Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00621 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteilvom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist gelernte Fotofinisherin (Urk. 7/186/2). Sie war zuletzt vom 1. September 2000 bis am 31. Dezember 2002 bei der Z.___ als Abteilungsleiterin tätig (Urk. 7/1, 7/68/3). Aufgrund einer bei einem Auffahrunfall am 18. Dezember 2003 erlittenen Halswirbelsäulensymptomatik meldete sie sich am 14. Oktober 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6) sowie medizinische (Urk. 7/14, 7/15, 7/38) Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 8. März 2006 erstattet wurde (Urk. 7/51). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 (Urk. 7/57) wurde ein Rentenanspruch der Versicherten verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2006.00418) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2007 abgewiesen (Urk. 7/105/1-20). Mit am 17. September 2008 verfügter Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde (Urk. 7/115) erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.
2. Am 29. Juli 2007 (Urk. 7/71) ersuchte die Versicherte um Zusprechung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche (Urk. 7/78, 7/109) sowie medizinische (Urk. 7/79, 7/80, 7/81, 7/83, 7/84, 7/85, 7/87, 7/94, 7/96, 7/98, 7/99, 7/100, 7/101, 7/102) Abklärungen durch und holte ein polydisziplinäres (allgemein-internistisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten ein, welches von der B.___ am 16. September 2008 (Urk. 7/113) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 7/127) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen.
3. Mit Neuanmeldung vom 13. Juni 2012 (Urk. 7/133) ersuchte die Versicherte erneut um Zusprechung von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische (Urk. 7/139, 7/148, /149, 7/150, 7/152, 7/154 und 7/157) sowie erwerbliche (Urk. 7/140) Abklärungen vor und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 13. August 2013 (Urk. 7/162) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/170) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen.
4. Am 22. Januar 2015 (Urk. 7/187) meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf der Grundlage medizinischer (Urk. 7/194) und erwerblicher (Urk. 7/197) Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2015 (Urk. 7/198) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 12. März 2015 (Urk. 7/199) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt.
5. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Urk. 1) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf die Neuanmeldung. Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zog sie mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wieder zurück (Urk. 10)
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 (Urk. 6) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte nach.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass mit der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 8. Januar 2014 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden könne.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es treffe zu, dass sich der medizinische Sachverhalt nicht verändert habe; die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Der Verfügung vom 8. Januar 2014 habe jedoch die Annahme der Überwindbarkeit des diagnostizierten Leidens zugrunde gelegen. Aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom 2. März 2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch gut eineinhalb Jahre später trotz intensiver ambulanter Therapie und weiterer stationärer Klinikaufenthalte unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe damit trotz intensiven und adäquaten Therapiebemühungen seit mindestens vier Jahren eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Auch eine grundsätzlich überwindbare Erkrankung sei bei lange anhaltender Arbeitsunfähigkeit trotz adäquater medizinischer Behandlung invalidenversicherungsrechtlich relevant. Damit sei von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen, weshalb auf das Leistungsbegehren einzutreten sei.
3.
3.1 Der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/170), welche in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse die Vergleichsbasis bildet, lag das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 13. August 2013 (Urk. 7/162) zugrunde.
Dr. C.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Aufgrund der beklagten Beschwerden und der Angaben aus den Akten sei an der Diagnose einer anfangs schwer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung kaum zu zweifeln. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, die vom F.___ 2011 ohne weitere Begründung postuliert worden sei, erscheine aus heutiger Sicht nicht unbedingt nachvollziehbar. Die Stimmungsschwankungen könnten auch im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und insbesondere deren persönlichkeitsrelevantem Teil verstanden werden. Der Verlauf sei seit der Rückkehr aus der G.___ punktuell im Mai 2011 und ab November 2011 praktisch lückenlos aktenkundig und nachvollziehbar. Seit November 2011 werde praktisch durchgehend eine störungsspezifische fachärztliche Betreuung durchgeführt. Unter dieser Behandlung lasse sich ein günstiger Verlauf mit einer gewissen Abnahme der Symptomatik der PTBS beobachten, was mit den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Untersuchung vom 23. Juli 2013 übereinstimme. Angesichts der anfangs deutlich ausgeprägten PTBS sei mit einer längeren Heilungszeit zu rechnen.
Die langfristige Prognose sei auf dem Boden der einstmals stark ausgeprägten PTBS und der Vorgeschichte schwierig verlässlich zu stellen. Aktuell und in den nächsten sechs bis zwölf Monaten bis zum Abschluss der weiteren therapeutischen und beruflichen Massnahmen sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig. Danach könne zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erwartet werden. Die weitere und langfristige Prognose sei abhängig vom Verlauf und könne zurzeit nicht verlässlich beurteilt werden. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv sicher zumindest ab Klinikeintritt in H.___ im April 2012 respektive seit der ambulanten Abklärung im Ambulatorium der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ ab November 2011 angenommen werden. Im Vergleich zur Einschätzung der B.___-Gutachter vom 16. September 2008 habe sich der psychische Gesundheitszustand verändert.
Die bisherigen therapeutischen Massnahmen erschienen störungsspezifisch und adäquat, es bestünden jedoch zusätzliche therapeutische Optionen insbesondere in Form einer teilstationären Behandlung zur besseren Tagesstrukturierung, Stabilisierung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie Verbesserung der sozialen Interaktionen.
Berufliche Massnahmen seien aktuell aus psychiatrischer Sicht noch nicht direkt umsetzbar wegen des noch instabilen psychischen Gesundheitszustandes. Bei weiterhin günstigem therapeutischem Verlauf würden diese aber zukünftig notwendig und empfehlenswert sein. Wahrscheinlich sei ein Belastbarkeitstraining mit anschliessender durch Jobcoaching unterstützter Reintegration empfehlenswert. Abweichend von dieser rein psychiatrischen Einschätzung könne die Absicht der Beschwerdeführerin, direkt mit einem Arbeitsversuch im Betrieb ihres Exmannes zu beginnen, ebenfalls erfolgsversprechend sein und sei durchaus als Alternative in Erwägung zu ziehen.
Die seit 2012 vorliegenden spezialärztlichen Berichte seien aus diagnostischer Sicht nachvollziehbar und mit der aktuellen Begutachtung vereinbar. Einzig die durch die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 27. März 2013 vorgenommene Rückdatierung der Arbeitsfähigkeit bis ins Jahr 2003 sei problematisch und nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche von der Spezialstation für Traumafolgestörungen des H.___ attestiert worden sei, scheine retrospektiv betrachtet insbesondere unter Berücksichtigung der labilen gesundheitlichen Situation und ohne weitere therapeutische und berufliche Massnahmen als zu optimistisch.
Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich mindestens seit November 2011, und sicher seit April 2012, hauptsächlich durch die psychische Erkrankung eingeschränkt. Zwar bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, diese seien aber hauptsächlich Folge der psychischen Erkrankung und würden eine Aufrechterhaltung der Krankheit bewirken. Eine somatoforme Schmerzstörung habe nicht mehr festgestellt werden können und sei seit 2011 spezialärztlich nicht mehr aktenkundig.
3.2 Im Rahmen des diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2015 (Urk. 7/194) ein. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Folge mehrfacher und sequentieller Traumatisierung (ICD-10: F43.1)
- rezidivierende depressive Störung
Trotz intensiver Therapiebemühungen mittels regelmässiger ambulanter Psychotherapie und drei stationären Aufenthalten (11.-17. Mai 2011 im F.___, vom 3. April bis 24. Juli 2012 sowie vom 28. April bis 23. Juli 2014 jeweils auf der Station für Traumafolgestörungen der H.___) sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgeblieben und die Prognose, auf welche die Verfügung vom 9. Januar 2014 gestützt worden sei, habe sich leider nicht erfüllt. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei ab Ende März 2015 geplant.
Das schwer beeinträchtigte psychische Zustandsbild sei chronifiziert und mitunter stark schwankend, weshalb bei der Momentaufnahme einer einzelnen Untersuchung ein falsch positiver Eindruck entstehen könne. Der Erkenntniswert einer langanhaltenden Verlaufsbeobachtung sei deutlich höher anzusetzen. Ressourcen zur Überwindung der Erkrankung seien bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation (ungünstige Wohnsituation, Lärmbelästigung bei Reizempfindlichkeit, finanzielle Not, soziale Isolation) und multiplen somatischen Erkrankungen nicht vorhanden. Die PTBS sei aus ihrer fachlichen Einschätzung als nicht überwindbar zu betrachten, allenfalls könne einer weiteren Verschlechterung entgegengewirkt werden. Die rezidivierende depressive Störung, welche im Sinne einer Traumafolgestörung gewertet werde wirke sich ebenfalls stark belastend aus.
3.3 Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Spezialstation für Traumafolgestörungen der H.___ vom 17. Juli 2015 (Urk. 13/2) ein. Darin berichten der leitende Arzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die therapeutische Leiterin, lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 13. Juli 2015.
Es wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen gestellt:
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ
(ICD-10: F30.0, richtig: ICD-10: F60.30)
Die Versicherte leide an einer PTBS infolge systematischer Gewalt (Vergewaltigung, Nötigung, Bedrohung mit Waffen, Demütigung, massive körperliche Gewalt) während eines Zeitraums von eineinhalb Jahren im Erwachsenenalter. Für diese Diagnose sprächen Symptome aus allen Clustern: Intrusionen (bildhafte und olfaktorische Erinnerungen, Flashbacks auf Körperebene), Vermeidung (von Gedanken, Gefühlen, jedoch nicht Gesprächen) und Übererregung (Schlafstörung, Wutausbrüche, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz sowie vegetative Symptome wie Schweissausbrüche, Hitzewallungen, Übelkeit, Erbrechen und Herzrasen). Schwierigkeiten der Emotionsregulierung mit häufigen Auseinandersetzungen sowie Impulsivität mit bedrohlichem Verhalten erweckten zunächst den Verdacht auf die komplexe Version der Störung. Dennoch habe sich herausgestellt, dass eine defizitäre Impulskontrolle bereits vor den Traumata vorhanden gewesen sei, so dass die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gerechtfertigt erscheine. Dafür sprächen zwei Suizidversuche, welche aus Impulsivität und Streben nach Emotionsregulierung entstanden seien (keine Bilanzierung), gewalttätige Übergriffe auf den Exmann sowie die Unfähigkeit, die langfristigen Konsequenzen des impulsiven Verhaltens in Betracht zu ziehen. Während der gesamten Hospitalisation werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt.
3.4 Dr. D.___ berichtete am 26. Mai 2016 (Urk. 13/1) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beziehungsweise der Verdacht darauf sei erstmals während des Aufenthaltes im F.___ im Mai 2011 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei dort wegen „Verdachts auf Persönlichkeitsakzentuierung, Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt“ behandelt worden. In der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen sei es üblich, bei Erstkontakt eine Verdachtsdiagnose zu äussern, da sich eine Persönlichkeitsstörung meist erst aufgrund einer Verlaufsbeobachtung diagnostizieren lasse. Die Patientin habe bereits mehrere Suizidversuche mittels Medikamentenmischintoxikation unternommen. Auch dies spreche für die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und sei häufig zu beobachten. Sie gehe bei herausfordernder Kindheit von einer Entstehungsgeschichte der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in der Kindheit und Adoleszenz aus.
4.
4.1 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Wird in einer Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, verwiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzusetzen, unter Androhung der Säumnisfolgen. Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes allein, bedeutet noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung.
Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2015 fest, dass die diagnostizierte Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis überwindbar sei und damit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des IVG darstelle.
Aus dem Bericht von Dr. D.___ ergeben sich zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliegt. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die medizinische Aktenlage entweder durch entsprechende Nachfrage bei Dr. D.___ oder durch eigene Abklärungen soweit zu ergänzen, dass beurteilt werden kann, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ein invalidisierendes Leiden vorliegt. Dies ist zu korrigieren, indem die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens neu eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 13/1 und 2) in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 130 V 64 E. 5.2.5 e contrario ausnahmsweise zu berücksichtigen sind.
4.3 Der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/170) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ mit der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugrunde, wobei innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei.
Im Austrittsbericht der Spezialstation für Traumafolgestörungen der H.___ vom 17. Juli 2015 betreffend den stationären Aufenthalt zwischen dem 5. Mai und dem 13. Juli 2015 (Urk. 13/2) wurde bei der Beschwerdeführerin nun aber in psychiatrischer Hinsicht neben einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) neu auch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) gestellt. Auch Dr. D.___ beurteilte die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 7/194) als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und begründete mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (Urk. 13/1) in nachvollziehbarer Weise, weshalb neu die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu stellen sei.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit zwei Wochen in einer stationären Behandlung befand, bei deren Austritt die neue Diagnose gefällt wurde, lässt den Schluss zu, dass das neu diagnostizierte psychische Leiden bereits im Verfügungszeitpunkt bestand.
Damit ist eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/170) glaubhaft gemacht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/187) materiell einzutreten, um nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu verfügen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren durch die Sozialberatung der Pro Infirmis in der Person von Y.___ vertreten wurde und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, wird die Prozessentschädigung auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 145.-- ermessensweise auf Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli