Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00608 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Mai 2015 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juni 2015 (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 (Urk. 6) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Juni 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer halben Rente und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 8),
dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. August 2015 mit einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 9),
in Erwägung,
dass insoweit gleichlautende Anträge der Parteien vorliegen, als beide die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/1/1-2), den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/8/6) und den Bericht von med. pract. A.___, FMH Innere Medizin, vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/10) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/23/3) und vom 14. April 2015 (Urk. 7/38/1-2) nicht schlüssig beurteilt werden können,
dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2015 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl