Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00614 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 1. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war ab 1986 selbständigerwerbend im Bereich Hauswartungen und Gartenunterhalt und meldete sich am 29. Januar 1990 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 7. November 1990 wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/33).
1.2 Am 6. Juni 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/90) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2003 (Urk. 7/94 und Urk. 7/108) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab Juli 2002 zu.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 7/129) bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente ab Januar 2007.
Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/146 Ziff. 1.1). Am 23. April 2012 teilte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, weshalb sein Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 7/157).
Mit Revisionsgesuch vom 16. November 2012 (Urk. 7/159) beantragte der Versicherte die Überprüfung seines Rentenanspruchs. Mit Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 7/164) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.3 Unter Hinweis auf einen Rückenschaden und einen im Januar 2009 in Z.___ erlittenen Hirnschlag meldete sich der Versicherte am 2. Februar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/177-180) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/183 = Urk. 2) auf das Revisionsgesuch nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf das Revisionsgesuch sowie die Anordnung eines unabhängigen Gutachtens durch die IV-Stelle (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. September 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht (Urk. 11) ein und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Oktober 2015 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Hirnschlag sei bereits im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision berücksichtigt worden. Aus medizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seither nicht verändert (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit dem im Januar 2009 erlittenen Hirnschlag erheblich eingeschränkt zu sein. Die - näher genannten - eingereichten Berichte würden eine Verschlechterung bestätigen. Es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, der Hirnschlag sei bereits im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision berücksichtigt worden, nachdem ihr zum damaligen Zeitpunkt gar keine Beweise vorgelegen hätten (Urk. 1).
2.3 Strittig ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung beziehungsweise das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar 2015. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Überprüfung seines Rentenanspruchs im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.1-4).
3.
3.1 Der Anspruchsprüfung im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision, welche gemäss Mitteilung vom 23. April 2012 (Urk. 7/157) einen unveränderten Rentenanspruch ergab, lagen im Wesentlichen folgende Berichte zu Grunde:
3.2 Im am 19. Januar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 7/146) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2008 verschlechtert; er habe einen Hirnschlag erlitten (Ziff. 1.1-2).
3.3 Am 10. Februar 2010 (Urk. 7/153/11) übermittelte Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem Hausarzt des Beschwerdeführers seinen Bericht über die kardiologische Abklärung vom 3. und 10. Februar 2010 (Urk. 7/153/12-15). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts im Januar 2009
- offenes Foramen ovale
- hypertensive Herzkrankheit
- Hypercholesterinämie
- Nikotinabusus
- Adipositas
- Cannabis-Abusus
Er führte aus, bei im Januar 2009 erlittenem rechtshemisphärischem zerebrovaskulärem Insult im Media-Stromgebiet und fehlenden Hinweisen für eine relevante Atheromatose der hirnzuführenden Gefässe habe auf der Suche nach einer kardiogenen Emboliequelle in der abschliessenden transoesophagealen Echokardiographie ein offenes Foramen ovale nachgewiesen werden können. Somit stehe eine gekreuzte Embolisation als Ursache für das zerebral-ischämische Ereignis differentialdiagnostisch im Vordergrund. Die Indikation für die Durchführung eines Schirmverschlusses des offenen Foramen ovale sei gegeben und der Beschwerdeführer hierfür im B.___ angemeldet (S. 2).
3.4 Am 25. Februar 2010 (Urk. 7/153/6-10) berichteten Ärzte des B.___, Abteilung für Kardiologie, aktuell hätten sich neurologisch lediglich eine Hypästhesie- und Dysästhesie links gezeigt (S. 1 Mitte). Es sei problemlos gelungen, das persistierende Foramen ovale (PFO) mittels eines Amplatzer PFO-Occluder 25 mm zu verschliessen. Bei der gleichzeitig durchgeführten Koronarangiographie hätten sich normale Kranzarterien gefunden. Postinterventionell habe sich ein komplikationsloser Verlauf mit radiologisch korrekt gelegenem Device gezeigt, sodass der Beschwerdeführer am Tag nach dem Eingriff beschwerdefrei nach Hause habe austreten können (S. 2).
3.5 Am 18. August 2010 (Urk. 7/153/1) übermittelte Dr. A.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers seinen Bericht über die kardiologische Abklärung vom gleichen Tag (Urk. 7/153/2-5). Er führte aus, sechs Monate nach erfolgtem katheterinterventionellem Verschluss eines offenen Foramen ovale könne in der abschliessenden echokardiographischen Verlaufskontrolle eine einwandfreie Lage des Amplatzer PFO-25 mm-Occluder nachgewiesen werden. Es liege kein residueller intratrialer Shunt vor. Zur optimalen Sekundärprophylaxe kardiovaskulärer Ereignisse werde empfohlen, an der bestehenden Aspirin-Medikation zeitlebens festzuhalten (S. 1 unten). In der Annahme eines kardial beschwerdefreien weiteren Verlaufs seien keine routinemässigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen nötig (S. 2).
3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/150) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts
- Resthemisyndrom links, handbetont
- Status nach Verschluss offenes Foramen ovale 2010
- Spinalkanalstenose L4/5, Rezessus-Foraminalstenose S1 links, Status nach Operation 2001
- chronische lumboradikuläre Schmerzen
- Status nach Fraktur des oberen Sprunggelenks links
- chronische Schmerzen, Bewegungseinschränkung
Dr. C.___ führte aus, die bisherigen krankheits- und unfallbedingten Beschwerden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 49 % geführt hätten, seien konstant geblieben. Diesbezüglich ergäben sich keine neuen Aspekte. Im Januar 2009 habe der Beschwerdeführer einen zerebrovaskulären Insult rechts mit linksseitigem Hemisyndrom (armbetont) erlitten. Die erst im Jahr 2010 in der Schweiz erfolgten Abklärungen hätten ursächlich ein offenes Foramen ovale ergeben, welches operativ verschlossen worden sei. Ein doch mittelschweres Resthemisyndrom links sei geblieben. Die Restarbeitsunfähigkeit sei dadurch noch weiter eingeschränkt (richtig wohl: habe zugenommen) und dürfte bei 80 % liegen.
3.7 Gestützt auf die Stellungnahme eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. März 2012 (Urk. 7/156 S. 2 f.) unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ am 23. April 2012 Zusatzfragen - etwa, wie ausgeprägt die Hemisymptomatik sei, welche funktionelle Einschränkungen bestünden und ob es sich bei der betroffenen Seite um die dominante oder die adominante Seite handle - und ersuchte ihn um Einreichung allfällig vorhandener Arztberichte betreffend die neu aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Januar 2009 (Urk. 7/155).
Am 8. März 2012 teilte Dr. C.___ mit, es existierten keine weiteren Unterlagen und die detaillierten Fragen könne er nicht beantworten. Dies müsse im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens erfolgen (Urk. 7/152).
3.8 Nach Einsicht in die am 27. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___ (Urk. 7/153; vgl. vorstehend E. 3.3-5) nahm der RAD-Arzt am 19. April 2012 erneut Stellung (Urk. 7/156 S. 3). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende neuen Diagnosen:
- Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts
- Resthemisyndrom links, handbetont
- Status nach Verschluss offenes Foramen ovale 2010
Neurologisch werde - analog zum Befund im Bericht der Ärzte des B.___ vom 25. Februar 2010 - eine Hyp- und Dysästhesie links (linker Arm/linke Hand) beschrieben. Ansonsten würden seitengleiche Hirnnerven beschrieben und der Armhalteversuch sowie der Finger-Nase-Versuch seien ohne pathologischen Befund gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich bei den beschriebenen Befunden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands begründen und es könne von einem unverändertem Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
4. Im Anschluss an die Neuanmeldung vom November 2012 (Urk. 7/159) reichte der Beschwerdeführer auch nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/160) keine aktuellen Arztberichte ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 11. März 2013 einen Nichteintretensentscheid erliess (Urk. 7/164).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Februar 2015 (Urk. 7/166) waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 2) folgende Berichte aktenkundig:
5.2 Die Ärzte in Z.___ diagnostizierten im Januar 2009 den bekannten zerebrovaskulärem Insult und berichteten über die durchgeführten Untersuchungen und die Hospitalisation des Beschwerdeführers im D.___(Urk. 7/175/3-7).
5.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 18. März 2014 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 2013 (Urk. 7/179/2).
5.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2014 (Urk. 7/179/1).
5.5 Die am 9. März 2015 im F.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels (Urk. 7/175/1-2) ergab keinen Hinweis für eine akute oder subakute ischämische Hirnparenchymläsion oder eine intrakraniale Hämorrhagie. Es zeigten sich ein alte, am ehesten postischämische Hirnparenchymläsion occipital rechts von 12 mm Grösse und im Thalamus rechts von 8 x 2 mm Grösse sowie eine generalisierte leichtgradige supra- und infratentorielle Hirnparenchymatrophie. Sodann beschrieben die Ärzte einen Status nach (altem) Verschluss der Aoarta zerebri posterior rechts, differentialdiagnostisch massive Hypoplasie. Die übrigen Hirnbasisarterien sowie zervikalen Arterien hätten keinen Verschluss und keine Stenosen aufgewiesen.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 (Urk. 7/176 S. 3 oben) führte der RAD-Arzt aus, dem MRI-Befund vom 9. März 2015 liessen sich keine Hinweise auf eine Veränderung entnehmen, es habe sich kein Hinweis auf eine akute oder subakute ischämische Hirnparenchymläsion ergeben. Somit müsse von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
5.7 Am 24. April 2015 berichtete Dr. E.___, durch den im Jahr 2009 erlittenen Insult sei der Beschwerdeführer weiterhin stark behindert. So seien zweihändige Tätigkeiten und das Tragen von Lasten unmöglich, Gehen sowie Treppensteigen seien erschwert, das Gleichgewicht sei gestört und somit eine Arbeit als Gärtner undenkbar (Urk. 7/178).
6.
6.1 Im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 einen Hirnschlag erlitten hatte und im Februar 2010 ein in der Folge als dafür ursächlich erachtetes offenes Foramen ovale erfolgreich verschlossen wurde. Nach Einsicht in die damals eingegangenen Berichte der Kardiologen (vorstehend E. 3.3-5) und des Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.7) gelangte der RAD-Arzt zum Schluss, dass aufgrund der beschriebenen Befunde mit lediglich einer Hyp- und Dysästhesie links nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.8).
6.2 Die im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingegangenen Berichte der Ärzte aus Z.___ (vorstehend E. 5.2) sagen nichts darüber aus, ob es bezüglich der Auswirkungen des im Januar 2009 erlittenen Hirnschlags zwischen der letztmaligen Rentenprüfung 2011/2012 und der Neuanmeldung vom Februar 2015 zu einer Verschlechterung gekommen ist. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___ und Dr. E.___, in welchen diese dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vorstehend E. 5.3-4), reichen sodann nicht aus, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft darzutun, da sie keine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit enthalten (vgl. auch Urk. 7/160). Soweit Dr. E.___ dem Beschwerdeführer im April 2015 (vorstehend E. 5.7) eine volle Arbeitsunfähigkeit im (angestammten) Beruf als Gärtner attestierte, ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der Rentenzusprache vom November 2003 davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. Urk. 7/94) und dies seither nicht in Frage gestellt wurde. Der kurze Bericht von Dr. E.___ enthält sodann weder Diagnosen noch objektive Befunde und erweist sich daher als nicht geeignet, eine seit 2011/2012 eingetretene Verschlechterung glaubhaft darzutun.
Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass das im März 2015 durchgeführte MRI des Schädels (vorstehend E. 5.5) gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung des RAD-Arztes vom März 2015 (vorstehend E. 5.6) keine Hinweise für eine seit der letztmaligen Rentenprüfung eingetretene Veränderung ergab, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 2), welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), auf den Standpunkt stellte, die aktenkundigen Berichte seien nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Nichteintreten gemäss Aktenlage im Verfügungszeitpunkt korrekt war. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2015 zu den Akten (Urk. 11). Dr. G.___ berichtete, den Beschwerdeführer am 31. August 2015 untersucht zu haben. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach ischämischem Hirninfarkt 2010
- Lokalisation: Versorgungsgebiet Arteria zerebri posterior rechts, Thalamus mit thalamischem, zentralem Schmerzsyndrom
- Ätiologie: wahrscheinlich kardio-embolisch, Status nach Verschluss Foramen ovale
- klinisch: sensorisches Hemisyndrom links, Feinmotorikstörung, zentrale Misssensationen
- Risikofaktoren: Nikotin, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie
In seiner Beurteilung führte Dr. G.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine nicht unerhebliche, überwiegend sensible Hemisymptomatik links mit schwerer Feinmotorikstörung, Misssensationen, thalamischem Schmerz und einer propriozeptiven schweren Gangstörung bei Afferenzstörung. Aufgrund der aktuellen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit für eine körperliche Arbeit, das heisse Gärtner oder irgendwelche anderen handwerklichen oder Hilfsarbeiter-Tätigkeiten, aus neurologischer Sicht nicht mehr gegeben. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit sicher 2014 bestehe. Eine Verschlechterung eines neurologischen Defizits infolge eines Schlaganfalls auch nach einigen Jahren stelle keinen ungewöhnlichen Verlauf dar. Mit zunehmendem Alter seien diese Patienten weniger in der Lage, die neurologischen Defizite zu kompensieren. Von einer Integration auf dem Arbeitsmarkt durch therapeutische Massnahmen könne bei den aktuellen Befunden nicht mehr ausgegangen werden (S. 2 unten).
7.2 Im Gegensatz zu den im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten Berichten (vorstehend E. 5.2-5, E. 5.7) lassen sich dem fachärztlichen Bericht von Dr. G.___, welcher nebst anamnestischen Angaben auch einen klinischen Befund und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen - wenn auch nur in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - enthält, genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung 2011/2012 verschlechtert haben könnte, zumal Dr. G.___ eine Verschlechterung auch einige Jahre nach einem erlittenen Schlaganfall als nicht ungewöhnlich bezeichnete. Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihr die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen, wobei im Rahmen der materiellen Prüfung auch den im Jahr 2012 offen gebliebenen Fragen des RAD-Arztes (Urk. 7/156 S. 2 f.; vgl. vorstehend E. 3.7) nachzugehen sein wird.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 7 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf