Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00604




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954 in Y.___, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/7/6). In der Schweiz war er von 1977 bis Ende 2012 im Gartenbau tätig (Urk. 7/12, 7/18, 7/23/5 und 7/104/2). Nach diversen Unfällen (Urk. 7/23/25, 7/13/13 f. und 7/23/31) meldete ihn sein Unfallversicherer im April 2010 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/3). Seine Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Ellenbogenbeschwerden erfolgte im Mai 2010 (Urk. 7/7). Die IV-Stelle sprach ihm letztlich mit Verfügung vom 28. April 2015 eine befristete Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis August 2011 (Urk. 7/161 = Urk. 2)mithin für zwei Monate länger als mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 angekündigt (Urk. 7/44) – zu.


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 26. Mai 2015 Beschwerde. Darin beantragte er, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und die Sache zum Erlass eines neuen Vorbescheids an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter stellte er die Anträge, es sei die ihm seit November 2010 zustehende Rente auszurichten, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. sein Eingliederungspotenzial sei von einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) abzuklären (Urk. 1 S. 2). Ferner verlangte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 und 7/10). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Der Beschwerdeführer moniert im Hauptstandpunkt, die Beschwerdegegnerin habe das Berentungsverfahren während 20 Monaten sistiert und weitere 13 Monate bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstreichen lassen. Die Erkenntnislage habe sich in dieser Zeit völlig verändert. Angesichts der gescheiterten Eingliederungsbemühungen bei ihm, einem inzwischen 61 Jahre alten Schwerstarbeiter, und der konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zunächst einen zweiten Vorbescheid zu erlassen und so gegebenenfalls eine Einigung zu ermöglichen. Es sei symptomatisch, dass sich die Verfügung nicht mit dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen auseinandersetze (Urk. 1 Rz 13-15 und 68).

    Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, seit dem Vorbescheid vom 20. Februar 2012 seien keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergangen und die befristete Rente zu Gunsten des Beschwerdeführers verlängert worden (Urk. 6).


2.    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1).


3.    

3.1    Nach Eingang der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2010 zog die Beschwerdegegnerin laufend die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13, 7/23 und 7/25). Ferner holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie Berichte beim Hausarzt (Urk. 7/16 und 7/24/6) und bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/20) ein. Der Unfallversicherer veranlasste währenddessen eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) im Z.___. Die vom Z.___ im Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/25/56 ff.) empfohlene ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation im A.___ brach der Beschwerdeführer im Mai 2011 nach drei Wochen ab. Zum Bericht des A.___ vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/30) nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Hausarzt, Stellung (Urk. 7/26 f.). Ferner liess er durch Rechtsanwalt Gasche (Urk. 7/32) eine Eingliederung am angestammten Arbeitsplatz beantragen (Urk. 7/38). Während ihm der Unfallversicherer sodann ab August 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach (Urk. 7/29), kündigte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 die Ausrichtung einer befristeten Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis Juni 2011 an (Urk. 7/44). Dabei stützte sie sich vorab auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. August 2011 und 14. September 2011 (Urk. 7/41/5 ff.), während der später eingegangene Bericht des A.___ einzig von der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorzeitigen Abbruch der Rehabilitation gewürdigt wurde (Urk. 7/41/7).

3.2    Der Versicherte wies hierauf in beiden Verfahren auf die divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Z.___ und A.___ hin. Weiter verlangte er neben Eingliederungsmassnahmen insbesondere eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS; an die IV-Stelle gerichtete Eingaben Urk. 7/52, 7/56, 7/62 und 7/70). Infolgedessen verfügte der Unfallversicherer am 16. Mai 2012 weitere Abklärungen in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/67). Über die effektive Durchführung einer solchen ist jedoch nichts bekannt. Die IV-Stelle nahm demgegenüber am 4. Mai 2012 Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/85/5), sistierte mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 die Rentenabklärungen (Urk. 7/71) und leistete am 17. Juli 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im B.___ (Urk. 7/77-80). Aufgrund der ersten Rückmeldungen des B.___ (Urk. 7/82-83 und 7/98/2 f.) telefonierte die IV-Stelle ferner mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers, der eine nochmalige chirurgische Untersuchung empfahl, um nichts zu verpassen (Urk. 7/98/3 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich inzwischen mit Eingabe vom 28. August 2012 (Urk. 7/86) spontan zum Verlauf des Arbeitstrainings und später mit Schreiben vom 1. November 2012 (Urk. 7/88) zum Abschlussbericht des B.___ vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/87). Die von der Beschwerdegegnerin hierauf beim B.___ angeforderten Unterlagen (Urk. 7/92) wurden dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht zugestellt.

    Es folgte Ende Oktober 2012 eine Anmeldung des Beschwerdeführers beim C.___ im Hinblick auf einen Arbeitsversuch. Die Suchbemühungen wurden sistiert, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass er demnächst operiert werden sollte (Urk. 7/98/4 f.). Indessen informierte sein Hausarzt die Beschwerdegegnerin am 15. März 2013 telefonisch, dass der Gesundheitszustand nach erneuter Abklärung in der D.___ unverändert sei und es keine sinnvolle medizinische Massnahme, insbesondere keine Operation, gebe (Urk. 7/98/5). Die Beschwerdegegnerin vereinbarte hierauf mit Rechtsanwalt Gasche telefonisch, dass er den Bericht der Klinik D.___ vom 16. November 2012 (Urk. 7/109) nachreiche und sie ein Arbeitstraining organisiere (Urk. 7/98/5). Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem C.___ wurde später jedoch entschieden, den Fokus auf eine Feststelle, allenfalls mit vorgängigem Arbeitsversuch, zu legen (Urk. 7/98/6). Dementsprechend bejahte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 14. Mai 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/97). Dieser besuchte ferner im April/Mai 2013 einen Bewerbungstechnikkurs (Rückmeldung Urk. 7/101; Zustellung an ihn Urk. 7/108 und 7/110), zu dessen Nutzen er sich mit Schreiben vom 13. Juni 2013 äusserte (Urk. 7/74). Die Beschwerdegegnerin beantwortete dieses mit E-Mail vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/128/2).

    Während der Arbeitsvermittlung verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/107), 5. August 2013 (Urk. 7/112) und 17. Dezember 2013 (Urk. 7/122) zunächst eine umfassende rheumatologische Untersuchung und später eine ganze Rente mangels verwertbarer Restarbeitsfähigkeit. Zum Beweis reichte er den hausärztlichen Bericht vom 18. Juli 2013 (Urk. 7/111; vgl. auch Telefonat des Hausarztes mit der IV-Stelle Urk. 7/128/3) und einen gerichtlichen Vergleich mit der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (Urk. 7/121) ein. Die Beschwerdegegnerin besprach sich diesbezüglich mit dem RAD sowie der mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung beauftragten E.___ AG (Urk. 7/128/3). Ende Oktober 2013 konnte der Beschwerdeführer alsdann auf Vermittlung seines Rechtsvertreters zwei Tage in einer Reinigungsfirma arbeiten (Urk. 7/128/4 f.). Schliesslich liess die E.___ AG der Beschwerdegegnerin die Verlaufsprotokolle (Urk. 7/117 und 7/119) und einen Schlussbericht (Urk. 7/123) zukommen. Zu letzterem nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Stellung und forderte eine wohlwollende Formulierung (Urk. 7/125). Bevor die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung am 11. Februar 2014 offiziell abschloss (Urk. 7/126), informierte sie der Beschwerdeführer im Gespräch vom 7. Februar 2014, dass er derzeit halbtags als Hilfsarbeiter in der Reinigung in F.___ arbeite, was wegen der Schmerzen schwierig sei (Urk. 7/128/7). In den späteren Akten finden sich dazu keine Angaben mehr.

3.3    Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach den mit seiner Behandlung befassten Ärzten und Spitälern für weitere Abklärungen zur Rentenprüfung (Urk. 6/129). Die Bekanntgabe derselben erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2014, in welchem Rechtsanwalt Gasche zudem darauf hinwies, die Sache greife gemäss dem Beschwerdeführer nun auch „im Kopf“ an, weshalb er eine generelle Untersuchung fordere (Urk. 7/131). Die neu eingeholten Arztberichte (Klinik D.___ Urk. 7/132/6 ff.; Hausarzt Urk. 7/133 und 7/136; G.___ und Spital H.___ Urk. 7/137/3 ff.) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 20-tägigen Frist zur Stellungnahme zu (Urk. 7/139 f.). Zur entsprechenden Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/141) äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2014, insoweit der Beschwerdeführer die Einsicht in weitere Akten beantragt hatte (Urk. 7/142). In der abschliessenden Stellungnahme vom 20. November 2014 erklärte dieser, seine gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verunmöglichen, weshalb ihm eine Rente auszurichten sei (Urk. 7/146). Hernach zog die Beschwerdegegnerin die neuen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/154, österreichisches Gerichtsgutachten S. 30-35). Dieser hatte sich mit dem Beschwerdeführer inzwischen auf einen Invaliditätsgrad von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % geeinigt (Urk. 7/153). Der Rentenverfügung vom 28. April 2015 lagen schliesslich vorab die Beurteilungen des RAD vom 14. Mai 2014 und 11. Juni 2014 (Urk. 7/156/5 f.) sowie die Stellungnahme der Sachbearbeiterin I.___ vom 17. März 2015 (Urk. 7/156/7 f.) zugrunde.


4.    Demnach erhielt der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr oder weniger Kenntnis von allen zwischen dem 20. Februar 2012 und 28. April 2015 erstellten Unterlagen und nahm dazu auch Stellung. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht oder Äusserung zu den entscheidrelevanten Unterlagen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, obschon er soweit ersichtlich – z.B. nicht über den Beizug des Journals der B.___ oder des Gerichtsgutachtens aus Österreich in Kenntnis gesetzt wurde.

    Hervorzuheben ist indes, dass zwischen Vorbescheid und angefochtener Verfügung nicht nur ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, sondern in dieser Zeit auch diverse weitere medizinische Untersuchungen getätigt und ein Arbeitstraining sowie eine Arbeitsvermittlung durchgeführt wurden. Selbst die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___, welche vor dem Vorbescheid datiert, wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass des Vorbescheids in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts miteinbezogen und vom RAD als massgebend erachtet (Urk. 7/85/5 und 7/156/6). Neu diskutiert und in der Verfügung erwähnt werden etwa Knie- und Rückenbeschwerden (z.B. Urk. 7/137/3 f., Urk. 2 Begründung S. 5). Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers auch mit dem Scheitern seiner Eingliederung auseinander, insofern sie darauf hinwies, dass er nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich subjektiv nicht eingliederungsfähig gefühlt habe (Urk. 2 Begründung S. 4).

    Es verwundert somit nicht, dass hinsichtlich der Befristung der Rente der Invaliditätsgrad von 19 % ab Juli 2011 im Vorbescheid auf 35 % ab September 2011 in der angefochtenen Verfügung geändert wurde. Hierfür ausschlaggebend war eine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums in angepassten Tätigkeiten. Sichtlich angepasst wurde vom RAD dabei auch das Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/41/6: mittelschwere Tätigkeit, leichte Wechselbelastung mit Vermeidung von Belastungen des rechten Ellenbogens, Heben, Tragen oder Halten von mehr als 10 kg, Verharren in Zwangshaltungen oder Ausführen von repetitiven Arbeiten; Urk. 7/156/6 körperlich leichte Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, wechselbelastend, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf, ohne stärkere Belastung des rechten Armes), das nun erheblich vom ursprünglichen Belastungsprofil gemäss Bericht der Z.___ abweicht (vgl. Urk. 7/25/60: körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, Gewichtslimiten über 20 kg, bis zu drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schulterhöhe oder vorgeneigt stehend möglich). Fest steht zudem, dass sich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach Erlass des Vorbescheids in tatsächlicher Hinsicht trotz intensiver und langwieriger Bemühungen der Beschwerdegegnerin als schwierig erwies, wobei sich die daran beteiligten Fachleute (z.B. Urk. 7/87, 7/101, 7/123 und 7/128/3) und der Beschwerdeführer (z.B. Urk. 7/74, 7/86 und 7/125) verschiedentlich zu den Gründen äusserten. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu indes – abgesehen von der E-Mail zu Beginn der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/128/2)erst und wenig detailliert in der angefochtenen Verfügung Stellung.

    In Anbetracht der langen Zeitdauer, der umfangreichen neuen Unterlagen und der nicht bloss geringfügigen Auswirkungen der neuen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad und das Belastungsprofil wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, bevor sie über den Rentenanspruch verfügte, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Es genügt nicht, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zu (fast) allen neuen Akten zu äussern. Das Vorbescheidverfahren beinhaltet auch den Anspruch, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern, wobei die angefochtene Verfügung mehrheitlich auf neuen Überlegungen beruht und der Invaliditätsgrad nun wesentlich näher der anspruchsbegründenden Grenze von 40 % liegt. Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ergangen.


5.    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Allerdings kann selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung dann geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E. 3d). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag (sowie auch dem Antrag auf mündliche Verhandlung) von Anfang an klar der Wahrung seines Gehörsanspruchs einen hervorragenden Stellenwert beimass, rechtfertigt sich vorliegend indes keine Heilung des nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangels. Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdegegnerin bis anhin nur oberflächlich zu seinen Einwänden äusserte (z.B. nichts Konkretes zu den neuen Beschwerden, zu den neuen Arztberichten oder den Beurteilungen der Fachpersonen, welche mit der Eingliederung beschäftigt waren).


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass eines neuen Vorbescheids respektive zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Anzumerken bleibt, dass auf den in Frage stehenden Rentenanspruch als zivilrechtlichen Anspruch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anwendbar ist. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das Sozialversicherungsgericht daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Es kann jedoch davon absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1). Vorliegend ist dem Hauptantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen, weshalb sich eine mündliche Verhandlung erübrigt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

- Pensionskasse Gärner & Floristen, Gladbachstr. 80, Postfach, 8055 Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti