomographie (CT) der HWS einen altersentsprechenden Normalbefund. Zur bessern diskoligamentären Beurteilung veranlasste er die Durchführung eines MRI.
3.1.5 Am 13. Juni 2005 nahm Dr. I.___ zu den Fragen der Allianz Stellung (Urk. 7/18/1-2). Gestützt auf das kurz zuvor durchgeführte MRI der HWS diagnostizierte er eine mässig gradige Segmentdegeneration C5/6 ohne Instabilität, ohne Diskushernie, ohne Stenose und ohne Deformität. Objektiv bestehe eine verminderte HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen, sonst gebe es keine pathologischen Befunde. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit sollte auf jeden Fall möglich sein. Es bestünden weder neurologisch noch radiologisch objektivierbare einschränkende Befunde.
3.1.6 Schliesslich nahm auch Dr. J.___ [Innere Medizin FMH] zuhanden der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2005 (Urk. 7/25) eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einen zumutbaren Arbeitsumfang von 10 Stunden pro Woche, entsprechend einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu einer möglichen behinderungsangepassten Tätigkeit nahm er nicht Stellung. Seine Diagnose enthält unverändert die im Jahr 2003 manifest gewordene Diskushernie, obwohl diese gemäss der neuesten MRI-Untersuchung in der Klinik G.___ nicht mehr vorhanden ist. Dies erklärt wohl auch die gegenüber derjenigen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/11/6) markant geringer eingeschätzte Belastbarkeit (Urk. 7/25/3). Auffallend ist zudem, dass Dr. J.___ auch Einschränkungen in den psychischen Funktionen attestierte.“
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Dem polydisziplinären Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/101/20):
1. cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- anamnestisch bisegmentalen Diskushernien C5/6 und C6/7
- im aktuellen Verlaufs-MRT der HWS vom 27.11.2014 beschriebene Diskushernie C5/6 mit rechtsbetonter foraminaler Einengung durch Spondylose, Discopathie und Spondylarthrose sowie leichte Protrusio disci, C6/7 ohne Wurzelirritation
2. lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- anamnestisch in ca. 2003/2004 dokumentierte Diskushernie L4/5
- im aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 27.11.2014 bestätigte Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1, Nervenwurzelkompression L4 rechts
- rumpfmuskulärem Globaldefizit
3. rezidivierende depressive Störungen (F33.0)
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit genannt (Urk. 6/101/20):
4. Restless-Legs-Syndrom
5. Kopfweh vom Spannungstyp
6. Status nach HWS-Distorsion anlässlich Heckaufprall 13.04.2004, keine Folgen
7. anamnestisch Status nach Arbeitsunfall mit Leitersturz 11/2012 mit u.a. distaler intraarticulär reichender Radiusfraktur rechts, konservativ behandelt, keine Folgen
8. Nikotinabusus
9. Psoriasis
10. generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
11. somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
Zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten führten die Gutachter aus, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers beginne gemäss Aktenlage mit einer HWS-Distorsion im Zusammenhang mit einem Autounfall am 13. April 2004. Eine unfallnahe neurologische Abklärung habe keine Ausfälle feststellen können, man habe die Diagnosen eines cervicocephalen Schmerzsyndroms und (unfallfremd) eines lumboradiculären Reizsyndroms L5 rechts bei paramedianer Diskushernie gestellt. Die Beschwerden hätten im weiteren Verlauf vorwiegend in der Nackenregion persistiert. CT-Abklärungen hätten dafür keine Erklärung liefern können. Wegen eines merkwürdigen unerklärlichen Phänomens bei den Untersuchungen (Würgereiz bei Reklination der HWS oder leichter Kompression der lateralen Halspartien beidseits) seien eingehende Abklärungen im Gehirn und im Trachea-Bereich ohne Ergebnis durchgeführt worden. Im MRI Gehirn hätten sich einige unspezifische Signalstörungen im Hirnparenchym gefunden. Die Radiologen hätten dann jeweils die Frage nach vaskulären Störungen oder allenfalls entzündlichen Reaktionen im Gehirn gestellt. Für beides ergäben sich weder anamnestisch noch klinisch irgendwelche Hinweise. Das vom Beschwerdeführer demonstrierte Beschwerdebild mit dem Würgereiz bei Manipulationen am Hals gehöre zu einer nicht organischen Pathologie, es fänden sich normale Weichteilverhältnisse im Halsbereich. Ein Sturz von der Leiter im Jahr 2012 mit einer milden traumatischen Hirnverletzung sei folgenlos ausgeheilt. Auf der neurologischen Ebene bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit. Der Orthopäde habe als Ursache der tief-lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein einerseits ein rumpfmuskuläres Globaldefizit, andererseits radiologisch nachgewiesene mehrsegmentale Spondylarthrosen L3-S1 und eine leichte Diskusprotrusion/subligamentäre Herniierung L4/5 mit foraminaler Einengung, allerdings ohne Nachweis einer lumbalen Radiculopathie gefunden. Die statische Belastbarkeit der LWS sei nachvollziehbar eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit als Maler sei aus orthopädischer Sicht deshalb aufgehoben, in einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die internistischen Diagnosen würden keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Eine Psoriasis sei seit längerer Zeit sehr wenig aktiv, die Behandlung mit Methotrexat scheine gut zu wirken. Das Restless-Legs-Syndrom müsse vom Hausarzt noch näher abgeklärt und behandelt werden, auch hier ergebe sich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater habe eine generalisierte Angstproblematik gefunden. Depressive Episoden seien laut Vorbefunden immer wieder aufgetreten. Im Vergleich zum aktuellen Untersuchungsbefund im Rahmen dieses Gutachtens ergebe sich jetzt das Bild einer allenfalls milden depressiven Störung. Eine schwere psychiatrische Komorbidität liege nicht vor, es seien bisher auch keine stationären akutpsychiatrischen Interventionen notwendig gewesen. Die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausreichend stabilisiert und strebe zurzeit keine Therapieintensivierung an. Da die gegenwärtige depressive Störung mild sei, aber anamnestisch zumindest leichte bis mittelschwere depressive Episoden bestünden, sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % auf 70 % reduziert (Urk. 6/101/21).
Zusammenfassend hielten die Gutachter im polydisziplinären Konsens fest, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit durch die psychische Verfassung und die orthopädische Ebene bestimmt werde. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in einer Verweistätigkeit vor. Der Orthopäde lege dar, dass aufgrund der muskuloskelettalen Belastung eine Arbeit als Maler keinen Sinn mache und deshalb die Arbeitsfähigkeit auf dieser Ebene mit 0 % festzulegen sei. In einer Verweistätigkeit sei allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 80 % durchaus realistisch. Neurologisch und internistisch bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im polydisziplinären Konsens sei die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgehoben, in einer Verweistätigkeit betrage sie 70 % (Urk. 6/101/22).
Zum Belastungs- und Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, aus der Sicht des Orthopäden seien leichte, an die HWS- und die LWS-Befunde adaptierte Tätigkeiten zumutbar; somit wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10kg. Tätigkeiten in - die HWS und LWS belastenden - Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und längerfristige Zwangshaltungen für die HWS sowie repetitive Bewegungsanforderungen auch an die LWS seien zu meiden. Die Tätigkeit als Maler scheide deswegen aus. Auf die rezidivierenden depressiven Störungen sei Rücksicht zu nehmen. Verweistätigkeiten, welche mit dem hier beschriebenen Profil korrelieren würden, seien zu 70 % zumutbar (Urk. 6/101/22).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit demnegativen Entscheid vom 22. August 2006 (Urk. 6/51) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychischer respektive in somatischer Hinsicht eingetreten ist und – bei Bejahung eines Revisionsgrunds – ob die Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr rentenbegründend sind. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag das polydisziplinäre Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/101) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten ist hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Dem polydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Auf die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/101/23, Urk. 6/101/59), kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden.
4.3
4.3.1 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Im D.___-Gutachten wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.0) genannt. Gegenwärtig sei die depressive Störung mild, anamnestisch hätten aber zumindest leichte bis mittelschwere depressive Episoden bestanden (Urk. 6/101/20 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verunmöglichen, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
4.3.3 Die Pharmakologie erwies sich gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters als niedrigdosiert (vgl. Urk. 6/101/52 ff.), wobei nach Angaben des Beschwerdeführers, er mit abends 25mg Valdoxan und morgens 20mg Paroxetin behandelt werde. Zudem nehme er Ponstan gegen die Kopfschmerzen sowie täglich ein bis zwei Tabletten Orfen (wohl richtig: Olfen) ein. Die Medikation werde immer wieder verändert (Urk. 6/101/54).
Der Beschwerdeführer gehe seit einem Verkehrsunfall von Familienmitgliedern vor Jahren nicht oder weniger regelmässig zum Psychiater, aktuell zwei Mal im Monat (Urk. 6/101/54). Eine stationäre akut-psychiatrische Behandlung sei bisher noch nicht für notwendig erachtet worden, ebenso wenig eine Augmentation mit Lithium oder eine Elektrokonvulsionsbehandlung oder eine Verhaltenstherapie, um die Ängste zu lindern. Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, die laufende Behandlung sei primär nicht gescheitert, der Beschwerdeführer fühle sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausreichend stabilisiert und strebe zurzeit keine Therapieintensivierung an (Urk. 6/101/59). Wenn in der Folge bei im Wesentlichen unverändert niederschwelligen therapeutischen Behandlungsbemühungen keine weitere Besserung eintrat, lässt dies nicht schon auf eine Therapieresistenz der besagten psychischen Leiden schliessen. Sodann lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4).
4.3.4 Vor diesem Hintergrund vermag weder das Gutachten von Dr. E.___ vom 4. August 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/101/67-83) noch der Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2014 zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, an der Beweiskraft des D.___-Gutachtens etwas zu ändern. Beide Berichte wurden durch die D.___-Gutachter berücksichtigt und gewürdigt (Urk. 6/101/13, Urk. 6/101/16). So postuliert Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2014 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F33.11) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft. Der Verlauf sei mehrjährig chronifizierend, mit schleichender Progredienz, die Behandlungen seien – obwohl adäquat – bislang erfolglos gewesen, dies auch trotz fehlender Hinweise auf eine Malcompliance (Urk. 6/101/80 f.). Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 die Diagnosen einer Depression: „Double Depression“ mit etwas leichteren chronischen und deutlich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD-10 F39), ein Angstleiden mit sozialen Anteilen, beginnendes Paniksyndrom (ICD10 F40.11) sowie eine vegetative Dysbalance, vor allem Schwindel und Kopfschmerzen, die nicht nur durch die HWS-Läsion bedingt seien (laut Neurologen: Postcommotionelles Syndrom, ICD-10 F45.1; Urk. 6/78/4 f.). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischen Gründen nicht arbeitsfähig, es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/78/6).
Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. C.___ unterliessen es, ihre Diagnosen mit objektiven Befunden herzuleiten; stattdessen verwendeten sie psychometrische Untersuchungsinstrumente (HAMD, MADRS, Beck-Depressions-Inventar). Die Diagnosestellungen sind mithin nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Depression therapieresistent sein soll, nachdem noch nie eine stationäre oder effektiv hochfrequentige Therapie stattgefunden hat.
4.3.5 Die Gutachter stellten fest, dass im Vordergrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung stehen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 nur dann relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Die Gutachter des D.___ legten unter Hinweis auf die nicht erfüllten Foerster-Kriterien überzeugend dar, dass der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beizumessen sei. An dieser Einschätzung ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
4.4 In orthopädischer Hinsicht setzte sich der Gutachter mit den angeblich neuen Discopathien eingehend auseinander und sah diese für die Arbeitstätigkeit als Maler als leistungsmindernd an. Diese würden die Belastungsinsuffizienzen der HWS und LWS begründen. Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer denn auch in der angestammten Tätigkeit als noch zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. In der aktuellen orthopädischen Einschätzung gingen die D.___-Gutachter von der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit als Maler aus und massen dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80 % zu. Zwar gingen die Gutachter bei der Stellungnahme zu den Zusatzfragen von der Ausheilung der Folgen der milden traumatischen Hirnverletzung und der Radiusfraktur rechts 2012 aus und hielten fest, dass sich die somatischen Befunde im Wesentlichen nicht verändert hätten. Während der Leitersturz im November 2012 nur eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, besteht die wesentliche Veränderung vorliegend darin, dass im Vergleich zum Jahr 2006 wegen der orthopädischen Probleme der HWS und LWS in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und selbst in einer Verweistätigkeit – wegen auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren cerviko-lumbovertebralen Beschwerden – eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt (Urk. 6/101/41 f., Urk. 6/101/43).
4.5 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung des Gesundheitszustands im Jahr 2006 verändert haben. Zwar liegen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen vor, welchen invalidenversicherungsrechtliche Relevanz beizumessen ist, jedoch ist in orthopädischer Hinsicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Angepasst ist bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % – unter Berücksichtigung des obgenannten Belastungsprofils – eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1.3 Bei selbständig Erwerbenden wird dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2 Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einträglich war und sein zuletzt als GmbH konstituiertes Malerunternehmen, bei welchem er seit 2010 als Angestellter tätig war, aus wirtschaftlichen Gründen Konkurs ging, ist nicht davon auszugehen, dass er auch heute noch als Selbständigerwerbender bzw. in eigener Firma tätig wäre (vgl. Handelsregisterauszug der B.___ GmbH, Urk. 8). Sodann war der Beschwerdeführer vor dem erlittenen Leitersturz im November 2012 während zwei Jahren im Auftrag einer Temporärarbeitsvermittlung als (unselbständiger) Maler tätig (Urk. 6/28, Urk. 6/101/37). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb mangels anderweitiger nachvollziehbarer Angaben zu den Einkommensverhältnissen (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/8/3, Urk. 6/41) - auf das Einkommen als Maler in unselbständiger Stellung bei der Z.___ AG abzustellen. Im Jahr 2005 hätte er gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 5‘000.-- erzielt (Urk. 6/21/2). Das Valideneinkommen ist für das Jahr 2014 zu berechnen, da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Mai 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/78). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 1‘992 [2005] auf 2‘220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 72‘440.-- (Fr. 5‘000.-- x 13 : 1‘992 x 2‘220).
5.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist – da der Beschwerdeführer nach dem Leitersturz im November 2012 nicht mehr gearbeitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2‘151 [2010] auf 2‘220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 50‘623.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘151 x 2‘220 x 0.8).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich somit nur im Umfang der somatischen Leistungseinschränkung, welche bei vollzeitlich zumutbarer Erwerbstätigkeit allfällig lohnmindernden Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung trägt (vgl. Urk. 6/101/42). Anzumerken ist, dass selbst bei Vornahme des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Ermessens zugestandenen Abzugs von 5 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Zu einem höheren leidensbedingten Abzug als 5 % bestünde jedenfalls kein Anlass.
5.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 72‘440.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 48‘091.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘349.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann