Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00593 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, gelernter Maler, meldete sich am 22. Mai 2003 (Eingangsdatum) wegen seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/7).
1.2 Am 22. September 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/14), den Bericht von med. pract. Z.___, Assistenzarzt Medizin des Spitals A.___, vom 20. Oktober 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/21), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt des N.___ der Klinik C.___, vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/42) und den Bericht von Dr. med. D.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie der E.___ Klinik, vom 24. August 2011 (Urk. 7/45) ein. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das diese am 6. bzw. 12. Dezember 2011 erstatteten (Urk. 7/54 und Urk. 7/58; vgl. auch Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] des H.___ vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/56). Am 23. April 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der I.___ GmbH vom 17. April bis zum 12. Oktober 2012 (Urk. 7/64) und am 4. Oktober 2012 für die Verlängerung dieses Aufbautrainings vom 15. Oktober 2012 bis zum 12. April 2013 (Urk. 7/83). Am 5. November 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen Arbeitsversuch, der vom 29. Oktober 2012 bis zum 1. Februar 2013 im Betrieb der J.___ AG stattfinde, erfüllt seien (Urk. 7/89), woraufhin das Aufbautraining zugunsten des Arbeitsversuchs vorzeitig beendet wurde (Mitteilung vom 5. November 2012, Urk. 7/90). Am 24. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass vom 4. Februar bis zum 30. April 2013 der zweite Teil des Arbeitsversuchs bei der J.___ AG stattfinde (Urk. 7/100). Am 27. März 2013 wurde die berufliche Massnahme abgebrochen, da sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt habe, den Arbeitsversuch weiterzuführen (Urk. 7/107). In der Folge nahm die IV-Stelle den Abschlussbericht der I.___ GmbH vom 5. April 2013 (Urk. 7/115), den Bericht von Dr. B.___ von der Klinik C.___ vom 9. April 2013 (Urk. 7/114) und den Bericht von Dr. med. K.___, Assistenzarzt Medizin des Spitals A.___, vom 12. April 2013 (Urk. 7/118) zu den Akten. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Mai 2013 (Urk. 7/126) und den Bericht von Dr. D.___ von der E.___ Klinik vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/129; vgl. auch Urk. 7/127 und Urk. 7/128) ein und gab bei Dr. F.___ und Dr. G.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag, das diese am 4. November 2013 bzw. 17. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/139 und Urk. 7/141). Mit Vorbescheid vom 24. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/145), wogegen dieser am 21. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 7/147; vgl. auch Einwandergänzung vom 25. Juni 2014, Urk. 7/153). Daraufhin reichten Dr. B.___ und L.___, dipl. Psychologin, von der Klinik C.___ den Bericht vom 30. September 2014 (Urk. 7/159) ein. Am 3. November 2014 erstattete Dr. G.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/161), wozu sich der Versicherte am 8. Januar 2015 vernehmen liess (Urk. 7/168). Schliesslich verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. April 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2011 eine unbefristete ganze Rente, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten, um anschliessend neu über seinen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren rheumatologisch-psychiatrischen Expertisen vom 6. bzw. 12. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/54/4-21 und Urk. 7/58/2-4) zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
2.2 Dr. F.___ und Dr. G.___ stellten im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 12. Dezember 2011 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/11):
Intermittierendes Panvertebralsyndrom seit der Kindheit bei
• Halswirbelsäule (HWS): leichte cervikale Degeneration C4/C5 mit leichter Unkonvertebralarthrose (MRI März 2011)
• Brustwirbelsäule (BWS): leichte linkskonvexe Skoliose der BWS (MRI März 2011)
• Lendenwirbelsäule (LWS): Status nach Morbus Scheuermann (Erstdiagnose April 1993)
• mit alten Schmorl'schen Knötchen und mit alten Einbrüchen der Grund- und Deckplatte Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und auch LWK 3 sowie gering auch der Grundplatte LWK 4 ohne Wirbelkörperödeme (MRI März 2011)
• ohne Nachweis einer Diskushernie, keine höhergradige Foraminalstenose, unauffälliges Myelon, keine Nervenwurzelkompression (MRI März 2011)
• klinisch ohne radikuläre Zeichen
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/58/11):
(1) atypische Depression, Mischbilder der depressiven Symptome somatischer Art, rasche Ermüdbarkeit und anhaltende Schmerzen (ICD-10 F32.8)
(2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25)
(3)Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
(4) Status nach Meningitis mit Hämophilus influenzae 1987
Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als selbständiger Maler zu 100 % ausüben könne. Allerdings arbeite er dabei oft (während drei bis sechs Stunden pro Arbeitstag) über Schulterhöhe. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm seit dem 30. Juli 2010 nur maximal drei Stunden Tätigkeit über Schulterhöhe pro Arbeitstag zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Maler zu 100 % ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 30 kg hantieren (schweres Belastungsniveau). Dabei könne er manchmal (eine halbe Stunde bis drei Arbeitsstunden pro Tag) über Schulterhöhe arbeiten (Urk. 7/58/11).
2.3 Dr. B.___ von der Klinik C.___ stellte im Bericht vom 9. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/1):
(1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1), bestehend seit der Jugend
(2)eine kombinierte Persönlichkeitsstörung: selbstunsicher-vermeidend mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
(3)ein Zustand von lumbovertikalem Schmerzsyndrom nach chronisch immobilisierenden Rückenschmerzen mit psychosozialer Belastungssituation und psychophysischer Erschöpfung, seit der Kindheit
Betreffend die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf einen Bericht von Dr. Y.___ (Hausarzt). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Maler im Familienbetrieb von August 2010 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 20 % bis 30 % möglich, ca. zwei Stunden pro Tag mit Pausen ab dem heutigen Zeitpunkt (Urk. 7/114/3-4).
2.4Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 20. Mai 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen thorakolumbalen Morbus Scheuermann (bestehend seit 1993) und (2) eine psychische Überlastungssituation (bestehend seit 2009). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler seit dem 20. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte körperliche Arbeit sei ihm während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/126/1-3).
2.5 Dr. F.___ und Dr. G.___ hielten im psychiatrischen Verlaufsgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 17. Februar 2014 (Urk. 7/141) dieselbe Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest wie im Gutachten vom 12. Dezember 2011 (vgl. E. 2.2). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/141/12):
(1) Leichte depressive Episode im Rahmen einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8)
(2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25)
(3)Schädlicher Kokain-Gebrauch (ICD-10 F14.1)
(4) Status nach Meningitis mit Hämophilus influenzae 1987
Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht gegenüber der früheren Begutachtung mit EFL im November 2011 keine Veränderung eingetreten sei (Urk. 7/141/12).
2.6 Dr. B.___ und Psychologin L.___ von der Klinik C.___ führten im Bericht vom 30. September 2014 aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausgegangen werden müsse. Diese wichtige und IV-relevante Psychopathologie sei im Versicherungsgutachten leider nicht berücksichtigt worden. Durch die nun seit Oktober 2010 begonnene Psychotherapie habe eine Nachbeelterung stattfinden und das Vertrauen in verlässliche Bezugspersonen entwickelt werden können. Die Psychotherapie sei lebenserhaltend und stützend. Im Rahmen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten langsame Prozesse und Fortschritte beobachtet werden. Das Potential, ein gesundes und leistungsstarkes Leben führen zu können, sei mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen jedoch nur auf einem reduzierten Niveau möglich (Urk. 7/159/2).
2.7 Dr. G.___ erklärte in der Stellungnahme vom 3. November 2014, dass er an seiner Beurteilung vom 17. Februar 2014, in welcher er beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe, festhalte (Urk. 7/161/2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 6. bzw. 12. Dezember 2011 (Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachten vom 4. November 2013 bzw. 17. Februar 2014 (Urk. 7/139 und Urk. 7/141).
3.2 Die genannten Gutachten der Dres. F.___ und G.___ basieren auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Die Gutachten der Dres. F.___ und G.___ erfüllen demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).
3.3 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, legte Dr. F.___ in der Expertise vom 4. November 2013 dar, dass der Beschwerdeführer ein kräftiger 30-jähriger Mann sei. Seit der Kindheit habe er über Rückenschmerzen geklagt. Die klinische Untersuchung habe gegenüber der vertrauensärztlichen Untersuchung vom November 2011 im Wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. Die Bioimpedanz-Analyse zeige sogar eine Zunahme seiner Muskelmasse in den letzten zwei Jahren (von initial 58 % bzw. 37.3 kg auf nun 64 % bzw. 40.5 kg). Der Beschwerdeführer habe daher eine Muskelmasse, die weit über dem Normwert von 40 % liege und die in den beiden letzten Jahren sogar zugenommen habe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule (November 2013) zeige gegenüber der Voruntersuchung vom März 2011 unveränderte Befunde. Die vorhandenen Befunde seien bis auf den Status nach Morbus Scheuermann im Wesentlichen altersentsprechend und keinesfalls gravierend. Die ausgedehnte Blutuntersuchung zeige keinen nennenswerten Befund. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er zuletzt vor einer Woche Schmerzmittel gebraucht habe, sodass eine Wirkstoffkontrolle im Blut nicht sinnvoll sei. Das Antidepressivum Remeron sei in seinem Blut vorhanden, allerdings unterhalb des therapeutischen Bereichs. Entgegen seinen Angaben fänden sich in seinem Blut keine Spuren der Antidepressiva Seroquel bzw. Surmontil. In seinem Urin sei Cannabis entsprechend seiner Angabe nachweisbar sowie entgegen seiner Angabe auch Kokain. Die Haaranalyse bestätige einen mittelstarken bis starken Kokain-Konsum im Zeitraum vom Juli bis Ende Oktober 2013. Die rheumatologische Beurteilung vom November 2011 bleibe unverändert. Beim Beschwerdeführer bestünden im Bereich der Wirbelsäule geringe strukturelle Veränderungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nicht erklärt werden. Im Übrigen klage er nicht über Handbeschwerden. Sein Handeinsatz sei bei der Untersuchung (vom 4. November 2013) beidseits normal. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 72 % der Norm und links 78 %. Hier habe bei der aktuellen Untersuchung sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Bei der ersten Messung der maximalen Handkraft vor zwei Jahren habe er rechts 91 % und links sogar 104 % erreicht (Urk. 7/139/51).
3.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 17. Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatisch-rheumatologischer Sicht seit dem 30. Juli 2010 maximal drei Stunden pro Tag über Schulterhöhe tätig sein könne. In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/141/12).
Diese Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
3.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 f.) sind vorliegend keine erheblichen Anhaltspunkte für neurologische Defizite gegeben. Dr. F.___ hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit vierjährig an einer Meningitis mit Hämophilus influenzae erkrankt war (vgl. Urk. 7/52/22), und die von ihr im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen vom November 2011 (vgl. Urk. 7/54/32) und vom November 2013 (vgl. Urk. 7/139/47) erhobenen neurologischen Befunde waren völlig unauffällig. Im Weiteren hat keiner der involvierten Ärzte, insbesondere auch Hausarzt Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 7/14 und Urk. 7/126), erwähnt, dass diesbezüglich noch Spätfolgen vorhanden wären. Schliesslich hat auch keiner der involvierten Ärzte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen bzw. allenfalls invalidisierenden Kopfschmerzen leiden würde. Hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Abklärung in neurologischer Hinsicht besteht daher nicht.
4.
4.1 Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärte Dr. G.___ in der Expertise vom 17. Februar 2014, dass sich beim Beschwerdeführer – wie er in seinem Gutachtens-Bericht vom 12. Dezember 2011 festgestellt habe - aufgrund der erneut erhobenen anamnestischen Angaben keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung depressiver Störungen ergeben würden. Nach der durchgemachten Hirnhautentzündung habe der Beschwerdeführer unter einer vorübergehenden Lernschwäche gelitten, die er aber dank offenbar vieler Persönlichkeitsressourcen und Fleiss habe kompensieren und die öffentliche Primar- und Realschule sowie eine Malerlehre habe absolvieren können. Damit könnten beim Beschwerdeführer wiederum sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychischen Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter seien keine andauernden und auffälligen Verhaltensmuster bzw. Auffälligkeiten betreffend Störung der Affekt- und Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken und Beziehungen festzustellen und damit könne bei ihm auch eine Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Rahmen jahrelanger muskuloskelettaler Schmerzen sowie zunehmender psychosozialer Belastungen (wie bereits im Gutachtens-Bericht vom 12. Dezember 2011 dokumentiert: berufliche Unsicherheit, Schulden, Verlust der eigenen Wohnung) sei es beim Beschwerdeführer anamnestisch und aktenmässig im August 2010 zum Ausbruch einer atypischen Depression bzw. zu depressiven Symptomen somatischer Art mit vordergründig anhaltenden Schmerzen und rascher Ermüdbarkeit gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom 17. August bis zum 14. September 2010 in der M.___ hospitalisiert gewesen und im Austrittsbericht vom 21. September 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Klinikeintritt am 17. August 2010 bis am 21. September 2010 sowie eine weitere 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Perspektive einer weiteren Steigerung postuliert worden. Der Beschwerdeführer habe am 18. Oktober 2010 im N.___ eine ambulante Behandlung aufgenommen und gemäss Bericht vom 21. Juni 2011 sei unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Major Depression Episode, rezidivierend, derzeit mittelgradig, und differenzial-diagnostisch eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung postuliert worden. Offenbar kumulativ auch aufgrund des diagnostizierten Zustandes eines lumbovertikalen Schmerzsyndroms sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2010 attestiert worden. Trotz der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass sei der Beschwerdeführer psychopharmakologisch mit dem schlaffördernden Antidepressivum Surmontil 12,5 mg abends behandelt worden. Eine so niedrig dosierte antidepressive Medikation stehe im Widerspruch zur gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer Major Depression (Urk. 7/141/9).
Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, dass er den Beschwerdeführer am 10. November 2011 psychiatrisch untersucht und dieser während des klinischen Interviews weder objektiv noch testpsychologisch Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen aufgewiesen habe, weshalb die vom N.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen sei. Seit der ersten Untersuchung vom 10. November 2011 habe der Beschwerdeführer zwei Integrationsversuche unternommen, welche beide aber nicht aufgrund einer Einschränkung der psychokognitiven Funktionen, sondern an einer Schmerzverstärkung gescheitert seien. Im Arztbericht des N.___ vom 26. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, was seine Beurteilung anlässlich der Exploration vom 10. November 2011 im Grossen und Ganzen doch bestätige. Im Bericht des N.___ vom 9. April 2013 sei dem Beschwerdeführer aber erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2010 attestiert worden, was dem Bericht vom 26. Juni 2012 widerspreche und damit von ihm in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gewürdigt werden könne. Im gleichen Bericht vom 9. April 2013 sei eine rezidivierende depressive Störung, bestehend seit der Jugend, postuliert worden, die er nicht bestätigen könne. Eine rezidivierende depressive Störung werde durch wiederholte depressive Episoden und Remissionsphasen charakterisiert, wogegen es sich vorliegend lediglich um eine einzige Episode einer atypischen Depression seit August 2010 handle, deren Verlauf sich grösstenteils im Rahmen des Rentenverfahrens und nicht aufgrund einer depressiven Veranlagung des Beschwerdeführers verzögert habe. Im gleichen Bericht sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-vermeidenden und narzisstischen Anteilen postuliert worden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch andauernde, gleichförmige und tiefgreifende auffällige Verhaltensmuster mit vordergründig einer Störung der Impulskontrolle, der Wahrnehmung und Beziehungen zu anderen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer seien bis August 2010 Störungen der sozialen Fertigkeiten weder aktenmässig dokumentiert noch anamnestisch erhoben worden und damit könne bei ihm eine prämorbide Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Die psychischen Überlastungssituationen hätten seit August 2010 wie bereits mehrfach erwähnt zum Ausbruch einer atypischen Depression geführt, wobei die psychokognitiven Funktionen des Beschwerdeführers stets uneingeschränkt gewesen seien und ihm damit aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Neigung des Beschwerdeführers zu narzisstischen Kränkungen und passiv-aggressivem Verhalten sei als Persönlichkeitszug anzunehmen, welcher das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aber nie erreicht habe. Beim Beschwerdeführer seien weiterhin ein regelmässiger Cannabis- sowie Nikotinkonsum und ein schädlicher Kokaingebrauch festzustellen, der aber seine psychokognitiven Funktionen nie eingeschränkt habe und ihm damit aus psychiatrischer Sicht trotz gestellter Diagnose definitiv keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 7/141/9-10).
4.2 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 17. Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/141/10).
Auch diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
4.3 Was der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) respektive Dr. B.___ und Psychologin L.___ von der Klinik C.___ (vgl. Urk. 7/159) gegen diese Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ vorbrachten, vermag nicht zu überzeugen.
4.4 Zum Bericht der Klinik C.___ vom 30. September 2014, in dem Dr. B.___ und Psychologin L.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert hatten, welche IV-relevant und im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.6), nahm Dr. G.___ am 3. November 2014 Stellung. Er erklärte dabei in nachvollziehbarer Weise, dass beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchungen keine andauernden unpassenden Verhaltensmuster ausserhalb der gesellschaftlichen Normen, keine anhaltend deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten im Sinne einer Störung der Affekt- oder Impulskontrolle, keine Wahrnehmungsstörungen und keine Störungen der sozialen Interaktionen zu beobachten gewesen seien. Ebensowenig seien derartige Verhaltensweisen dem Bericht der Klinik C.___ vom 30. September 2014 zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer könne somit nicht von tiefgreifenden Persönlichkeitsdefiziten ausgegangen werden, weshalb auch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die Persönlichkeitsmerkmale (in der psychoanalytischen Lehre die neurotischen Zeichen) seien keine Frage der Qualität, sondern der Quantität. Im Bericht der Klinik C.___ vom 30. September 2014 würden qualitativ narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitsanteile fachgerecht beschrieben, die sich aber nicht ausserhalb der gesellschaftlichen Normen bewegen würden bzw. beim Beschwerdeführer nie das Ausmass einer Störung erreicht hätten. Man könne bei ihm daher höchstens von einer Akzentuierung der im Bericht der Klinik C.___ vom 30. September 2014 beschriebenen Persönlichkeitszüge ausgehen, die nach ICD-10 unter Z73.1 codiert werden könne. Es handle sich aber nicht um psychische Störungen mit Krankheitswert, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen könnten, sozialmedizinisch allerdings nicht zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Ein Ausschlusskriterium einer Persönlichkeitsstörung sei ausserdem ein fortlaufender Suchtmittelkonsum, weil Suchtmittel inkl. Kokain und Cannabis zu einer Störung der Impulskontrolle führen könnten. Damit halte er an seiner Beurteilung vom 17. Februar 2014, in welcher er beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe, fest (Urk. 7/161/2).
4.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei komplexen psychiatrischen Diagnosen – wozu auch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gehöre – eine rechtsgenügende Beurteilung nicht bei einer „Momentaufnahme“ erfolgen könne (vgl. Urk. 1 S. 12), ist sodann angesichts dessen, dass sich Dr. G.___ mit der medizinischen Aktenlage eingehend auseinandergesetzt und er den Beschwerdeführer im November 2011 (vgl. Urk. 7/58) und im Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/141) zweimalig untersucht hat, nicht stichhaltig.
4.6 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus den Ergebnissen der von Dr. G.___ am 3. Dezember 2013 durchgeführten psychologischen Testverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zwar zu, dass das Gesamtscore des Beck Depressions-Inventars - anders als die Montgomery-Asberg Depression Scale, deren Gesamtpunktzahl lediglich auf eine grenzwertige leichte depressive Episode hindeutete - auf eine mittlere depressive Symptomatik und das Gesamtscore der Panik- und Agoraphobie-Skala auf einen schweren Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung hinwiesen (vgl. Urk. 7/141/7-8). Bei der Begutachtung sind die Ergebnisse solcher Tests, die im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind, jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil diese Ergebnisse im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen.
4.7 Dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert bzw. eine Cannabisabhängigkeit besteht, haben Dr. F.___ und Dr. G.___ berücksichtigt. Sie erachteten diese Diagnose aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/58/11 und Urk. 7/141/12). Im Übrigen wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet, dass der Cannabiskonsum Folge oder Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers wäre (vgl. Urk. 1 S. 13).
4.8 Schliesslich besteht aufgrund der von Dr. G.___ im November 2011 (vgl. Urk. 7/58/7) und im Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/141/7) erhobenen, weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befunde auch kein hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten neuropsychologischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 12).
4.9 Zusammenfassend kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 6. bzw. 12. Dezember 2011 (Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachten vom 4. November 2013 bzw. 17. Februar 2014 (Urk. 7/139 und Urk. 7/141) abgestellt werden. Es kann deshalb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit dem 30. Juli 2010 eingeschränkt ist. In einer adaptierten Tätigkeit mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe, bei welcher er keine Lasten über 30 kg hantieren muss, war er indes nie längerfristig arbeitsunfähig (vgl. E. 2.2 und E. 2.5).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Maler von Fr. 72‘546.-- im Jahr 2009 aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1) und gibt grundsätzlich auch nicht Anlass zu Weiterungen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) resultiert für das Jahr 2011 - das Wartejahr lief Ende Juli 2011 ab (vgl. E. 1.5) – demnach ein Valideneinkommen von Fr. 73‘784.35 (Fr. 72‘546.-- x 1,007 x 1,01).
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den LSE-Tabellenlöhnen auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen im Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) führt dies im Jahr 2011 zu einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 61‘924.65 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01). Ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘784.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘924.65 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘859.70 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 11‘859.70 : Fr. 73‘784.35; vgl. E. 1.5).
5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 11 und Urk. 12). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier machte mit seiner Honorarnote vom 19. August 2016 (Urk. 15) einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt).
6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl