Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00590




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, besuchte in O.___ die Grundschule und die dreijährige Berufsschule für Schweisser (Urk. 6/16/4). Zuletzt war er ab November 1999 bis zur Betriebsschliessung Ende Dezember 2010 bei der Y.___ AG als Lagerist und Maschinist angestellt (vgl. Urk. 6/6/1, 6/7 und 6/11). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung und erzielte 2011 bei der Z.___ AG einen Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 2‘125.-- (Urk. 6/7/4 und 6/28/1). Ab dem 11. Dezember 2012 attestierte Dr. med.  A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/5 und 6/20/19).

    Am 5April 2013 meldete sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an einer schweren Gonarthrose leide (Urk. 6/16). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. Urk. 6/20 und 6/32). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 6/27 bis 6/29) und medizinische (Urk. 6/30) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Urk. 6/39 und 6/40). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 6/48) und denselben nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/4 und 6/51) ergänzend begründen (Urk. 6/52). In der Folge wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2013 eingereicht, in dessen Behandlung sich der Versicherte ab dem 20. Juni 2013 befunden hatte, ohne dass Dr. B.___ eine psychische Erkrankung, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in höherem Masse zu begründen vermocht hätte, diagnostizierte (vgl. Urk. 6/54 und 6/55). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2014 (Urk. 6/58) ein, welche den Versicherten im Anschluss an Dr. B.___ behandelte. Sie diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit Agitiertheit ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und stellte im Hinblick auf die Dauer der Symptomatik schon eine Chronifizierung fest (Urk. 6/58/6). Überdies attestierte sie dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/58/7). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62) und gab ein polydisziplinäres Gutachten, umfassend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie- und Psychotherapie, Rheumatologie und Pneumologie, in Auftrag (vgl. Urk. 6/69), das am 18. Dezember 2014 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstattet wurde (Urk. 6/73). Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Versicherten am 8April 2015 schriftlich Stellung (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 22. April 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/78).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. April 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 27Mai 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Seine Rechtsvertreterin, Rechtsanltin Noëlle Cerletti, beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 6. Juli 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Dezember 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe lediglich noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu berücksichtigen, da sie das Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht erfülle und als überwindbar zu betrachten sei. Die Beschwerdegegnerin führte dementsprechend lediglich unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, für die Invaliditätsbemessung sei die im Gutachten der MEDAS aus polydisziplinärer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitshigkeit massgebend. Dem Valideneinkommen von Fr. 62‘394.-- sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 28‘527.30 gegenüberzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.


3.

3.1    Zu Recht wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 18. Dezember 2014 (Urk. 6/73) sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), so dass zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Es ist somit von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/73/20 f.):

    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei

- unmessbar tiefem Serumspiegel von Fluoxetin/Norfluoxetin

- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0)

- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

    Aktivierte schwere Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose links

    Leichtgradige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts

    Coxarthrose links

    Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei,

- Fixierter hochthorakaler Hyperkyphose, thorakolumbaler Übergangskyphose und lumbaler leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose mit muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Dauerüberlastung infolge Adipositas

- Segmentdegenerationen vom 1. Lenden- bis zum 1. Sakralwirbel mit Hauptbefund zwischen dem 5. Lumbal- und dem 1. Sakralwirbelkörper, mit

-    Osteochondrosen, Spondylarthrosen und degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung zwischen dem 2. und 3. sowie dem 3. und 4. Lendenwirbel

- Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann (differentialdiagnostisch Keildeformierung des 12. Brust- und des 1. Lendenwirbels durch pathologische Fraktur)

- Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma (anamnestisch 1987 in Ex-Jugoslawien)

- grosse Inguinalhernie links.

    Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit als Lagerist 50 % und in anderen Tätigkeiten, ohne alleinige Verantwortung für den Arbeitsbereich und ohne Arbeit an Maschinen, beträgt sie 60 % (Urk. 6/73/17). Diese Angaben gelten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 6/73/51).

    In Ermangelung eines detaillierten Arbeitsprofils konnten aus rheumatologischer Sicht keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemacht werden. Für körperliche Schwerarbeiten beträgt die Arbeitsfähigkeit 0 % und für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in knie- und rückenbelastenden Arbeitspositionen (längere Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langdauernde im Sitzen und Stehen, solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, solche im Knien und Kauern und solche auf Gerüsten oder Dächern sowie solche mit langdauernder Kälte-/Feuchtigkeitsexposition) ist von einer 80% Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/73/17, 6/73/40 und 6/73/50).

    Aus pneumologischer Sicht besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/18 und 6/73/56).

    Aus polydisziplinärer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenüberwacher (grob, weil kein Arbeitsbeschrieb vorhanden ist) auf 50 % geschätzt, vermutlich etwas mehr limitiert durch die psychischen als durch die rheumatologischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeit, ohne alleinige Verantwortung im Arbeitsbereich, ohne Arbeit an Maschinen, ohne knie- und rückenbelastende Positionen wie solche mit längerdauernd vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langdauerndem ausschliesslichem Sitzen und Stehen, häufigem Gehen, speziell auf unebenem Gelände, Knien und Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern oder in langdauernder Kälte-/Feuchtigkeitsexposition, beträgt 60 %, wobei die psychiatrischen deutlich mehr als die rheumatologischen Gegebenheiten die Grenzen setzen (Urk. 6/73/22).

3.2    

3.2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob mit der mittelgradigen depressiven Episode, welche dem Gutachten der MEDAS zufolge seit dem 24. September 2014 besteht (vgl. Urk. 6/73/43 und 6/73/51), ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

3.2.2    Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.3    Bei der zur Diskussion stehenden mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung um ein selbständiges depressives Leiden. Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten vom 17. November 2014 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration am 24. September 2014 (vgl. Urk. 6/73/43) – befragt zur psychiatrischen Therapieerklärte, er führe Gespräche, nach welchen er sich jeweils für kurze Zeit besser fühle, bis ihn die Realität wieder eingeholt habe. Er werde von seiner Therapeutin dazu angehalten, Kontakte zu anderen Personen zu suchen und die Geduld nicht zu verlieren. Besondere Techniken habe er bei ihr nicht gelernt (Urk. 6/73/44 f.). Die verordneten Medikamente Fluanxol und Mitrazapin würden ihn beruhigen. Er wisse nicht genau, wofür das ebenfalls verschriebene Nozinan sei, vielleicht zum Schlafen. Surmontil nehme er ein, wenn die anderen Medikamente nicht helfen würden und er depressiv sei, also nur bei Bedarf. Dieser Bedarf bestehe sicher etwa einmal pro Woche (Urk. 6/73/45).

    Erstmals in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe er sich im Juni 2013 zu Dr. B.___. Dieser habe ihn während etwa vier oder fünf Sitzungen zu behandeln versucht. Aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten mit Dr. B.___ habe er im November oder Dezember 2013 neu in die Behandlung von Dr. C.___ gewechselt, die er etwa einmal im Monat, wenn es ihm schlecht gehe auch zweimal pro Monat, aufsuche (Urk. 6/73/13 und 6/73/45).

    Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheint es als fraglich, ob er sich einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht beziehungsweise unterzogen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen am 23. September 2014 zumindest der Fluoxetinspiegel nicht nachweisbar war; die Einnahme dieses Medikaments finde gemäss gutachterlicher Einschätzung daher überwiegend wahrscheinlich nicht statt, womit auch Zweifel an der korrekten Einnahme der Medikation überhaupt aufkämen (Urk. 6/73/49). Von einer konsequenten medikamentösen Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent erweist, kann vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 6/54, 6/55 und 6/58), keine Rede sein. Die Prognose wurde im psychiatrischen Teilgutachten denn auch ausdrücklich als offen bezeichnet und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, mithin ein soziokultureller Faktor, als einziges Hemmnis für dessen Gesundung erwähnt (Urk. 6/73/51).

3.2.4    Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung kein psychisches Leiden vorlag, dem rechtlich eine invalidisierende Wirkung zugemessen werden könnte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag daran auch nichts zu ändern, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die Ängste des Exploranden seien in den Vorberichten nicht beachtet worden. Er berichte von solchen und es ergäben sich daraus Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung, jedoch liessen sich die Symptome zu wenig klar herauskristallisieren, so dass aktuell nur von einem Verdacht auf diese Störungen gesprochen werden könne. Ängste könnten auch im Rahmen einer Depression auftreten, so dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass diese zur Depression zugehörig seien (Urk. 6/73/49). Eine Angst- oder Panikstörung hat der Gutachter somit gerade nicht diagnostiziert. Ebenso wenig hatte einer der beiden den Beschwerdeführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte eine entsprechende Diagnose gestellt (vgl. Urk. 6/54, 6/55 und 6/58). Schliesslich versucht der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, etwas aus den gutachterlichen Ausführungen zur Überwindbarkeit der im Gutachten diskutierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/73/50) zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), geht daraus doch ebenfalls nicht hervor, dass eine konsequent durchgeführte Depressionstherapie gescheitert ist. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise für das Eintreten entsprechender Umstände bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015.

3.3    Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung. Dementsprechend war es auch korrekt, dass sie die Invaliditätsbemessung lediglich unter Berücksichtigung der aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat. Das von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete hypothetische Valideneinkommen von Fr. 62‘394.-- wurde zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 10 und 6/76). Angesichts der gutachterlich umschriebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Zentralwert für Männer, Anforderungsniveau 4) ermittelt hat. Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 3) erscheint nicht als unangemessen, so dass das dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 44‘923.60 zu bestätigen ist. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % und dementsprechend die Verneinung eines Rentenanspruches erweisen sich folglich als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke