Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.00609


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Hauswirt-schaftliche Betriebsangestellte und arbeitete in verschiedenen Temporär- und Hilfstätigkeiten. Nach einem Unfall am 23. November 2001 musste ihr eine Knieprothese links eingesetzt werden. Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren schloss am 16. April 2010 mit der Zusprechung einer 15%igen Rente ab dem 1. März 2010 und einer Integritätsentschädigung von 8,75 %.

    Am 13. Februar 2002 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen In-validenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügungen vom 21. November 2005 wurde der Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen. Diese Rente wurde mit Verfügungen vom 12. Dezember 2007 rückwirkend ab dem 1. November 2006 befristet bis Ende Mai 2007 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 87,3 % erhöht; ab dem 1. Juni 2007 wurde der Versicherten wieder eine Viertelsrente ausgerichtet.

    Diese Viertelsrente wurde von der IV-Stelle im Rahmen eines Revisions-
verfahrens mit Verfügung vom 28. März 2012 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2013 im Verfahren IV.2012.00386 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Gleichzeitig überwies es die Sache an die Verwaltung, damit diese über einen möglichen Rentenanspruch aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 28. März 2012 befinde (Urk. 16/164).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein, so von der Orthoklinik Y.___ (Urk. 16/165/1-12), der Z.___ (Urk. 16/174), dem Spital A.___ (Urk. 16/175) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 16/177). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des neuerlichen Rentengesuchs an (Urk. 16/179). Die Versicherte liess dagegen Einwendungen erheben (Urk. 16/183). Sie reichte zahlreiche Berichte der Uniklinik C.___ ins Recht, in denen eine Arthrodese des linken Kniegelenks diskutiert wurde (Urk. 16/196, 197). Diese wurde am 8. Dezember 2014 in der Uniklinik C.___ vorgenommen (Urk. 16/204/3, 16/204/5, 16/204/7+8). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde und legte neue Arztberichte der Uniklinik C.___ bei (Urk. 3/2). Sie liess die Beschwerde durch eine Eingabe von Rechtsanwalt Deplazes vom 4. Juni 2015 ergänzen durch den Antrag, es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 4). In prozessualer Hinsicht liess sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung stellen (Urk. 4 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Sie konnte gleichzeitig zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten der Rehaklinik D.___ über den Aufenthalt der Versicherten vom 19. Mai bis 12. Juni 2015 (Urk. 9, 13) Stellung nehmen. Am 13. August 2015 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes (Urk. 17). In der Replik (Urk. 18) liess die Versicherte ihre Anträge erneuern. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 22. Oktober 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Invalidenrente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die

    a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

    b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und

    c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

    

    Laut Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. April 2013 überprüfte das Gericht einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012, dies im Rahmen der damals vorgenommenen Rentenrevision, bei der die IV-Stelle die zuvor ausbezahlte Viertelsrente aufgehoben hatte.

    Das Gericht bestätigte dabei die von der Verwaltung vorgenommene Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich Tätige im Umfang von 20 %. Es stützte sich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 9. November 2011, worin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 4 % ermittelt worden war.

    In medizinischer Hinsicht stellte das Gericht für die Einschätzung der psychischen Gesundheit auf das Gutachten der IV-Stelle der Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2011 ab. Dr. E.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Diese begründete sie mit den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0) mit Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.8), anamnestisch mit Psychosomatisierungstendenz, unter anderem bezüglich des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32), zum Teil auch mit Verdacht auf artifizielle Störung (ICD-10 F68.1), sowie mit Problemen bezüglich der familiären Umstände in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59, Z63; Urk. 16/154/96-127).

    Das Gericht berücksichtigte weiter, dass die Versicherte am 25. August 2009 eine Operation in Form einer medialen Kniegelenksdenervation vornehmen lassen musste und am 11. Dezember 2009 an ihrem vorgeschädigten linken Knie ein Distorsionstrauma erlitten hatte. Es stützte sich auf die Berichte des Kantonsspitals F.___ vom 9. September 2009 und vom 17. Dezember 2009. Es folgte sodann der Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___, die er in der Abschlussuntersuchung vom 4. Februar 2010 vorgenommen hatte, wonach der Beschwerdeführerin eine 100%ige, leidensangepasste Erwerbstätigkeit mit Gehen und Stehen in der Ebene und auf guter Unterlage ohne Unterbruch bis maximal eine Stunde, nur seltenem Begehen von Treppen, ohne Kauern und Knien, ohne Leiternsteigen, mit Tragen von Lasten in der Ebene und auf kurzen Strecken von Lasten nicht über 15 Kilogramm (auf Treppen die Hälfte), ohne Zwangsstellungen des linken Knies beim Sitzen und mit der Möglichkeit, das linke Knie gelegentlich durchbewegen zu können, zumutbar sei (Urk. 16/90/3).

    Insgesamt ging das Gericht davon aus, dass sich bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung Anfang 2010 (wieder) eine Verbesserung der Knie-
problematik eingestellt hatte. Für die Zeit von Februar 2010 bis zur angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 ging das Gericht in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einer (aus psychischen Gründen eingeschränkten) 50%igen und ab dem 18. August 2011 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit mit dem von Dr. G.___ festgelegten Anforderungsprofil aus. Es errechnete einen Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2011, bestätigte in der Folge die Aufhebung des Anspruchs ab Dezember 2011 und somit die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 16/164/14).

2.2    Gleichzeitig zeigte das Gericht auf, dass aus einem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 2. April 2012 hervorgegangen war, dass die Versicherte im Zug mit direkten Schlägen an das linke Knie tätlich angegriffen worden sei und auch Würgemale am Hals aufweise. Es sei daher von Seiten des linken Kniegelenkes zu einem Rückschritt gekommen, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 28. März bis 31. Juli 2012 attestiert worden sei. Das Gericht ordnete deshalb die Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin an, damit sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 28. März 2012 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens neu beurteile, wobei die damalige Beschwerde vom 4. April 2012 als Revisionsgesuch gelte (Art. 88bis Abs. 1
lit. a IVV, Urk. 16/164/14).

2.3    Die Beschwerdegegnerin begründete den in der Folge getroffenen, abweisenden Entscheid in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015, dass in psychischer Hinsicht noch immer die gleiche Situation vorliege wie 2011, als das Gutachten von Dr. med. E.___ erstellt worden sei. Auch in somatischer Hinsicht sei keine relevante Verschlechterung nachgewiesen. Es würden nur anhaltende Knieschmerzen beschrieben, die eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zuliessen (Urk. 2).

2.4    Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst darlegen, die Aktenlage sei nicht aktuell genug, um über einen erneuten Rentenanspruch zu befinden. Es sei ein neues psychiatrisches Gutachten notwendig (Urk. 4 S. 8). Auch im Hinblick auf das Knieleiden sei die Aktenlage nicht vollständig, es sei auf die Ansicht der Arbeitsmediziner der Rehaklinik D.___ zu warten. Die Ärzte seien daran, die Belastbarkeit des linken Knies nach der Versteifungsoperation vom 8. Dezember 2014 zu prüfen (Urk. 4 S. 9).

3.

3.1    Nach dem seitens des Kantonsspitals F.___ im Bericht vom 2. April 2012 erwähnten Ereignis im Zug, das gemäss dieser Klinik zu einer Verschlechterung im vorgeschädigten Kniegelenk und zur Befundung einer erhöhten Synovialitis (Schleimhautentzündung) unspezifischer Art geführt hatte, wurde die Versicherte seitens dieser Klinik ab 28. März 2012 bis 14. April 2012 für 100%ig arbeitsunfähig erklärt (Urk. 16/154/94, 16/154/95). Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie an der Ortho-
klinik Y.___, stellte eine arthroskopische Synovektomie in Aussicht, die jedoch aufgrund dessen krankheitsbedingten Ausfalls vorab nicht stattfand. Stattdessen wurde die Versicherte an die I.___ Klinik überwiesen, wo die Ärzte die besagte Operation anzweifelten und stattdessen eine Radiosynoviorthese vorschlugen. Diese wurde am 8. November 2012 im J.___ durchgeführt. Die Versicherte wurde in einem Zeugnis vom 22. August 2012 während des Zeitraums vom 1. August bis 9. September 2012 für arbeitsunfähig erklärt (Urk. 16/165/17, 16/177/8).

    Ab 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 wurde die Versicherte seitens der
K.___ AG, Psychiatriezentrum L.___, als zu 100 % arbeits-
unfähig geschrieben, ohne dass Gründe dafür angegeben wurden (Urk. 16/165/12-15). Gleichzeitig begab sich die Versicherte wegen ihres linken Knies wieder zu Prof. H.___ der Orthoklinik Y.___ in Behandlung, der wegen der festgestellten Überwärmung und leichten Schwellung des Knies (Urk. 16/165/10) am 13. Juni 2013 die arthroskopische Synovektomie durchführte und gleichzeitig zwei freie Gelenkskörper entfernte (Urk. 16/165/3). Für die Zeit vom 13. bis 30. Juni 2013 wurde die Versicherte von der Orthoklinik Y.___ für arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 16/165/11). Es erfolgte eine Radiofrequenztherapie in der Z.___ und die Weiterführung der Krankschreibung der Versicherten vom 30. Juni bis 30. September 2013 durch das nachbetreuende Spital A.___ (Urk. 16/169).

    Auf Wunsch der Versicherten erfolgte ihre Überweisung an die Uniklinik C.___ zur Evaluation einer chirurgischen Lösung ihrer weiterhin geklagten Knieschmerzen (Urk. 16/174/4). Sie liess sich dort am 11. März 2014 untersuchen. Es wurde kein Erguss festgestellt und der Versicherten vorerst von der noch in Frage kommenden Knieversteifungsoperation abgeraten (Urk. 16/191/2). Im Verlauf einer Ruhigstellung des Knies mit Gipstutor kamen die Ärzte im Bericht vom 27. Mai 2014 zum Schluss, dass die Versicherte zwar keine kniebelastende, jedoch sitzende Tätigkeiten vollumfänglich ausüben könne (Urk. 16/194, 16/196, 16/202). Nachdem die Versicherte von probeweise am Knie angelegten Hilfsmitteln zur Simulation einer Versteifung schmerzmässig profitiert hatte, unterzog sie sich am 8. Dezember 2014 der diskutierten Kniearthrodese in der Uniklinik C.___, weshalb wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015 attestiert wurde (Urk. 16/204/4, 16/204/5), die aufgrund einer verlängerten postoperativen Phase bis zum 22. März 2015 verlängert wurde (Urk. 16/204/8, 16/206/7). Die Ärzte der Uniklinik C.___ hielten im Bericht vom 27. Januar 2015 nach der Untersuchung vom 30. Dezember 2014 fest, die Tätigkeit als Hausangestellte sei der Versicherten gegenwärtig nicht zumutbar. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne noch nichts gesagt werden, weil man sich noch in der postoperativen Phase befinde. Der Verlauf sei aufgrund der nicht adäquaten Schmerzsymptomatik schwer vorauszusagen. Als Befund wurde eine reizlose Operationsnarbe und eine leicht residuelle Weichteilschwellung erhoben (Urk. 16/206/7). Die Verlaufskontrolle am 3. März 2015 ergab ein erfreuliches Resultat, indem die Versicherte nicht mehr über die präoperativ vorhanden gewesenen Schmerzen klagte, allerdings nun von Schmerzen im Bereich der anterioren Tibia berichtete, die die Ärzte vermutungsweise dem Plattenende zuschrieben. Die Ärzte hielten fest, die Versicherte könne die Tätigkeit als Hausangestellte nicht mehr ausüben (Urk. 16/208).

3.2    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom RAD der IV-Stelle, schloss am 19. März 2015 aus den damaligen Akten, dass sich seitens des Knieleidens keine weitere Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit ergebe. Im psychiatrischen Bereich lägen keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor (Urk. 16/209/5).

3.3    Vom 19. Mai bis 12. Juni 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___ zur Rehabilitation. Im Austrittsbericht vom 12. Juni 2015 stellten die Ärzte in somatischer Hinsicht eine vollständig durchgebaute Arthrodese am linken Knie fest. Die seitens der Versicherten demonstrierten physischen Einschränkungen liessen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Die beschriebenen Schmerzen seien sehr ausgeprägt und liessen sich durch Therapien nicht wesentlich beeinflussen (Urk. 9 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht. Die Versicherte sehe sich in keiner Tätigkeit arbeitsfähig. Die Ärzte der Rehaklinik D.___ erachteten eine leichte Arbeit als zumutbar, die aus einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe, wobei ein an die Arthrodese angepasster Arbeitsstuhl nötig sei, es dürften keine Zwangshaltungen für die untere Extremität notwendig sein (Urk. 9 S. 3).

    Anlässlich dieses Aufenthaltes fand auch ein psychosomatisches Konsilium statt. Der psychiatrisch-psychologische Dienst (lic. phil. N.___, Dr. phil. O.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie) kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61.0). Es gebe Hinweise auf eine Somatisierungstendenz (ICD-10: F 45) und es bestünden ein Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.8) und Probleme in Bezug auf familiäre Umstände (ICD-10: Z63). Die Therapeuten berichteten, es habe eine regelmässige psychotherapeutische Betreuung der Versicherten während des Aufenthaltes mit Einführung in Entspannungstechniken stattgefunden, die die Versicherte nach einer Stunde abgebrochen habe. Eine psychopharmakologische Therapie sei nicht notwendig gewesen. Die festgestellte Persönlichkeitsstörung müsse als schwergradig eingeordnet werden, sie habe direkte Auswirkungen auf das Funktionsniveau in verschiedenen Lebensbereichen. Konflikte am Arbeitsplatz seien vorauszusehen und würden zu grossen Schwierigkeiten führen. Es könne nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen empfohlen werden (Urk. 13).


4.

4.1    Im Rahmen der als Neuanmeldung behandelten Eingabe vom 14. April 2012 klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ab und entschied in materieller Hinsicht neu und zwar im die Anmeldung abweisenden Sinn. Es gilt nun zu prüfen, ob sich seit dem letzten, im Urteil materiell beurteilten
Verfügungszeitpunkt, dem 28. März 2012, bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015 wieder ein neuer Rentenanspruch ergeben hat (BGE 130
V 71).

4.2     Obwohl der beschriebene Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ erst kurz nach dem Erlass der Verfügung stattgefunden hat und der Bericht darüber danach verfasst wurde, kann er als zusätzlicher Bericht beachtet werden. Dabei wurde in somatischer Hinsicht aufgezeigt, dass anders noch als 2012 im geschädigten Knie keine Prothese mehr sass und dieses nicht mehr beweglich, sondern aufgrund der Versteifungsoperation nun vollständig ossär durchgebaut und unbeweglich war. Die Klagen der Beschwerdeführerin über neuartige Schmerzen seit der Arthrodese konnten die Fachärzte nicht objektivieren, trotz neu erstellter bildgebender Aufnahmen (Urk. 9 S. 3). Auch die Ärzte der Uniklinik C.___ fanden gemäss Bericht vom 27. Januar 2015 keinen objektivierbaren Grund für die von der Versicherten im linken Bein trotz ausgebauter Prothese geklagten Beschwerden. Vielmehr bezeichneten sie die Schmerzsymptomatik als nicht adäquat und empfahlen so auch keine weiteren medizinischen Massnahmen (Urk. 16/206/7).

4.3    Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ kein umfassendes Gutachten über den gesamten, vorliegend massgebenden Zeitraum ab März 2012 verfasst hatten, sondern sich auf den Moment ihrer Beurteilung konzentrierten. Wie aufgezeigt wurde, hatten zuvor verschiedene behandelnde Ärzte und Kliniken Arbeitsunfähigkeiten auch über einen längeren Zeitraum aufgrund neuer Befunde attestiert und war die Versicherte zweimaligen operativen Eingriffen unterzogen worden, in deren Folge Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Allerdings wurde ärztlicherseits dabei nie dargelegt, ob dabei sämtliche Tätigkeiten – also auch die zuletzt als zumutbar erachtete leichte sitzende Tätigkeit - ins Auge gefasst wurden oder nur eine solche als hauswirtschaftliche Betriebsangestellte. Auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht blieben die Ärzte der Rehaklinik oberflächlich und äusserten sich nicht explizit zum von ihnen als zumutbar erachteten Pensum in einer angepassten Tätigkeit.

4.4    Gänzlich unklar und unaufgeklärt blieb die Krankschreibung der Versicherten durch das Psychiatriezentrum L.___ im ersten Halbjahr 2013, das ebenfalls in den vorliegend massgebenden Zeitraum fällt und deshalb zu berücksichtigen ist. Entsprechend oberflächlich und kurz blieb auch der Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ zum psychischen Gesundheitszustand der Versicherten, den sie im Resultat immerhin aufgrund der selber festgestellten psychischen Störung als mindestens mittelschwer leistungsmindernd beurteilten und für den sie gar einen geschützten Arbeitsplatz als notwendig erachteten (Urk. 13). Hinsichtlich der Diagnosestellung kamen die Ärzte zwar im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen wie zuvor die Gutachterin Dr. E.___ im Gutachten vom 18. August 2011. Auch damals hatte die Gutachterin auf vermehrte, konfliktbeladene Situationen aufgrund der Persönlichkeitsstörung hingewiesen und diesen Umstand in ihrer Beurteilung einer möglichen 60%igen Arbeitstätigkeit in einer einfacheren Arbeit beispielsweise in der Produktion in der freien Wirtschaft einbezogen. Sie hatte erwogen, dass die teilweisen Verhaltensauffälligkeiten (Dysphorie und impulsive Kontakt/- Kommunikationsabbrüche) mit Willensanstrengung (nach Pausen wieder zurückkehren an den Arbeitsplatz) überwindbar seien. Sie hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, die Versicherte ecke zwar an, sie könne sich jedoch durchaus auch wieder zurücknehmen und kooperieren. Mit dem attestierten reduzierten Pensum von 60 % werde die Möglichkeit eines gewissen Erholungsraumes gewährleistet. Wenn sich die Versicherte in einem Betrieb eingelebt, Vertrauen gefasst und Sicherheit im Umgang mit den Mitarbeitern bekommen habe, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 16/154/124). Eine Auseinandersetzung mit dieser zuvor fachärztlich geäusserten Ansicht fehlt bei der neuen, doch erheblich abweichenden Einschätzung durch die Abklärer der Rehaklinik D.___ gänzlich.

4.5    Kein Ersatz für die unvollständige medizinische Dokumentation bietet die erwähnte kurze Einschätzung des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 19. März 2015 (Urk. 16/209/5), der vielmehr nachgerade seine Meinung auf den unvollständigen Akten gebildet hatte, so dass auf diese Ansicht nicht abgestellt werden kann.

4.6    Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, sich vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung über die gesundheitliche Situation nach März 2012 umfassend ins Bild zu setzen und die entsprechenden Arztberichte einzuholen bzw. zu veranlassen. Denn zur Diskussion steht nicht nur der Rentenanspruch im Zeitpunkt der neuen Verfügung, sondern während des ganzen Zeitraumes bis zur Verfügung. Dabei ist aufgrund der Tatsache, dass eine Rente für das Knieleiden und für psychisch bedingte Beschwerden ausbezahlt und sodann eingestellt worden war, Art. 29bis IVV für den neuen Zeitraum zu beachten.

    Zugegebenermassen zeigen die medizinischen Akten verschiedentlich auf, dass die Beschwerdeführerin die treibende Kraft für neue medizinische Interventionen war und auffallend viele unterschiedliche medizinische Stellen involviert waren. Entsprechend aufwändig kann sich in solchen Fällen das Einholen der relevanten Berichte gestalten. Deshalb ist die Beschwerdeführerin vermehrt zur Mithilfe bei der Aktenbeschaffung und Aufklärung über die involvierten Stellen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG aufzufordern. Nach der Vervollständigung der Akten über die erfolgten Behandlungen ab März 2012 hat die Beschwerdegegnerin ein Gutachten zu den medizinischen Fragestellungen zur Klärung des Rentenanspruchs ab März 2012 zu veranlassen.

    In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der für das gerichtliche Verfahren bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Deplazes reichte eine Honorarnote für die Aufwendungen ein (Urk. 26).

    Darin verbucht wurden auch Aufwendungen, die vor dem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, die jedoch nicht abgegolten werden. Erst die Aufwendungen ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015, unter zusätzlicher Berücksichtigung einer ermessensweise festzusetzenden Instruktion durch die Beschwerdeführerin von einer Stunde, sind Gegenstand der Prozessentschädigung. Die geltend gemachten Aufwendungen ab 11. Mai 2015 betragen 11,8 Stunden. Zuzüglich einer Stunde Instruktion und einer Stunde Urteilsbesprechung mit der Beschwerdeführerin sind 13,8 Stunden Aufwand zu entschädigen, dies bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, zuzüglich 3 % pauschaler Entschädigung für Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Deplazes, Stäfa, Fr. 3‘378.-- Prozessentschädigung zu bezahlen.    

5.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 700.-- sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über einen Rentenanspruch ab März 2012 verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der IV-Stelle auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘378.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa

-Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

-die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt