Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00598 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteilvom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beigeladene
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 4. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG und vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 bei der A.___ GmbH (Urk. 10/8). Unter Hinweis auf eine multisegmentale Wirbelsäulendegeneration sowie multiple Diskushernien meldete sie sich am 30. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/14, Urk. 10/16, Urk. 10/21-22) abgeklärt und die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/19) beigezogen hatte, erteilte sie der Versicherten mit Mitteilungen vom 27. September 2012 (Urk. 10/27), 6. Dezember 2012 (Urk. 10/31) und 28. März 2013 (Urk. 10/40) Kostengutsprachen für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz bei der Firma B.___ vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013. Für die Dauer der Integrationsmassnahme sprach sie der Versicherten mit separaten Verfügungen zudem ein Taggeld zu (Urk. 10/30, Urk. 10/33-34, Urk. 10/50-51, Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Beendigung der Integrationsmassnahme per 7. Mai 2013 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 29. Mai und 8. August 2013 Einwände erhob (Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verfügte die Beendigung der Massnahme.
1.2 Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67-68) bei und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie, über welche am 14. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 10/81). Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 10/84) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/85, Urk. 10/87, Urk. 10/91, Urk. 10/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 10/104 = Urk. 2) schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 29. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (Urk. 11) die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 11. September 2015 Stellung (Urk. 13-14/1-4), was den Verfahrensbeteiligten am 17. September 2015 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten – davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne nach Durchführung von medizinischen Massnahmen auf 90-100 % gesteigert werden. Die psychiatrische Diagnose entspreche nicht einem langandauernden Gesundheitsschaden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Folgen überwinden könne. Folglich ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr trotz jahrelanger, adäquater, ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht möglich gewesen, die mittelgradige, chronifizierte Depression zu überwinden. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege vor. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings verschlechtert und sie habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen. Nach der Einschätzung von Dr. med. C.___ liege nun eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % vor. Es sei ihr deshalb gestützt auf das Gutachten bis im Juli 2014 eine halbe Rente und ab Januar 2015 (drei Monate nach der Verschlechterung) eine ganze Rente zuzusprechen. Sobald sie wieder über eine Teilarbeitsfähigkeit verfüge, möchte sie diese verwerten. Hierfür sei sie allerdings auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen angewiesen (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Am 23. April 2012 erfolgte die im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, konnte im Bericht vom 24. April 2012 (Urk. 10/67/64-70) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Objektivierbar seien eine Haltungsinsuffizienz sowie Anzeichen einer Symptomausweitung mit deutlichen Hinweisen einer Überreaktion. Eine muskuloskelettale Pathologie sei nicht fassbar. Die radiologischen Befunde mit geringfügigen nicht kompressiven degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien ohne Krankheitswert und vermöchten die beklagten Beschwerden keineswegs zu erklären. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom an den oberen oder unteren Extremitäten. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin sei auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar (S. 5 f.).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/22/1-4) - unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/22/5-6) - an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):
- multisegmentale Wirbelsäulendegeneration mit multiplen Diskushernien
- Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne
- Depressionen
- Asthma bronchiale
- chronische rezidivierende Gastritiden
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotinabusus (S. 1 Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 25. November 2011 bis zum 30. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen ab sofort zu 80 % zumutbar. Dr. E.___ empfahl schliesslich einen Jobwechsel (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 6. Juni 2012 (Urk. 10/67/53-54) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei
- leichter Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung
- degenerativen Veränderungen
- muskulärer Insuffizienz und Dysbalance
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Depression anamnestisch
Es bestünden zu wenige Anhaltspunkte für eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung. Einerseits lägen den Beschwerden organische Faktoren zugrunde, andererseits bestehe der Verdacht einer inadäquaten Schmerzverarbeitung. Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine verbindliche Einschätzung abgeben. Körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit in dauernd ungünstiger Position sollten aber vermieden werden (S. 2).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 (Urk. 10/35) eine chronische Migräne ohne Aura bei chronischem Zervikalsyndrom und Übergebrauch von Akutmitteln (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2012 bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; ab dem 1. Dezember 2012 eventuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 10/38/5-9) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2003 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden depressiven Phasen bei positiver Familienanamnese und psychosozialer Belastung (S. 1 Ziff. 1.4). Es liege eine verminderte Belastbarkeit sowie eine Einschränkung der Konzentration vor. Die Beschwerdeführerin sei vermindert anpassungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege aktuell bei 40 %. In den nächsten drei Monaten könne diese wahrscheinlich auf 50 % gesteigert werden (S. 1 oben, S. 2 Ziff. 1.6-7).
3.6 Dr. E.___ informierte in dem am 8. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/42/1-5) – unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 27. März 2013 (Urk. 10/42/6-7) – über eine schwere Exazerbation der vorhandenen Symptome (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit nur noch zu maximal fünf Stunden pro Tag mit Pausen, insgesamt nur noch zu 30-40 %, zumutbar. Das Heben auch nur geringer Lasten sollte reduziert werden (S. 2 Ziff. 1.6-9).
Mit erneutem Bericht vom 18. April 2013 (Urk. 10/45) korrigierte Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-9). Mit Bericht vom 15. Juni 2013 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67/15) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 40 %.
3.7 Mit Stellungnahme vom 13. August 2013 (Urk. 10/61) gab Dr. C.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der Integrationsmassnahme nicht habe gesteigert werden können und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei zu erwarten.
3.8 Im April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie durch die Akademie H.___. Die Ärze der Akademie H.___ erstatteten ihr Gutachten am 14. Juli 2014 (Urk. 10/81) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 19 f. Ziff. 6.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)
- chronisches nicht-radikuläres zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom bei
- Osteochondrose C4-6 sowie subligamentären Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne signifikante Kompression des Myelons
- geringer kombinierter ossärer und diskaler Neuroforamenstenose beidseits im Bereich C4/5, linksbetonte Unkovertebralarthrose C4/5
- degenerativen Veränderungen von HWK3-6 linksbetont, keine radikuläre Kompression, unauffällige Darstellung des zervikalen Myelons
- keinem Hinweis auf akute oder chronisch neurogene oder myogene Veränderungen in den Myotomen C5 und C6 rechts
- chronisches nicht-radikuläres thorakodiskogenes Schmerzsyndrom bei subligamentären Diskushernien links lateral Th6/7 und rechts lateral Th8/9 ohne relevante Kompression der Nervenwurzeln
- chronisches nicht-radikuläres lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom bei
- Spondylarthrosen betont LWK3 bis SWK1; geringe Osteochondrose LWK4 bis SWK1
- subligamentärer Diskushernie LWK4/5 ohne relevante Wurzelkompression
- kleinen subligamentären mediobilateralen Diskushernien in Höhe C4/5 und C5/6, lateral links in Höhe Th6/7, lateral rechts in Höhe Th8/9 und median in Höhe L4/5 jeweils ohne darüber hinausgehende radikuläre Kompressionen
- chronische Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einen schädlichen Gebrauch von Tabak, DD Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch, auf (S. 20 Ziff. 6.2).
In der psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, eine Einsamkeit, eine verminderte Interessefähigkeit, ein verlorener Antrieb, eine Konzentrationsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Lebensüberdruss sowie Gefühle von Wertlosigkeit festgestellt werden können. Demnach seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Genügend Hinweise für ein zusätzliches somatisches Syndrom fänden sich nicht. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zugeordnet werden, weshalb von einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren auszugehen sei. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ferner seien die Foerster-Kriterien geprüft worden, wobei insbesondere kein sozialer Rückzug vorliege (S. 44 ff. Zifff. 4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der mittelgradigen chronifizierten depressiven Episode seit 2011 zu 50 % arbeitsfähig. Die Prognose sei grundsätzlich gut, wobei die Tendenz zur Chronifizierung der langjährigen Beschwerden als ungünstiger Faktor angesehen werden müsse (S. 13 ff. Ziff. 5.1).
Die orthopädische Untersuchung habe Druckschmerzen im gesamten Verlauf der zervikalen Wirbelsäule gezeigt, wobei die Beweglichkeit uneingeschränkt sei. Auch unter Provokation lägen keine Hinweise für eine Wurzelkompression vor. Die Symptomatik sei im Rahmen eines chronischen nicht-radikulären zervikospondylogenen und zervikodiskogenen Schmerzsyndroms zu erklären. Zu erwähnen sei, dass eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Einschränkungen und dem vorliegenden radiologischen und klinischen Befund bestehe, weshalb eine Schmerzwahrnehmungsstörung angenommen werde. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf resultiere. Eine adaptierte, wechselbelastende, muskoskelettär leicht- bis mittelbelastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar. Schwere und vornehmlich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (S. 15 ff. Ziff. 5.2).
Aus rein neurologischer Sicht stünden die chronischen Kopfschmerzen im Vordergrund. Diesbezüglich bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Bei Umsetzung der medizinischen Massnahmen – Einleitung einer Migräneprophylaxe, Reduktion der Einnahme der nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAID), Physiotherapie und Analgesie-Optimierung – sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 90-100 % zu steigern (S. 19 oben).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte der Akademie H.___ abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gegenwärtig zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ergebe. Rein somatisch wäre eine solche Tätigkeit mit sehr geringer körperlicher Belastung vollumfänglich möglich. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig, da die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe (S. 22 Ziff. 7.2-3). Diese Beurteilung gelte ab dem letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin, mithin seit dem 26. September 2011 (S. 23 Ziff. 7.4). Sie empfählen die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin in ein multidisziplinäres Schmerzbehandlungsprogramm zum Erlernen von Coping-Strategien eingebunden werden. Auch werde eine Optimierung der antidepressiven Medikation empfohlen (S. 23 Ziff. 7.5). Die Arbeitsfähigkeit werde durch diese Massnahmen nicht wesentlich zu steigern sein, allerdings könne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden (S. 24 Ziff. 7.7).
3.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 17. Juli 2014 auf das Gutachten der Akademie H.___ abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ab September 2011 aus rein psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 4 f.).
3.10 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. August 2014 (Urk. 10/101/1-2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe vom 22. Januar bis 19. Juni 2014 am Gruppenprogramm der Tagesklinik K.___ teilgenommen (S. 1).
Mit erneutem Austrittsbericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/99) informierten sie über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 bis 22. Januar 2015 und führten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine sonstige zervikale Bandscheibendegeneration auf (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich im stationären Rahmen zunehmend stabilisieren und bei insgesamt deutlich verbessertem Zustand in die Tagesklinik übertreten können (S. 4).
3.11 Dr. C.___ führte im Bericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 10/101/3-4) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 1). Insgesamt sei von einer Verschlechterung der chronisch verlaufenden depressiven Störung seit Oktober 2013 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seither weniger als 20 %; im geschützten Rahmen 40-50 %. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sekundär und stünden nicht im Vordergrund. Sie empfehle deshalb eine dem Leiden angemessene Berentung zu 80 % (S. 2).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Akademie H.___ (vorstehend E. 3.8) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter der Akademie H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Parteien unbestritten (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 2 S. 2 f.).
4.2 Aus somatischer Sicht liegen demzufolge ein chronisches nicht-radikuläres zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht-radikuläres thorakodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht-radikuläres lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Migräne ohne Aura sowie ein Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Die Kopfschmerzen begründen aus neurologischer Sicht aktuell eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeglicher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 90 % arbeitsfähig. Eine muskuloskelettär schwerbelastende Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar.
4.3 In psychischer Hinsicht ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allerdings umstritten, ob der ausgewiesene psychische Gesundheitsschaden überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet. Vorauszuschicken dazu ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1).
Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist zudem stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
4.4 Die Gutachter der Akademie H.___ diagnostizierten vorliegend zwar nebst der affektiven Störung auch eine chronische Schmerzstörung aufgrund der Tatsache, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen (Urk. 10/81 S. 14). Allerdings bestehe eine depressive Symptomatik anamnestisch bereits seit dem Kindesalter (Urk. 10/81 S. 22 oben, S. 45 oben), wogegen das Schmerzsyndrom erst seit 2009 angenommen werden könne (Urk. 10/81 S. 45). Die Gutachter gaben zudem ausdrücklich an, dass die gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund stehe und nicht die chronische Schmerzstörung (Urk. 10/81 S. 23 f. Ziff. 7.7). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich folglich um ein selbständiges depressives Leiden.
Die Beschwerdeführerin besuchte aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Februar 2014 eine psychiatrische Tagesklinik, im Zeitpunkt der Begutachtung dreimal pro Woche. Seit 2003 befindet sie sich ausserdem – mit einigen Unterbrüchen – in einer ambulanten Therapie, welche aktuell einmal wöchentlich stattfindet (Urk. 10/81 S. 9, S. 15, S. 37). Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich, wobei sich das Trazodon bei der Laboruntersuchung indes unterhalb des Wirkbereichs befand (Urk. 10/81 S. 13 Ziff. 4.3). Dies kann allerdings nicht ohne Weiteres der Beschwerdeführerin angelastet werden, bestehen doch keine Anzeichen dafür, dass sie die ihr verschriebene – allenfalls zu niedrige – Dosis nicht zuverlässig einnahm. Zudem führten die Ärzte der Akademie H.___ nachvollziehbar aus, dass mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter den empfohlenen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Optimierung der antidepressiven Medikation) nicht zu rechnen sei. Diese sollten durchgeführt werden, um eine Verschlechterung zu vermeiden (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.6). Die Chronifizierungstendenz der langjährigen Beschwerden müsse bei der Beschwerdeführerin als ungünstiger Faktor für die weitere Prognose gesehen werden (Urk. 10/81 S. 15). Auch der RAD-Arzt Dr. I.___ erachtete eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung als eher unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 5). Nach dem Gesagten ist demnach von einer konsequenten – wenn auch noch leicht zu optimierenden – Depressionstherapie auszugehen. Der affektiven Störung kann demnach nicht einfach die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode, sondern um eine chronifizierte depressive Störung handelt.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Gutachter der Akademie H.___ haben nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung zur Überwindung aufzubringen. Bei lediglich einem von vier erfüllten Foerster-Kriterien sei die Unüberwindbarkeit nicht erfüllt (Urk. 10/81 S. 21, S. 45 f.). Der psychiatrische Gutachter der Akademie H.___ hat sich wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandersetzt. Ebenso äusserte er sich zur Frage von begleitenden Erkrankungen (Urk. 10/81 S. 46) sowie zum sozialen Kontext und den vorhandenen Ressourcen (Urk. 10/81 S. 22, S. 40 f.). Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte der Akademie H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.6 Zuletzt gilt es noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der gutachterlichen Beurteilung einzugehen (vorstehend E. 2.2).
Diesbezüglich liegen nur zwei Austrittsberichte der Klinik J.___ sowie ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vor (vorstehend E. 3.10-11). Insbesondere dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 27. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit stationärer Hospitalisation unmittelbar nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014 und einer in der Folge erhaltenen Absage eines geschützten Arbeitsplatzes eingetreten ist (Urk. 10/99 S. 1). Zudem konnte die Beschwerdeführerin im stationären Rahmen stabilisiert und bei insgesamt deutlich verbessertem Zustand entlassen werden (Urk. 10/99 S. 4). Sowohl die Ärzte der Klinik J.___ als auch Dr. C.___ gehen weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 10/99 S. 1, Urk. 10/101/3-4 S. 1 Ziff. 3). Zu erwähnen ist ferner, dass Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit bereits seit Oktober 2013 – und somit vor der gutachterlichen Beurteilung der Akademie H.___ im April 2014 – annimmt (Urk. 10/101/3-4 S. 2). Nach dem Gesagten ist demnach lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der stationären Hospitalisation in der Klinik J.___ zu verzeichnen, was folglich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 80 % zumutbar ist. In psychischer Hinsicht ist aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), ab dem 26. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
Im Gutachten der Akademie H.___ wurde schliesslich nachvollziehbar aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere belastende Tätigkeit gesamtmedizinisch zu 50 % arbeitsfähig sei, da die psychiatrische Einschränkung im Vordergrund stehe (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2-3). Eine Kumulation der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten erscheint demnach als nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit geht folglich in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden auf. Für die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen ist nach dem Gesagten daher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit seit September 2011 auszugehen.
5.
5.1 Es bleiben damit die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, was angesichts der Erwerbsbiographie und familiären Situation als plausibel erscheint.
5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 30. März 2012 (Urk. 10/10) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. September 2012 bestehen. Da gemäss der gutachterlichen Einschätzung die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. September 2011 besteht (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.4), war in den zwölf vorangegangenen Monaten vor dem allfälligen Rentenbeginn am 1. September 2012 – dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentlichen Unterbruch“ ausgewiesen (vorstehend E. 1.2; Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig.
5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG. In Folge der Schliessung dieses Instituts wurde ihr die Anstellung gekündigt (Urk. 10/8/13-14). Danach war sie vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 bei der A.___ GmbH tätig. Diese Stelle wurde ihr - gemäss Arbeitgeberfragebogen - gekündigt, weil sie den Arbeitsplatz verlassen habe (Urk. 10/21 S. 1 Ziff. 2.2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten halbjährigen Tätigkeit bei der A.___ GmbH nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche Tätigkeit gehandelt hat und das vorherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, rechtfertigt es sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Da der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Einschätzung die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar ist (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2), ist für das Validen- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Dies stimmt im Übrigen mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein, welche den Invaliditätsgrad in der Folge allerdings lediglich gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % berechnete (Urk. 2 S. 2).
Bei der vorliegend durch das Gutachten der Akademie H.___ ausgewiesenen verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 eine halbe Invalidenrente zusteht. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 145.-- ab dem 1. Januar 2015 ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski