Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00607




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, seit 2010 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/6/2), meldete sich unter Hinweis auf Angstzustände, Depressionen und massive Schlafprobleme am 16. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplires Gutachten ein, das am 4. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/29).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31; Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/43 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente, eventuell eine Viertelsrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf den psychiatrischen Teil des bidisziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29), davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin widerspreche den medizinischen Akten. Gestützt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht des behandelnden Arztes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 7 Mitte). Demgegenüber weise das bidisziplinäre Gutachten - insbesondere der psychiatrische Teil - Ungenauigkeiten und Fehler auf (S. 10 Ziff. 6 unten). Im Übrigen bestehe entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin auch bei Annahme eines beweiskräftigen Gutachtens kein Raum, die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte Panikstörung und die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % zu negieren und als nicht schwerwiegende psychische Beschwerden darzustellen (S. 11 Ziff. 7 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik Z.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/12/5-6) als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei erosiver Osteochondrose L5/S1 (MRI 17. Februar 2012). Als weitere Diagnosen nannten sie einen Status nach Meningitis im Kindesalter, einen Status nach Heroinkonsum (Inhalation zwischen 16. und 21. Lebensjahr) sowie eine depressive Erkrankung unter Antidepressiva. Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene Osteochondrose mit wahrscheinlich Modicveränderungen. Eine Operationsindikation bestehe nicht. Bei anhaltenden Beschwerden sei als nächstes eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 durchzuführen (S. 1 unten).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 15. November 2013 (7/12/1-4) unter Bezugnahme (und Beilage) auf die Diagnosen des Berichtes der Klinik Z.___ (vorstehend E. 3.1) aus, dass der Grund für die IV-Anmeldung die psychische Erkrankung gewesen sei (Ziff. 1.11).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 9. Dezember 2013 (7/18) als Diagnose eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1). Seit dem 20. Lebensjahr würden zunehmend Ängste und Phobien bestehen, ab 2009 auch depressive Symptome mit immer längeren Arbeitsunterbrüchen (Ziff. 1.4). Alle vier Wochen komme die Beschwerdeführerin in eine stützende, verhaltensorientierte und edukative Psychotherapie (Ziff. 1.5). Die Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vermindert, zudem sei sie körperlich wegen Rückenbeschwerden eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. März 2012 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-1.7).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29) aus, die durch die Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptome, begleitet von Panikattacken, und die gedrückte Stimmung seien aktuell analog den ICD-10 Kriterien auf eine allenfalls leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch auf die Nebenwirkung der Einnahme von Benzodiazepinen, des Konsums von Kokain und zusätzlich von Alkohol zurückzuführen. Zudem sei aufgrund der in der Exploration und von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als auch der Versicherungsakte von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) auszugehen (Urk. 7/29/22 oben).

    Im Weiteren seien analog den ICD-10 Kriterien die Diagnosekriterien einer psychischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive iatrogene Abhängigkeit) (ICD-10 F13.24), einer psychischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Alkohol, ohne Komplikationen (ICD-10 F10.00) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), erfüllt (Urk. 7/29/22 Mitte).

    Aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nachgewiesenen aktiven Kokain-Einnahme und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit opiatsabhängig gewesen sei, sei rein formal analog den ICD-10 Kriterien eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtige Substanzeinnahme (ICD-10 F19.20) mit Konsum von Opiaten und Cannabis (in der Vergangenheit) und aktuell Kokain, Benzodiazepinen und Alkohol zu stellen (Urk. 7/29/22 unten).

    Die Gutachter führten aus, die wesentlichen Kennzeichen der Diagnose einer Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), wie wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken würden und deshalb auch nicht vorhersehbar seien, seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 7/29/23 unten f.). Die Gutachter führten weiter aus, die Kriterien einer generalisierten Angststörung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Nervosität trete bei der Beschwerdeführerin nur während der Panikattacken auf und bei den Konzentrationsstörungen handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine Nebenwirkung der Benzodiazepineinnahme. Auch die übrigen Symptome in Form von motorischer Spannung und vegetativer Übererregbarkeit würden nur im Rahmen einer Panikattacke auftreten, womit die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) nicht erfüllt seien (Urk. 7/29/25 Mitte).

    In rheumatologischer Hinsicht nannten die Gutachter als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom bei/mit leicht erosiver Osteochondrose L5/S1 (MRI 17. Februar 2012), leichter Fehlhaltung (Beckentiefstand links), klinisch keinen Hinweisen für ein radikuläres Kompressionssyndrom (Urk.7/29/37 oben).

    Die Gutachter berichteten weiter über vorgetragenes Vermeidungsverhalten und von extremen Inkonsistenzen und Diskrepanzen (Urk. 7/29/20 Mitte) sowie von ausgesprochener Selbstlimitierung (Urk. 7/29/29 oben). Dazu führten sie weiter aus, anhand der gutachterlichen Konsistenzprüfung ergäben sich Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen. Dabei bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden; Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation; Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderte Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe; Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamente/Substanzen und deren Nachweis im Blutserum/Urin. Es werde insbesondere auf den positiven Nachweis von Kokain verwiesen. Die Einnahme von Kokain und anderen illegalen Drogen wurde durch die Beschwerdeführerin strikt verneint; Inkonsistenzen innerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter, vager, unpräzis ausweichender Schilderung der Beschwerden und des Krankheitsverlaufs; Inkonsistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (psychiatrische Konsultationen alle 2 Monate, keine stationäre Therapie); Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und der objektiven Befunde; Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit des Leidensdruckes (Urk. 7/29/25 unten f.).

    Weiter berichteten die Gutachter über diverse nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/29/26 oben Mitte) und hielten fest, dass vermutet werde, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen erheblichen Anteil zur der von der Versicherten demonstrierten Störung beitrage (Urk. 7/29/29 Ziff. 2 Mitte). Sie gingen überdies davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen (vgl. Urk. 7/29/28 Mitte) innerhalb von 6 Monaten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/29/25 oben). Es bestehe aktuell keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz dem vorgetragenen Leiden keine stationäre Behandlung stattgefunden habe. Es werde dringend empfohlen die Beschwerdeführerin in einem ärztlich überwachten Programm von Benzodiazepinen zu entgiften und gleichzeitig eine Behandlung der Angststörung einzuleiten (Urk. 7/29/30 oben).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Service aufgrund der erheblichen Suchterkrankung, insbesondere des iatrogenen Benzodiazepinmissbrauchs, des zusätzlichen Alkoholkonsums und der Kokain-Einnahme, nicht mehr arbeitsfähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Bar mit diversen Alkoholika sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/29/27 Mitte). In zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, kein Schichtdienst, kein direkter beruflicher Kontakt zu Alkohol und Suchtmitteln, bei nur geringem Publikumsverkehr, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine aktive Teilnahme am Strassenverkehr, keine Überwachung von Personen sei medizinisch-theoretisch in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre im ersten Arbeitsmarkt von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/29/27 unten f.). Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen wäre ein Vollpensum innerhalb von 6 Monaten erreichbar (Urk. 7/29/28 oben). Ab Untersuchungsdatum bestehe ab sofort eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angsterkrankung und den erheblichen iatrogenen Benzodiazepin-Konsum zurückzuführen (Urk. 7/29/28 unten f.).

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte ab Untersuchungsdatum für jegliche Tätigkeit ganzschichtig voll arbeitsfähig mit Ausnahme weniger qualitativer Einschränkungen betreffend ausschliesslich körperliche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwerer Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten (Urk. 7/29/37 Mitte).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/30/4) aus, das Gutachten sei ausführlich und gebe den medizinischen Sachverhalt eindrücklich wieder. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem gut behandelbaren psychischen Leiden auszugehen. Insbesondere würden keine psychischen Einschränkungen bestehen, die eine entsprechende Behandlung unzumutbar erscheinen liesse. Zu berücksichtigen seien zudem Inkonsistenzen, welche die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermindern würden. Insgesamt liege daher kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit überdauernd einschränken würde.

    Eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___ datiert vom 30. März 2015 (Urk. 7/41/2-3).


4.

4.1    Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6) vermag das von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.4) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen. Die Gutachter tätigten eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die beklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. So führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung vorliegend nicht erfüllt seien und wiesen diesbezüglich auf eine nicht leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin. Weiter zeigten die Gutachter in differenzierter Weise das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vermeidungsverhalten, extreme Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf und berichteten über ausgesprochene Selbstlimitierung, woraus sich Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden. Die gutachterliche Beurteilung leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zustände sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein und ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, womit für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist zu bemerken, dass diese Beurteilung eine Rechtsfrage ist und damit nicht abschliessend den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Die im Gutachten eingehend dargestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen und das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vorgetragene Vermeidungsverhalten, die ausgesprochene Selbstlimitierung sowie die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. vorstehend E. 3.4) sprechen in ihrer Vielzahl und Ausprägung deutlich gegen die Annahme einer versicherten Gesundheitsschädigung (zu den sog. Ausschlussgründen vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Faktoren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. Diesbezüglich wurde im Gutachten explizit festgehalten, dass vorliegend keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge und prognostisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr die „Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe“ fälschlicherweise negativ angelastet werden (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6), ist zu bemerken, dass auch eine Therapiefrequenz von „nur etwa alle vier Wochen“ (Schreiben von Dr. B.___ vom 13. Oktober 2014; Urk. 7/37 S. 1) hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerdeausmasses gleichwohl keiner leitliniengerechten Therapie entspricht und schliesslich ebenso gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.

    Aus rechtlicher Sicht ist mithin anzumerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewältigung zu validieren sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Wegefähigkeit (Urk. 1 S. 11 oben) stösst insofern ins Leere, als dass von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdeausmass mit der von ihr gemachten Rundreise in G.___ und der im Jahr 2014 geplanten Reise (vgl. Urk. 7/29/10 oben) nicht vereinbar ist und einem erheblichen Leidensdruck infolge Angst- und Panikstörung ebenfalls entscheidend entgegensteht.

4.3    Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die anderweitige Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, vgl. auch Urk. 7/37) vermag daran nichts zu ändern und findet auch in der Erfahrungstatsache ihre Erklärung, dass behandelnde Arztpersonen mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die Gutachter führten bezüglich der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb vorliegend von keiner generalisierten Angststörung ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.4).

    Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt vorliegend nicht vor, berücksichtigen die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

    Im Übrigen vermag die unterschiedliche Ansicht hinsichtlich des Benzodiazepin-Missbrauchs an der vorliegenden Beurteilung eines nicht invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nichts zu ändern und kann im Ergebnis insofern offen bleiben, als die Gutachter in der Laboruntersuchung trotz Verneinung von Seiten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/29/14) auch einen Kokain- und Alkoholkonsum festgestellt haben, welcher auf erhebliche Nebenwirkungen und ähnliche Symptome wie die von der Beschwerdeführerin geschilderten schliessen lasse (Urk. 7/29/21 oben, Urk. 7/29/23 Mitte).

    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der RAD vom Gutachten abweichende Diagnosen aufführt (vgl. Urk. 1 S. 8 Mitte), verkennt sie, dass der RAD in seiner Stellungnahme nicht von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern von Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urk. 7/30/5 unten) und damit bereits einer versicherungsmedizinischen Beurteilung Rechnung trägt.

4.4    Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausging.

    In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten mit Ausnahme weniger qualitativer Einschränkungen - betreffend ausschliesslich körperliche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwere Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten - ganzschichtig voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.5    Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorliegend zu bejahen ist, da die Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr erwerbstig ist und zur Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden kann.

    Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.4), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager