Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00582 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 16. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 24. April 2015 eine vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Mai 2015, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich beantragte und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ersuchte (Urk. 1 S. 2 und 8 f.),
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015, mit welcher die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes beantragte (Urk. 10),
unter Hinweis auf die Replik vom 22. Mai 2015, mit welcher sich die Beschwerdeführerin dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts anschloss (Urk. 14), und welche der IV-Stelle mit Verfügung des Gerichts vom 26. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3),
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass sich die Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – darin einig sind, dass der medizinische Sachverhalt weiter abgeklärt werden muss (Urk. 10, Urk. 14),
dass die Sache hierzu antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt
(BGE 137 V 57 E. 2.2),
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist,
dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt,
dass sich damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt