Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00589 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, gelernte Büroangestellte, liess sich im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Pflegehelferin SRK umschulen und arbeitete ab 10. Februar 2006 im Heim Y.___ in einem Pensum von ungefähr 50 %.
Am 7. August 2008 meldete sie sich unter Angabe rheumatischer Beschwerden und Beschwerden an beiden Handgelenken zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. August 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die
Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuerlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades zurückwies (vgl. Urteil IV.2009.00727,
Urk. 5/50).
1.2 Die IV-Stelle holte hierauf ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25. Mai 2012 ein und verneinte mit Verfügung vom 28. Februar 2013 neuerlich einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 11. April 2013 führte mit Urteil IV.2013.00330 vom 25. Juli 2014 zu einer neuerlichen Rückweisung
der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Urteil IV.2013.00330, Urk. 5/89).
1.3 Am 16. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie) notwendig sei und ohne ihren Gegenbericht bis 27. Januar 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt werde, wobei die Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Innert gleicher Frist könne sie zudem Zusatzfragen zu den vorgesehenen Fragen einreichen (Urk. 5/94). Darauf liess die Versicherte mit Eingaben vom 4. und
6. Februar 2015 um Aufnahme zusätzlicher Fragen in den Fragenkatalog ersuchen (Urk. 5/97-99). Nach Eingang der automatisierten Mitteilung der SuisseMED@P vom 12. April 2015 betreffend der Auftragszuteilung (Urk. 5/101) erfolgte die Auftragsvergabe an die MEDAS (Urk. 5/100-102). Am 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die beauftragte Gutachterstelle und die vorgesehenen Gutachterpersonen mit und räumte ihr Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen die Gutachterpersonen ein (Urk. 5/103). Darauf liess die Versicherte am 21. April 2015 Einwände gegen alle vier Gutachterpersonen vorbringen (Urk. 5/104). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 26. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung durch die MEDAS abzusehen und eine Begutachtung bei einer rein weiblichen Belegschaft durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle MEDAS und den vorgesehenen Gutachterpersonen Dr. med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. C.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. D.___ (Rheumatologie) festhielt.
Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei diesem Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).
1.3 Im Lichte der mit dem Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:
Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 5/94). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (vgl. Urk. 5/101) und die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit (Urk. 5/101). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen zu erheben.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E. 1.8).
2. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst die fehlende Transparenz des Zuteilungsverfahrens über SuisseMED@P im konkreten Fall bemängeln und in den Raum stellen, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstellen vorweg beziehe und nachträglich zuordne. Weiter lässt sie gegen die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ vorbringen, dass ihr als Missbrauchsopfer eine psychiatrische Begutachtung durch eine männliche Fachperson nicht zumutbar sei, zumal Dr. C.___ seine Praxis ausgerechnet in E.___, mithin in der Nähe der Schule in E.___ führe. Zudem arbeite er seit 2007/2008 ausschliesslich als Gutachter in der Schweiz und verfüge dementsprechend nicht über die vom Bundesgericht geforderte Praxiserfahrung. Dr. A.___ liess sie sodann die Fachkompetenz mit dem Argument, er habe sein Arztdiplom vor 40 Jahren erworben, weshalb seine Kenntnisse hinsichtlich der Traumaforschung schlichtweg veraltet seien, absprechen. Sowohl bei Dr. D.___ als auch Dr. B.___ handle es sich um deutsche Flugärzte, die keinen Praxisbezug hätten und im Ruf ständen, ergebnisorientierte Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es mangle der Auftragsvergabe an das MEDAS an Transparenz (Urk. 1 S. 2 f.), fehlt es an jeglichen Hinweisen auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem via SuisseMED@P durchgeführten Zuteilungsverfahren (vgl. zur Rechtmässigkeit der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip über SuisseMED@P: BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.4). Das Bestätigungsmail der von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflussbaren webbasierten Plattform SuisseMED@P datiert vom 12. April 2015 (Urk. 5/101), wurde mithin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) offensichtlich nicht vorweg bezogen.
3.2 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, eine Begutachtung, und dabei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch eine männliche Abklärungsperson sei ihr als sexuelles Missbrauchsopfer grundsätzlich nicht zumutbar, ist festzuhalten, dass sie noch in ihrem Einwand vom 21. April 2015 auf diese Einwendung verzichtete (Urk. 5/104). Die Beschwerdegegnerin nahm dementsprechend im angefochtenen Entscheid hierzu auch keine Stellung, was einerseits die Überprüfbarkeit im gerichtlichen Verfahren in Frage stellt und andererseits das erstmals überhaupt in diesem Verfahren vorgebrachte Argument erheblich relativiert und die Annahme einer Unzumutbarkeit entfallen lässt. Die zum zweiten Mal verheiratete Beschwerdeführerin hatte sich bis anhin gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt gegen eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung durch eine männliche Fachperson gesträubt und bei keinem der bisher im Verwaltungsverfahren angeordneten Gutachten einen diesbezüglichen Wunsch deponiert. Allzu weit hergeholt und nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang zudem der Einwand, der Umstand, dass Dr. C.___ seine Praxis in E.___, Deutschland, führe, mache die Begutachtung wegen der Nähe zur Schule in E.___, welche mit Missbrauchsfällen in Zusammenhang gebracht wird, umso unzumutbarer.
3.3 Zu prüfen bleibt im Folgenden das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die vier vorgesehenen Gutachterpersonen des MEDAS.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe
(vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hinsicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert. Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister ergibt sich, dass Dr. B.___ seit 1989 über eine in der Schweiz erworbene Fachausbildung in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt und in den Kantonen Zürich und Bern zur Berufsausübung zugelassen ist. Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. A.___, alles deutsche Ärzte, liessen sich in Deutschland entsprechend fachärztlich weiterbilden. Ihre Titel wurden in der Schweiz anerkannt. Alle drei verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern, Dr. A.___ und Dr. C.___ zudem über eine solche im Kanton Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch).
Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz einer der vorgesehenen Fachärzte/Fachärztinnen zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Insbesondere kann allein aufgrund des Alters von Dr. A.___, welcher bereits im Jahr 1966 in Deutschland sein Arztdiplom erhalten hat, nicht ohne stichhaltige Gründe auf eine fehlende fachliche Qualifikation geschlossen werden, dies umso weniger, als das Anerkennungsverfahren in der Schweiz im Jahr 2011 erfolgte und die Berufsausübungsbewilligungen erst kürzlich in den Jahren 2012 und 2013 erteilt wurden, wobei Dr. A.___ anlässlich des Bewilligungsverfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinialberufegesetzes erfüllen musste.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es handle sich bei den beigezogenen deutschen Ärzten um sogenannte deutsche „Flugärzte“, welche zudem nicht über genügend Praxiserfahrung verfügten, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; BGE 130 II 425 E. 2.1) und dass für eine Gutachtertätigkeit nicht vorausgesetzt ist, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei praktizieren müssen. Eine Praxistätigkeit wurde lediglich als positiv für die Unabhängigkeit bewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4). Massgebend ist vielmehr, dass der Gutachter über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, was nach dem oben Gesagten für alle beteiligten Ärzte zutrifft.
Die Behauptung, dass die Gutachten von Dr. B.___ in aller Regel voraussehbar seien, liess die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauern. Ausserdem muss es sich bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).
Weitere stichhaltige Gründe oder relevante Befangenheitsgründe, welche gegen die Kompetenz einer der vorgesehenen Gutachterpersonen sprechen würden, liess die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Zusammenfassend sprechen damit keine stichhaltigen Gründe gegen das MEDAS als Gutachterstelle oder gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer