Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00580




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Veterinär-Arztgehilfin (Urk. 6/1/1). Ab 1. Februar 1991 arbeitete sie im Umfang von 60 % für Dr. Y.___ in der Tierarztpraxis Z.___ AG (Urk. 6/15/1). Daneben gründete und betrieb sie zusammen mit ihrer Mutter und dem Arbeitgeber eine Tierauffangstation, betreute nicht vermittelbare Tiere zu Hause bei ihren Eltern, wo sie ebenfalls wohnt, und half auf Abruf beim kantonalen Veterinäramt bei Wesenstests für Hunde mit (vgl. Urk. 6/31 und Urk. 6/80). Ab dem 22. Juni 2009 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/12/3). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende Dezember 2009 aufgelöst (Urk. 6/15/1).

    Die Versicherte meldete sich am 8. Oktober 2009 unter Angabe psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 6/8, Urk. 6/15) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/16, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/25) vor und holte die Akten des Krankenversicherers, der Helsana Versicherungen AG ein (Urk. 6/12, Urk. 6/13). Nach erlassenem Vorbescheid vom 21. Juni 2010 (Urk. 6/29) verfügte die IV-Stelle am 30. September 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen (Urk. 6/32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/33) und liess die Versicherte bidisziplinär psychiatrisch und rheumatologisch durch die A.___ begutachten (Gutachten vom 30. Dezember 2011; Urk. 6/45). Zudem beantwortete die A.___ mit Schreiben vom 6. März 2012 Fragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/48). Am 7. September 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid und teilte mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/52). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Breidenstein, am 15. November 2012 Einwand erheben (Urk. 6/60) und ein Schreiben ihrer Mutter einreichen (Urk. 6/59). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/63, Urk. 6/66) und liess am 23. August 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. August 2013; Urk. 6/80). Darin qualifizierte sie die Versicherte als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige, wobei sich im Aufgabenbereich keine Einschränkung ergab (Urk. 6/80/4-6). Dazu liess die Versicherte am 29. November 2013 Stellung nehmen (Urk. 6/73). Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 liess sie zudem mitteilen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/82). Daraufhin holte die IV-Stelle vom behandelnden Psychiater einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/84). Die Versicherte liess am 27. März 2015 eine Stellungnahme zu den neu getätigten Abklärungen einreichen (Urk. 6/86), nachdem sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 9. März 2015 dazu aufgefordert worden war (Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 20. April 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/90 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Breidenstein, am 22. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Akten seien durch Abklärungen des Gerichts gemäss Einwandverfahren zu ergänzen, oder sie seien an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme dieser weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine angemessene Invalidenrente, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Breidenstein ersuchen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rechtsanwalt Breidenstein als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7). Am 8. Juli 2015 ersuchte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG als Personalvorsorgeversicherung um Zustellung einer Kopie des Urteils (Urk. 8). Am 9. September 2016 reichte Rechtsanwalt Breidenstein die Honorarnote ein (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3, 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten der A.___ vom 20. Dezember 2011 und den ergänzenden Antworten vom 6. März 2012 sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Tierarztgehilfin noch zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Ausgehend von einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall errechnete sie im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 4 %. Im Aufgabenbereich verneinte sie eine Einschränkung und schloss so auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Zudem war sie der Ansicht, dass die nach der Begutachtung in der A.___ geltend gemachte dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) vorbringen, sie sei mit der Qualifikation als Teilerwerbstätige nicht einverstanden. Sie sei nie zu 100 % erwerbstätig gewesen, weil sie schon damals psychische Probleme gehabt habe, die sie daran gehindert hätten, eine normale Belastbarkeit an der Arbeitsstelle, im Umgang mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten zu entwickeln. Zudem sei das Gutachten der A.___ nicht umfassend, weil der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden sei, denn es fehlten fremdanamnestische Erhebungen. Auch habe Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vor Erlass der Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert, welche unberücksichtigt geblieben sei. Eventualiter – sollte die gemischte Methode zur Anwendung gelangen sei einzuwenden, dass sie die ehrenamtliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr ausüben könne, und sich dies im Invaliditätsgrad niederschlage.


3.    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1991 zu 60 % in der Tierarztpraxis von Dr. Y.___ (Urk. 6/15/1). Daneben gründete und leitete sie zusammen mit ihrer Mutter und Dr. Y.___ die Auffangstation, betreute zahlreiche nicht vermittelbare Tiere, half bei der Aufzucht von Jungtieren mit, die sie teilweise mit in die Tierarztpraxis nehmen konnte, und hielt eigene Haustiere. Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle gab die Beschwerdeführerin an, in Spitzenzeiten hätten bis zu 100 Tiere versorgt werden müssen. Den Einsatz der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens errechnete die IV-Stelle auf 22,75 Wochenstunden (Urk. 6/80/6).

    Im Vorbescheid vom 7. September 2012 (Urk. 6/52) hatte die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziere und die Invalidität nach der gemischten Methode bemesse. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte sich im Einwand vom 15. November 2012 (Urk. 6/60) gegen die Qualifizierung gewehrt und beantragt, die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige zu behandeln. Dem Einwand lag der Auszug eines Schreibens der Mutter der Beschwerdeführerin bei (Urk. 6/59), in dem sie ausführte, die Beschwerdeführerin habe schon bei Antritt der Stelle an Müdigkeits- und Erschöpfungszuständen gelitten, und sich deshalb für ein 60%-Pensum entschieden. Gegenüber der A.___ hatte die Beschwerdeführerin gar angegeben, sie habe das Pensum ihrer Erwerbstätigkeit erst vor ungefähr drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen reduziert (Urk. 6/45/12), was indes nachweislich nicht zutrifft.

    Im Wissen um die zitierten Aussagen und in Kenntnis der unterschiedlichen Standpunkte der IV-Stelle einerseits und ihres Rechtsvertreters andererseits, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ihres Aufgabenbereichs durch die IV-Stelle am 23. August 2013 im Beisein ihrer Mutter und übereinstimmend mit dieser an, dass sie auch im Gesundheitsfall die angestammte Aufteilung der Tätigkeiten beibehalten hätte. Sie habe das 60%-Pensum freiwillig gewählt, um ihr ehrenamtliches Engagement im tierschützerischen Bereich ausüben zu können. Das Einkommen habe gereicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 6/80/3).

    Bei dieser Aussage ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Die anderslautenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen angesichts der Klarheit der Aussage nicht zu überzeugen. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes, der Betreuung und Vermittlung herrenloser Tiere und der Aufzucht von Jungtieren stellt zweifellos eine als massgebenden Aufgabenbereich zu qualifizierende Tätigkeit dar, die bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.2 bis 4.4, 130 V 360 E. 3.3; Rz 3032 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, in der hier massgebenden, 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Invaliditätsgrad ist folglich nach der gemischten Methode zu bestimmen.

4.

4.1    Im Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 20. April 2015 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

    Am 29. Juni 2009 war die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich an beiden Armen Schnittwunden zugefügt hatte, von ihrer Mutter notfallmässig ins Bezirksspital C.___ gebracht worden, wo sie bis zum 15. Juli 2009 auf der medizinischen Abteilung behandelt wurde (Bericht des Spitals C.___ vom 16. Juli 2009; Urk. 6/21/7-11). Anschliessend wurde sie auf die psychiatrische Abteilung verlegt und blieb dort bis zum 27. Oktober 2009. Im Bericht vom 23. Oktober 2009 (Urk. 6/16/5-7) erhoben die Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1).

    Die Beschwerdeführerin leide seit 2004 unter Ängsten und Depressionen. Seit ungefähr einem Jahr sei es zu vermehrter innerer Anspannung mit selbstverletzendem Verhalten und schädlichem Alkoholkonsum als Selbstmedikation gekommen. Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typus (Borderline) habe sich während der Hospitalisation erhärtet. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes mit einer Reduktion des selbstverletzenden Verhaltens gekommen (Urk. 6/16/5). Die Beschwerdeführerin brauche jedoch weiterhin eine medikamentöse Behandlung und eine umfassende psychotherapeutische Begleitung. Eine vollständige Erholung sei möglich, jedoch momentan zeitlich nicht absehbar. Sollte sich der psychische Zustand weiterhin stabilisieren, könnte sie wieder im angestammten Berufsfeld arbeiten (Urk. 6/16/6).

4.2    Nach einer erneuten Selbstverletzung erfolgte die zweite Hospitalisation im Spital C.___ vom 4. November bis zum 22. Dezember 2009. Im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/21/16-17) wurden dieselben Diagnosen wie im früheren Bericht aufgeführt, wobei die depressive Störung als rezidivierend mit einer gegenwärtig leichten Episode beschrieben wurde (ICD-10: F33.0). Zum weiteren Vorgehen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wolle im Januar 2010 eine Ausbildung zur Hundetherapeutin beginnen, weshalb sie eine 14wöchige stationäre Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT) abgelehnt habe. Aufgrund der deutlichen Fortschritte werde sie die Therapie bei Dr. B.___ ambulant machen.

    Am 8./9. März 2010 berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei noch vollständig arbeitsunfähig, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ab dem 1. April 2010 im Umfang von 20 bis 30 % zu rechnen (Urk. 6/23/1-6).

4.3    Nach einer weiteren Selbstzuweisung wegen Selbstverletzungen war die Beschwerdeführerin vom 12. bis 19. Juli 2010 wiederum im Spital C.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 20. Juli 2010; Urk. 6/33/12-13). Gemäss Auskunft des behandelnden Therapeuten Dr. B.___ hatte sie sich in letzter Zeit mehrfach und täglich in den linken Arm geschnitten. Die Situation habe sich insofern verändert, als sie sich nun auch nach positiven Belastungen und nicht nur nach negativen Erlebnissen schneide. Die Beschwerdeführerin habe in der Woche der Hospitalisation vor allem versucht, die Ängste und die Selbstverletzungstendenzen mit ihren Ressourcen anzugehen. Es sei zu keinen Selbstverletzungen mehr gekommen, so dass die Beschwerdeführerin bereits am ersten Wochenende zur Belastungsübernachtung nach Hause habe gehen dürfen. Von da aus habe sie angerufen und mitgeteilt, dass sie austreten wolle, da es ihrem Vater sehr schlecht gehe (Urk. 6/33/13).

4.4    Im Verlaufsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 6/33/6-9) stellte Dr. B.___ nebst den bisherigen Diagnosen neu die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung vom Typ II, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4). Er attestierte eine seit Juni 2009 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, stellte aufgrund des protrahierten Verlaufs mit deutlicher Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustands eine schlechte Prognose und führte aus, die Beschwerdeführerin weise eine schwerste Form von emotionaler Instabilität bei der kleinsten Problematik auf, und es sei unmöglich, mit diesen Symptomen einer Arbeit nachzugehen (Urk. 6/33/8).

    Anderseits erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe die abgebrochene Ausbildung zu Hundetherapeutin wieder aufnehmen können, und am letzten Wochenende die Zwischenprüfung bestanden (Urk. 6/33/7).

4.5    Am 30. Dezember 2011 erstattete die A.___ das bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/45).

    Im psychiatrischen Fachgutachten vom 21. November 2011 bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31; Urk. 6/45/14). Jedoch bestehe die Persönlichkeitsstörung seiner Meinung nach nicht erst seit 2008, sondern spätestens seit der frühen Adoleszenz. Dass die Beschwerdeführerin mit der Symptomatik erst im Alter von 40 Jahren aufgefallen sei, sei wohl auf die langjährige Stabilisierung durch die erfüllende Berufstätigkeit und das intensive ehrenamtliche Engagement zurückzuführen.

    Nicht bestätigt werden könne jedoch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, da im Verlauf keine gut voneinander abgrenzbaren, durch Remission voneinander getrennten depressiven Episoden erkennbar seien. Auch die Diagnose einer bipolaren Störung Typ II könne er nicht bestätigten, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine manischen und keine gemischten Episoden gezeigt habe. Es handle sich somit ausschliesslich um eine in ihrer Ausprägung fluktuierende emotionale Instabilität (Urk. 6/45/15).

    Trotz des deklarierten erheblichen Leidensdrucks sei die Beschwerdeführerin bisher nicht bereit gewesen, sich einer störungsspezifischen Behandlung zu unterziehen. Die bisher durchgeführte psychopharmakologische und die hochfrequente psychodynamisch-psychoanalytisch orientierte Behandlung habe zu keiner zufriedenstellenden Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes geführt (Urk. 6/45/16).

    Unter dem Titel „Beurteilung“ führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei als Zwilling auf die Welt gekommen. Über ihre Existenz sei bis zur Geburt nichts bekannt gewesen. Diese Tatsache sei die Erklärung dafür, dass der Zwillingsbruder, der sich schneller und erfolgreicher entwickelt habe, von den Eltern bevorzugt worden sei. Seit dem frühen Kindesalter habe eine emotionale Deprivation und ein wenig förderlicher Bindungsstil der beiden Elternteile bestanden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit den Grundstein für die spätere Entwicklung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gelegt habe. Im Schulalter sei die Beschwerdeführerin einer andauernden Belastungssituation ausgesetzt gewesen. Sie habe eine ausgesprochen niedrige Lernmotivation gezeigt und sich mit Belangen der Realität nicht auseinandersetzen wollen. Zur Teilnahme am Schulunterricht habe sie sich gezwungen gefühlt. In dieser Situation habe sie keinen Weg gesehen, um mit dem dauerhaften Stress umzugehen. So habe sie im Alter von 13 Jahren im Sinne einer inadäquaten Antwort auf die stressreiche psychosoziale Situation regelmässig Schmerzmittel (Tonopan) zu konsumieren begonnen (Urk. 6/45/16).

    Die Aufnahme in die ambulante psychiatrische Behandlung sei im Jahr 2004 erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin vier Wochen lang aufgrund einer Fussgelenkfraktur zu Hause habe bleiben müssen und erstmals im Leben einen Unterbruch in der heftigen Vielgeschäftigkeit erlebt habe. Die Ängste hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere Problematik maskiert, denn im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine bedeutende affektive Instabilität entwickelt. Sie habe begonnen, sich selber zu verletzen, und sei im Verhalten zunehmend auffälliger geworden, so dass ihr langjähriges Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 aufgelöst worden sei. Der Arbeitgeber, der die Beschwerdeführerin während 20 Jahren gekannt habe, habe im Arbeitgeberbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin werde eine Arbeit hinter den Kulissen nicht akzeptieren können. Auch habe er ihr ständiges krankheitsbedingtes Fehlen am Arbeitsplatz als jahrelangen „Dauerzustand“ beschrieben. Es sei daher anzunehmen, dass die abweichenden Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin nur dank Verständnis und Toleranz seitens der Arbeitsumgebung sozial getragen worden seien und dadurch hätten stabilisiert werden können (Urk. 6/45/16-17).

    Aktuell präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einer instabilen Stimmung dysphorischer Prägung, einer chronischen Suizidalität, einem chronischen Gefühl der inneren Leere und diversen Besonderheiten im Beziehungsverhalten, so dass bei ihr ein beinahe prototypisches Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorliege. Bei der Beantwortung der Frage nach der Auswirkung dieser Störung auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie sich im privaten Bereich derart intensiv mit der Tierhaltung beschäftige, dass nicht angenommen werden könne, es lägen derzeit gravierende, prinzipiell nicht überwindbare psychische Defizite vor. In der aktuellen Untersuchung seien keine relevanten psychischen Defizite zum Vorschein gekommen, wobei die leichte Beeinträchtigung im Bereich der Konzentrationsfähigkeit höchstwahrscheinlich auf die Einnahme von Temesta zurückzuführen gewesen sei. Die motivationale Lage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit in einer Angestelltenposition scheine gering, wie ihr Verhalten zeige. Seit der Niederlegung der Arbeit im Jahr 2009 habe sie keine Stelle gesucht und lediglich während zweier Tage einen Arbeitsversuch in der Tierpraxis einer Kollegin gemacht. Dieses Verhalten sei kongruent mit der Bemerkung ihres ehemaligen Arbeitgebers, dass sie eine Arbeit in untergeordneter Position nicht tolerieren werde, was die Frage nach dem Vorliegen von relevanten histrionischen Zügen in der Persönlichkeitsstruktur aufwerfe (Urk. 6/45/17).

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einer für sie wenig förderlichen Situation befinde, in der sie die von ihr gewünschte Leistung nicht erbringen könne, sich aber wünsche, dieses Nicht-Können zu überwinden. Auf die Überwindungsversuche, die zwangsläufig mit einer vermehrten Reflexion bezüglich der Realität und dem vermehrten Bezug zur Realität einhergingen, reagiere sie dann aber mit einer Zunahme der affektiven Symptomatik, der chronischen Suizidalität und der Frequenz der Selbstverletzungen. Dies ergebe einen Teufelskreis, welcher aktuell nur durch die Installation einer störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durchbrochen werden könne. Dabei sollte die Beschwerdeführerin möglichst auf die regelmässige Einnahme von destabilisierenden Substanzen wie Benzodiazepine verzichten. Auch die psychopharmakotherapeutische Behandlung, die sich zu einer Polypharmazie entwickelt habe, sollte kritisch revidiert werden (Urk. 6/45/17).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tierarztgehilfin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Störung des sozialen Verhaltens und aufgrund von psychomotorischen Defiziten wie intensive Spannungszustände. Aus den gleichen Gründen sei die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber höchstens halbtags zumutbar. Für Arbeiten, die ohne Kundenkontakt, nicht unter Zeitdruck und nicht im Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten, sei die Arbeitsfähigkeit höher und betrage 70 % (Urk. 6/45/17).

    Im rheumatologischen Fachgutachten vom 17. August 2011 wurden aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/45/6), was die A.___ auf Rückfrage der IV-Stelle am 6. März 2012 ausdrücklich bestätigte (Urk. 6/48). Gleichzeitig ergänzte sie, dass die attestierte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Juni 2009 bestehe (Urk. 6/48).

4.6    Am 7. September 2012 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid und stellte die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/52). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/57 und 6/60), holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 25. Februar 2013 (Urk. 6/63) ein. Darin wiederholte er die bisher gestellten Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung Typ II mit gegenwärtig leicht-/mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F31.8), einer emotional instabilen Persönlichkeit vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31) und eines Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, wobei die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr unter ärztlicher Aufsicht abstinent sei (ICD-10: F10.1; Urk. 6/63/1, Urk. 6/63/5).

    

    Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person orientiert. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien deutlich besser. Es seien keine Schreckhaftigkeit und Lärmempfindlichkeit mehr vorhanden. Die kognitiven Fähigkeiten seien unter der aktuellen medikamentösen Behandlung deutlich besser geworden. Das Denken sei umständlich und verlangsamt. Die Beschwerdeführerin verletze sich immer noch selbst, zeitweise zwei- bis dreimal wöchentlich. Die Freudlosigkeit, die Angst und die dissoziativen Verhaltensstörungen seien nach wie vor vorhanden. Das Gedankenkreisen und die paranoiden Gedanken seien unter medikamentöser Behandlung praktisch verschwunden. Seit der Dosisanpassung seien auch die manischen Phasen verschwunden. Die Beschwerdeführerin gehe auch wieder selber einkaufen. Affektiv bestehe eine leichte Besserung mit einer besseren Modulation. Sie sei nun gut mitschwingend. Der Antrieb und die Psychomotorik seien deutlich besser. Zirkadian bestehe nach wie vor ein Morgentief. Es werde ein sozialer Rückzug beschrieben. Hinweise auf akute Suizidgedanken bestünden keine (Urk. 6/63/5).

    Die Beschwerdeführerin sei bei einem anderen Arbeitgeber während zwei Stunden am Tag arbeitsfähig. Ihre Leistungsfähigkeit sei dabei um 50 % vermindert, da sie alles sehr langsam erledige und schnell überfordert sei (Urk. 6/63/2-3).

4.7    Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen (Urk. 6/82). Die IV-Stelle forderte daraufhin von Dr. B.___ einen neuen Bericht an, den dieser am 27. Februar 2015 erstattete (Urk. 6/84). Darin führte er aus, seit September 2013 habe sich trotz medikamentöser antidepressiver Therapie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) entwickelt. Anfänglich sei die Depression leicht bis mittelgradig gewesen. Seit April 2014 sei sie mittelgradig bis schwer und seit dem Tod des Vaters am 31. Juli 2014 schwer, ohne Remission (Urk. 6/84/3).

    Die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiver geworden. Sie schneide sich wöchentlich mit dem Messer und verbrenne sich mit Zigaretten am Unterarm und an den Beinen. Zu einer stationären Dialektisch-Behavioralen Therapie sei sie nicht bereit, da sie Angst habe. Sie weise eine stark depressive Symptomatik auf mit Ein- und Durchschlafstörungen und dissoziativen Zuständen mit Immobilität im Bett. Sie wirke ausgesprochen ratlos und hilflos und verspüre eine innere Unruhe und Angstzustände, die sich in einem inneren Vibrieren/Kribbeln äusserten. Die Alltagsbewältigung sei erschwert (Urk. 6/84/4).

    Im angestammten Beruf bestehe seit dem letzten Bericht und bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Beispielweise in einem Tierheim, mit nur minimalem Kontakt zu Menschen, könnte die Beschwerdeführerin eine bis zwei Stunden täglich arbeiten (Urk. 6/84/5).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/45) und auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/88/4), vom 3. März 2014 (Urk. 6/88/5) und vom 6. März 2015 (Urk. 6/88/6-7), welche sich zu den zwei Verlaufsberichten von Dr. B.___ vom 25. Februar 2013 (vgl. Urk. 6/63) und vom 27. Februar 2015 (vgl. Urk. 6/84) äusserten.

    Unbestritten ist, dass aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 6/45/6).

5.2    Das psychiatrische Fachgutachten der A.___ beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6/45). Zur Erhebung der Anamnese standen dem Gutachter zudem sämtliche Akten zur Verfügung. Das Gutachten setzt sich mit den früheren Einschätzungen des Gesundheitszustandes auseinander (vgl. Urk. 6/45/14-16) und erläutert einleuchtend, weshalb es davon abweicht. Die Schlussfolgerungen erscheinen unter Berücksichtigung der Aktenlage und der erhobenen Befunde plausibel und sind gut nachvollziehbar.

    Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten einwendet, es sei nicht vollständig, weil fremdanamnestische Erhebungen fehlten (Urk. 1), insbesondere hätte die IV-Stelle nach Kenntnis des Gutachtens zur Frage des Krankheitsbeginns Auskünfte beim Psychiater Dr. med. E.___, bei der Mutter der Beschwerdeführerin und bei F.___, dem Oberstufenlehrer der Beschwerdeführerin einholen müssen (vgl. Urk. 6/60 und 6/73), ist vorab festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Gutachter ist zu entscheiden, ob und welche Drittauskünfte sie einholen. Unabhängig davon, dass fremdanamnestische Angaben hilfreich sein können und in den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie empfohlen werden, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die von den Gutachtern getätigten Abklärungen für die Beantwortung der sich stellenden Fragen genügend sind, auch wenn weitere und umfassendere Abklärungen möglich gewesen wären. Das Gutachten muss dem einzelnen Fall gerecht werden; hingegen ist es nicht Sache der Gutachter, sämtlichen Eventualitäten nachzugehen und sämtliche Personen, die im Leben der zu begutachtenden Person eine Rolle spielten, zu befragen. Ein solches Verständnis einer Begutachtung ist weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes, noch unter dem Aspekt der dafür anfallenden Kosten, noch in Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes vertretbar.

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gutachter der A.___ den Beginn der Persönlichkeitsstörung entgegen den bisherigen ärztlichen Meinungen klar auf das frühe Adoleszenzalter festlegte. Zur Untermauerung brauchte er dafür weder die Auskunft des Sekundarlehrers noch jene von Dr. E.___, von dem er wusste, dass er der Beschwerdeführerin nach dem Beinbruch 2004 und den in der Folge aufgetretenen Ängsten Temesta verordnet hatte (Urk. 6/45/12). Ebenso befand er offenbar eine Auskunft der Mutter oder der Eltern der Beschwerdeführerin als entbehrlich, was angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten nicht unproblematischen Familienverhältnisse (vgl. Urk. 6/45/16) nachvollziehbar ist. Die mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichte Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 6/59) musste die IV-Stelle nicht veranlassen, diese dem Gutachter zur Stellungnahme zu unterbreiten.

    Das Gutachten der A.___ erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen für ein umfassendes, nachvollziehbares Gutachten im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 E. 3a). Es überzeugt hinsichtlich der Krankheitsentwicklung, der Diagnosestellung und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Es ist vollumfänglich darauf abzustellen.

5.3    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ im August 2011 (Urk. 6/45/3 und 6/45/8) in der angestammten Tätigkeit als Tierarztgehilfin maximal zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne Zeitdruck und nicht im Schichtbetrieb zu 70 % arbeitsfähig war (Urk. 6/45/17). Die IV-Stelle errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 43‘315.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘722.-- eine Erwerbseinbusse von 3,68 % und bezogen auf das 60%-Pensum einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 2,21 % (Urk. 2). Dieser Einkommensvergleich ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.

    Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich vorbringt, trifft zu. Aus dem Abklärungsbericht vom 29. August 2013 ergibt sich, dass sie die Leitung der Auffangstation abgeben musste und dort nicht mehr arbeiten kann und wegen der krankheitsbedingten Fahruntauglichkeit auch bei den Wesenstests des Veterinäramtes nicht mehr eingesetzt werden kann. Diesbezüglich ist eine Einschränkung ausgewiesen. Allerdings betreut sie bei sich zu Hause zusammen mit ihrer Mutter nach wie vor zahlreiche Tiere; im Zeitpunkt der Abklärung waren es gesamthaft 32 Tiere (Urk. 6/80/4). Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Verlangsamung plausibel erscheint, so vermag dieser Umstand keine wesentliche Einschränkung zu bewirken; vielmehr ist es der Beschwerdeführerin analog einer Hausfrau zumutbar, die Aufgaben ihren Kräften entsprechend einzuteilen und mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt zu erledigen. Bei den unaufschiebbaren Tätigkeiten, wie beispielsweise bei der Fütterung, ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Mithilfe der Mutter in Anspruch zu nehmen.

    Selbst wenn im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 50 % angenommen würde, ergibt sich - gemessen am Umfang von 40 % - nur ein Invaliditätsgrad von 20 %, und zusammen mit jenem im erwerblichen Teil ein Gesamtinvaliditätsgrad von 22,21 %, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag.

5.4     Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ im August 2011 hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Das gilt auch für den Zeitraum bis Februar 2013, als Dr. B.___ im Bericht vom 25. Februar 2013 (Urk. 6/63) eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands beschrieb.

    Hingegen ist gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Februar 2015 (Urk. 6/84), in welchem er eine seit April 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und seit dem Tod des Vaters im Juli 2014 das Vorliegen einer schweren Depression attestierte, eine anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse nicht auszuschliessen. Entgegen den Ausführungen des RAD kann nicht einfach angenommen werden, durch eine Intensivierung der Therapie lasse sich das Leistungsniveau, wie es im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ bestanden habe, innerhalb von zwölf Monaten wieder herstellen (Urk. 6/88/6-7). Will die IV-Stelle die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Anhandnahme einer störungsspezifischen Therapie, zu der die Beschwerdeführerin bis anhin nicht bereit war, verpflichten, so hat sie ordnungsgemäss das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

    Für den Zeitraum ab März 2013 ist die Sache daher an die IV-Stelle zurück-zuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit tätige und hernach über den Leistungsanspruch ab März 2013 neu befinde. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Angesichts des teilweisen Unterliegens sind sie zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

6.2    Überdies hat die Beschwerdeführerin im Umfang des Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, macht Aufwendungen von Fr. 3‘000.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 12). Dies entspricht einem Zeitaufwand von 12.05 Stunden und Fr. 127.-- Barauslagen. Dieser Aufwand ist dem Umfang des Falles angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘250.-- zu bezahlen, im Mehrbetrag von Fr. 750.25 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auch diesbezüglich auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch ab März 2013 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2013 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, mit Fr. 750.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, in Kopie, unter Hinweis auf die Personalvorsorge-Vertrag-Nr. 10942 / Police Nr. 20

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt