Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00592 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt seit März 1999 bei der Y.___ als Zustellungsbeamter, als er sich am 16. Februar 2007 unter Hinweis auf eine Sehnenentzündung und Schmerzen am Arm und den Schultern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20-21) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 24. September 2007 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 8/22)
1.2 Am 26. Mai 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64-66) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 25. Februar, 3. März und 22. März 2010 mit Wirkung ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu (Urk. 8/71 f.).
1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. April 2014 erstattet wurde (Urk. 8/121). Gestützt darauf teilte die IVStelle dem Versicherten am 20. Juni 2014 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 8/125).
Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/124) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis zum 23. Juli 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, stellte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/128) mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Invalidenrente des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein (Urk. 8/135).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2015 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Versicherte weiterhin aufgefordert sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert 10 Tagen zum Resultat des Vorgesprächs in der Klinik A.___ Mitteilung zu machen (Urk. 8/146).
Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2015 die Invalidenrente des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein (Urk. 8/150 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm die bisher ausgerichtete Rente weiterhin zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Ziff. II und III).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.2 Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Er sei mit Verfügung vom 27. Februar 2015 aufgefordert worden, innert 10 Tagen nach dem Erstgespräch am 16. April 2015 über die weitere Durchführung der stationären Behandlung zu orientieren. Es sei bisher keine Rückmeldung erfolgt, weshalb die Renteneinstellung per sofort erfolge (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, aus dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 11. Mai 2015 an Dr. med. C.___ gehe hervor, dass er entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin am 16. April 2015 sehr wohl das Vorstellungsgespräch in der A.___ absolviert habe. Auch die Beurteilung von Dr. B.___ gebe wieder, dass eine stationäre Behandlung problematisch sei, da sie als Trigger für die Haftbedingungen wirke. Deshalb sei bereits die Aufnahme in eine Klinik eine Konfrontation und nur sorgfältig dosiert und angepasst möglich (S. 5 unten). Er sei nicht der Auffassung, dass er irgendwelche Auskünfte verwehrt habe, welche eine pönale Sanktionierung seines Verhaltens im Sinne einer sofortigen Renteneinstellung ermöglichen würde (S. 6 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG zu Recht eine sofortige Leistungseinstellung verfügt hat.
3.
3.1
3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die seitens der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 10. April 2014 berichtet wurde (Urk. 8/121/1-25), in psychiatrischer Hinsicht die Indikation für eine stationäre Behandlung mit konsequenter medikamentöser Einstellung mit Übergang in eine teilstationäre Behandlung ergab. In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/124) eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, als dass eine stationäre Behandlung bis zum 23. Juli 2014 in die Wege zu leiten sei. Da sich der Beschwerdeführer innert Frist hierzu nicht äusserte, teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Vorbescheid vom 27. August 2014 (Urk. 8/128) mit, dass die Rentenleistungen per sofort eingestellt würden, wenn er sich nicht der geforderten stationären Behandlung unterziehe.
3.1.2 Mit Schreiben vom 9. September 2014 wandte sich der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ an die Klinik A.___ mit der Bitte, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch betreffend stationäre Aufnahme einzuladen (Urk. 8/130). Da die Beschwerdegegnerin keine Rückmeldung, weder vom behandelnden Psychiater Dr. C.___, noch von der A.___ betreffend stationären Aufenthalt erhielt, verfügte sie am 3. Februar 2015 die sofortige Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 8/135). Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin und rügte deren Vorgehensweise, insbesondere da er ein Aufgebot für ein Vorgespräch am 16. April 2015 in der A.___ erhalten habe (Urk. 8/136).
3.1.3 In der Folge hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2015 die Verfügung vom 3. Februar 2015 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Versicherte weiterhin aufgefordert sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert 10 Tagen zum Resultat des Vorgesprächs in der Klinik A.___ Mitteilung zu machen (Urk. 8/146). Da sich der Beschwerdeführer innert Frist hierzu nicht äusserte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2015 die Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein (Urk. 8/150).
3.1.4 Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, es sei schleierhaft, welche Auskünfte nicht bekannt seien. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er einerseits bei Dr. C.___ in Behandlung stehe und andererseits bei der A.___ eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet sei (Urk. 8/151).
3.1.5 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 19. Mai 2015 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2015 am Vorgespräch in der A.___ teilgenommen hat (Urk. 8/155). Weiter führte Dr. B.___ aus, dass eine stationäre Behandlung problematisch sei, da sie als Trigger für die Haftbedingungen wirke. Deshalb sei bereits die Aufnahme in eine Klinik eine Konfrontation und nur sorgfältig dosiert und angepasst möglich.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Leistungseinstellung damit, dass der Beschwerdeführer ihr die Auskünfte nicht erteilt habe, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötige (Art. 7b Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise innert der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 27. Februar 2015 (Urk. 8/146) angesetzten Frist bis 10 Tage nach dem Vorstellungsgespräch vom 16. April 2015 keine Rückmeldung gemacht. Er ist damit diesbezüglich seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch in der Regel nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51).
3.3 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 sind bei einer Kürzung oder Verweigerung gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die Verweigerung der Rente ist ausserdem auf besonders schwere Fälle beschränkt (Art. 86bis Abs. 3 IVV). Die verschärfte Sanktionierung bedeutet nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im Abklärungsverfahren eine Leistungsverweigerung ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzipierte Art. 7b Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3) lässt eine Rentenverweigerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung zu, was beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zutrifft (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2010 vom 27. September 2010) oder zumindest - eine bewusste Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraussetzt, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 6.2). Die 5. IVG-Revision hat nichts daran geändert, dass in allen anderen Fällen selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht, das heisst wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. - zum alten Recht - etwa Urteil des Bundesgerichts I 625/98 vom 26. Juni 1999 E. 2).
3.4 Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7b Abs. 2 IVG sind vorliegend nicht erfüllt.
Das Verschulden des Beschwerdeführers erscheint unter den gegebenen Umständen als eher gering. Zum Einen ist nicht auszuschliessen, dass die Vernachlässigung der Meldepflicht im Zusammenhang steht mit der bei ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 8/121 S. 12 f.). Zum Anderen wurde der Bericht der A.___ zum Vorgespräch vom 16. April 2015 erst am 11. Mai 2015 und damit nach Ablauf der Meldefrist verfasst (Urk. 8/155), weshalb es nicht als völlig unverständlich erscheint, dass der Beschwerdeführer - wie sein Rechtsvertreter mit Mail vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/154) geltend machte - ohne entsprechende Informationen seitens der A.___ nicht gewusst habe, was er der Beschwerdegegnerin melden solle.
Warum die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen innert zehn Tagen nach dem Vorgespräch in der A.___ Meldung betreffend das weitere Vorgehen erstattet hatte, deswegen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Durchführung der vorgesehenen stationären Behandlung zu überprüfen, ist nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er eine Einladung zu einem Vorgespräch in der A.___ am 16. April 2015 erhalten habe (Urk. 8/136). Der beigelegten Kopie der Einladung war der Name des vorgesehenen Therapeuten, Dr. med. B.___, zu entnehmen (Urk. 8/137). Demnach wäre es der Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen und sie wäre mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz dazu verpflichtet gewesen, sich direkt bei der A.___ oder allenfalls beim behandelnden Psychiater, mit dem sie bereits zuvor telefonischen Kontakt gehabt hatte (Urk. 8/144), über den Stand der Dinge zu erkundigen.
3.5 Zusammenfassend liegt demnach keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG vor, indem der Beschwerdeführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist über das Vorgespräch vom 16. April 2015 betreffend die stationäre Behandlung informierte.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine sofortige Leistungseinstellung verfügt. Die Verfügung vom 30. April 2015 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und hernach zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.6 Mit dem sofortigen Rückweisungsentscheid erweisen sich die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. II und III) als gegenstandslos.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach allfälliger Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach