Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00600 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziativen Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F44.81) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 21/8/2, 21/9/2 21/15, 21/19, 21/20, 21/25 bis 21/27, 21/30, 21/31, 21/59 und 21/60) und
seit dem 1. November 2007, aufgrund der Notwendigkeit einer lebens-praktischen Begleitung, eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit (vgl. Urk. 21/34, 21/40 und 21/46).
Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenzbeiträge für die Versicherte ein (Urk. 21/71). Am 13. März 2013 wurde eine Abklärung am Wohnort der Versicherten mit dem standardisierten Abklärungsinstrument „FAKT2“ durchgeführt (vgl. Urk. 21/79 und 21/81). Bei dieser Gelegenheit ersuchte die Versicherte um eine Überprüfung und Revision der Hilflosenentschädigung, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und ihre Hilflosigkeit zugenommen habe (Urk. 21/81/1). In einem nicht datierten Schreiben, das am 4. Juni 2013 bei der IV-Stelle eintraf, schilderte die Versicherte ihren aktuellen Hilfsbedarf, Stand März 2013 (Urk. 21/77; vgl. das Aktenverzeichnis). Dieser entstehe zum Teil aus den gleichen (psychischen) Gründen, aus denen bereits Invalidenversicherungsleistungen zugesprochen worden seien, und zum Teil wegen neu dazugekommener Beeinträchtigungen nach einem Sturz mit Knochenbruch und Beschädigung der Nerven vor etwas mehr als einem Jahr (das heisst aus körperlichen Gründen), zum Teil auch wegen Interaktionen zwischen den beiden Ursachen (Urk. 21/77/1). Die Abklärungsperson erstellte darauf einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 26. Juni 2013 (Urk. 21/81) und ermittelte den Assistenzbeitrag nach FAKT2 (vgl. Urk. 21/79, 21/80 und 21/87).
Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 14. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 651.10 bzw. jährlich maximal Fr. 7‘813.20 und ab dem 1. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 522.20 bzw. jährlich maximal Fr. 6‘266.40 in Aussicht (vgl. Urk. 21/82 und 21/83). Gleichentags erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die unveränderte Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht stellte (vgl. Urk. 21/84 und 21/85).
Da neu eingereichte Belege über ärztlich verordnete Spitex-Leistungen
(vgl. Urk. 21/75 und 21/76) auf eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes schliessen liessen (vgl. Urk. 21/87), fand am 30. Juli 2013 erneut eine Erhebung zur Hilflosigkeit statt (vgl. Urk. 21/102). Im September 2013 reichte die Versicherte eine Darstellung der chronologischen Entwicklung der Verhältnisse ab März 2013 (Urk. 21/92) und ein Schreiben mit Angaben zur Hilflosigkeit vom 26. Juli 2013 (Urk. 21/93) ein. Die IV-Stelle nahm darauf einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2013 (Urk. 21/95) und einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 25. November 2013 (Urk. 21/97) zu den Akten. Die Versicherte reichte am 27. Dezember 2013 eine Aufstellung über die ambulanten Pflegeleistungen im Jahr 2013 ein (vgl. Urk. 21/99 und 21/100). Dazu nahm der Abklärungsdienst am 16. Januar 2014 Stellung (Urk. 21/114) und erstattete gleichentags einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 21/102). Überdies ermittelte er für vier verschiedene Zeitperioden (14. Januar bis 1. März 2013, 1. März bis 1. Juni 2013, 1. Juni bis 1. Dezember 2013 und ab 1. Dezember 2013) anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ den jeweiligen Assistenz-beitrag (vgl. Urk. 21/103 bis 21/106). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht, da sie aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nunmehr in vier alltäglichen Lebensverrichtungen
(An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) eingeschränkt sei (vgl. Urk. 21/101 = 21/110 und 21/111). Ebenfalls am 16. Januar 2014 erliess die IV-Stelle vier neue Vorbescheide bezüglich des ab dem 14. Januar 2013 beanspruchten Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 21/107 bis 21/109, 21/112 und 21/113). Gegen sämtliche Vorbescheide liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 21/120, 21/125 und 21/134). Die IV-Stelle zog darauf weitere Arztberichte bei (vgl. Urk. 21/139, 21/141, 21/144 und 21/153). Am 23. März 2015 reichte die Versicherte die ausgefüllten Fragebögen zur Revision der Invalidenrente und zur Selbstdeklaration samt Beilagen ein
(vgl. Urk. 21/166, 21/167 und 21/168). Am 28. April 2015 wurden für die vier Zeitperioden 14. Januar bis 28. Februar 2013, 1. März bis 31. Mai 2013, 1. Juni bis 31. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ die Assistenzbeiträge ermittelt (vgl. Urk. 21/173 bis 21/176), und der Abklärungsdienst erstattete eine umfassende Stellungnahme (vgl. Urk. 21/178, 21/179 und 21/180).
Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Assistenzbeiträge erliess die IV-Stelle am 28. April 2015 vier verschiedene Verfügungen, mit denen sie der Versicherten ab dem 14. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 964.50 bzw. jährlich maximal Fr. 11‘574.-- (Urk. 2/1 = 21/183), ab dem 1. März 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2‘852.45 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘229.40 (Urk. 2/2 = 21/181), ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2‘866.90 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘402.80 (Urk. 2/3 = 21/184) und ab dem 1. Januar 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2‘781.95 bzw. jährlich maximal Fr. 33‘383.40 (Urk. 2/4 = 9/182) zusprach.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (vgl. Urk. 21/185 und 21/188), die von Seiten der Versicherten angefochten wurde und die im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2015.00599 zu beurteilen ist, in welchem heute ebenfalls ein Entscheid ergeht.
2. Gegen die Verfügungen vom 28. April 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt David Husmann, beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ein höherer jährlicher Assistenzbeitrag als derjenige von Fr. 11‘574.-- (Periode 1) bzw. Fr. 34‘229.40 (Periode 2) bzw. Fr. 34‘402.80 (Periode 3) bzw. Fr. 33‘383.40 (Periode 4 bis auf Weiteres) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 12. November 2015 erstattet (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Februar 2016 ihre Duplik und eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. Februar 2016 ein (vgl. Urk. 18 und 19). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 17. Februar 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 20). Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 (Urk. 24) wurde die Beschwerdeführerin auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht und es wurde ihr eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Beschlusses angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei bis zum 11. Juli 2016 erstreckt (Urk. 26). Am 11. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Beilagen ein (Urk. 27 und 28/1-4). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 29).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/2, 3/3, 3/5, 14/1-18, 19 und 28/1-4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG).
1.2 Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfsbedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
1.3 Von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht (Art. 42sexies Abs. 1 IVG):
a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter;
b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Abs. 2;
c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG).
In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden (Art. 42sexies Abs. 3 IVG).
Der Bundesrat legt fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG):
a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem Obligationenrecht (OR) ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen mit dem durch den Abklärungsdienst anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ für die fraglichen Zeiträume jeweils ermittelten Hilfsbedarf. Bei der Ermittlung des massgeblichen Assistenzbeitrages sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 21/102) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. April 2015 (Urk. 21/180) eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zustehe (vgl. Urk. 2/1-4).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es könne nur bedingt auf die Abklärung vor Ort abgestellt werden, da sie nur bedingt in der Lage sei, ihren tatsächlichen Hilfsbedarf zu deklarieren. Insbesondere seien die medizinische Aktenlage und die nachträglich eingeholte Selbstdeklaration nur ungenügend berücksichtigt worden. Überdies seien die Berichte der Assistenten der Beschwerdeführerin beizuziehen und der von diesen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und ihrem behandelnden Psychiater ermittelte Hilfsbedarf (vgl. Urk. 14/1-18) zu berücksichtigen. Demnach weise die Beschwerdeführerin einen sehr viel höheren Assistenzbedarf aus, als durch den Abklärungsdienst für die verschiedenen Zeiträume im FAKT2 erfasst worden sei. Es erscheine so, als sei im Letztgenannten die indirekte Hilfe nicht angemessen evaluiert und dementsprechend in bestimmten Bereichen eine zu tiefe Einstufung gewählt worden. Dies zeige sich zum Beispiel bei der Evaluation des Hilfsbedarfs während der Nacht. Des Weiteren hänge die Höhe des Assistenzbeitrages wesentlich von den anerkannten Bereichen der Hilflosenentschädigung ab, die noch strittig und im diesbezüglich anhängig gemachten Beschwerdeverfahren (IV.2015.00599) zu beurteilen seien (vgl. Urk. 2 und 13).
3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Höhe des Assistenzbeitrages wesentlich von den anerkannten Bereichen bei der Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 7), insbesondere der zugesprochenen Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG) abhängt. Mit dem heutigen Urteil im Beschwerdeverfahren IV.2015.00599 wird die Verfügung vom 6. Mai 2015, mit welcher der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es ist folglich nach wie vor ungewiss, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt, der einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit übersteigt. Unter diesen Umständen ist es im heutigen Zeitpunkt auch nicht möglich, den Anspruch auf Assistenzbeiträge korrekt zu ermitteln (vgl. auch Urk. 13 S. 17).
Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Abklärungsperson angesichts der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 21/95, 21/97, 21/139, 21/141, 21/144 und 21/153) vorzuwerfen ist, sie habe die sich aus den gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten zu wenig gekannt. Sie hat weder die unter den gegebenen Umständen gebotenen Rückfragen an die behandelnden Ärzte getätigt noch den Regionalen Ärztlichen Dienst um eine ärztliche Beurteilung ersucht. Insbesondere hätte die medizinische Situation der Beschwerdeführerin, aus den im heutigen Urteil IV.2015.00599 eingehend dargelegten Gründen, worauf zu verweisen ist, der weiteren Abklärung bedurft.
Auf den von der Abklärungsperson evaluierten Hilfsbedarf für Assistenzbeiträge kann nicht abgestellt werden, da er auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ die medizinische Aktenlage gemäss seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als genügend erachtet und den Gesundheitszustand seiner Patientin möglichst nicht durch weitere Untersuchungen gefährden lassen will (Urk. 27 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 28/1). Ohne die erforderlichen medizinischen Grundlagen kann nicht über den Anspruch auf Assistenzbeiträge entschieden werden, weshalb sie zu erheben sein werden. Mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären (Urk. 27 S. 1 f und S. 5). Gemäss BGE 137 V 210, auf welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Urk. 27 S. 2), drängt sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch die Beschwerdeinstanz im Regelfall auf, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie – wie vorliegend – allein in der notwendigen Erhebung bisher vollständig ungeklärter Fragen begründet ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt dieser überlassen, ob sie angesichts der komplexen physischen und psychischen Problematik mit den im Raum stehenden Wechselwirkungen eine (stationäre) polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug eines Experten auf dem Gebiet posttraumatischer Belastungsstörungen (vgl. Urk. 27 S. 4 f., 28/1 und 28/2 S. 20) anordnen will.
Die Verfügungen vom 28. April 2015 sind somit aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der im Urteil IV.2015.00599 dargelegten Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Abklärungs-person nach der ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen – soweit für den Beurteilungs-zeitraum relevant – zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen haben wird (Urk. 1 S. 7 und 13 S. 17).
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Anspruch der Beschwerdeführerin auf Assistenzbeiträge neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke