Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00581




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1992 und 2003 geborener Kinder, verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie ab dem 1. Oktober 2008 als Raumpflegerin und Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/4). Am 20. März 2009 meldete sie sich wegen Depressionen, Rheuma und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) wurde der Versicherten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 2008 zugesprochen.


2.    Im Rahmen des im November 2013 (Urk. 6/48) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/12, 6/16) und erwerbliche (Urk. 6/49) Abklärungen und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) ein, das am 4. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/62). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/68) wurde der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob sie am 11. Februar 2015 (Urk. 6/69) sowie am 18. März 2015 (Urk. 6/72) Einwände. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 6/74=Urk. 2) entschied die
IV-Stelle wie angekündigt.


3.    Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2015 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens einer Dreiviertelsrente. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktober 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 9. November 2015 (Urk. 13) die Duplik, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert habe, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In der angestammten Tätigkeit seien die Gutachter der MEDAS Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 50 % ausgegangen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit in körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit spreche, sei unzutreffend. Es dürfe nicht auf die Haushaltsabklärung abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Haushaltsabklärung keine psychiatrische Fachperson anwesend gewesen sei. Zudem sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin sehr schlecht deutsch spreche. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitstätig. Unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer sehr schlechten Deutschkenntnisse und der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kommenden Stellen sei ein 20%iger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.


3.    

3.1    Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit verbunden mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6/26/2 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben würde. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig. Die Kinderbetreuung hätte sie an ihre erwerbslose Schwester, die ebenfalls in A.___ wohne, übertragen können. Sie hätte bereits aufgrund der finanziellen Lage der Familie ein Pensum von 100 % ausüben müssen. Dies gehe auch daraus hervor, dass sie in der Vergangenheit - vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme - trotz Kind immer zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Die finanziellen Verhältnisse sowie die gesicherte Betreuung der Kinder seien bei der Beantwortung der Statusfrage zu berücksichtigen.

3.2    Die rentenzusprechende Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) mit der Annahme von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 7/26/3) entnommen werden kann, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2002 während einigen Jahren sieben Tage pro Woche gearbeitet, weshalb sie bis Ende 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Auch der Auszug aus ihrem Individuellen Konto enthält für den Zeitraum zwischen November 2002 und Oktober 2007 keine Einträge. Den Unfallmeldungen UVG der Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 12. Januar 2000 (Urk. 6/14/29) sowie vom 30. März 2000 (Urk. 6/14/28) ist zu entnehmen, dass sie zu dieser Zeit lediglich während 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme immer in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, erweist sich damit als aktenwidrig. Dem Vorbringen, wonach sie bereits aus finanziellen Gründen auf ein Arbeitspensum von 100 % angewiesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es offenbar in finanzieller Hinsicht während rund fünf Jahren nicht notwendig war, dass sie einer Tätigkeit nachging, da ihr Ehemann an sieben Tagen die Woche gearbeitet habe. Aufgrund von Überforderung und zunehmenden Rückenschmerzen habe der Ehemann aufgehört, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Nach dem (unfreiwilligen) Umzug in eine teurere Wohnung sei das Geld jeden Monat knapp gewesen, so dass sie sich Ende 2007 zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen habe (Urk. 6/26/3).

    Im Jahr 2010 erzielte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Logistiker ein Monatseinkommen von Fr. 4‘500.-- (Urk. 6/24/2). Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wäre ihr spezifisches Einkommen lediglich um rund 2.4 % geringer gewesen, als dasjenige ihres Ehemannes (Fr. 4‘394.-- im Vollzeitpensum gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010, TA 1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche). Selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie offenbar zu einem Umzug in eine teurere Wohnung gezwungen wurden (Urk. 6/26/3), ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, inwiefern das mit einem Pensum von 140 % vom Ehemann der Beschwerdeführerin allein erwirtschaftete Einkommen während Jahren ausreichend gewesen sein soll; es ein solches aufgrund eines Pensums der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von 175 % aber nicht mehr sein soll. Weitere Indizien gegen die geltend gemachte finanzielle Notwendigkeit sind auch die Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin lediglich eine Viertelsrente zugesprochen wurde, unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens bei gutachterlich festgestellter Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit weder eine Erwerbstätigkeit aufnahm noch ein Rentenerhöhungsgesuch stellte. Damit deuten die finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheiden (9C_286/2013 vom 28. August 2013 sowie 9C_676/2014 vom 2. April 2015) nicht auf eine Unrichtigkeit der anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben hin.

    Das Vorbringen, wonach die Kinderbetreuung im Gesundheitsfall durch ihre ebenfalls in A.___ wohnhafte, nichterwerbstätige Schwester erfolgen würde, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines Pensums von 75 %; im Gegenteil setzt ein solches bei 100%iger Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich voraus. Soweit geltend gemacht wird, dass zur Beantwortung der Statusfrage nicht auf die im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführte Abklärung vor Ort abgestellt werden könne, da sie über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Inhalt und die Tragweite nicht habe erfassen können, erweist sich dies als unbehelflich: Einerseits ist in den Verfahrensakten ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22/2) enthalten, in welchem sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache als „fliessend mündlich und schriftlich“ bezeichnet. Andererseits fanden die psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen für das erste Gutachten am 8. Dezember 2009 ohne Dolmetscher statt (Urk. 6/18/9). Der psychiatrische Gutachter hielt explizit fest, dass aufgrund der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache durch die Beschwerdeführerin keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten (Urk. 6/18/8). Zwar fand die allgemein-internistische Untersuchung für das zweite Gutachten am 7. Oktober 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt (Urk. 6/62/9), der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch immer wieder einige Worte Hochdeutsch gesprochen habe und diese Sprache auch gut zu verstehen scheine (Urk. 6/62/15). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sie den Beizug einer Dolmetscherin anlässlich der persönlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2014 kategorisch abgelehnt habe und auch nach der Aufklärung über die möglichen Folgen auf ihrem Standpunkt beharrt habe (Urk. 6/62/26), wobei sie tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 6/62/29). Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen den Sinn und die Bedeutung der Haushaltsabklärung nicht verstanden haben könnte, was auch aus ihren differenzierten Antworten deutlich hervorgeht. Ebenso wenig lässt sich von der vorliegenden psychosomatischen Erkrankung auf beschränkte intellektuelle Ressourcen schliessen, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich spricht auch die Praxis der Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts, in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), gegen die Qualifikation als Vollerwerbstätige. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass weder Gründe vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind, welche in Bezug auf die Statusfrage gegen ein weiteres Abstellen auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6/26) sprechen würden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen.


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht lag der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/39 und 6/43) das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der B.___ GmbH (nachfolgend: B.___) vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/18) zugrunde. Der orthopädische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, (ICD-10: F32.11, bestehend seit etwa Januar 2006), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit etwa 2006) sowie eine seit Jahren bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit deutlich reduziert seien. Für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und ohne Dauerbelastung schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %.

4.2    Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss fand, holte die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 6/62) ein, welches am 4. Dezember 2014 erstattet wurde. Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/39). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), im Gegensatz zu derjenigen einer Dysthymia mit belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10: F34.1), als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend (Urk. 6/62/30). Im Rahmen der Konsensbeurteilung schätzten die Gutachter die Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe, in den zahlreichen früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, für jegliche körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten sowie im Aufgabenbereich Haushalt auf mehr als 50 % (Urk. 6/62/33). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2008 nicht verändert (Urk. 6/65/1).


5.    

5.1    Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung erfüllt sind.

5.2    Vorliegend stellt die rentenzusprechende Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) den zeitlichen Referenzpunkt dar. In medizinischer Hinsicht wurde dabei auf das B.___-Gutachten vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/18) abgestellt. Die MEDAS-Gutachter wiesen am 17. Dezember 2014 (Urk. 6/65/1) explizit darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verändert habe. Damit stellt ihr Gutachten lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes dar, womit in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliegt. Auch hat sich keine Änderung in Bezug auf die
Statusfrage ergeben (vgl. E. 3.2) und die Beschwerdeführerin geht unverändert keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Ergebnis kann mangels anspruchserheblicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse keine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen. Demzufolge ist zu prüfen, ob die angefochtene Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist.


6.

6.1    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-
vergung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

    Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).

    Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt schliesslich voraus, dass bis dahin keine Invalidität eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 E. 3.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3 sowie I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1).

6.2    Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchs die rentenzusprechende Verfügung vom 18April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) unangefochten in Rechtskraft und war damit nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung.

6.3    Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 26. Oktober 2015 in Bezug auf eine allfällige wiedererwägungsweise Rentenaufhebung dahingehend, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache kein Fehler passiert sei. Die Rente dürfe daher weder revisionsweise noch wiedererwägungsweise aufgehoben werden (Urk. 11, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass in der rentenzusprechenden Verfügung von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei.

6.4    Indem ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘547.80 einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘773.90 gegenübergestellt wurde, resultierte im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 6/39/2). Durch Addition des Teilinvaliditätsgrades von 4,08 % im Aufgabenbereich Haushalt (Einschränkung 16,32 % x 0,25 Gewichtung) resultierte ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Wie dem entsprechenden Berechnungsblatt vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/27/1) entnommen werden kann, ergibt sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 53‘547.80 aus der folgenden Berechnung:

    Fr. 4‘116.00 x 12 / 40 x 41.6 x 1.021 x 1.021 = Fr. 53‘547.80

    Die kalkulatorische Grundlage bildete ein Tabellenlohn von Fr. 49‘392.-- (12 x Fr.  4‘116.--) gemäss LSE 2008 (TA 1, Total, Frauen). Da dieser Tabellenlohn auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche basiert, wurde er zunächst an die im Jahr 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst. Schliesslich wurde die zwischen 2008 und 2010 im Vorjahresvergleich eingetretene Nominallohnentwicklung von je 2,1 % berücksichtigt.

    Aufgrund der Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich hätte diese Berechnung ausgehend von einem Arbeitspensum von 75 % erfolgen müssen. Damit ergibt sich das korrekte Valideneinkommen für den der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Einkommensvergleich aus der folgenden Rechnung:

    0.75 x Fr. 4‘116.00 x 12 / 40 x 41.6 x 1.021 x 1.021 = Fr. 40160.83

    Die Berechnung des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt, womit sich die Einschränkung im Erwerbsbereich aus der folgenden Berechnung ergibt:

    100 % - (Fr. 26‘773.90 / Fr. 40160.83) = 33.3 %

    Unter Berücksichtigung der Gewichtung mit 75 % ergibt sich ein Teilin-
validitätsgrad im Erwerbsbereich von 25 % (0.75 x 33.3 %). Die Addition des Teilinvaliditätsgrades von rund 4 % im Aufgabenbereich Haushalt führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/43) erfolgte Zusprache einer Viertelsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % als zweifellos unrichtig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Invalidität eingetreten ist.


7.    

7.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), davon aus, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im MEDAS-Gutachten nicht begründet sei: Dies sei aufgrund der völlig blanden Befunde und des hohen Aktivitätsniveaus ohne sozialen Rückzug nicht nachvollziehbar (Urk. 6/67/4 f.). Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die MEDAS-Gutachter hielten explizit fest, dass seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Jenes Gutachten wurde vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt (Urk. 6/28/4). Zudem kommt der Einschätzung von Dr. G.___ nicht der gleiche Beweiswert wie dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten zu, da es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Auch verfügt sie nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Entsprechend ist in Bezug auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/62) abzustellen.

7.2    Gemäss Kontextbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/62/18) sind bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit rechtsbetontem chronischem fibromyalgieformem Ganzkörpersyndrom sowie einer Dysthymia bei belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10: F34.1) zu stellen. Während sie die erste Diagnose als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilten, massen sie der zweiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der Diagnose einer Schmerzstörung kommt nicht per se invalidisierende Wirkung zu, sondern es ist auf der Grundlage der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Seit dem Krankheitsausbruch begab sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung, sondern führte lediglich regelmässige Gespräche in ihrer Muttersprache mit dem behandelnden Neurologen (Urk. 7/62/29). Diese können keine lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung ersetzen, weshalb der Verzicht der Beschwerdeführerin auf fachärztliche Behandlungen, als Indiz auf einen geringen Leidensdruck zu werten ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Da die diagnostizierte Dysthymia, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, keine Komorbidität darstellt, fehlt es ausserdem an einer psychischen Komorbidität oder an körperlichen Begleiterscheinungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2). Ob aus diesen Umständen auf das Fehlen einer invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens zu schliessen ist, kann indessen offen bleiben, weil - wie unter nachstehender Erwägung 8 aufzuzeigen sein wird - so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_585/2015 vom 1. Juli 2016 E. 7.3 in fine).


8.    Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, sowie im Aufgabenbereich Haushalt eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 %. Bei Annahme einer invalidisierenden Wirkung der gestellten Diagnosen wäre weiterhin sowohl zur Bestimmung des Validen-, als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Indes wäre aufgrund des Berechnungszeitpunktes auf die LSE des Jahres 2012 abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1)

    Die Beschwerdeführerin macht einen leidensbedingten Abzug beim Invaliden-
einkommen in der Höhe von 20 % geltend und begründet dies mit ihrer Herkunft, ihren sehr schlechten Deutschkenntnissen sowie der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kommenden Arbeitsstellen. Mangelhafte Sprachkenntnisse - welche zudem nicht vorzuliegen scheinen (vgl. E. 3.2) - sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 abgegolten (Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 sowie 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft (Urk. 7/5/1), womit ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der Herkunft ebenfalls ausscheidet. Der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 der LSE vor 2012, welches dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 entspricht (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin zumutbar sind. Damit vermag auch das krankheitsbedingt angepasste Stellenprofil keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass keine Gründe für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges bestehen.

    Da weiterhin sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen Tabellenlöhne anwendbar und die Berechnungsfaktoren unverändert sind, ergibt sich aus der Anwendbarkeit der LSE 2012 keine Änderung. Der Teilinvaliditätsgrad im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich beträgt damit unverändert 25 % (vgl. E. 6.4). Im mit 25 % gewichteten Haushaltsbereich ergibt sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten neu ein Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % (0.25 x 50 %). Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37,5 %. Die angefochtene Verfügung ist damit mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr zufolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli