Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00603 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 18. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 7. Oktober 2002 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 25. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 6/35-36).
Am 7. Juni 2005 (Urk. 6/45), 29. August 2008 (Urk. 6/51), 28. Dezember 2010 (Urk. 6/61) sowie am 8. Oktober 2012 (Urk. 6/66) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines am 7. November 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/69) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. August 2014 erstattet wurde (Urk. 6/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/84; Urk. 6/89, Urk. 6/92) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/101 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 6. August 2014 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien von den Gutachtern eine rezidivierende depressive Störung (mittelschwere depressive Episode) sowie eine generalisierte Angststörung genannt worden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert worden, wobei unter fortgesetzter psychiatrischer Fachbehandlung innert ein bis zwei Jahren eine Steigerung auf 50 bis 60 % erreicht werden könne. Es seien jedoch genügend Ressourcen vorhanden, die darauf schliessen lassen würden, dass das Leiden aus objektiver Sicht als überwindbar gewertet werden könne. Daher könne zusammengefasst kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr festgestellt werden (S. 2).
Bei der Beschwerdeführerin liege zwar kein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild vor. Die Frage der Überwindbarkeit sei jedoch in Art. 7 Abs. 2 ATSG verankert und gelte demnach nicht nur für pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (S. 3 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychische Gesundheitsschaden sei vorliegend gutachterlich nachgewiesen (S. 4 Ziff. II.1.a). Die sinngemässe Anwendung der gesonderten Beweisregeln für unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage sei nicht gerechtfertigt (Ziff. II.1.b). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 IVG (richtig: ATSG) sei sodann unzulässig (S. 5 lit. c). Aufgrund des gutachterlich erhobenen Gesundheitszustandes sei nach wie vor ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Eine rentenerhebliche Verbesserung liege nicht vor, so dass die Renteneinstellung unzulässig sei (S. 9 Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Be-schwerdeführerin zu Recht eingestellt hat.
Ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2003 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung.
3.
3.1 Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1). Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2003, Urk. 6/22/2-4, vom 19. März 2003, Urk. 6/23, und vom 8. Juli 2003, Urk. 6/26/1-5; vgl. auch Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2002, Urk. 6/13).
3.2 Die Verbesserung des Gesundheitszustandes erachtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 6. August 2014 (Urk. 6/80) als ausgewiesen. Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13 lit. F.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41)
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit über 10 Jahren an den genannten Erkrankungen, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Ressourcen führen würden. Aus psychiatrischer und gesamtgutachterlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden zu 30 % arbeitsfähig (S. 14 lit. G).
Der Gesundheitszustand habe sich seit August 2012 insofern verbessert, als die Beeinträchtigung von Affektregulation und Interaktionsfähigkeit zwar noch vorliege, diese aber geringer sei als zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung vom 8. Oktober 2012 (S. 16 Mitte). Seit August 2012 besuche die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich den „StartPunkt“ für zweieinhalb bis drei Stunden. Mithin seien zum damaligen Zeitpunkt bereits Ressourcen erkennbar gewesen, welche auch für die genannten einfachen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genutzt werden könnten. Unter fortgesetzter Fachbehandlung würde eine weitere Steigerung des Arbeitspensums auf 50 bis 60 % innert ein bis zwei Jahren durchaus erlangt werden können (S. 28 Mitte).
4.
4.1 Das Y.___-Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Im Übrigen zweifeln weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin den Beweiswert des Y.___-Gutachtens an. Insbesondere empfahl auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), es sei auf das Gutachten abzustellen und ab August 2012 von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 6/81/4 unten).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung durch die von ihr beauftragten Gutachter und durch den RAD-Arzt verworfen, indem sie das - auch ihrer Ansicht nach (vorstehend E. 4.1) - ausgewiesene Leiden aufgrund genügender Ressourcen als überwindbar einstufte (vgl. Urk. 6/81/5). Die Frage der Überwindbarkeit beurteilte sie nach Art. 7 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 2.1).
4.3 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann. So sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden, nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.7.1).
4.4 Vorliegend führte der psychiatrische Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin seien deutliche Beeinträchtigungen in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens festzustellen. Ihre Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Interaktionsgestaltung, Psychomotorik und Affektregulation seien gering. Sie verfüge aber über ausreichend Ressourcen, sich in einem Arbeitsteam einzugliedern, wobei die Tätigkeitsbereiche lediglich einfache Pack-, Montier-, Sortier- oder Etikettierarbeiten umfassen würden. Es müssten aber die eingeschränkte Ausdauer, die vorzeitige Erschöpfung, die Antriebsminderung und das eingeschränkte allgemeine psychoenergetische Potential Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin in der Lage, derartige einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend einem Pensum von 30 % zu verrichten (Urk. 6/80/27 Mitte).
Folglich nahm der psychiatrische Gutachter unter Berücksichtigung der vor-handenen Ressourcen bereits eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens schliessen lässt. Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - keine Gründe ersichtlich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen. Die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite nahm die Beschwerdegegnerin in übermotivierter Weise vor: So vermögen die von ihr unter anderem genannten „persönlichen Ressourcen“ wie gelegentliches Treffen der Nichte, telefonieren mit der Schwester oder dass die Beschwerdeführerin manchmal spazieren gehe, die Beurteilung der Y.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass deren Einschätzung nicht durch die Selbsteinschätzung oder -limitierung (vgl. dazu Urk. 6/80/24 oben) geprägt war.
4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, als dass gestützt auf das Y.___-Gutachten aufgrund psychischer Beschwerden die Arbeitsfähigkeit um 70 % eingeschränkt ist.
Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ist von Hilfstätigkeiten auszugehen. Da die Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten aktuell zu 70 % eingeschränkt ist, der Invaliditätsgrad folglich ebenfalls 70 % beträgt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a), ergibt sich keine revisionsrelevante Veränderung.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote vom 28. August 2015 (Urk. 8/2) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘529.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'529.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8/1 und Urk. 8/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti