Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00597 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit 1992 bei der Y.___, zuletzt als Kassiererin, wobei sie in einem Pensum von 85 % tätig war (Urk. 9/15/2). Ab dem 18. November 2008 wurde sie in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/3/6), und am 19. Januar 2009 wurde eine Operation eines Karpaltunnelsyndroms links und eines Handgelenksganglions palmar radial links durchgeführt (vgl. Urk. 9/8/8). Am 28. August 2009 meldete sich die Versicherte infolge Krankheit erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/7, Urk. 9/15) und medizinische Auskünfte (Urk. 9/8, Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/25) ein, liess die Versicherte am 13. April 2011 durch das Z.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 26. Juni 2011, Urk. 9/46) und nahm am 13. Dezember 2011 auch Abklärungen im Haushalt vor (Urk. 9/59). Der Abklärungsdienst qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushaltsbereich Tätige (Urk. 9/59/3) und ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 40,10 % (Urk. 9/59/7). Im Erwerbsbereich errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 9/60). In Anwendung der gemischten Methode sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 infolge der Einschränkung beider Hände ab dem 1. März 2010 auf der Basis eines 47%igen Invaliditätsgrades eine Viertelsrente zu (Urk. 9/65).
Revisionsweise überprüfte die IV-Stelle die Rente und teilte am 7. Juni 2013 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 9/74). Am 24. November 2013 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/75), wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. November 2011 (Urk. 9/75/1-7) und einen Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 17. September 2013 einreichte (Urk. 9/75/8-9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 9/87). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Daraufhin erfolgte eine erneute revisionsweise Überprüfung der Rente, weil die Versicherte wieder ein Revisionsgesuch stellte, indem sie einen Arztbericht, den Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 sowie eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug, welche vom 6. Oktober 2014 datiert, bei der IV-Stelle einreichte (Urk. 9/89, Urk. 9/90). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug ein (Urk. 9/94) und liess die Versicherte am 15. Januar 2015 durch RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, untersuchen (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 9/96). Dabei wendete die IV-Stelle weiterhin die gemischte Methode an und ging sowohl im Haushalts- wie auch in Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/100/4-5). Die Versicherte liess dagegen - vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 9/98) - am 25. Februar 2015 respektive am 20. April 2015 Einwand erheben (Urk. 9/97, Urk. 9/102). Mit Verfügung vom 28. April 2015 hob die IV-Stelle die bisher gewährte Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/104 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 28. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente – mindestens die bisherige Viertelsrente - zuzusprechen. Eventualiter sei ein umfassendes Gutachten einzuholen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, liess es jedoch den Parteien offen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Auch stellte es der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 10). Am 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12), der der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis ist der revisionsrechtliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87), dem eine materielle Abklärung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rentenerhöhungsgesuchs zu Grunde lag. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Revision vom 7. Juni 2013 (Urk. 9/74).
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 15. Januar 2015 und den am 19. Januar 2015 erstellten Bericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an (Urk. 2). RAD-Ärztin med. pract. C.___ hielt fest, in ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe seit dem 15. Januar 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/93/11).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ziele einzig darauf ab, möglichst rasch die Verfügung erlassen zu können und so die Einstellung der Rente möglichst früh umzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern nur auf den Bericht der RAD-Ärztin abgestellt. Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz und ihre Abklärungspflicht. Deshalb sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Z.___-Gutachten vom 26. Juni 2011 sei aufgrund der Handbeschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anerkannt worden, welche die Beschwerdegegnerin übernommen habe. Gestützt auf dieses Gutachten sei die Viertelsrente ab dem 1. November 2006 (richtig: ab 1. März 2010) zugesprochen worden. Das B.___, Klinik für Rheumatologie, gehe im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von einer maximalen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 bis 50 % aus. Die Rentenhöhe sei sodann mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 (richtig: 7. Juni 2013) und vom 24. Juli 2014 bestätigt worden. Inwiefern innerhalb des Zeitraumes vom 24. Juli 2014 bis zur Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 15. Januar 2015 eine relevante Verbesserung eingetreten sei, werde in keiner Weise ausgeführt. Eine Verbesserung der Handbeschwerden sei nicht aktenkundig, weswegen weiterhin mindestens eine Viertelsrente geschuldet sei (Urk. 1 S. 3). Es sei vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, da neben den Handbeschwerden auch Beschwerden der Wirbelsäule und der Knie aktenkundig seien, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die RAD-Ärztin habe das Z.___-Gutachten frei interpretiert und festgehalten, dass angeblich bei einer adäquaten Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 1 S. 4). Med. pract. C.___ könne ihre Schlussfolgerung weder auf das Gutachten noch auf die Arztberichte stützen. Ihre Schlussfolgerung sei medizinisch nicht begründet, weswegen die Einstellung der Rente nicht verfügt werden dürfe. Sie interpretiere den gleich gebliebenen Gesundheitszustand einfach anders. Es sei zumindest eine fachärztliche Beurteilung durch eine externe Gutachterstelle nötig, bevor überhaupt eine Einstellung der bisherigen Rente verfügt werden könne, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass sich die Handsymptomatik verbessert habe. Auch setze sich med. pract. C.___ nicht mit den anderslautenden Arztberichten auseinander (Urk. 1 S. 5). Sodann gehe aus dem Bericht von med. pract. C.___ hervor, dass angeblich lediglich die linke Hand beeinträchtigt sei, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche, da auch die rechte Hand eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 6). Ausserdem bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschränkung im Haushalt, welche in keiner Weise gewürdigt worden sei (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der Viertelsrente am 5. Juni 2012 (Urk. 9/65) insbesondere auf das medizinische Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2011 (Urk. 9/46). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten zu entnehmen (Urk. 9/46/19-20):
1. Chronifizierte multifaktorielle Handschmerzen beidseits (ICD-10 G56.0/M67.4)
- Status nach CTS-Operation und Ganglionsresektion radiokarpal links 01/09
- Residuelle Reizsymptomatik des Nevus medianus links
- septiertes radiopalmares Ganglion und leichte Handgelenksarthrose sowie degenerativ veränderter Discus triangularis links (Arthro-MRI 10/10)
- mässiges CTS rechts (ENG 11/10)
- grosses septiertes radiopalmares Ganglion, degenerativ veränderter Discus triangularis und Tendinose der Extensor-carpi-ulnaris-Sehne rechts (Arthro-MRI 09/10)
- zusätzliche Beeinflussung der Handschmerzen links durch ein zervi koradikuläres Syndrom C6 links (vgl. Diagnose 2)
2. Radikuläres Reizsyndrom C6 links bei vorbestehendem chronischem zevikospondylogenem Syndrom (ICD-10 M53.1/M50.1)
- Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/6 links (MRI-HWS 12/10)
3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- klinisch keine Hinweise für eine neurologische Komplikation.
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten wurde festgehalten, dass bei den Untersuchungen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen im Vordergrund gestanden hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit zehn Jahren an lumbalen Rückenschmerzen. Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten die Beschwerden an den Händen teilweise objektiviert werden können. Sie seien multifaktoriell bedingt, teilweise neurogen bei im MRI nachgewiesener Diskushernie und Nervenwurzelreizung C6 sowie auch arthrogen bedingt. Die objektiven Befunde hätten aber je nach Untersuchungsschritt differiert. Auch die Spontanbewegungen der Hände seien teilweise ohne wesentlich sichtbare Einschränkungen möglich gewesen. Aufgrund der objektiven Befunde, insbesondere der elektrophysiologisch nachgewiesenen Carpaltunnel-Symptomatik rechts und des zervikoradikulären Syndroms links sei die Belastbarkeit beider Hände aber deutlich eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Kassiererin sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgrund der somatisch nicht vollständig erklärbaren Beschwerden eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Eine zusätzliche psychische Erkrankung bestehe aber nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 9/46/20-21).
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Idealerweise sollte diese Arbeitsfähigkeit in einem höheren zeitlichen Pensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag mit etwas vermehrten Pausen realisiert werden (Urk. 9/46/21). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leichten Verweistätigkeiten könne, über die Zeit gemittelt, seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für die Haushaltstätigkeit bestehe ebenfalls eine Einschränkung. Da nur leichte Arbeiten möglich seien, sei für die Haushalttätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % anzunehmen (Urk. 9/46/21).
3.2 Die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87) basierte laut Feststellungsblatt vom 8. April 2014 (Urk. 9/79) auf dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 17. September 2013 (Urk. 9/75/8-9), dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. November 2013 (Urk. 9/75/1-7) und einer ergänzenden Bemerkung desselben Arztes, welche undatiert ist (Urk. 9/78). Den beiden Arztberichten sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts (grosses Ganglion und Neuritis des n. medianus (Hand) sowie ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom), chronische Handschmerzen links (septiertes Ganglion radiocarpal und Neuritis des n. medianus), Quincke-Oedem unter Vimovo und/oder Tramal 10/12, chronisches Panvertebralsyndrom, leichtes Sulcus ulnaris Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), metabolisches Syndrom (Adipositas, BMI 32 kg/m2, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nebendiagnosen (leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), Asthma bronchiale, Unverträglichkeit auf Pregabalin, Verdacht auf Sialolithiasis Glandula submandibularis), Lyricaunverträglichkeit 10/10 (Urk. 9/75/2, Urk. 9/75/8-9).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (Urk. 9/89), aus der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract. C.___, durchgeführten orthopädischen/rheumatologischen Untersuchung vom 15. Januar 2015 (Urk. 9/93) und aus dem ambulanten Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. April 2015 (Urk. 9/101).
4.2 Dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (Urk. 9/89) sind als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom L5 links, ein cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts, chronische Handschmerzen links, ein Vitamin-D-Mangel, ein leichtes Sulcus-ulnaris-Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), ein metabolisches Syndrom sowie eine Polyallergie zu entnehmen (Urk. 9/89/1-2).
Dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie vom 20. April 2015 (Urk. 9/101) ist als zusätzliche Diagnose zum Austrittsbericht vom 30. August 2014 (Urk. 9/89) zu entnehmen (Urk. 9/101/1):
Akute Knieschmerzen mit/bei, EM 02/15
- Symptomatischer Gonarthrose links
- Ev. zusätzlich entzündliche Komponente
- MRI Knie links nativ vom 14. April 2015:
Bone bruise am medialen Femurkondyl sowie am medialen Tibiaplateau
Gezerrtes vorderes Kreuzband
Kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkondyl
Kleiner schräger Meniskusriss am medialen Hinterhorn
Bursitis präpatellaris
Bakerzyste.
4.3 Am 15. Januar 2015 führte die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract. C.___, eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch (Urk. 9/93). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. C.___ fest (Urk. 9/93/10):
1. Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hand bei/mit
- einem Status nach CTS-Operation und Ganglion-Exzision
- Dysästhesien der linken Hand
2. chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom
- ohne radikuläre Symptomatik
- bei im MRI nachgewiesener Foramenstenose C5/6
3. Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik.
Med. pract. C.___ untersuchte die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten (Schultergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke), die unteren Extremitäten (Kniegelenke, Sprunggelenke, Fuss) und die Hüftgelenke (Urk. 9/93/5-10).
Unter „Kritische Würdigung der Aktenlage“ hielt med. pract. C.___ fest, bereits bei der Befunderhebung zum Z.___-Gutachten vom 7. Juli 2011 (richtig: 26. Juni 2011) seien Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung dokumentiert worden (Urk. 9/93/10, vgl. Urk. 9/46/14-15). Objektive Hinweise auf eine dauerhafte Minderbelastung des linken Arms hätten sich damals ebenso wie heute nicht gefunden. Der Gutachter habe damals keine muskulären Atrophien gefunden. Dies entspreche auch dem heutigen Befund. Der rheumatologische Gutachter habe empfohlen, eine Algodystrophie (M. Sudeck) auszuschliessen. Heute hätten sich keinerlei Hinweiszeichen auf eine solche Erkrankung ergeben. Der rheumatologische Gutachter sei damals zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Hände Tätigkeiten mit starken und mittelstarken Belastungen der Hände nicht mehr zumutbar seien. Für leichte Belastungen habe er aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgesehen (vgl. Urk. 9/46/18) und eine Revision in einem Jahr empfohlen. Auch habe er ausgeführt, dass bei der Durchführung einer adäquaten Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. Urk. 9/46/19), und die Schmerztherapie zu optimieren empfohlen. Eine spezifische Behandlung der Halswirbelsäule und ergotherapeutische Behandlungen habe er ebenfalls für empfehlenswert gehalten. Angesichts der nur partiell durch fassbare Befunde erklärbaren Symptomatik, habe er weitere Operationen für nicht indiziert gehalten. Dem könne zugestimmt werden. Wie schon bei der Begutachtung im Z.___ bestehe auch heute noch eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung, so dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Ressourcen für eine Berufstätigkeit sehe (Urk. 9/93/10).
Anlass der heutigen Untersuchung sei der eingereichte Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (vgl. Urk. 9/89), gemäss welchem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine radikuläre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule verschlechtert habe. Med. pract. C.___ führte aus, dass sich weder bei der klinischen Untersuchung noch anamnestisch Hinweise auf eine dauerhafte radikuläre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten finden lassen. Somit bestehe keine Verschlechterung. Es bestehe weiterhin wie schon im Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Schmerztherapie. Bei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Laborkontrolle sei das Schmerzmittel Paracetamol nur unterhalb des wirksamen Serumspiegels nachweisbar gewesen (Urk. 9/93/11).
Eine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit für leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Kraft und das feinmotorische Geschick sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit wie schon 2011 vom Gutachter dargelegt mit 50 % begonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert werden (Urk. /93/11).
Die versicherungsmedizinische Beurteilung ergab, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und das feinmotorische Geschick der Hände, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Januar 2015 ausgewiesen. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Z.___-Gutachten vom 26. Juni 2011 nicht verschlechtert. Eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 50 % sei schon zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2011 möglich gewesen (Urk. 9/93/11).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/93), welche zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2015 zu 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Erw. 4.3). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf diese Stellungnahme abgestellt werden kann.
5.2 Der Untersuchungsbericht von med. pract. C.___ vom 19. Januar 2015 setzt sich kaum mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und den medizinischen Vorakten auseinander. Insbesondere aber bezieht sich der – zwecks Rentenrevision erstellte – Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts. Med. pract. C.___ führt denn auch lediglich aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Z.___-Gutachten nicht verschlechtert. Ihre Ausführungen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit basieren nur auf der im Z.___-Gutachten gemachten Angabe, aus medizinischer Sicht könne die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit mit 50 % begonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert werden (Urk. 9/93/11). Dem Z.___- Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Steigerung des Pensums einen günstigen Verlauf voraussetzt (Urk. 9/46/22). Med. pract. C.___ machte aber keine nachvollziehbaren Angaben, weshalb sie von einem günstigen Verlauf ausgehe. Sie stellte grösstenteils dieselben Diagnosen wie bereits dem Z.___-Gutachten vom 26. Juni 2011 zu entnehmen sind, jedoch nannte sie die Handschmerzen rechts nicht mehr. Es ist somit unklar, ob rechts weiterhin Beschwerden bestehen oder ob es zu einer Verbesserung der medizinischen Situation kam und ob diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dazu äussert sich der Untersuchungsbericht nicht. Es bleibt somit insgesamt unklar, wie sich die klinischen Befunde im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert haben, womit nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob effektiv von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist oder allenfalls eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliegt, welche revisionsrechtlich unbeachtlich wäre.
Die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte auch eine sorgfältigere Begründung erfordert, da das B.___, Klinik für Rheumatologie, in seinem Austrittsbericht vom 30. August 2014 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausging und im Vergleich zu früher ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 mit sensiblem Ausfall im Dermatom L5 links diagnostizierte und daher eine Teilarbeitsfähigkeit zwischen 30 und maximal 50 % für eine wechselseitige, rückengerechte, leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, die fünf Kilogramm übersteigen, attestierte (Urk. 9/89/3). Bei der letzten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente am 24. Juli 2014 war mehrheitlich auf einen früheren Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 17. September 2013 abgestellt worden, wobei dieser damals von keiner Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen war (Urk. 9/79/3, vgl. Urk. 9/75/8-9).
Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin med. pract. C.___ vermag daher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen. Er kann daher nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung sein, zumal auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf 135 V 465 E. 4.4).
5.3 Was die Berichte des B.___ vom 30. August 2014 und vom 20. April 2015 anbelangt (Urk. 9/89, Urk. 9/101), ist festzustellen, dass bereits im Z.___-Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom festgehalten wurde, währenddem dieser Befund den vorangegangenen Arztberichten des B.___, Klinik für Rheumatologie, nicht zu entnehmen war (vgl. Urk. 9/25/6-7, Urk. 9/75/8-9). Daher ist unklar, ob es zu einer weiteren Verschlechterung kam. Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt. Da revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3), kann bezüglich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Bezüglich des linken Knies ist anzufügen, dass aus dem Bericht vom 20. April 2015 nicht hervorgeht, inwiefern sich diese Diagnose zusätzlich invalidisierend auswirkt, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen und insgesamt nicht abschliessend auf diese Berichte abgestellt werden kann.
5.4 Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen weiteren Arztbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Mai 2015 ein (Urk. 3). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Verschlechterung stattgefunden habe, zumal ein neuer Beschwerdeaspekt aufgetreten sei. Seit Frühling dieses Jahres leide die Beschwerdeführerin neu an einer undifferenzierten rezidivierenden Gonarthritis links. Neu habe sich auch in der hämatomographischen Bildgebung des Knies eine Bone bruise am medialen Femurkondyl und eine kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkondyl gezeigt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der neuen oben genannten Diagnose. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit empfehle sich die Durchführung einer Evaluation der Leistungsfähigkeit sowie ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 3 S. 2).
Der Gesundheitszustand verschlechterte sich gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2015 noch im Frühling und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2015. Deshalb ist dieser Bericht zu berücksichtigen. Dem Arztbericht kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich die neue Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die IV-Stelle hat – wie bereits unter Erwägung 5.3 ausgeführt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbericht (Urk. 3 S. 2) weitere Abklärungen zu tätigen.
5.5 Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen darüber, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Tätigkeit im Haushalt entwickelt hat. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügenden fachärztlichen orthopädisch-rheumatologischen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.6 Es ist anzumerken, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Feststellungsblatt vom 4. März 2015 (Urk. 9/101) aus, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch immer nur einer 85%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher sei davon auszugehen, dass sie den Haushalt wieder selbständig führen könne (Urk. 9/100/5). Sie ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht mehr eingeschränkt ist, und wendete weiterhin die gemischte Methode an. Dadurch verkannte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Haushalt Einschränkungen erfahren könnte.
Die einzige vorhandene Haushaltsabklärung datiert vom 27. März 2012, wobei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 von der Abklärungsperson zu Hause besucht wurde (Urk. 9/59). Sollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen eine weiterhin bestehende oder gar verschlechterte, invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, wäre eine neue Haushaltsabklärung vorzunehmen, um die zusätzlichen Einschränkungen und allfälligen Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6.
6.1 Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es sei der IV-Stelle einzig darum gegangen, umgehend, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, die Rente einzustellen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3).
Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
6.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 110 V 45 E. 5b). Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 AHVG anwendbar. Weil die Verwaltung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung selbst dann entziehen darf, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266).
6.3 Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin eine Viertelsrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren – was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist – heraus, dass kein Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte – mangels gutgläubigen Bezuges – von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein offensichtlich erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge allenfalls nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätigkeit im Haushalt eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, zumal die Beschwerdeführerin die Revision durch das Einreichen eines weiteren Arztberichtes einleitete, ist dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) nicht stattzugeben.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann