Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00613 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 9. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, meldete sich am 11. Februar 2014 unter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/12/1-4) ein und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/16; Urk. 9/23, Urk. 9/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/36 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Versicherte leide seit ihrer Geburt an einer Entwicklungsverzögerung unbekannter Ätiologie (eventuell Cerebralparese) im geistigen, kognitiven und körperlichen Bereich. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung (IQ +/- 60) sei aus berufsberaterischer Sicht keine Ausbildung möglich. In Y.___ habe die Versicherte in den Jahren 2010 bis 2013 in einer Hilfstätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 214.-- erzielt. Diese Tätigkeit sei als angemessene Einarbeitung in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe aufgrund ihres vergleichsweise tiefen IQ eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie keine Ausbildung mit Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis abschliessen könne. Ob der niedrige IQ jedoch einer IV-Anlehre tatsächlich entgegenstehen würde, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Entsprechende Abklärungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen worden. Auch aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen aus Y.___ seien keine abschliessenden Erkenntnisse zu gewinnen (S. 3 f. Ziff. 4).
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ zu einem kleinen Pensum einerseits in einem Kindergarten/Primarschule, andererseits in einem Kinderhort beschäftigt gewesen sei und dabei ein kleines Einkommen erzielt habe. Dies weise darauf hin, dass sie zumindest die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einarbeitung in eine geschützte Werkstätte erfüllen dürfte. Dass hingegen die Tätigkeit in Y.___ bereits als angemessene Einarbeitung in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu betrachten sei, werde bestritten. In der Schweiz würden keine vergleichbaren geschützten Arbeitsplätze im Bereich Kindergarten/Kinderhort/Primarschule bestehen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitsplatz in einer vergleichbaren Tätigkeit finden könne, wie sie sie in Y.___ ausgeübt habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse sie deshalb in eine andere Tätigkeit wechseln und in eine konkrete neue Tätigkeit eingearbeitet werden (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.
Unbestritten blieb die Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wurde in Y.___ geboren und besuchte dort während 12 Jahren eine Regelschule, welche sie im Januar 2005 abschloss (Urk. 9/1/22-23). Sie habe nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin während den 12 Schuljahren eine persönliche Unterstützung erhalten und habe somit ein „angepasstes High School Certificate“ abschliessen können. Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin als Volontärin in einem Kindergarten/Primarschule gearbeitet (Aktivitäten organisieren, Geschichten erzählen, abwaschen, etc.). Im Jahr 2010 sei ihr dort auch ein temporärer Job in der Administration angeboten worden. Zusätzlich habe sie seit dem Jahr 2009 an zwei Tagen in der Woche während drei Stunden in einem Kinderhort mitgeholfen (bei den jeweiligen Aktivitäten mitmachen, Kinder beaufsichtigen, aufräumen, Mithilfe in der Administration; Urk. 9/3/1, vgl. auch Urk. 9/1/25-26).
Am 24. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Urk. 9/2/1 Ziff. 1.6).
3.2 Im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/12/1-4) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine allgemeine Entwicklungsverzögerung im geistig/kognitiven und körperlichen Bereich unklarer Ätiologie, eventuell eine Cerebralparese (Ziff. 1.1). Aufgrund dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nur im geschützten Bereich eingesetzt werden, wobei ein voller Einsatz (100 %) möglich sei. Aufgrund der geistigen Verlangsamung bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
4.
4.1 Gemäss Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei einem Intelligenz-Quotienten (IQ) von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 E. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2), wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt.
4.2 Der IQ der Beschwerdeführerin wurde letztmals - soweit aktenkundig - mit 16 Jahren beurteilt. Sie erzielte Werte zwischen 58 und 63 (Urk. 9/12/5-7). Wie die Beschwerdeführerin ausführte, war es ihr trotz ihren Einschränkungen möglich, ein „angepasstes High School Certificate“ zu erlangen. Was „angepasst“ bedeutet, wurde weder von der Beschwerdeführerin näher dargelegt, noch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Trotzdem weisen sowohl der erlangte Schulabschluss wie auch die über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten im Kindergarten sowie im Hort darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit mindestens in einer geschützten Werkstätte mit sich bringen dürfte. Ungeklärt blieb bisher die Frage, ob gar eine IV-Anlehre möglich wäre.
Die Beschwerdegegnerin zweifelt offenbar nicht daran, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen im beruflichen Umfeld niederschlagen, hielt sie doch fest, die Beschwerdeführerin sei in Y.___ bereits angemessen in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen eingearbeitet worden. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung durch Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeitsplatz als 100 % arbeitsfähig (allerdings mit nicht genauer bezifferter Einschränkung der Leistungsfähigkeit) einstufte. In den Akten fehlen Aussagen dazu, in wie fern sich der tiefere IQ und die Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin im beruflichen Bereich auswirkt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einfach pauschal fest, mit einem IQ von +/- 60 sei keine Ausbildung möglich. Wie aber bereits zuvor erwähnt, wurden keine konkreten Abklärungen zu den Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorgenommen.
4.3 Sodann ist die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, im Bereich Kindergarten/Primarschule/Kinderhort würden Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn dem so wäre - was die Beschwerdeführerin bestreitet (vorstehend E. 2.2) - hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG; vorstehend E. 1.4) und auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG. Denn als Umschulung gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (vorstehend E. 1.3).
Sofern im genannten Bereich keine geeigneten Stellen existieren, wären weitere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (vorstehend E. 1.2) und der Anspruch auf Ersatz der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorstehend E. 1.3) zu prüfen. Insbesondere sind die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG).
4.4 Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Massnahmen beruflicher Art durchaus denkbar, sei es in Form praktischer Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) oder hinsichtlich Erwerb einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung. Welche Eingliederungsschwierigkeiten bestehen und welche Massnahmen notwendig wären, legte die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren dar, wobei die effektiv durchführbaren Massnahmen nach Vornahme weiterer Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu prüfen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 5) als gegenstandslos.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti