Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00611 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 2. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war von März 1997 bis Dezember 2003 als Reinigungsangestellte im Restaurant Y.___, in einem Teilzeitpensum angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 28. Dezember 2002 war (Urk. 8/8).
Am 24. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf lumbosakrale Rückenschmerzen und Schmerzen an der Planta des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 8/19). Auf Einsprache der Versicherten hin veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Bericht vom 20. Oktober 2004, Urk. 8/34) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Z.___ (Z.___; Gutachten vom 24. März 2006, Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 hielt sie bei einem gestützt auf die gemischte Methode errechneten Invaliditätsgrad von 24 % an der Rentenabweisung fest (Urk. 8/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juli 2007 ab (Urk. 8/62).
1.2 Am 13. März 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/64). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen, liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 28. November 2008, Urk. 8/73) und veranlasste wiederum eine Haushaltabklärung (Bericht vom 19. Februar 2009, Urk. 8/78). Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 33,75 % und verneinte einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/94). Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 (8C_418/2011, Urk. 8/103) abgewiesen.
1.3 Am 11. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und morbide Adipositas (BMI = 42) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/108), unter Beilage eines Arztberichts vom 26. April 2014 des Medizinischen Zentrums B.___ (Urk. 8/107). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ ein (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 8/135). Nach ergangenem Vorbescheid vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/144) reichte die Versicherte mit Einwand vom 12. November 2014 weitere Arztberichte ein (Urk. 8/146). Am 30. März 2015 nahmen die C.___-Gutachter auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 8/149) Stellung zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem (erneut nach der gemischten Methode errechneten) Invaliditätsgrad von 0 %.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichts des Medizinischen Zentrums D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sie die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Zollinger (S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, bei der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig eingestuft worden mit Einschränkungen von 38 % im Erwerbs- und 21 % im Haushaltbereich, was zu einem Invaliditätsgrad von 33 % geführt habe.
Gemäss den (aktuellen) Abklärungen sei eine 25%ige Erwerbseinschränkung ausgewiesen. Somit könne die Beschwerdeführerin weiterhin zu 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten. Auf eine Abklärung im Haushalt sei aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet worden, da davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung verbessert habe und da eine Einschränkung im Haushalt ohnehin keinen Einfluss auf den Rentenanspruch habe. Es resultiere eine Einschränkung von 0 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die in der Verfügung getroffene Annahme decke sich nicht mit den Feststellungen der Ärzte in den medizinischen Gutachten. Es sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4). Weiter leide sie an einer chronischen Schmerzstörung, basierend auf dem Boden diverser objektivierbarer Krankheiten (S. 5). Sie wäre auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer multiplen physischen und psychischen Einschränkungen beziehungsweise der daraus resultierenden Verminderung der Leistungsfähigkeit sowie aufgrund ihres Alters (56 Jahre), ihrer ausländischen Herkunft, ihrer schlechten Deutschkenntnisse etc. nicht in der Lage, ein einer gesunden Arbeitskraft gleichwertiges Einkommen zu erzielen. Insofern sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 6). Das C.___-Gutachten werde seitens anderer Mediziner als oberflächlich und fehlerhaft beurteilt. Auf eine Befundaufnahme sei fast gänzlich verzichtet worden, sodass eine Diagnosestellung nicht möglich sei (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, seit der rentenverneinenden Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 2) dergestalt verändert haben, dass der Beschwerdeführerin neu eine Invalidenrente zusteht.
3. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 8C_418/2011 vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/103) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102), welcher die mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94) erfolgte Abweisung des Rentenbegehrens geschützt hatte.
Dabei stützte sich das Gericht namentlich auf das Gutachten des Dr. A.___ vom 28. November 2008 (Urk. 8/73). Dieser kam zum Schluss, dass aufgrund des Fehlens eines organischen Hintergrunds, welcher das persistierende Beschwerdebild vor allem im Bereich der linken Körperhälfte hätte erklären können, eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vorliege. Aufgepfropft auf diese Störung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem die depressive Störung verantwortlich.
Das Gericht ging - bei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht weiter beeinträchtigenden organischen Beschwerden (unter anderem lumboradikuläres Ausfallsyndrom, leichte Gonarthrose, Urk. 8/79/2) - von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus und errechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Einschränkung im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich von 39 % und im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich von 21 %).
4.
4.1 Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (Urk. 8/107) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
1. Hypertensive Herzkrankheit (Uniklinik E.___ 16. Dezember 2011)
2. Lumboradikuläres, sensibles Ausfallsyndrom L5 (S1) links (F.___ 29. November 2007)
- Segmentdegeneration L5/S1 mit schwerer Stenose am Abgang des Recessus der S1-Wurzel bilateral und leichter Kompression der S1-Wurzel linksbetont. Foramenstenosen L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retrolisthese L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retrolisthese L5/S1 (4mm). Mässige Discusdegeneration L4/5, mässige Spondylarthrose L4/5, leichte Foramenstenose L4/5 (MRI Lendenwirbelsäule 12. Dezember 2012 Uniklinik E.___)
3. Trikompartimentäre leichte Gonarthrose links (F.___ 29. November 2007) mit bei
- Fortgeschrittenem Stadium (G.___ 22. Dezember 2008)
4. Cervicocephales Syndrom mit / bei
- Mässiger Spondylarthrose C4-Th1, beginnender Uncovertebralarthrose C4/5, mässiggradiger Uncovertebralarthrose C5/6 (31. Januar 2013 Rx Halswirbelsäule, Zentrum med. Radiologie 31. Januar 2013)
5. Schmerzen beide Schultern mit / bei
- Omarthrose rechts und AC-Gelenksarthrose links (Spital H.___ 6. Oktober 2008)
6. Status nach Morton-Neurom-Exzision Fuss interdigital Dig. II und III links (F.___ 29. November 2007) mit / bei
- Retrolisthesis sowie Spondylarthrose L5/S1 (CT Januar 2009; Spital H.___ 15. April 2011)
- Kontrakten Hammerzehen Dig. II und III mit MTP-Instabilitäten
- Oligosymptomatischem Hallux valgus
- Senk-/Spreizfüsse
- Fasciitis plantaris mit plantarem Fersensporn
- Verdacht auf beginnende Arthrose tarsometatarsal II und III (G.___ 22. Dezember 2008)
7. Status nach HE 1995 und Adnexresektion rechts (F.___ 29. November 2007)
8. Diabetes mellitus Typ II (Uniklinik E.___ 16. Dezember 2011)
9. Status nach Suizidversuchen 2005 (X80)
10. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F32.2)
11. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
12. Adipositas permagna (E66.0, BMI=42)
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt aus psychosomatischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und sie lege immer wieder den Kopf auf den Tisch. Im Gesprächsverlauf zeige sie sich verbal wortkarg, meist spreche der Ehemann für sie, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten mit den zunehmenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch bestünden deutliche Suizidgedanken oder -wünsche, nicht ausgeführte Suizidversuche durch Sprung in die Tiefe, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, subjektiv sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 6).
4.2 Der behandelnde Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 23. Dezember 2013 (Urk. 8/113/1-3) von einem 2011 eingetretenen Verschlechterungsschub und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 75 % oder darüber hinausgehend. Bei den Diagnosen einer depressiven Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung sowie multiplen internistischen Krankheiten schilderte er einen protrahieren Verlauf bei erschwerter Behandelbarkeit.
4.3
4.3.1 Im interdisziplinären medizinischen Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, C.___, vom 2. September 2014 (Urk. 8/135) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59):
- Linksseiten-Körperschmerz mit/bei
- Status nach operativer Dekompression/Lösung von Adhäsionen intermetatarsal II/III linker Fuss bei Neurom (Morton-Neurom) Januar 2003
- Status nach periradikulärer Infiltration L4/5 links 2003
- diskrete ventrale Spondylose HWK5-6, Spondylarthrosen distale HWS, beginnende Unkarthrosen HWK4/5, weniger auch HWK5/6
- SIG-Arthrose rechtsbetont
- ausgeprägte Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Hyperlordose, leichte Skoliose lumbal, breitbasige Discusprotrusion medio-links-lateral L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, Retrolisthesis L5/S1 von 7 mm sowie Osteochondrose Typ Modic II L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, beginnende Osteochondrose L2/3
- Retropatellararthrose links, medial-betonte Gonarthrose links, gemäss Akten auch rechts
- degenerative Veränderungen MTP-Gelenke beider Füsse gemäss Akten
- Omarthrose links, AC-Gelenke beider Füsse gemäss Akten auch rechts
- Rezidivierend depressive Störung gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 59 f.):
- Hemihyp- bis Anästhesie links (Gesicht, Arm, Rumpf, Bein), funktioneller Genese ohne organisches Korrelat
- Chronisches Schmerzmittelübergebrauchs-Kopfweh (MÜKS) seit Jahren
- Adipositas permagna (BMI 42.7)
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- ABSHBs Antigen positiv
- Status nach totaler abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts 2005
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dissoziativen Anteilen
4.3.2 Die Gutachter stellten bei organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen sowie klaren psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; infolge Vorhandensein von somatischen Mitursachen stellten sie nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Sie verwiesen sodann auf psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte: Die Versicherte sei Analphabetin, habe keine Ausbildung absolviert, habe sich nach erfolgter Migration in die Schweiz z.B. sprachlich kaum integrieren können, jahrelang unter ungewollter Kinderlosigkeit gelitten, infolge Ausbildungslosigkeit und mangelnder sprachlicher Integration keine Stelle gefunden. Sodann habe sie nach der Scheidung weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehemann und dessen zweiten, ebenfalls kinderlosen Frau zusammengelebt.
Da die emotionalen Schwankungen über das üblicherweise bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gesehene Ausmass hinausgingen, stellten sie zusätzlich die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgesprochene Somatisierung, erlebe sich hauptsächlich durch die Schmerzen eingeschränkt, könne kaum introspektive Räume betreten. Anlässlich der Exploration habe sie sich in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden, eine leichtgradig geminderte Stimmungsmodulation, eine leichtgradige Antriebsverminderung, eine leichtgradige Adynamie, eine leichtgradige Hoffnungslosigkeit gezeigt sowie von leichtgradigen nächtlichen, nicht psychotisch anmutenden Ängsten berichtet. Sie beklage sich über ausgeprägte Schlafstörungen, habe bei weiterhin 100 kg Habitualgewicht keinen Appetit. Klinisch könnten keine kognitiven Störungen nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeige kein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten.
Insgesamt zeige die Beschwerdeführerin ein passives Verhalten bei freilich aktivem Interesse z.B. beim Gespräch über ihre Familie. Sie gehe mit der zweiten Frau ihres Ex-Ehemannes spazieren, verkehre regelmässig mit ihren beiden Brüdern, telefoniere regelmässig mit den beiden Schwestern, verbringe regelmässig Ferien im älteren Haus des Ex-Ehemannes in K.___ mit dort Besuchen der Verwandtschaft des Ehemannes. Gelegentlich verfolge sie im Fernsehen auf albanischen Kanälen die Abendnachrichten. Die Versicherte könne sich an Regeln und Routinen halten, nehme z.B. Arzttermine regelmässig wahr, zeige eine leichtgradige Beeinträchtigung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, erweise sich z.B. bei der Verarbeitung der Kinderlosigkeit als flexibel und umstellfähig, infolge jahrelanger Arbeitslosigkeit lasse sich die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen kaum abschätzen. Anlässlich der Exploration habe sie sich entscheidungs- und urteilsfähig gezeigt (z.B. im Gespräch über die Kinderlosigkeit), infolge der rezidivierend depressiven Störung (gegenwärtig leichtgradig) bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei ebenso erhalten wie die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären Beziehungen. In Bezug auf die Ferien zeige sich die Beschwerdeführerin zu Spontanaktivitäten befähigt. Bei - aus Sicht der Gutachter - eher Überbetreuung durch die Verwandtschaft lasse sich die Verkehrsfähigkeit der Versicherten schwer abschätzen, erwähnenswert seien aber die regelmässigen Ferien in K.___. Anlässlich der Laboruntersuchung habe sich das Duloxetin oberhalb des Normbereiches befunden, Trazodon innerhalb des Normbereiches und Sertralin unterhalb der Nachweisgrenze; wie schon in der Vergangenheit scheine die Compliance schwierig und wenig überblickbar zu sein (S. 53 f.).
4.3.3 Bezüglich der Auswirkungen der Störungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den peripheren Gelenken beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Möglich seien jedoch weiterhin sämtliche leichten bis maximal gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten, ohne Arbeiten, welche ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, vor allem des linken Arms bedingten sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die mit der Notwendigkeit verbunden seien, in die Knie zu gehen und auf den Knien zu arbeiten, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen oder in der Höhe zu arbeiten sowie auf unebenem Grund zu gehen. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten langjährigen Schmerzsymptomatik noch zu 75 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei 2006 durch das L.___ gutachterlich beurteilt worden, damals seien jedoch lediglich Veränderungen am Achsenskelett, nicht im Bereich der peripheren Gelenke berücksichtigt worden. Es sei aufgrund der Datenlage sehr schwierig festzulegen, ab wann die zusätzlichen Einschränkungen gelten würden, degenerative Veränderungen auch peripherer Gelenke seien immerhin bereits radiologisch seit 2003 (zuletzt 16. Oktober 2003) bekannt. Degenerative Veränderungen müssten aber nicht zwingend immer zu Einschränkungen führen. Sicher würden die Einschränkungen ab dem aktuellen Untersuchungsdatum gelten. Im neurologischen und internistischen Fachgebiet seien keine arbeitsrelevanten Diagnosen aufzulisten (S. 69).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei rezidivierend depressiver Störung, aktuell leichtgradig (bei im Aktenverlauf anamnestisch bis schwergradig) aufgrund des im Teilstatus analysierten Mini ICF APP ein um 20 % vermindertes Rendement. Bei Fehlen einer objektiven Beurteilung seit 2008 sowie diskrepanten Schweregradeinschätzungen im Verlauf und bei nachgewiesenen Compliance-Problemen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einnahme der Antidepressiva, gelte die Einschätzung ab Gutachtensdatum (S. 69 f.).
Gesamtheitlich gingen die Experten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % aus beim aus rheumatologischer Sicht angepassten Profil (S. 70).
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass das C.___-Gutachten vom 2. September 2014 (E. 4.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung (Urk. 8/135/3). Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit - auch mit festgestellten Inkonsistenzen - auseinander. So gaben sie die geschilderten Einschränkungen wieder (Urk. 8/135 S. 25 f., S. 30 f., S. 39 f., S. 46) und beschrieben die mannigfaltigen erhobenen Befunde (Urk. 8/135 S. 26 ff., S. 31 ff., S. 40 f., S. 47). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/135 S. 3 ff.), wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung im Längsverlauf äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/135 S. 34 ff., S. 53 ff., S. 69). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinn legten die C.___-Ärzte in organischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den peripheren Gelenken beeinträchtigt ist und deswegen keine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mehr ausüben kann. Ebenso schlüssig erscheint angesichts der geschilderten Diagnosen und Befunde, dass leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (E. 4.3.2). Mit dem attestierten Umfang von 75 % nahmen die Experten Rücksicht auf die wohl zahlreichen, insgesamt aber eher diskreten Pathologien bestehend aus (nebst Schulter-, Knie- und Fussbeschwerden) Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Hyperlordose, Skoliose, Retrolisthesis sowie einer Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel samt entsprechender Schmerzsymptomatik.
In psychiatrischer Hinsicht überzeugt die Expertise in gleicher Weise. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei ebenfalls nicht gravierender Pathologie mit aktuell leichtgradiger depressiver Störung ein vermindertes Rendement besteht, welches nicht additiv zu berücksichtigen ist. Dies erscheint angesichts der erhobenen, eher diskreten Untersuchungsbefunde (unter anderem erhaltenes Bewusstsein und Orientierung, verminderter Antrieb und Ausdrucksverhalten, bei gewissen Themen depressive Note, Einengung auf das Schmerzgeschehen, keine Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen, leichtgradig geminderte depressive Auslenkung und Modulationsfähigkeit der Stimmung, leichtgradige Hoffnungslosigkeit, Adynamie, Aktivitätseinschränkung, Interessenverlust, nächtliche Ängste; Urk. 8/135/47) als schlüssig.
5.2 Zur abweichenden Einschätzung der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (E. 4.1) ist vorweg festzuhalten, dass diese schon deswegen mit Zurückhaltung zu würdigen ist, weil anlässlich der psychiatrischen Untersuchung nicht die der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann Auskunft gab. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich sodann eine etwas akzentuiertere Beschreibung der Befunde bei namentlich stärkerer Ausprägung des depressiven Erscheinens. Dies hatte sich aber offensichtlich bis im Herbst 2014 soweit gelegt, dass nurmehr eine leichte depressive Episode gegeben war.
Die Kritik am C.___-Gutachten durch Dr. I.___ und Dr. phil. klin. psych. M.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3), welche bereits für den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 verantwortlich gezeichnet hatten, erschöpft sich im Wesentlichen im Vorhalt, die Beschwerden oberflächlich aufgenommen zu haben (S. 3 oben und S. 4 unten). Hierzu ist festzuhalten, dass die C.___-Experten in jedem Fachbereich separat die durch den entsprechenden Fachgutachter erhobenen Befunde darlegten (E. 5.1) und dabei auch zu praktisch identischen Ergebnissen wie die B.___-Fachpersonen, welche in gleicher Weise das Vorliegen von psychotischen Erlebnisweisen und Einschränkungen des Denkens verneinten und den Fokus auf das Schmerzempfinden sowie eine depressiv-resignierte Stimmung legten (Urk. 3 S. 3). Dass sich die neu hinzugetretenen Diagnosen (Nr. 11 Gallensteinentfernung sowie Nr. 12 Fettleber, S. 4) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wurde nicht dargetan und solches ist auch nicht ersichtlich.
Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (100 % statt 25 %) entspringt demgemäss einer zurückhaltenderen Zumutbarkeitseinschätzung, welche wohl mit der vom Bundesgericht erkannten Erfahrungstatsache zu erklären ist, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlens von objektivierbaren Umständen, welche den Gutachtern entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschätzung der C.___-Experten abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von Dr. I.___ und Dr. phil. M.___ geschilderten Befunden vereinbaren lässt. Namentlich fehlt eine Darlegung der Befunde, welche das Vorliegen einer schweren depressiven Episode als nachvollziehbar erscheinen lassen würde.
5.3 Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden Dr. J.___ (E. 4.2). Seinem Attest von Ende 2013 mangelt es an der Schilderung einschlägiger Befunde und diese war bis zur Begutachtung ohnehin überholt.
5.4 Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenablehnung am 30. Juli 2009 namentlich in psychischer Hinsicht derart verbessert hat, als sie bei neu lediglich leichter (statt mittelgradiger) depressiver Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 25 % eingeschränkt und auf eine Stelle angewiesen ist, die ihren - leicht verschlechterten - multiplen organischen Beeinträchtigungen Rechnung trägt.
6.
6.1 Zu ergänzen bleibt, dass die C.___-Ärzte mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dissoziativen Anteilen eine solche aus dem psychosomatischen Formenkreis stellten (E. 4.3.1). Aus dem Text der Expertise erhellt nicht vollständig, ob eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (als 25 %) verneint wurde (E. 4.3.3), weil das Schmerzgeschehen nicht von einer erheblichen Intensität ist, oder weil die Experten die Foerster-Kriterien nicht als erfüllt ansahen (Urk. 8/135 S. 54 f.).
Soweit die Ärzte weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus letzteren Überlegungen verneint haben, beschlägt die Thematik eine Rechtsfrage, welche nicht von Ärzten, sondern von der Verwaltung respektive den Gerichten zu beurteilen ist.
6.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
6.3 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ergibt sich, dass die diagnosenrelvanten Befunde nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Wohl leidet die Beschwerdeführerin an zahlreichen Pathologien, die klinischen Befunde reduzieren sich indes im Wesentlichen auf die Schmerzsymptomatik, welche nur teilweise erklärbar ist, und die psychische Einschränkung, welche sich - bei weitgehend erhaltenen Funktionen - hauptsächlich durch eine zum depressiven Pol verlagerte Stimmung auszeichnet. Die Behandlung der organischen Pathologien verlief grundsätzlich erfolgreich, in psychiatrischer Hinsicht ist ein wechselhafter Verlauf zu erkennen. Einzig in Bezug auf die Schmerzproblematik ergab sich im Verlauf keine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin aber seit der letztmaligen Rentenablehnung am 30. Juni 2009 keine fachspezifische (stationäre) Schmerztherapie absolvierte. Die Komorbidität besteht vorweg in einem Linksseiten-Körperschmerz, welcher zwar durch verschiedene organische Pathologien verursacht wird, diese sind indes nicht ausgeprägter Natur. In psychiatrischer Hinsicht besteht mit einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung ebenfalls keine massgebliche, invalidisierende Erkrankung.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin wohl über eingeschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, was ein Angehen der Krankheitsfolgen erschweren könnten. Indessen kann sie Regeln und Routinen einhalten und erweist sich als flexibel und umstellfähig (Urk. 8/135/54). Damit sind gewisse Ressourcen erkennbar. Der soziale Kontext erweist sich als grundsätzlich unterstützend. Die Beschwerdeführerin lebt in einer - nicht ganz unauffälligen - Wohngemeinschaft mit dem Ex-Mann und dessen neuen Frau. Hierbei wird sie indes von beiden unterstützt, nach Meinung des psychiatrischen Gutachters sogar zu viel („Überbetreuung durch die Verwandtschaft“, Urk. 8/135/54). So trinkt sie nach dem Aufstehen Tee mit dem Ex-Mann, geht mit dessen neuen Frau spazieren und schaut abends mit ihnen fern. Weiter hat sie Kontakt zu ihren Brüdern sowie den in K.___ lebenden Schwerstern (Urk. 8/135/45-46).
Zur Kategorie „Konsistenz“ ist festzuhalten, dass eine gewisse Einschränkung des Aktivitätenniveaus im Alltag zu beobachten ist, namentlich durch nachmittägliches Schlafen (Urk. 8/154/45). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin aber ein praktisch uneingeschränktes Freizeitverhalten mit Spaziergängen, Besuchen und Ferien in ihrem Heimatland. Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck erscheint nach der letztmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens am 30. Juli 2009 nicht ausserordentlich hoch gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin begab sich verschiedentlich in Behandlung aufgrund ihrer organischen Pathologien, in psychiatrischer Hinsicht absolvierte sie aber keine stationäre Therapie mehr (Urk. 8/135/15-19) und suchte ihren behandelnden Psychiater lediglich einmal pro Monat auf (Urk. 8/113/1-3).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die einschlägigen Indikatoren nicht in ausgesprochener Weise gegeben sind und sich die Abklärung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischen Gründen damit erübrigt.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 2), welche Qualifikation diese implizit anerkannte (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts des bescheidenen Einkommensbedarfs (laufende Unterhaltszahlungen durch den Ex-Mann von Fr. 900.-- [Urk. 11 S. 3 Ziff. 7] und geringer Mietzinsanteil [Fr. 492.--, Urk. 11 S. 5 Ziff. 5]) erscheint diese Annahme als plausibel.
7.2 Im Erwerbsbereich tätigte die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich, indem sie sowohl für die Bemessung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik abstellte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist angesichts des Umstandes nicht zu beanstanden, dass sie längere Zeit nicht mehr erwerbstätig war und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen in der Grössenordnung des Tabellenlohnes erzielte (Valideneinkommen 2008 Fr. 37‘864.-- für ein 75 %-Pensum, Urk. 8/102/9), effektiv lediglich im Umfang von etwa 50 % tätig war und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie - bei intakter Gesundheit - noch bei diesem Arbeitgeber in einem um 25 % erhöhten Pensum tätig wäre.
Der Invaliditätsgrad entspricht demgemäss dem Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen solchen, die Beschwerdeführerin forderte den maximalen von 25 % (Urk. 1 S. 6). Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), ergäbe eine Einschränkung von 25 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsanteil einen Teilinvaliditätsgrad von 18.75 %. Damit müsste die Beschwerdeführerin im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich im Umfang von 85 % eingeschränkt sein, um die rentenbegründende Schwelle von 40 % zu erreichen.
Dies ist - bei letztmaliger Einschränkung von 21 % (Urk. 8/102/10 und Urk. 8/78/6) - und gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % auf 75 % ausgeschlossen. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich damit.
7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
8.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Bernhard Zollinger nach Einblick in die Honorarnote vom 11. April 2017 (Urk. 14) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘307.40 zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘307.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger