Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00605




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt von Dezember 2007 bis November 2010 bei Y.___ als Servicetechniker tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.3, Urk. 6/14). Unter Hinweis auf eine Hepatitis C sowie Gelenkschmerzen meldete er sich am 25. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-70) mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/71).

1.2    Der Versicherte erhob am 22. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch nochmals zu prüfen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 (Urk. 6/79) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Urteil vom 1. April 2014 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde im Verfahren IV.2013.01071 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die gesundheitlichen Einschränkungen in geeigneter Wiese abkläre und sodann neu verfüge (Urk. 6/82/1-3).

1.3    Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an und gab dem Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2014 (Urk. 6/92) die Fragen an die Gutachterstelle bekannt sowie die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/101) gab die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter bekannt. Die Begutachtung erfolgte am 18. November sowie am 1. Dezember 2014 (Urk. 6/103).

    Am 23. Januar 2015 beklagte sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und machte geltend, er sei mit den Fragen des Gutachters nicht einverstanden, diese seien nicht zulässig und persönlichkeitsverletzend gewesen (Urk. 6/104). Daraufhin meldete sich der Versicherte auch bei der Gutachterstelle und verbot ihr, das Gutachten an die IV-Stelle weiterzuleiten (vgl. Urk. 6/111).

    Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/112) machte die IV-Stelle den Versicherten auf ihre Aktenführungspflicht aufmerksam, und führte aus, dass das Gutachten nicht einfach – wie von ihm verlangt – vernichtet werden könne. Am 11. Februar 2015 meldeten die Gutachter der IV-Stelle, dass der Versicherte ihnen verboten habe, das Gutachten weiterzuleiten und sie ihnen deshalb das Gutachten im jetzigen Zeitpunkt nicht zuschicken würden (Urk. 6/120). Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/126) wies die IV-Stelle auf die Mitwirkungspflicht des Versicherten hin und forderte ihn auf, der Gutachterstelle die Weiterleitung des Gutachtens an sie mitzuteilen, ansonsten sein Leistungsanspruch gestützt auf die bestehenden Akten beurteilt würde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/135-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/150 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 28. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Stornierung des medizinischen Gutachtens aufzuheben und es sei ihm der Fragekatalog des medizinischen Gutachters zuzustellen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Das Gericht setzte für den 3. September 2015 (Urk. 9) sowie für den 15. Juni 2016 (Urk. 14) Termin für eine Instruktionsverhandlung an, wobei der Beschwerdeführer beide Male unentschuldigt nicht erschien.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer ihr wiederholt untersagt habe, das Gutachten einzuholen. Sie habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Akten entschieden werde, wenn er die Ermächtigung zur Einholung des Gutachtens nicht erteile. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Gutachten grundsätzlich nicht schlecht sei, er nur mit dem psychiatrischen Gutachten nicht einverstanden sei und dieses mit den begutachtenden Ärzten erneut durchgehen und fertig stellen wolle. Daraufhin habe sie den Beschwerdeführer auf die Aktenführungspflicht aufmerksam gemacht und ausgeführt, dass ein medizinisches Gutachten nicht mit der versicherten Person bearbeitet und auf deren Wunsch abgeändert werden könne, bevor es fertiggestellt werde. Ob auf ein Gutachten abgestellt werden könne, prüfe sie nach dessen Erhalt. Da der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Einholung des Gutachtens nicht erteilt habe, sei aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Diesfalls würden die vorhandenen Unterlagen nicht genügen, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen, womit kein Leistungsanspruch bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm der Katalog der zu klärenden medizinischen Fragestellungen im Vorfeld der Begutachtung nicht zugestellt worden sei und er dazu nicht habe Stellung nehmen können.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all-fälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind.

    Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

    Weiter hält Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG fest, dass soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich die versicherte Person diesen zu unterziehen hat. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

3.2    Dem Beschwerdeführer wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2014 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung angeordnet werde. Gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/90, Urk. 6/92).

    Die Beschwerdegegnerin hat denn auch am 1. Oktober 2014 ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6/98). Dabei handelt es sich um eine Gutachterstelle, die über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden war (Urk. 6/99). Die MEDAS Z.___ erhielt in der Folge das vollständige Dossier, samt dem allgemeinen Fragenkatalog sowie der Zusatzfragen (Urk. 6/90) und das Merkblatt „Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung“ (Urk. 6/91) übermittelt. Die Beschwerdegegnerin wurde mit E-Mail vom 1Oktober 2014 über Namen und Facharzttitel der mit dem Gutachten betrauten Personen informiert (Urk. 6/100). Anschliessend wurden dem Beschwerdeführer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt (Urk. 6/101). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihm Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/101).

3.3    Dem Beschwerdeführer stehen im Lichte von BGE 137 V 210 Verfahrensrechte zu, die bei der Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen.

    Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).

    Aus den Vorgaben des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass einerseits ein standardisierter Katalog mit Expertenfragen sowohl akzeptiert und damit nicht per se ungenügend ist und andererseits, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, zu den darin vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Wie oben ausgeführt, liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fragekatalog an die Gutachterstelle zukommen mit dem Hinweis, binnen Frist allfällige Zusatzfragen zu stellen. Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Der Beschwerdeführer reichte weder Zusatz- beziehungsweise Ergänzungsfragen ein, noch machte er Einwendungen gegen die einzelnen Gutachter geltend. Damit ist sein Einwand in der Beschwerde, ihm sei der Katalog der zu klärenden medizinischen Fragestellungen im Vorfeld nicht zugestellt worden, nicht zu hören. Dies bezieht sich auch auf seine Ausführungen in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin, wonach er mit den vom psychiatrischen Gutachter gestellten Fragen nicht einverstanden sei (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/106-110).

Die vorgenannten Mitwirkungsrechte der Versicherten beziehen sich allesamt auf die Fragen, welche die Beschwerdegegnerin den von ihr beauftragten Gutachtern unterbreitet. Diese Mitwirkungsrechte sind - wie dargelegt vollumfänglich gewahrt worden. Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welche der beauftragte Gutachter im Gespräch mit dem Versicherten aufgreift und dem Versicherten stellt. Dafür ist ausschliesslich das fachärztliche Ermessen des Gutachters ausschlaggebend. Der Entscheid, welche Fragen der Gutachter dem Versicherten stellt und wie er sie formuliert, liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gutachters; weder der Versicherte noch die Beschwerdegegnerin haben ihm diesbezüglich Vorschriften zu machen. Sollte der Versicherte bestimmte an ihn gestellte Fragen als unpassend empfunden haben, wäre darüber von der Beschwerdegegnerin und im Streitfall vom Gericht zu entscheiden, nämlich bei der Würdigung des Gutachtens, was jedoch vorliegend wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, das Gutachten überhaupt erstatten zu lassen, nicht möglich ist.

3.4    Zusammenfassend gibt es am Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde mehr als nur einmal auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die Zustimmung zur Einholung des Gutachtens nicht erteilt. Die Verfügung vom 6. Mai 2015 ist demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

4.3    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.4    Im vorliegenden Verfahren war ursprünglich im Wesentlichen lediglich die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Begutachtung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aussichtslos.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Aufwand, zwar nicht der Urteilsredaktion, jedoch in der Verfahrensleitung, ist vorliegend überdurchschnittlich hoch ausgefallen. Dies einerseits weil der Beschwerdeführer immer wieder gar nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten erreichbar war, und insbesondere weil er zweimal einen mit ihm vereinbarten und ihm nachweislich mitgeteilten Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach