Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00615 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteilvom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war zuletzt von Januar 2002 bis November 2010 bei der Y.___ als Falzer tätig (Urk. 11/44/1 Ziff. 2.1). Danach meldete er sich per 1. Dezember 2010 bei der Arbeitslosenkasse an (Aussteuerung per
30. November 2012, Urk. 11/28). Unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss und der Schulter meldete sich der Versicherte am 3. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/16). Die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi-nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/19) und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 11/56).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/58; Urk. 11/61-62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 11/65 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien sämtliche eingereichten Arztberichte der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen. Sodann sei seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar. Eventuell sei er auf eine andere Arbeitstätigkeit umzuschulen (Urk. 1). Nachdem dem Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2015 eine Nachfrist angesetzt wurde (Urk. 3), reichte er sowohl die angefochtene Verfügung als auch ein Einwandschreiben vom 24. März 2015 (Urk. 6) ein. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 31. Juli 2015) ergänzte der Versicherte seine Beschwerde (Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, ab dem 24. Oktober 2012 habe in der angestammten Tätigkeit als Falzer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden. Nach einer Operation am 5. Mai 2013 habe sich eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit angeschlossen, wobei seit November 2013 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (S. 1). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 6. Mai 2013 eingegangen sei, würde ein Leistungsanspruch erst ab 1. November 2013 entstehen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe aber wie dargelegt gar keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr. Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten seien alle vorliegenden Akten berücksichtigt und gewürdigt worden (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 10) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt dahingehend, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2015 seit dem 24. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen sei. Somit sei vorliegend eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es liege ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. An der Verneinung des Rentenanspruchs ändere sich dadurch jedoch nichts. Ein solcher sei weiterhin zu verneinen, da die aufgrund der Schulterproblematik attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt mehr als 40 % betragen und die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Fussoperation lediglich sechs Monate gedauert habe. Da der Beschwerdeführer selbst in der angestammten Tätigkeit weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und zudem Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, würden sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur geltend gemachten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erübrigen (S. 2 Ziff. 3). Ein Grund, am MEDAS-Gutachten zu zweifeln, bestehe vorliegend nicht und es entspreche in jeglicher Hinsicht den vom Bundesgericht geforderten Kriterien, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität dienen zu können. Namentlich die beschwerdeweise erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern, zumal sich daraus keine vom Gutachten wesentlich abweichenden Befunde ergeben würden (Ziff. 4). Betreffend den Antrag auf Umschulung sei schliesslich festzuhalten, dass vorliegend lediglich der Rentenanspruch Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei (Ziff. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig und widerspreche den Aussagen der behandelnden Ärzte. Es seien daher noch weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1).
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 31. Juli 2015; Urk. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, gestützt auf das Schreiben (vgl. Urk. 6) von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei ausgewiesen, dass er seit Januar 2013 bei diesem in Behandlung und ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die orthopädische Einschätzung im MEDAS-Gutachten, wonach er seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zum Bericht seines behandelnden Arztes. Das Bundesgericht habe zudem in einem Urteil vom 3. Juni 2015 entschieden, dass umfangreiche Abklärungen durchzuführen seien. Dies sei in seinem Fall nicht passiert (S. 1 erster Abschnitt). Sodann sei zu berücksichtigen, dass er weitere Beschwerden an der Schulter habe und an psychischen Problemen leide. Diese Leiden hätten ebenfalls Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit, was nicht berücksichtigt worden sei (S. 1 zweiter Abschnitt). Ein beruflicher Wiedereinstieg sei wegen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten und wegen seines Alters mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weshalb er hierfür Unterstützung brauche (S. 1 dritter Abschnitt).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dabei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin genügend medizinische Abklärungen durchgeführt hat sowie dass seine allenfalls zumutbare Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters noch verwertbar sei.
3.
3.1 Am 11. Februar 2013 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine Visiomed-Beurteilung (Urk. 11/19/10-14). Er stellte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 3):
- Verdacht auf Rezidivganglion im Bereich der Peronealsehne rechts bei Knicksenkfüssen beidseits, aber guter Kompensation
- Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis rechts mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung
- koronare Herzkrankheit, bislang ohne interventionelle Massnahmen
- Hypercholesterinämie, gut eingestellt
- arterielle Hypertonie, gut eingestellt
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung oder Episode habe er nicht gefunden. Zurzeit nehme der Beschwerdeführer Citalopram (S. 3 Ziff. 4 unten).
Angepasste sitzende Tätigkeiten ohne Heben über 10 kg, ohne gleichförmige Arbeiten mit der rechten Hand, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne langes Stehen, da sonst Schwellungen und Schmerzen am rechten Aussenknöchel auftreten würden, seien dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar (S. 4 oben).
3.2 Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer erstmals am rechten Fuss operiert, wobei ein Sehnenscheidenganglion entfernt wurde. Da die Beschwerden gemäss Bericht vom 9. Januar 2013 von Dr. A.___ wieder deutlich zugenommen hätten, stellte er sich erneut im Kantonsspital A.___ (A.___) vor (Urk. 11/36/16-17; vgl. auch Bericht vom 12. März 2013, Urk. 11/19/8-9). Es wurde ein multilokuläres Ganglion des unteren Sprunggelenkes (Sinus tarsi) am rechten Fuss mit/bei geringen degenerativen Veränderungen im unteren Sprunggelenk diagnostiziert (Bericht vom 20. Februar 2013, Urk. 11/36/15) und in der Folge im März 2013 eine Punktion und Infiltration des Sinus tarsi durchgeführt, welche jedoch wenig Beschwerdelinderung gebracht habe (Bericht
vom 1. März 2013, Urk. 11/36/13-14, sowie Bericht vom 13. März 2013, Urk. 11/36/12).
Aus diesem Grund erfolgte am 2. Mai 2013 eine weitere Operation am rechten Fuss (Austrittsbericht vom 2. Mai 2013, Urk. 11/36/10-11, sowie Operationsbericht vom 9. Mai 2013, Urk. 11/36/8-9). Nach einem problematischen Wund-verheilungsverlauf im Anschluss an die durchgeführte Operation (vgl. Urk. 11/36/2-7) habe sich fünf Monate postoperativ ein zufriedenstellendes Zustandsbild gezeigt. Der Beschwerdeführer könne 30 bis 45 Minuten pro Tag spazieren, wobei es im Anschluss teilweise noch zu Schwellungen im Bereich des Operationsfeldes sowie zu Dysästhesien im Bereich des lateralen Vorfusses komme. Seitens der Ärzte des A.___ sei die Behandlung nun abgeschlossen (Bericht vom 2. November 2013, Urk. 11/36/1).
Den Akten sind für die Zeit vom 19. Februar bis 2. Mai 2013 (Urk. 11/15/3), vom 2. Mai bis 18. Juni 2013 (Urk. 11/15/2) sowie vom 5. August (richtig wohl 5. Juli, vgl. Datum Arztzeugnis unten, Urk. 11/32) bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu entnehmen, in welchen dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
3.3 Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. Dezember 2013 (Urk. 11/37/5-8; siehe auch Bericht vom 17. Januar 2013, Urk. 11/19/15-16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1):
- Status nach offener Sinus tarsi-Revision rechts mit Zystenresektion, ausgedehnter degenerativ-zystischer Veränderung im Sinus tarsi vom 2. Mai 2013. Aktuell amnestisch Restschmerzen
- arterielle Hypertonie, beginnende hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 2013)
- atherosklerotische Herzkrankheit (Eingefässerkrankung Circumflexa 60 % Stenose)
- Nacken- und Schulterschmerzen
Halswirbelsäulen (HWS) - Röntgenbild vom 12. Oktober 2013
- geringgradige Segmentdegeneration C6/7 mit linksbetonter geringgradiger Unkovertebralarthrose
- leichte Bandscheibendegeneration C3-C6 (Radiologie Graben 12. Oktober 2011)
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica beidseits rechts mehr als links, Impingementsyndrom (Dr. Bodmer Februar 2013)
Schwedenstatus rechts bland 27. September 2012
- leichte bis mittelgradige depressive Episode, Agoraphobie und Panikstörung (IPW 26. Juli 2006)
Aus den Angaben zur Arbeitsfähigkeit geht hervor, dass med. pract. B.___ mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit in einer (wegen den Fussbeschwerden) sitzenden Tätigkeit als möglich erachtete, er jedoch eine gesamtheitliche medizinische Abklärung für die Beurteilung der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für notwendig hielt (S. 3 lit. C.2 und S. 3 f.).
3.4 Mit undatiertem - jedoch aufgrund des von Dr. A.___ erwähnten Stellenwechsels ins Spital C.___ (vgl. S. 1 Ziff. 1.3) wohl nach den zuvor genannten Berichten erstatteten - Bericht (Urk. 11/40/5-6) führte Dr. A.___ aus, aktuell würden sich reizlose Narbenverhältnisse zeigen. Es würden diffuse neuropathische Beschwerden im Versorgungsbereich des Nervus peroneus superficialis sowie eine sehr empfindliche Narbe bestehen. Sodann liege eine deutliche Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi vor (S. 1 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei vor dem Eingriff arbeitssuchend gewesen. Auch aktuell sei eine stehende oder wechselbelastende Tätigkeit nicht möglich, da er unter deutlichen Belastungsproblemen leide (S. 2 Ziff. 1.6). Für die Einschätzung der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit empfahl Dr. A.___ den Beizug eines Rehabilitationsmediziners (Ziff. 1.9).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 führte Dr. A.___ aus, grundsätzlich sei beim Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit denkbar. Zum Umfang und der Belastbarkeit wollte er sich allerdings nicht äussern (Urk. 11/42).
3.5 Am 27. Januar 2015 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ das polydisziplinäre Gutachten, wobei der Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Kardiologie untersucht wurde (Urk. 11/56/1-49).
Anlässlich der internistischen und orthopädischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Fuss unterhalb des Aussenknöchels und an der Aussenkante geklagt. Die Fussschmerzen seien beim Gehen und bei normaler Alltagsbelastung so intensiv, dass Gehstrecken nach etwa 20 Minuten abgebrochen und eine Pause eingelegt werden müsste. Die Schulterschmerzen würden ihn am schweren Heben hindern und würden die Armbeweglichkeit im Schultergelenk bei vielen alltäglichen Verrichtungen einschränken (S. 22 Ziff. 2.1; vgl. auch S. 9 Ziff. 2.7). Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der kardiologischen Untersuchung an, er verspüre bei psychischer Erregung, körperlicher Anstrengung aber auch in Ruhe ohne Belastung einen Druck und ein Ziehen im Brustkorb. Er habe dann Angst, dass etwas passieren könne und er einen Infarkt erleide und gar daran sterben könne (S. 16 Ziff. 2.1). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer - nebst den zuvor genannten Beschwerden - über diffuse Ängste und depressive Verstimmungen seit 2005 berichtet. Er habe Stress bei der Arbeit gehabt, es sei zu Streitereien und Gereiztheit am Arbeitsplatz gekommen (S. 36 Ziff. 2.1).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 45 Ziff. III.1.1):
- Status nach Resektion eines Peronealsehnenganglions rechts und Rezidiv-Operation (Mai 2013), seitdem Narbenschmerz bei der Sprunggelenksbewegung durch Verbackung der Haut und Unterhaut im Sinus tarsi
- Rotatorenmanschettendegeneration mit Impingementsymptomatik bei der Armbewegung (painful arc) rechts seit dem 24. Oktober 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Folgenden (Ziff. III.1.2):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- koronare 1-Gefässerkrankung mit 60%iger Stenose eines Ramus posteriorlateralis der linken Koronararterie
- Lumbalgien intermittierend mit geringer pseudoradikulärer Symptomatik
In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, die letzte Arbeitsstelle wegen psychischer Überlastung auf Ende November 2010 gekündigt zu haben. Laut den damaligen Hausärzten hätte er zu dieser Zeit depressive Beschwerden gehabt (S. 46 oben).
Nach der Aussteuerung Ende November 2012 habe sich der Beschwerdeführer wegen orthopädischer Beschwerden an der Schulter und dem rechten Fuss in ärztliche Behandlung begeben. Der operative Eingriff am rechten Fuss habe zufolge postoperativer Komplikationen ab dem 24. Oktober 2012 eine langdauernde Krankschreibung über etwa ein halbes Jahr bewirkt. Bezüglich der schmerzhaften rechten Schulter hätten leichte degenerative Befunde ohne wesentliche Funktionsstörung erhoben werden können. Dem sollte mit gewissen Anpassungen am Arbeitsplatz Rechnung getragen werden (S. 46 Mitte).
Die aktuellen Schmerzen am rechten Fuss könnten angeblich durch eine Vernarbung erklärt werden, weshalb offenbar eine erneute Revision geplant sei. Allenfalls könnte durch einen orthopädischen Schuh Erleichterung geschaffen werden. Der Beschwerdeführer sei aber nach der vorliegenden Untersuchung objektiv nicht eingeschränkt. Er habe den rechten Fuss bei der Untersuchung ohne Schmerzmanifestation im Einbeinstand belasten können und mache täglich Spaziergänge (S. 46 unten).
Die körperlichen Beschwerden würden einer gewissen Somatisierung entsprechen, womit der Beschwerdeführer seine Behinderung zeigen wolle. Behandlungen wegen körperlichen Beschwerden als Folge langjähriger anforderungsreicher, leicht bis mittelschwerer körperlicher Arbeit würden kulturbedingt besser in sein Krankheitskonzept passen als eine psychiatrische Betreuung, obwohl er über Gedächtnisstörungen und einen „leeren Kopf“ klage. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt (S. 46 f.).
Der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht aber an einer Dysthymie. Diese sei gekennzeichnet durch eine chronische depressive Verstimmung, die die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfülle. Dieser Sachverhalt lasse sich überwiegend wahrscheinlich seit 2006 aus den Akten und mit der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nachweisen. Die hausärztlichen Angaben einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode und Panikstörung Ende 2013 seien nicht nachvollziehbar (S. 47 oben).
Der Beschwerdeführer habe sich nach mehrjähriger Absenz vom Erwerbsleben daran gewöhnt und präsentiere sich aktuell als Invalider. Daraus würden das tiefe soziale Funktionsniveau und die von der Familie unterstützte regressive Position resultieren. Sie seien psychologisch zwar nachvollziehbar, aber nicht als krankhaft zu werten (S. 47 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, es könne aus somatischer Sicht ab dem 24. Oktober 2012 eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert werden. Die Fussbeschwerden hätten nach der Revisionsoperation vom 5. Mai 2013 zwar vorübergehend für ein halbes Jahr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, ab dem 2. November 2013 sei gestützt darauf jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren (S. 47 f. Ziff. 3.1; vgl. auch S. 32 Ziff. 6.1).
In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe - mit Ausnahme für das halbe Jahr zwischen dem 5. Mai und dem 1. November 2013 aufgrund der Fussbeschwerden - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 3.2).
Das Belastungsprofil der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit kann dem orthopädischen (S. 33 f. Ziff. 6.2) und psychiatrischen (S. 43 Ziff. 6.2) Teilgutachten entnommen werden: Zumutbar sei im Wesentlichen eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Benützung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung und Tragen bis 5 kg und selten über 5 kg entweder mit einer Hebevorrichtung oder wechselweise mit dem linken Arm. Zeitweises Arbeiten mit Besteigen von Hockern, Leitern, Treppen und Trittstufen seien möglich. Tätigkeiten im Freien mit Nässe- und Kälteeinwirkung und unter Zugluft seien zeitweise (bis 10 % der Arbeitszeit) möglich. Arbeiten ausschliesslich oder überwiegend im Sitzen auf Tischhöhe ohne Einnahme von Zwangshaltung und ohne Rumpfdrehung seien ebenfalls zumutbar. Tätigkeiten, die eine besondere geistig-psychische Belastbarkeit bedingten und mit Gefährdungs- und Belastungsfaktoren verbunden seien, seien nicht geeignet.
3.6 Mit Schreiben vom 24. März 2015 erhob Dr. A.___ Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/58) und führte aus, nach der Operation vom Mai 2013 sei der Beschwerdeführer ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Sollten diesbezüglich weiterhin Zweifel bestehen, schlage er vor, zusammen mit dem Beschwerdeführer mit einem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin nochmals den Krankheitsverlauf zu besprechen (Urk. 11/62).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung von Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2).
Aus den aufgeführten Berichten von Dr. A.___ geht hervor, dass er auch für die Zeit nach November 2013, nachdem am A.___ ein Behandlungsabschluss erfolgt war (vorstehend E. 3.2), von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dies relativierte er jedoch mit Stellungnahmen vom 11. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie vom 24. März 2015 (vorstehend E. 3.6) und hielt eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar. Zum Umfang und zur Belastbarkeit nahm er indes keine Stellung. Dr. A.___ setzte sich für den Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein, verfasste ein Einwandschreiben und empfahl der Beschwerdegegnerin, zusammen mit dem Beschwerdeführer und einem Vertrauensarzt den Krankheitsverlauf nochmals durchzugehen, da er den Beschwerdeführer seit Mai 2013 als für ununterbrochen arbeitsunfähig erachte. Zum MEDAS-Gutachten - das ihm offensichtlich nicht vorlag - nahm er keine Stellung.
Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention von Dr. A.___ exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Interessen seines Patienten engagiert und sogar mit ihm zusammen das Vorbescheidverfahren durchlief; der Verwertbarkeit seiner Stellungnahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich.
4.3 Das MEDAS-Gutachten vermag auch durch den Bericht von med. pract B.___ nicht in Frage gestellt zu werden, ist doch seine Stellungnahme so rudimentär ausgefallen (vorstehend E. 3.3), dass sie keine entscheidrelevanten Schlussfolgerungen erlaubt. So vermögen die kurzen Ausführungen zum Befund insbesondere nicht, die Diagnosestellung zu erklären. Wie seiner Auflistung zu entnehmen ist, wurden die von ihm aufgeführten Diagnosen allerdings weitgehend aus anderen Arztberichten - teils Jahre zurück - übernommen und zusammengetragen, was deren fehlende Nachvollziehbarkeit erklärt. Nach dem Gesagten nannte med. pract. B.___ keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
4.4 Schliesslich ist es nicht zutreffend, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machte (vorstehend E. 2.2) - die MEDAS-Gutachter die Schulterproblematik nicht berücksichtigt hätten: Die Gutachter berücksichtigten diese sowohl im Rahmen der Diagnosestellung als auch beim zumutbaren Belastungsprofil (vorstehend E. 3.5). Im Übrigen stellte bereits Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) ein ähnliches Belastungsprofil auf, wie jenes der MEDAS-Gutachter.
Sodann sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Problemen leidet: Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführer wohl in den Jahren zwischen 2006 und 2010 in der Hausarztpraxis D.___ in Behandlung wegen einer depressiven Störung mit Schlaflosigkeit (Urk. 11/33). Eine aktuelle Behandlung wegen psychischen Problemen ist allerdings nicht nachgewiesen.
4.5 Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versicherungsleistungen dem Beschwerdeführer zustehen, darauf abgestellt werden könnte.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 24. Oktober 2012 zu 20 % eingeschränkt ist. Leidensangepasste Tätigkeiten sind ihm - abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 5. Mai und dem 1. November 2013, während welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand - zu 100 % zumutbar.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen, wobei einzig strittig ist, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zufolge seines fortgeschrittenen Alters zu verwerten.
5.2 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer war in dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 59 Jahre und 4 Monate alt (vgl. Urk. 11/16/1 Ziff. 1.3). Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre und 8 Monate.
Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums für angepasste Hilfstätigkeiten sowie insbesondere im Rahmen eines 80 % Pensums für seine angestammte Tätigkeit als Falzer arbeitsfähig. Andererseits sind die bestehenden Einschränkungen aufgrund seiner Fuss- und Schulterproblematik in Bezug auf zumutbare Tätigkeiten nicht derart massiv, dass von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 16. Juni 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Tätigkeiten mit einem solchen, wenig eingeschränkten Anforderungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.5), sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Zudem werden Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) auf dem massgebenden, (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.4 In seiner bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig, weshalb er damit bereits ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann (Invaliditätsgrad von 20 %). Sollte der Beschwerdeführer Hilfeleistung bei der Arbeitssuche benötigen, kann er sich hierfür bei der Beschwerdegegnerin melden.
5.5 Zusammenfassend ist somit von einer Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Die Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfech-tungsgegenstand der Verfügung vom 6. Mai 2015. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Umschulung) verlangt (vgl. Urk. 1 Ziff. 4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden demKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti