Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00588 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, ist ausgebildeter Dreher und Fräser (vgl. Urk. 10/2/5). Er reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 10/2/1), arbeitete ab dem Jahr 2004 zeitweise teilzeitlich/temporär, bezog ausserdem in den Jahren 2005 bis 2007 Arbeitslosenentschädigung und war schliesslich ab September 2007 vollzeitlich als Schweisser bei der Y.___ AG angestellt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Juni 2010, Urk. 10/5, sowie Urk. 10/6/1-2). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Jahr auf, da X.___ der Arbeit während langer Zeit ferngeblieben sei (Urk. 10/6/8). X.___ bezog anschliessend ab dem 16. Februar 2010 wieder Arbeitslosenentschädigung (Angaben der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. Juni 2006, Urk. 10/4) und meldete sich am 4. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung an, mit der Angabe, er leide seit 2005 an schweren Depressionen und werde deswegen seit 2009 ärztlich behandelt (Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben der Y.___ AG vom 15. Juni 2010 ein (Urk. 10/6) und liess durch die behandelnden Ärzte Berichte erstellen, nämlich den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/7 mit den beigelegten Berichten weiterer behandelnder Ärzte) und den Bericht des A.___, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe, vom 13. Juli 2010 (Urk. 10/8; vgl. auch die Seiten 1 und 3 eines Berichts des A.___ vom 28. Januar 2010 in Urk. 10/7/8-9).
Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ am 23. August 2010 verneint hatte, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 10/14), holte sie den weiteren Bericht des A.___ vom 21. Februar 2011 ein (Urk. 10/23) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. März 2011 mit, dass sie ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 eine ganze Rente zuzusprechen gedenke (Urk. 10/26). Dieser erhob am 19. April 2011 mündlich Einwendungen gegen die Rentenbefristung (Urk. 10/31), worauf die IV-Stelle durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.___, das Gutachten vom 19. Juli 2011 erstellen liess (Urk. 10/48). Gestützt auf dieses Gutachten und auf eine RAD-ärztliche Stellungnahme dazu von Dr. med. Dr. rer. pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 22. Juli 2011 (Urk. 10/49/2-3) informierte sie den Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 25. Juli 2011 über ihre Absicht, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine unbefristete ganze Rente zu gewähren (Urk. 10/52). Gleichentags forderte sie ihn unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht dazu auf, sich einer psychiatrisch-pharmakologischen und psychiatrisch-psychologischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/50). Mit Verfügung vom 16. Oktober/25. November 2011 sprach die IVStelle dem Versicherten ankündigungsgemäss eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 10/59-62 und Urk. 10/64-65). Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 hatte sie ihm bereits die ursprünglich vorgesehene befristete ganze Rente gewährt (Urk. 10/45-46).
1.2 Im Januar 2012 wurde die Ehe von X.___ geschieden, was zur Neuberechnung seiner ganzen Rente ab dem 1. Februar 2012 führte (Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 10/74).
Im Herbst 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. Sie holte hierzu die Angaben des Versicherten und des A.___ vom 1. November 2012 ein (Urk. 10/79) und liess durch Dr. D.___ das Verlaufsgutachten vom 30. April 2013 erstellen (Urk. 10/83). Nachdem Dr. F.___ die Stellungnahme vom 10. Juni 2013 erstattet hatte (Urk. 10/86/4), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2013, dass sie seine ganze Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 50 % zu reduzieren gedenke (Urk. 10/89). Am selben Tag forderte sie den Versicherten erneut dazu auf, sich einer psychiatrisch-pharmakologischen und psychiatrisch-psychologischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/87). Der Versicherte erhob am 20. August 2013 Einwendungen (Urk. 10/96) und legte eine Liste des A.___ mit den aktuell eingenommenen Medikamenten sowie einen Bericht von Dr. med. G.___ vom 14. Juni 2013 über eine urologische Abklärung bei (Urk. 10/95/1+2).
Die IV-Stelle gelangte nach einer Überprüfung des Falles zum Schluss, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei falsch gewesen (Notizen vom 16. April 2014, Urk. 10/104), und teilte dem Versicherten deshalb mit neuem Vorbescheid vom 10. Oktober 2014 mit, sie gedenke die Verfügung vom 22. Juni 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 10/105). Die Stadt H.___, Soziale Dienste, nahm mit Eingabe vom 27. November 2014 namens des Versicherten Stellung und machte geltend, dieser habe weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 10/118). Ungeachtet dieser Stellungnahme entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2015 im beabsichtigten Sinn und hob die Rente des Versicherten auf das Ende des Monats nach dem Monat der Zustellung auf (Urk. 2 = Urk. 10/125).
2. X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, liess gegen die Verfügung vom 29. April 2015 mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess er einen Bericht des I.___ vom 16. April 2015 über eine zweitägige Hospitalisation zur Vornahme einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 11). In der Replik vom 26. August 2015 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2015 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 15), was dem Versicherten am 8. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Beschwerdebild darf rechtsprechungs-
gemäss nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-lichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
1.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt ferner dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 richtigerweise aufgehoben hat. Die Zulässigkeit dieser Aufhebung hängt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, dass entweder seit der Rentenzusprechung vom 22. Juni (Urk. 10/45-46) und vom 16. Oktober/
25. November 2011 (Urk. 10/59-62 und Urk. 10/64-65) eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass die ursprüngliche Rentenzusprechung im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/104) und brachte in der Beschwerdeantwort zusätzlich vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen der ersten und der zweiten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. D.___ verbessert (Urk. 6). Da die ordentliche Rentenrevision aufgrund einer Sachverhaltsänderung vorrangig ist gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung zu prüfen. Massgebende Vergleichsbasis ist die Verfügung vom 16. Oktober/25. November 2011 betreffend die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (Urk. 10/59-62 und Urk. 10/64-65); durch diese Verfügung wurde die Verfügung vom 22. Juni 2011 betreffend die Zusprechung einer lediglich befristeten ganzen Rente (Urk. 10/45-46) konsumiert. Demgegenüber fällt die Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 10/74) als Vergleichsbasis nicht in Betracht, denn ihr liegt nicht eine Überprüfung des Invaliditätsgrades zugrunde, sondern lediglich die Anwendung der infolge Ehescheidung geänderten Berechnungsfaktoren.
2.2
2.2.1 Die Zusprechung der unbefristeten ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2010 mit der Verfügung vom 16. Oktober/25. November 2011 basierte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 19. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/49/3). Dr. D.___ nannte damals als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (Code F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen anamnestisch schädlichen Cannabisgebrauch (ICD-10 Code F12.1), einen Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 Code F10.20) und eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 Code F17.2) sowie als Zusatzfaktoren eine intermittierende Akzentuierung der emotional-instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Code Z73.1) und das Vorhandensein von Schulden (ICD-10 Code Z59.9). Er legte sodann dar, im Rahmen der belastenden Familiensituation (Eheprobleme mit Trennung von der Ehefrau und vom 2003 geborenen Sohn, Stellenverlust, zweimonatiger Gefängnisaufenthalt und Schulden; vgl. Urk. 10/48/4-5) sei es zum Ausbruch der depressiven Störungen gekommen, und die depressive Symptomatik sei von der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und der nach wie vor belastenden Ehesituation negativ beeinflusst, weshalb es trotz etablierter therapeutischer Massnahmen nicht zur Rückbildung der Symptome gekommen sei. Anderseits habe dank den intellektuellen Ressourcen einschliesslich Sprachkenntnissen und dank einer stabilen Beziehung zur jetzigen Freundin eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands verhindert werden können, intermittierend sei es jedoch im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation zu Verschlechterungen der depressiven Symptomatik gekommen, und dem Beschwerdeführer könne deshalb seit mindestens November 2009 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden (Urk. 10/48/7-8). Dr. D.___ empfahl eine zweimonatige stationäre psychiatrische Behandlung und stellte dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose bezüglich der Wiederherstellung und der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48/8-9).
Diese Beurteilung von Dr. D.___ stimmt überein mit derjenigen in den Berichten des A.___ vom 13. Juli 2010 und vom 21. Februar 2011. In beiden Berichten ist ebenfalls die mittelgradige depressive Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, und es sind darin auch die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren beschrieben (Urk. 10/8/6-7 und Urk. 10/23/1-2). Ebenso hatte das A.___ dem Beschwerdeführer im Juli 2010 langfristig eine gute Prognose gestellt (Urk. 10/8/7). An der guten Prognose ändert grundsätzlich nichts, dass die Behandlung in der Folge gemäss dem Bericht des A.___ vom Februar 2011 wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht im gewünschten Ausmass hatte durchgeführt werden können (Urk. 10/23/2; vgl. auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Auskunft des A.___ vom 3. Februar 2011, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Leistungsaufschubs der Krankenkasse zur Zeit nicht mehr behandelt würde und schon lange nicht mehr behandelt worden sei, Urk. 10/19).
2.2.2 Anlässlich der zweiten Begutachtung vom April 2013 änderte Dr. D.___ die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Bericht über die erstmalige Begutachtung dahingehend, dass er die rezidivierende depressive Störung nicht mehr als durchgehend mittelgradig, sondern als leicht bis mittelgradig charakterisierte (Urk. 10/83/6). Er hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe seit der letzten Begutachtung die empfohlene stationäre Behandlung zwar nicht durchgeführt, sondern nur die ambulante psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt, dennoch habe sich der psychische Zustand gebessert, und abgesehen von den objektiven Untersuchungsbefunden deuteten auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sowie seine Fähigkeiten, für sich und seinen Sohn zu sorgen und eine Beziehung zu unterhalten, und seine Wünsche nach einer beruflichen Wiedereingliederung auf eine Rückbildung der depressiven Symptomatik hin (Urk. 10/83/6).
Was allein die Testbefunde betrifft, so ist daraus tatsächlich keine Verbesserung des Zustandsbildes ersichtlich. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vielmehr ergab der Aufmerksamkeits-Belastungs-Test qualitativ und quantitativ leicht unterdurchschnittliche Resultate (Urk. 10/83/5) im Vergleich zu den qualitativ durchschnittlichen und quantitativ leicht unterdurchschnittlichen Resultaten im Jahr 2011 (Urk. 10/48/6), also ein leicht verschlechtertes Ergebnis, der Konzentrations-Verlaufs-Test zeigte hinsichtlich Konzentration und Sorgfalt eher eine Verbesserung, hingegen hinsichtlich des Tempos eher eine Verschlechterung (Urk. 10/83/5, Urk. 10/48/6-7), und während im Jahr 2011 keine Hinweise auf eine Panikstörung oder eine Agoraphobie zu Tage getreten waren (Urk. 10/48/7), beschrieb Dr. D.___ im Jahr 2013 einen mittleren Grad der Beeinträchtigung durch eine Angststörung mit agoraphobischer Vermeidung sowie antizipatorischer Angst und Gesundheitsbefürchtungen (Urk. 10/83/5). Auch der klinische psychische Befund ist im Gutachten des Jahres 2011 ähnlich dargestellt wie im Gutachten des Jahres 2013 (Urk. 10/48/6, Urk. 10/83/5).
Zu Recht bezog Dr. D.___ in die Verlaufsbeurteilung jedoch nicht nur die aktuellen Testbefunde und die klinischen Befunde ein, sondern auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Wenn er unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, der Gesamtzustand habe sich gebessert, so leuchtet diese Beurteilung ein. Als Faktoren, die im Sinne der Ausführungen von Dr. D.___ auf eine gesundheitliche Verbesserung hinweisen, sind etwa der Umstand zu nennen, dass die Ehe des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit geschieden worden war und es dem Beschwerdeführer gelungen war, die Beziehung zu seiner teilweise in J.___ lebenden Partnerin aufrechtzuerhalten, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn jedes zweite Wochenende zu betreuen in der Lage war (Urk. 10/83/3). Des Weiteren hatte sich beim Beschwerdeführer nach den Darlegungen im Gutachten von Dr. D.___ des Jahres 2013 der Wunsch intensiviert, wieder zu arbeiten; denn während er im Jahr 2011 noch angegeben hatte, er möchte zwar arbeiten, fühle sich aber noch nicht ausgeglichen (Urk. 10/48/5), fragte er im Jahr 2013 - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im Jahr 2011 - nach konkreter Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 10/83/4). Schliesslich zeugt auch die Absicht des Beschwerdeführers, regelmässig schwimmen zu gehen, von einer gesundheitlichen Stabilisierung bis zum Jahr 2013, und augenfällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer ausführte, er fühle sich jeweils sehr gut, wenn er sich bei seiner Familie in der K.___ aufhalte (Urk. 10/83/4). Gerade Letzteres ist ein Indiz dafür, dass in der Zeit von 2011 bis 2013 die krankheitswertige depressive Symptomatik in den Hintergrund getreten war und die Problematik nunmehr, soweit sie fortbestand, noch mehr als im Jahr 2011 von psychosozialen Faktoren beeinflusst und abhängig war.
2.2.3 Somit ist aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ vom 30. April 2013 eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung überwiegend wahrscheinlich im Sinne des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrades, und es stellt sich die Frage, ob und wie sich dadurch die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfähigkeit verändert haben.
2.3
2.3.1 Dr. D.___ führte im Gutachten des Jahres 2013 aus, beim Beschwerdeführer könne nach mehreren Depressions- und Teilremissionsphasen von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche die psychische Belastbarkeit und Ausdauer nach wie vor einschränke, und zusätzlich müsse nach der vierjährigen Arbeitslosigkeit eine depressionsbedingte Dekonditionierung angenommen werden, weshalb er dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining über drei Monate empfehle (Urk. 10/83/6). Er gab sodann an, objektiv betrachtet könne dem Beschwerdeführer bereits gegenwärtig eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden und nach einem dreimonatigem Arbeitstraining sei eine verwertbare 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt anzunehmen (Urk. 10/83/7). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung leuchtet ein angesichts dessen, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen, die invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen sind. Wenn Dr. D.___ dem Beschwerdeführer demgegenüber weiter vorn im selben Gutachten ohne Kommentierung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestierte (Urk. 10/83/6; vgl. die Hinweise in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 4 und S. 6), so ist dies nicht plausibel. Es muss sich dabei um ein Versehen beziehungsweise um eine später präzisierte Ungenauigkeit handeln.
Sodann bestehen keine Hinweise auf weitere Leiden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum bis zur zweiten Begutachtung durch Dr. D.___ beeinflusst hätten. Insbesondere verneinte Dr. D.___ im Gutachten des Jahres 2013 die weitere Diagnose einer anhaltendenen somatoformen Schmerzstörung explizit (Urk. 10/83/7). Schmerzen, wie sie anamnestisch in Form eines myofaszialen Schmerzsyndroms der Ellbogen und eines thorako-, zerviko- und lumbovertebralen Syndroms dokumentiert sind (Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 29. Oktober 2008, Urk. 10/7/17-18; Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Juni 2010, Urk. 10/7/6-7), waren im Übrigen schon im Gutachten von Dr. D.___ des Jahres 2011 nicht thematisiert worden und sind auch in den Berichten des A.___ vom 13. Juli 2010 und vom 21. Februar 2011 nur in der Anamnese aufgeführt (Urk. 10/8 und Urk. 10/23). Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die weiteren anamnestisch erhobenen somatischen Diagnosen einer leichtgradigen Gastritis im Jahr 2006 (Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 27. Juli 2006, Urk. 10/7/10-11), einer akuten Cholezystitis (Bericht des I.___ vom 19. April 2006, Urk. 10/7/15), einer Acne inversa (Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, vom 18. Mai 2009, Urk. 10/7/12) und einer Thoraxkontusion (Notfallkonsultationsbericht vom 3. und Röntgenbericht vom 10. April 2008, Urk. 10/7/19 und Urk. 10/7/16) später zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeweitet hätten.
2.3.2 Was den Verlauf seit der zweiten Begutachtung durch Dr. D.___ vom April 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 betrifft, so sind wohl psychosoziale Instabilitäten mit Wechseln des Aufenthaltsortes (vgl. die Vermerke in Urk. 10/109-126) und einem Strafverfahren (psychiatrische Begutachtung zuhanden der Staatsanwaltschaft O.___, vgl. Urk. 10/103 und Urk. 10/106-107) dokumentiert, jedoch keine Zunahme krankheitswertiger psychischer Probleme oder das Auftreten von somatischen Befunden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Namentlich belegt der neu eingereichte Bericht des I.___ vom 16. April 2015 zwar die Diagnose einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an der rechten unteren Extremität; die Ruheperfusion wurde jedoch bereits beim Spitaleintritt, also noch vor der Behandlung, als nur leichtgradig eingeschränkt befunden (Urk. 3 S. 3). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, Urk. 13 S. 3) sind daher im Hinblick auf den Rentenanspruch keine weiteren internistischen Abklärungen angezeigt. Sodann deutete der urologische Befund vom 14. Juni 2013 nicht auf ein malignes Geschehen hin (vgl. Urk. 10/95/2), und es sind keine Folgeuntersuchungen belegt.
2.3.3 Damit ist für den Rentenanspruch zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 nach wie vor die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im zweiten Gutachten von Dr. D.___ vom 30. April 2013 massgebend.
Soweit Dr. D.___ für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Markt zu einem dreimonatigen Arbeitstraining riet (Urk. 10/83/7), so ist es einer rentenbeziehenden Person rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zuzumuten, die medizinisch bescheinigte verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten, es sei denn, der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung stehe der langjährige Rentenbezug (seit mehr als 15 Jahren) oder das fortgeschrittene Alter (älter als 55 Jahre) entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat daher in einem vergleichbaren Fall die Selbsteingliederung als vorrangig gegenüber der Durchführung eines Arbeitstrainings eingestuft, erachtete also die Empfehlung eines Arbeitstrainings nur für den Fall als verbindlich, dass die Selbsteingliederung wegen der Erschwernisse der Rentenbezugsdauer oder des Alters ausnahmsweise nicht zumutbar sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer fällt mit einem Rentenbezug von weniger als fünf Jahren und dem Geburtsjahr 1965 nicht unter die Kriterien des Bundesgerichts, die eine Selbsteingliederung unzumutbar machen. Hinzu kommt, dass er gemäss dem zutreffenden Hinweis in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 2) noch nicht sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sondern dass für das Jahr 2013 wohl eine medikamentöse Behandlung ausgewiesen ist (Urk. 10/83/4 und Urk. 10/95/1), er anlässlich der zweiten Begutachtung durch Dr. D.___ jedoch berichtete, die empfohlene stationäre Psychotherapie nicht durchgeführt zu haben und sich nur einmal monatlich in eine ambulante Psychotherapie zu begeben (Urk. 10/83/4). Damit ist von einer sofortigen Eingliederbarkeit des Beschwerdeführers in eine angepasste Vollzeittätigkeit zur Zeit der strittigen Rentenherabsetzung auszugehen, allenfalls mit Unterstützung der Berufsberatung, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
2.3.4 Was die Qualität der infrage kommenden Tätigkeiten betrifft, so bezeichnete Dr. D.___ lediglich Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und an die geistige Flexibilität, Tätigkeiten mit sehr vielen äusseren Reizen, wie insbesondere Lärm, und Nachtarbeiten als nicht geeignet (Urk. 10/83/7).
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine genügend breite Palette an angepassten Arbeitsmöglichkeiten offen steht, die ihm einen Lohn in der bisherigen Höhe von monatlich Fr. 4‘900.-- im Jahr 2009 (Grundlohn von Fr. 4‘550.-- [Fr. 4‘200.-- + Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 350.--] zuzüglich einer Qualifikationsprämie von Fr. 350.--; vgl. das Lohnblatt 2009, Urk. 10/6/11) beziehungsweise teuerungsangepasst von monatlich Fr. 5‘108.-- im Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, Lohnentwicklung für Männer von 122,5 Indexpunkten im Jahr 2009 auf 127,7 Indexpunkte im Jahr 2015) einbringen. Denn in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS des Jahres 2010 (S. 26 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), woraus umgerechnet auf die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, für Männer von 123,4 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 127,7 Indexpunkte im Jahr 2015) für das Jahr 2015 ein Monatslohn von Fr. 5‘287.-- resultiert.
2.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, sie sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 19) zeitliche Aufwendungen von 8,8 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 61.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (8 %) beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 2‘157.30.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘157.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel