Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00610 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 2. Mai 1996 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2-3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. Mai 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ausserordentliche, ab 1. Januar 1997 eine ordentlich ganze Rente zu (Urk. 12/17+18). Diese Rente wurde rückwirkend per 1. Mai 1995 bis Ende 1997 als halbe Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet (Verfügungen vom 26. Januar 1999, Urk. 12/27-28). Zwei in den Jahren 2000 und 2005 durchgeführte Revisionsverfahren ergaben jeweils keine Änderung des Invaliditätsgrades (Fragebogen vom 2./17. Oktober 2010, Urk. 12/29, Mitteilung vom 3. November 2000, Urk. 12/31, Fragebogen vom 28. Juli/2. August 2005, Urk. 12/39, und Mitteilung vom 5. Oktober 2005, Urk. 12/43).
1.2 Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 23. Oktober/2. November 2009, Urk. 12/44). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten des Y.___, Z.___, eingeholt wurde (Gutachten vom 5. Juli 2010, Urk. 12/51, und ergänzende Stellungnahme vom 30. August 2010, Urk. 12/53) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. November 2010, Urk. 12/57, Einwand vom 26. Januar 2011, Urk. 12/61, ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 4. April 2011, Urk. 12/65, und Stellungnahme hierzu von X.___ vom 26. Mai 2011, Urk. 12/67) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die ganze Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/72, Verfügungsteil 2, Urk. 12/71). Die von X.___ dagegen am 27. Juli 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 12/78/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen 70%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit - die Motivation von X.___ vorausgesetzt – prüfe und die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, und hernach über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Prozess Nr. IV.2011.00792; Urk. 12/86).
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts richtete die IV-Stelle X.___ rückwirkend ab 1. August 2011 wieder eine ganze Rente aus (Verfügungen vom 30. September 2013, Urk. 12/94-98) und führte mit ihm am 23. Dezember 2013 ein Eingliederungsberatungsgespräch durch (Urk. 12/104). Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit berufliche Massnahmen/Arbeitsvermittlung nicht möglich seien, da sich X.___ gemäss seinen Angaben nicht als arbeitsfähig erachte (Urk. 12/103). In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, (Bericht vom 25. Januar/4. Februar 2014, Urk. 12/105) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 25./26. März 2014, Urk. 12/106) ein. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, die ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 12/111). Hiergegen erhob X.___ am 11. August 2014 Einwand und machte eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend (Urk. 12/115), worauf die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Mitteilung vom 5. November 2014, Urk. 12/125), welches am 4. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 12/128). Nachdem sich X.___ am 24. März 2015 zum Gutachten hatte vernehmen lassen (Urk. 12/132), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die ganze Rente von X.___ auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. Juni 2015 durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze, eventualiter ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit 2010 erheblich gebessert habe und dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, mit wenig sozialem Kontakt zu einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Anlässlich der Eingliederungsberatung habe der Beschwerdeführer nicht einmal zur Teilnahme an einem Deutschkurs motiviert werden können. Stattdessen seien weitere Arztberichte eingereicht worden, die belegen sollten, dass sich sein Gesundheitszustand soweit zusätzlich verschlechtert habe, dass ihm gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Eine weitergehende aktive Förderung der Wiedereingliederung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich, respektive aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit und der fehlenden Aussicht auf einen Eingliederungserfolg nicht zielführend durchführbar (Urk. 2 und Urk. 11).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, gemäss Dr. A.___ sei die gesundheitliche Situation unverändert. Aus dem Bericht von Dr. B.___ und den von ihm eingereichten Untersuchungsberichten gehe hervor, dass seit dem Urteil des angerufenen Gericht vom 16. Mai 2013 eine deutliche Verschlechterung in Bezug auf die lumbovertebralen Beschwerden eingetreten sei. Die Beurteilung der C.___-Gutachter, dass seit der Begutachtung im Y.___ keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, stehe im Widerspruch zu den bildgebenden Unterlagen betreffend die Lendenwirbelsäule und der von den Ärzten der Klinik D.___ abgegebenen Beurteilung.
Er habe die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht kategorisch abgelehnt. Zwischenzeitlich stehe er in seinem 59. Altersjahr. Da er zudem in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei und es an Deutschkenntnissen mangle, sei eine Realisierung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich. Gemäss dem C.___-Gutachten hätte ein mindestens drei Monate dauerndes Arbeits- und Abklärungstraining stattzufinden (Urk. 1).
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1997, bei welcher von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Berichte von Ärzten des E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (Bericht vom 3. Juni 1996, Urk. 12/9), von Ärzten des F.___, Neurologische Klinik und Poliklinik (Bericht vom 14. Juni 1996, Urk. 12/10), von Dr. B.___ (Bericht vom 19. Juli 1996, Urk. 12/13) und von Dr. A.___ (Bericht vom 4. September 1996, Urk. 12/15; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/16).
Die Ärzte des E.___ attestierten dem Beschwerdeführer dabei keine Arbeitsunfähigkeit, sie erklärten aber, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 12/9/12).
Die Ärzte des F.___ hielten fest, dass bei weitgehend unauffälligem neurologischem Status und nicht gesicherten Hinweisen für eine epileptische Genese aus neurologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei die Arbeitsfähigkeit wesentlich durch die Gesamtsituation inklusive psychiatrischem Hintergrund beeinflusst sein dürfte. Sie könnten daher keine schlüssigen Angaben zur gesamtmedizinischen Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 12/10/5).
Dr. B.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer leichtere körperliche Hilfsarbeiten ohne Stressbelastungen zumutbar seien, initial zu 50 %. Als Diagnosen nannte er (Urk. 12/13/2-3):
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS)
- Enchondrom Humerus links
- Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung
- unklare Synkopen (zur Zeit neurologische Abklärung)
- posttraumatische Belastungsreaktion
Dr. A.___ schliesslich hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Er führte hierzu als psychiatrische Diagnosen an (Urk. 12/15/4):
- ausgeprägte depressive Entwicklung
- anfallsartige Zustände mit vorwiegend Bewusstlosigkeit, höchstwahrscheinlich psychogen bei soziokultureller Entwurzelung, mangelhafter Integration und Status nach schweren physischen und psychischen Traumata und Folterungen
- eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ)
Als somatische Diagnosen nannte er unter Verweis auf Dr. B.___ und das E.___ eine PHS beidseits linksbetont und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom.
3.2
3.2.1 Im Rahmen des im Jahr 2000 durchgeführten Revisionsverfahrens, welches mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen wurde (Urk. 12/31), holte die Beschwerdegegnerin einzig einen Arztbericht von Dr. A.___ ein. Er nannte dabei als Diagnosen (Bericht vom 26. Oktober 2000, Urk. 12/30):
- ausgeprägte, chronifizierte Depression
- anfallsartige Zustände mit Bewusstseinsänderung, psychogener Ursache
- therapieresistente diffuse und störende Juckreize unklarer Ursache
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ)
- PHS beidseits linksbetont
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2 Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens, welches ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades von 100 % abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 12/43), zog die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ bei. Dr. A.___ erklärte dabei mit Bericht vom 24./25. August 2005, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, es bestünden weiterhin die gleichen Diagnosen (Urk. 12/41). Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 30. September 2005 als zusätzliche Diagnosen eine chronische Prostatitis (Frühjahr 2005) und eine chronische Gastritis, Status nach Ulcuskrankheit (Duodenum), seit 1993, fest. Dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/42).
3.3
3.3.1 Im aktuellen Revisionsverfahren erklärte Dr. A.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11./17. November 2009, es hätten sich keine Änderungen in den Diagnosen ergeben. Die Beschwerden bzw. Symptome, die der Beschwerdegegnerin bisher mitgeteilt worden seien, bestünden weiter. Es sei dem Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/46).
3.3.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11./12. Januar 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- PHS beidseits, bestehend seit 1990
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung, bestehend seit 1995
- unklare Synkopen, wahrscheinlich psychogen, bestehend seit 1995
- posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit 1987
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine chronische Prostatitis, bestehend seit 2005, (2) eine chronische Gastritis und (3) ein Status nach Ulcuskrankheit, bestehend seit 1993. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, eine Arbeit mit leichter körperlicher Belastung täglich während etwa 4 Stunden auszuüben (Urk. 12/47).
3.3.3 Die Y.___-Gutachter hielten mit Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/51) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/51/22):
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
- posttraumatische Belastungsstörung, leichtgradig (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5)
- chronisches subakromiales Impingement Schulter beidseits (ICD-10 M75.4)
- benigner enchondral wachsender Knochentumor am proximalen Humerus links, im Verlauf unverändert, kein Hinweis für Malignität
- deutliche Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern
- symmetrische, praktisch freie Schulterbeweglichkeit beidseits
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80)
- praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- anamnestisch chronische Kopfschmerzen gemischter Ätiologie (ICD-10 G44.2)
- anamnestisch eine chronische Prostatitis, Erstdiagnose 2005 (ICD-10 N41.1)
- anamnestisch rezidivierende Makrohämaturie unklarer Ätiologie
- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I der unteren Extremität rechts (ICD-10 73.9)
- Risikofaktor: Status nach Nikotinabusus, 60-90 packyear
Dem Beschwerdeführer könnten körperlich schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, adaptiere Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, welche vollschichtig realisierbar sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht im genannten Ausmass spätestens seit der aktuellen Untersuchung bestehe. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der früheren Rentenzusprechung jedenfalls weitgehend verbessert. Eine relevante Depression sei nicht mehr nachweisbar, das Anfallsleiden habe sich als psychogen herausgestellt und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur noch qualitativ, und am Bewegungsapparat bestünden keine Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten einschränkten (Urk. 12/51/22-23). Am 30. August 2010 erklärten die Y.___-Gutachter auf Frage der Beschwerdegegnerin hin, dass sich die festgestellte Verbesserung auf die primäre Berentung im Jahr 1997 beziehe, da zwischenzeitlich gar keine validen Zeugnisse mehr vorlägen (Urk. 12/53).
Mit Stellungnahme vom 4. April 2011 erklärten die Y.___-Gutachter, die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die in der psychiatrischen Beurteilung gestellt worden sei, sei aufgrund eines Versehens nicht in die Diagnoseliste aufgenommen und auch entsprechend bezüglich ihrer Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit nicht kommentiert worden. Die Diagnose somatoforme Schmerzstörung ändere aber nichts an der Einschätzung, dass für eine leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit eine ganztägig realisierbare 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 12/65).
3.3.4 Mit Bericht vom 28. Januar/4. Februar 2014 wiederholte Dr. A.___, dass die Diagnosen des Beschwerdeführers unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien seit Jahren in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zumutbar (Urk. 12/105).
3.3.5 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 25./26. März 2014 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen an wie im Bericht vom 11./12. Januar 2010 (E. 3.3.2). Neu führte er lediglich einen Status nach psychogenen Synkopen an und mass er auch der chronischen Prostatitis Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 1990 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit (Urk. 12/106/1-7).
Dr. B.___ legte seinem Bericht das Konsilium von G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Stellvertretender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, von der Klinik D.___ vom 10. Februar 2012 bei. Diese erklärten, die während der Physiotherapie im Dezember 2011 plötzlich einsetzenden Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule korrelierten mit der High Intensity Zone im Bereich LWK4/LWK5, die im Sinne einer Fissur des Anulus fibrosus interpretiert werden könne. Letztere habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich während der Physiotherapie zugezogen. Ansonsten finde sich kein radiologisches Korrelat für die Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Schmerztherapie sei beim Beschwerdeführer bereits sehr gut ausgebaut, sodass sie hier keine Veränderung vornehmen würden (Urk. 12/106/8-9).
3.3.6 Die Ärzte des C.___ führten in ihrem Gutachten vom 4. Februar 2015 (Urk. 12/128) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 12/128/54):
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5)
- kein Epilepsie-Nachweis
- chronisches Schmerzsyndrom der Schulter rechts und links
- endgradiges Impingement beidseits
- degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten rechts und links mit Betonung einer degenerativen Supraspinatus-Tendinose beidseits, rechts mehr als links und A-C Arthrose (Sonographie 12. April 2012)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- bildgebend Verdacht auf kleine Rissbildung im Anulus fibrosus der Bandscheibe L4/5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (MRT 6. Februar 2012)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- multilokuläres Schmerzsyndrom
- episodischer Spannungskopfschmerz mit teils migräniformer Begleitsymptomatik
- Polyarthralgien der Hände unklarer Genese
- Tendomyopathie der Oberschenkel, zum Beispiel beginnende Hüftproblematik
- klinisch Verdacht auf beidseitige Patellachondropathie
- Verdacht auf beginnenden PAVK I rechte untere Extremität
Gesamtmedizinisch könne der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem Y.___-Gutachten – schwere körperliche Arbeiten nicht mehr ausüben. Eine Änderung der gesundheitlichen Situation seit dem Y.___-Gutachten könne nicht bestätigt werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopf-Arbeiten, seien dem Beschwerdeführer bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen mit einer Einschränkung von 30 % möglich (Urk. 12/128/58).
4.
4.1 Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 16. Mai 2013 zum Schluss, dass aufgrund der überzeugenden Beurteilung der Y.___-Gutachter davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1997 verbessert habe und der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit nunmehr zu 70 % (ganztags realisierbar) arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 12/86/10 E. 3.5). Das Gericht hielt dabei fest, dass die Berichte von Dr. A.___ vom 11./17. November 2009 (E. 3.3.1) und von Dr. B.___ vom 11./12. Januar 2010 (E. 3.3.2) die Einschätzung des Y.___-Gutachtens nicht in Frage stellen könnten. Die damalige Beurteilung hat auch unter der mit BGE 141 V 281 begründeten Änderung der Rechtsprechung betreffend invalidisierende Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen noch Geltung, war – und ist - die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers doch nur geringgradig ausgeprägt (Urk. 12/65/1-2; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; Urk. 12/86/9 E. 3.2; Urk. 12/128/83).
4.2 Die Gutachter des C.___ beurteilten in ihrem Gutachten vom 4. Februar 2015 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleich wie die Y.___-Gutachter, hielten sie doch ebenfalls eine 70%ige Leistungsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeiten fest (E. 3.3.6). Die Gutachter erklärten dabei nicht nur explizit, dass sie mit der Einschätzung der Y.___-Gutachter übereinstimmten, sondern auch, dass es seit der Begutachtung im Y.___ zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Das C.___-Gutachten erfüllt – wie auch das Y.___-Gutachten - die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Es ist insbesondere auch schlüssig, dass die C.___-Gutachter betreffend Lendenwirbelsäule nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgingen, wiesen sie doch darauf hin, dass die Rissbildung im Anulus fibrosus der Bandscheibe L4/L5 dorsal winzig ist und dass sich im MRT vom 7. Februar 2012 eine kleinste, dorsomediane Bandscheiben-Protrusion L5/S1 ohne Neurokompression ergeben habe (Urk. 12/128/73; vgl. MRI vom 6. Februar 2012, Urk. 12/128/107).
4.3 Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. Januar/4. Februar 2014 unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.4). C.___-Gutachter I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt hierzu fest, dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und langandauernde depressive Episode mit Angst, nicht bestätigt werden könnten, denn bei einer Persönlichkeitsstörung müsste diese tatsächlich schon mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter vorhanden gewesen sein, was aber nicht der Fall sei. Eine relevante depressive Symptomatik lasse sich zurzeit ebenfalls nicht bestätigen. Einzig bestätigt werden könne aufgrund der subjektiven Angaben die Bewusstseinsänderung oder angeblichen Bewusstlosigkeiten im Rahmen einer dissoziativen Störung, die allerdings nicht oft aufträten, und daher nur einen geringen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 12/128/39-40). Diese Ausführungen von Dr. I.___ sind schlüssig. Wie bereits im Urteil vom 16. Mai 2013 festgehalten gilt es bei der Würdigung der Berichte von Dr. A.___ nicht nur zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu den Gutachtern des Y.___ und des C.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sondern auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urk. 12/86/10 E. 3.3).
4.4 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 25./26. März 2014 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.5). Für rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten hielt er jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag bei 50%iger Leistungsfähigkeit fest (Urk. 12/106/5). Da Dr. B.___ betreffend psychiatrische Befunde lediglich auf Dr. A.___ verwies (Urk. 8/106/2) und dessen Einschätzung, wie ausgeführt, diejenige der C.___-Gutachter nicht in Frage zustellen vermag, ist aus dem Bericht von Dr. B.___ ebenfalls keine, jedenfalls keine weitergehende als die von den C.___-Gutachtern attestierte, psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht beschränken sich die Befundangaben von Dr. B.___ im Wesentlichen auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, Bewegungseinschränkungen und Muskelhartspann (Urk. 8/106/2). Aus diesen Befunden lässt sich jedoch keine Einschränkung für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ableiten. Die unterschiedliche Einschätzung von Dr. B.___ und den Gutachtern des Y.___ und des C.___ dürfte sich durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären lassen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Der Bericht von Dr. B.___ vom 25./26. März 2012 vermag daher die Einschätzung der C.___-Gutachter – und auch der Y.___-Gutachter – nicht in Frage zu stellen.
4.5 Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Y.___-Gutachten eingetreten ist und weiterhin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anzunehmen ist. Die Invaliditätsbemessung gibt hinsichtlich der zugrunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen keinen Anlass zur Beanstandung.
5.
5.1 Wie im Urteil vom 16. Mai 2013 ausgeführt, geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer/Reichmuth in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (vgl. erwähntes Urteil E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil E. 3.5).
5.2 Der Beschwerdeführer, welcher am 2. August 1956 geboren wurde und im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung durch die Beschwerdegegnerin im Mai 2015 beinahe 59 Jahre alt war, bezieht seit Mai 1995 (Verfügungen vom 27. Mai 1997, Urk. 12/18) – mithin nun seit 20 Jahren – eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis. Mit Urteil vom 16. März 2013 stellte das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer trotz der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 12/86/12 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer in der Folge zu einer Eingliederungsberatung ein (Einladung vom 7. November 2013, Urk. 12/100). Am 23. Dezember 2013 fand ein Beratungsgespräch statt (Urk. 12/104). Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen/Arbeitsvermittlung mit der Begründung, der Beschwerdeführer erachte sich aufgrund gesundheitlicher Probleme als nicht arbeitsfähig, ab (Urk. 12/103). Der Beschwerdeführer akzeptierte die Entscheidung und verlangte keine anfechtbare Verfügung. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr durch und reduzierte – nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. E. 3) – die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015 von einer ganzen auf eine Viertelsrente (Urk. 2). Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG führte die Beschwerdegegnerin nicht durch. Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss jedoch vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Diese Bedenkzeit wurde im vorliegenden Fall nicht eingeräumt. Wohl wurde der Beschwerdeführer während des Eingliederungsgesprächs unter Beizug eines Dolmetschers darauf hingewiesen, dass vermutlich die Rente herabgesetzt würde, wenn er sich auf keine berufliche Massnahme einlasse (Urk. 12/104/2), und musste dem Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2013 klar sein, dass von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Seine subjektive Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein, ergibt sich ebenfalls klar aus den Vorbringen in Einwand und Beschwerde, wonach er unverändert seit jeher bzw. jedenfalls seit der Y.___-Begutachtung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezweckt jedoch gerade auch, der subjektiven Krankheitsüberzeugung entgegenzuwirken und zu möglichen Perspektiven verhelfen. Der subjektive Eingliederungswille bzw. die Eingliederungsfähigkeit darf nur dann zum Vornherein verneint werden, wenn klare Äusserungen des Versicherten gegenüber der Verwaltung oder den Gutachtern dies aufzeigen und primär weniger eine subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern andere Motive dem Eingliederungswillen entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3). Der fehlende Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer jedoch entsprechende Äusserungen seinerseits (vgl. auch seine Angaben gegenüber den Gutachtern, Urk. 12/128/33, Urk. 12/128/38) und erklärt – zwar erst beschwerdeweise – auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen zu sein (Urk. 1 S. 7f.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Anstrengungen unternahm, eine Landessprache zu erlernen und sich erwerblich zu betätigen, und auch mit einer Viertelsrente grundsätzlich weiterhin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre, besteht zwar wenig Aussicht auf eine Motivationsänderung. Die Praxis des Bundesgerichts verlangt jedoch gerade bei überwiegender, subjektiver Krankheitsüberzeugung (vgl. Urk. 11 Ziff. 4) eine Abmahnung und das Einräumen einer Bedenkzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist angesichts der unverändert bestehenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung für eine Rentenaufhebung bei Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit aufgrund ausgeprägter Krankheitsüberzeug bzw. (zumindest vorerst) fehlender Eingliederungsmotivation Voraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24 April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente und unter der schriftlichen Androhung der Rentenherabsetzung im Weigerungsfall (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) die nach den konkreten Umständen notwendigen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist somit gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist gegenstandslos. Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente und unter schriftlicher Androhung der im Weigerungsfall eintretenden Folgen im Sinne der Erwägungen die notwendigen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler