Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00617




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich

Dorfgasse 36, 8708 Männedorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1956 geborene X.___, kaufmännisch Angestellte mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 6/7/10) und Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, war zuletzt von 2007 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (nach Angaben der Versicherten zufolge Krankheit, Mobbing und Umstrukturierung, Urk. 6/24/2) Ende Oktober 2012 im Teilzeitpensum als Sekretärin bei den Y.___ tätig (Urk. 6/7/1, Urk. 6/14/2, Urk. 6/24/2). Seither bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/20). Mit Datum vom 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte (zufolge psychischer Beeinträchtigungen/Alkoholismus) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 17. Mai 2013, Urk. 6/18; IK-Auszug vom 22. Mai 2013, Urk. 6/19) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 29. Juli 2013, Urk. 6/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Oktober 2013, Urk. 6/27; Einwand vom 15. Dezember 2013, Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/33) einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 %.

1.2    Das Schreiben der Versicherten vom 11. März 2014 (Urk. 6/35), womit sie unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihrer psychischen und physischen Gesundheit darum ersuchte, „ihren Fall wieder aufzurollen“, nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/43) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt in der A.___, vom 19. September 2014 (Urk. 6/63) in Auftrag. Mit neuem Vorbescheid vom 26. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/68), wogegen diese am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 6/71). Mit Antwortschreiben vom 6. März 2015 bezog Dr. Z.___ auf Veranlassung der IV-Stelle Stellung zu den einwandweise gegen seine Expertise vorgebrachten Beanstandungen, und hielt dabei im Wesentlichen an seiner Einschätzung und seinen Ausführungen im Gutachten fest (Urk. 6/73). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.8    Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ liege kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. Z.___ sei zufolge offensichtlicher Fehler sowie diverser – näher beschriebener – Mängel nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 4 f.). Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ [recte: med. pract. B.___] vom 15. Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei eine Wiedereinarbeitungszeit notwendig (Urk. 1 S. 8). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin ihre Einwandbegründung vom 3. Juli 2014 als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 9).


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.8) bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 6/33), welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging.

3.2    Mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. Mai 2013 stellte die seit 2009 behandelnde Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/17/3):

- Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, (F10.20) seit Jahren

- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit März 2012

- Kachexie, Differenzialdiagnose (DD) Anorexie Body Mass Index (BMI) 15.5 kg/m2

    Im Zusammenhang mit Stress, Ängsten und Überforderung reagiere die Beschwerdeführerin mit Alkoholüberkonsum, welcher wiederholt zu psychiatrischen Hospitalisationen geführt habe. So sei die Beschwerdeführerin namentlich vom 27. August bis 21. September 2007 (D.___), vom 22. bis 31. März 2012 (E.___, nachfolgend: E.___), vom 11. Juni bis 11. Juli 2012 (D.___) sowie vom 22. Februar bis 1. März 2013 (E.___) stationär behandelt worden (Urk. 6/17/3 f.). Die Beschwerdeführerin habe Stimmungsschwankungen, leide an Zukunftsängsten und sei psychisch wenig stabil. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Sodann seien Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis leicht eingeschränkt. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut und sei sie alkoholabstinent. Es sei indes damit zu rechnen, dass eine erneute Stresssituation zur psychischen Dekompensation und zu erneutem Alkoholkonsum führe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 bis auf weiteres zufolge schneller Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit 50 % arbeitsfähig. Nach 4 Stunden sei sie nicht mehr genügend leistungsfähig, da Konzentration und Aufmerksamkeit abnehmen würden. Ihre Leistungsfähigkeit sei indes nicht vermindert. Eine angepasste Verweistätigkeit mit „normaler Belastung“ sei der Beschwerdeführerin ebenfalls 4 Stunden täglich zumutbar. Die geschilderten Einschränkungen liessen sich mit medizinischen Massnahmen nicht vermindern (Urk. 6/17/4 f.).

3.3    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 6/24) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf je 50 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Feststellungen der Abklärungsperson, wonach der 1988 geborene Sohn der Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens (März 2012) bereits 23 Jahre alt gewesen sei und anfangs 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten Tätigkeit von Februar 2007 bis Oktober 2012 indes nie mehr als im 50%-Pensum tätig gewesen und habe während der Anstellungsdauer auch keinerlei Anstrengungen unternommen in Richtung Erhöhung des Arbeitspensums oder Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit mit höherem Arbeitspensum. Vielmehr habe ihr das zuletzt erzielte Einkommen nach eigenen Angaben gereicht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem vollen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen werden (Urk. 6/24/3).

3.4    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 wandte sich Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten sich seit ihrem Bericht vom 20. Mai 2013 zunehmend manifestiert und seien klarer ersichtlich geworden. Im November 2013 sei es erneut zu einem psychischen Zusammenbruch mit Hospitalisation per Fürsorgerischem Freiheitsentzug in der E.___ gekommen. Es sei unsicher, ob die Beschwerdeführerin einer 50%igen Tätigkeit wirklich gewachsen sei und dem Druck standhalten könne. Ausserdem sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung auch vermindert. Es habe sich im Verlauf gezeigt, dass sie schnell überfordert sei und alsdann mit Ängsten und Alkoholüberkonsum reagiere. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 6/32).

3.5    Gestützt auf die von Dr. C.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % resp. 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 6/33) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % resp. 20 % (vgl. auch Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 6/25).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. März 2014 (Urk. 6/35) stellte sich die Aktenlage wie folgt dar:

4.2    Auf freiwillige notfallmässige Selbsteinweisung hielt sich die Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2014 bis 7. März 2014 zur 4. psychiatrischen Hospitalisation in der E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 10März 2014 wurden unter dem Titel „psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10“ (1) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) sowie (3) eine Anorexia nervosa (F50.0) diagnostiziert. In somatischer Hinsicht wurde eine Thrombozytopenie DD nutriv-toxisch bedingt (R74.8) sowie eine Erhöhung der Transaminasen DD nutritiv-toxisch bedingt (D69.61) festgestellt (Urk. 6/34/2).

    Bei der allseits orientierten Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand hätten sich leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Sie sei im Affekt niedergeschlagen und es sei ein starker Leidensdruck spürbar. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt und Antrieb und Psychomotorik seien reduziert (Urk. 6/34/2 f.). Zu Beginn des Aufenthaltes sei eine komplikationslose Entzugsbehandlung durchgeführt worden. In der Psychotherapie habe die Krisenintervention mit stützenden Gesprächen im Vordergrund gestanden. Psychopharmakologisch sei die bereits installierte antidepressive Medikation in unveränderter Dosierung fortgesetzt worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in Teilremission entlassen worden (Urk. 6/34/3).

4.3    Vom 13. März 2014 bis 11. April 2014 erfolgte die 5. freiwillige stationäre Krisenintervention in der E.___. Im Austrittsbericht vom 15. April 2014 wurden – nebst den unter E. 4.2 genannten Diagnosen - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, (F17.2) sowie Probleme mit der Arbeitslosigkeit (Z56) diagnostiziert (Urk. 6/54/2). Die Beschwerdeführerin habe sich zu Hause allein gefühlt. Ihr sei „die Decke auf den Kopf“ gefallen und sie habe nicht mehr schlafen können. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, ihren Alkoholkonsum angesichts ihrer psychischen Probleme nicht mehr kontrollieren zu können (Urk. 6/54/2). Nach der Entlassung am 7. März 2014 hätten massive Probleme hinsichtlich einer ausreichenden Tagesstruktur bestanden. In der Folge seien zunehmend Unruhezustände, Schlafstörungen sowie konsekutiv ein gesteigerter Alkoholkonsum eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei durch die stationäre Aufnahme deutlich entlastet gewesen (Urk. 6/54/3). Bei Aufnahme habe sie keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, jedoch leichte Konzentrationsstörungen gezeigt. Formalgedanklich zeige sie eine Grübelneigung und sei sie dezent verlangsamt. Weiter sie die Beschwerdeführerin im Affekt niedergestimmt und leide an Zukunftsängsten (Urk. 6/54/2 f.). Es seien in Zusammenarbeit mit dem hiesigen Sozialdienst tragfähige Modelle für eine künftige Tagesstrukturierung diskutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe eine tagesklinische Weiterbehandlung indes angesichts eines als zu umfassend empfundenen Therapieprogramms abgelehnt. Alternativ habe sie sich zum Besuch ambulanter Therapiegruppen bereit erklärt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sie am hausinternen multimodalen Therapieprogramm mitunter kognitiv-verhaltenstherapeutischer Einzeltherapie, Gruppentherapien, Ergotherapie, physiotherapeutische Massnahmen sowie Entspannungstherapien und Akupunktur teilgenommen (Urk. 6/54/3).

4.4    Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wandte sich Dr. C.___ erneut an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, der psychische und physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend verschlechtert. Trotz intensiver stationärer und ambulanter Behandlung sei keine Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes möglich. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 100 % (Urk. 6/34).

4.5    Auf Zuweisung des F.___ bei Zustand nach Mischintoxikation mit Alkohol, Oxazepam und Agomelatin hielt sich die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 zur 6. Hospitalisation in der E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2014 wurde – nebst dem bekannten Alkoholabhängigkeitssyndrom - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 6/54/5) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Klinikaustritt im April 2014 nur kurze Zeit alkoholabstinent gewesen. In den letzten Wochen habe sie regelhaft 1 Liter Weisswein, zeitweise in Kombination mit Spirituosen konsumiert. Zusätzlich hätten zuletzt verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. So habe sie von der IV einen Ablehnungsentscheid erhalten. Ausserdem habe die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen gekürzt. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Mutter überfordert gewesen. Schliesslich habe sie erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihren Ex-Freund (zufolge Mordes an einem Freund der Beschwerdeführerin) wieder aufgenommen worden sei (Urk. 6/54/5). Angesichts dessen sei es in den letzten Tagen vor dem Wiedereintritt wiederholt zu lebensmüden Gedanken und suizidalen Ideen gekommen. Sie habe gestern Alkohol, Oxazepam, Agomelatin eingenommen, damit sie Mut fasse, sich mit dem Rasiermesser zu suizidieren. Sie habe sich indes nicht getraut und sei schliesslich von ihrer Schwester zu Hause vorgefunden und ins F.___ verbracht worden. Bei Aufnahme habe die Beschwerdeführerin glaubhaft Suizidgedanken verneint. Alsdann habe sie leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Formalgedanklich sei sie umständlich und bestehe eine Grübelneigung. Nachtschlaf und Appetit seien gestört und es bestünden ausgeprägte Sorgen hinsichtlich der Zukunft (Urk. 6/54/5 f.). Sodann habe sich die Beschwerdeführerin nunmehr einsichtig gezeigt hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren tagesklinischen Behandlung und sich selbständig ein Vorstellungsgespräch in der F.___ organisiert (Urk. 6/54/6).

4.6    Mit Schreiben vom 21. Juni 2014 wandte sich Dr. C.___ abermals an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren psychische Probleme. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch zunehmend verschlechtert, indem sie psychisch instabiler, depressiver und ängstlicher geworden sei. Die Verschlechterung sei bei diesem chronischen Leiden sowie mit Rücksicht auf das Alter der Beschwerdeführerin klar dauerhaft. Letztere sei weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54/1).

4.7    Der psychiatrische Sachverständige Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am 15. September 2014 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte, diagnostizierte im Gutachten vom 19. September 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/63/8) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.25) sowie (2) anamnestisch und aktenmässig Zustand nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0).

    In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren ohne vorbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert unter einer primären Alkoholabhängigkeit und sei diesbezüglich mehrfach stationär behandelt worden. Der Mordfall am 10. März 2012 habe bei der Beschwerdeführerin infolge ihrer Schuldgefühle zu einer Akzentuierung des Alkoholkonsums und zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt geführt. Die (von Dr. C.___) postulierte Angst- und depressive Störung gemischt sei nach dem tragischen Ereignis vom 10. März 2012 folge dessen vielmehr einer Anpassungsstörung nach ICD-10 zuzuordnen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne mangels entsprechender Symptome sowie direkter Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem Mordfall nicht bestätigt werden. Sodann seien die vorübergehenden Störungen der Impulskontrolle mit Suizidgedanken und Suizidhandlungen nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite oder auf eine schwere depressive Symptomatik, sondern vielmehr auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen. Die im Austrittsbericht der Klinik vom 10. März 2014 festgehaltene mittelgradige depressive Episode könne in diagnostischer Hinsicht ebenfalls nicht bestätigt werden. Sei doch die depressive Symptomatik eindeutig auf Schuldgefühle im Zusammenhang mit dem Mordfall zurückzuführen, womit sie einer Anpassungsstörung und keiner eigenständigen depressiven Störung zugeordnet werden könne. Die achttägige Krisenintervention bei befürchtetem Kontrollverlust im Rahmen des Alkoholgebrauchs sei denn auch nicht als Behandlung der depressiven Störung zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich seiner Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht abgesehen von einer Ängstlichkeit und einer allgemeinen Unsicherheit sowie Affektlabilität ganz unauffällig präsentiert, womit von einer grösstenteils remittierten Anpassungsstörung nach dem Mordfall vom 10. März 2012 ausgegangen werden könne. Die geschilderten Aktivitäten sowie sozialen Kontakte würden sowohl eine depressive Symptomatik als auch schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite ausschliessen. Die festgestellte Affektlabilität und allgemeine Ängstlichkeit seien eher akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Zustand nach Alkoholentzug und keiner eigenständigen psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 zuzuordnen (Urk. 6/63/9).

    Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin vordergründig von einer primären Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Nach dem tragischen Ereignis am 10. März 2012 sei es zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gekommen, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt habe. Seit dem 10. März 2012 sei sie vorübergehend 50 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig seien auch keine Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktion, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) festzustellen, womit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/63/9 f.).

4.8    Seit dem 20. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behandlung im F.___. Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2014 diagnostizierte med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin in der F.___, – nebst den bereits unter E4.5 genannten Diagnosen – (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (F17.1), (2) dringenden Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus, F61.0) sowie (3) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, Urk. 6/65/1). Die Beschwerdeführerin nehme am Behandlungsprogramm gewissenhaft und zuverlässig teil. Dennoch sei es im bisherigen Verlauf zu einem Alkoholrückfall gekommen (Urk. 6/65/2). Aus dem Bericht erhellt ferner, die Beschwerdeführerin leide teilweise an Konzentrations- und Zeitgitterstörungen. Im Affekt sei sie vordergründig fassadär, teilweise bagatellisierend und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Sie leide an innerer Leere, starken Insuffizienzgefühlen, geringem Selbstwert, Problemen in Bezug auf die eigene Identität und habe Angst vor weiteren Alkoholrückfällen. Die Beschwerdeführerin zeige eine geringe psychische Belastbarkeit und sei schnell überfordert. Alsdann reagiere sie impulsiv mit exzessivem Alkoholkonsum bis hin zur Alkoholintoxikation. Schliesslich bestehe keine klare strukturgebende Aufgabe (Urk. 6/65/3). Seit dem Jahr 2012 sei es zu einem deutlichen Leistungseinbruch mit Zunahme der beschriebenen Symptomatik sowie Hospitalisationen gekommen. Hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zufolge geringer körperlicher und psychischer Belastbarkeit, insbesondere in Zeiten regelmässigen Alkoholkonsums, seit dem 20. Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen sei sie zu 50 % einsatzbereit. Ein Arbeitsbelastungstraining sei zu beginnen mit 2-3 Stunden 5x pro Woche (Urk. 6/65/5).

4.9    Dem Konsiliarbericht von med. pract. B.___ vom 20. Februar 2015 betreffend die tagesklinische Behandlung vom 20. Juni 2014 bis 13. Februar 2015 (Urk. 6/75) sind im Vergleich zum Bericht vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6/65, vgl. E. 4.8) keine weiteren Diagnosen zu entnehmen. Aus dem Bericht erhellt im Wesentlichen, es sei während der Behandlung deutlich geworden, dass eine verbindliche und geregelte Tagesstruktur im Gesamtverlauf zu einer Stabilisierung führen würde (Urk. 6/75/2). Aufgrund des langjährigen schwierigen Krankheitsverlaufs, geprägt von depressiven Symptomen, Selbstwert- und Alkoholproblematik, einhergehend mit einer über zweijährigen Arbeitslosigkeit werde die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung durch ein gezieltes Arbeitsbelastungstraining weiterhin als nicht arbeitsfähig für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt (Urk. 6/75/3).


5.    

5.1    In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass sich bei einem Vergleich der Befunde im Arztbericht von Dr. C.___ vom 20. Mai 2013 einerseits mit ebensolchen in den Berichten der E.___, von med. pract. B.___ sowie in der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ andererseits keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 23. Januar 2014 erblicken lässt. Vielmehr war die in den zuletzt genannten Berichten zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. C.___ vom 20. Mai 2013 vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Problemen, Affektlabilität und Ängsten litt und mitunter im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren wiederholt mit Alkoholüberkonsum reagierte (Urk. 6/17/3-4). Die Einschätzungen der beurteilenden Fachärzte der E.___, von med. pract. B.___ resp. Dr. Z.___ stellen dabei lediglich eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Insbesondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) per se eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen. Dasselbe gilt im Übrigen für neu hinzugetretene Diagnosen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391), wobei in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den von med. pract. B.___ postulierten Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus F61.0) anzumerken ist, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag.

    Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch den Schreiben von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 6/32), vom 20. März 2014 (Urk. 6/34) und 21. Juni 2014 (Urk. 6/54), worin diese vornehmlich gestützt auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin in pauschaler Weise mitteilte, der Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, nicht entnehmen.

    Sodann vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum (erneut) wiederholt freiwillig hospitalisieren liess, ebenso wenig eine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen. Wurde sie doch bereits 2007/2012 und 2013 insgesamt fünffach stationär therapiert (Urk. 6/17/3, Urk. 6/32) und waren wiederholte psychiatrische Hospitalisationen zufolge übermässigen Alkoholkonsums bereits im Rahmen des der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 23. Januar 2014 vorangehenden Abklärungsverfahrens aktenkundig (vgl. Arztbericht von Dr. C.___ vom 20. Mai 2013, Urk. 6/17/3).

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ihr Sohn sei im Frühjahr 2013 „definitiv und ganz“ aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, womit sie für diesen seither keine Haushaltsaufgaben mehr zu erfüllen habe und ihre Erwerbstätigkeit folglich auf 100 % zu erhöhen beabsichtigte, sie folglich im Gesundheitsfall als vollzeiterwerbstätig zu qualifizieren sei (vgl. Einwandbegründung vom 3. Juli 2014, Urk. 6/55/4 f.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum handelt. Vielmehr erfolgte der Auszug ihres Sohnes bereits vor Ergehen der ersten Rentenabweisung vom 23. Januar 2014 und war dementsprechend bereits im damaligen Abklärungsverfahren aktenkundig (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juli 2013, Urk. 6/24). Entsprechend ist darin keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu erblicken.

    Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 23. Januar 2014 (Urk. 6/33) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger