Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00622

damit vereinigt

IV.2015.00769




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Claviculafraktur sowie psychische Beschwerden zugezogen habe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 26. September 2011 (Urk. 7/42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu.

1.2    Nach Eingang des ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 13. Juli 2012 (Eingangsdatum; Urk. 7/57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2012; Urk. 7/64/2-27, Urk. 7/65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/81) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/68-69, Urk. 7/74) gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

1.3    Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versicherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungsmassnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

1.4    Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/90, Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/94) fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abgeschlossen worden seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/98) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. In Gutheissung der von der Versicherten am 27. August 2014 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/102) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk. 7/128) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über die Ansprüche der Versicherten auf Wiedereingliederungsmassnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zurück.

1.5    Mit Mitteilung vom 17. November 2014 (Urk. 7/125) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form einer Arbeitsplatzerhaltung für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 7/126) sprach die IV-Stelle der Versicherten während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens jedoch bis 31. Januar 2016, die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente zu.

    Mit Mitteilung vom 25. Februar 2015 (Urk. 7/147) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form von Job Coaching während des Arbeitsversuchs beim Beratungsbuffet Fällanden in der Zeit vom 5. Januar bis 31. März 2015 zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/149, Urk. 7/152) verfügte die IV-Stelle am 6. Mai 2015 (Urk. 7/154 = Urk. 2) den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 11. März 2015 und stellte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente an die Versicherte per 31. März 2015 ein (S. 2).

1.6    Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/7/59 = Urk. 9/2) forderte die IV-Stelle von der Versicherten die ihr für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘958.-- zurück und stellte ihr die Verrechnung der Rückforderung mit dem Anspruch ihres Ehegatten, Ekrem Elkaz, auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum in Aussicht.


2.    

2.1    Am 6. Juni 2015 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 11. März 2015 und Einstellung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente per 31. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der ihr bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. April 2015 (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).

2.2.    Am 20. Juli 2015 (Urk. 9/1; Prozess Nr. IV.2015.00769) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2015 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 im Betrag von Fr. 1‘958.-- und Verrechnung mit dem Anspruch auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ihres Ehegatten (Urk. 9/2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und den Verzicht auf eine Rückforderung und Verrechnung im Betrag von Fr. 1‘958.-- (Urk. 9/1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 (Urk. 9/6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde.

2.3    Mit Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 10) wurde der Prozess Nr. IV.2015.00769 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00622 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.2    Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG); ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Massnahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3).

1.3    Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).

    Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG (lit. a), um Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG (lit. b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG (lit. c) und um die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (lit. d).

1.4    Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2).

1.5    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1911 f.) bezweckt die Bestimmung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betroffene Personen zu erleichtern, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne.

1.6    Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 11. März 2015 erklärt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen am bisherigen Arbeitsversuch mit Unterstützung ihres Eingliederungsberaters nicht mehr teilnehmen könne, und dass sie auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei, weshalb es ihr an einer für Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt habe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie wegen einer grossen Erschöpfung und damit aus gesundheitlichen Gründen anlässlich der Besprechung vom 11. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch mit Unterstützung des Eingliederungsberaters nicht mehr ausüben zu können (S. 3), und dass sie vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 2). Sie wolle jedoch im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle befähigt werden, ganz leichte Tätigkeiten auszuüben (S. 9).


3.

3.1    In Bezug auf die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat das hiesige Gericht mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99; E. 5.2.3 und E. 5.2.4) und vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk. 7/128; E. 3) erkannt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. A.___ vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/64/1-27 und Urk. 7/65/1-10) ausschliesslich durch einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, dass es sich bei der leichten depressive Episode weder um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens noch um eine genügend erhebliche, selbstständige psychische Komorbidität gehandelt habe, und dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterscheinung einer leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde deshalb bejaht (E. 3.4 im Urteil vom 4. November 2014).

3.2    Zudem gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar einerseits von einem Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, andererseits jedoch weiterhin von einer uneingeschränkten objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre objektive Eingliederungsfähigkeit nicht explizit. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass es während des mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Arbeitsversuchs zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei, und dass sie infolgedessen vollständig arbeitsunfähig geworden sei.

3.3    Die Frage nach der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann vorliegend offen gelassen werden, wenn es der Beschwerdeführerin bereits an der neben der objektiven Eingliederungsfähigkeit für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zusätzlich vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte, was im Folgenden zu prüfen sein wird.

3.4    Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Grund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Entstehung eines Rentenanspruchs geltend machen will, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Denn das hiesige Gericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99) die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelrente durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 16. Dezember 2013 (Urk. 7/81) geschützt. Die Frage, ob seither infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entstanden ist, stellt indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) dar und wird nicht vom Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte daher nicht einzutreten. Es steht der der Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich der Beschwerdegegnerin ein Neuanmeldungsgesuch einzureichen.


4.

4.1    Zu prüfen ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin.

4.2    Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), wird für den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG die Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Massnahme und damit unter anderem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der anspruchstellenden Person vorausgesetzt.

4.3    Nach der Rechtsprechung ist indes nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn dieser mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3 und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).


5.

5.1    In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen ist von folgendem im Verlaufsprotokoll „Eingliederung nach Schlussbestimmung 6a“ (Urk. 7/150) protokollierten Sachverhalt auszugehen:

5.1.1    Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer damaligen Arbeitgeberin, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2014 wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 mit der B.___ GmbH einen Arbeitsvertrag für einen Soziallohn für ein Arbeitspensum von 30 % geschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin indes eine Woche nach Arbeitsaufnahme krank geschrieben worden und dem Arbeitsplatz fern geblieben sei, ohne sich bei der Arbeitgeberin abgemeldet zu haben. Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin habe sie dieser ein Arztzeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 18. November 2014 zugesandt. Als die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 nicht zur Arbeit erschienen sei, ohne sich abgemeldet zu haben, sei sie von der Arbeitgeberin bis Ende Dezember 2014 freigestellt worden. Gemäss der Beurteilung durch die Arbeitgeberin sei die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer subjektiven gesundheitlichen Einschränkungen sowie auf Grund ihrer Motivation und Leistungsbereitschaft gegenwärtig nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet, da sie ihre Schmerzen in den Vordergrund stelle und sich nicht auf die Arbeit konzentrieren könne. Die Arbeitgeberin sei während des Gesprächs indes dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe zugestimmt, der Beschwerdeführerin einen erneuten Arbeitsversuch unter Einbezug eines Eingliederungsberaters (Job Coach) zu ermöglichen mit dem Ziel des Aufbaus der Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % während des Arbeitsversuchs (S. 5).

5.1.2    Gemäss dem Verlaufsprotokoll (Urk. 7/150) ist die Beschwerdeführerin zu dem auf den 5. Januar 2015 vereinbarten Erstgespräch mit dem Eingliederungsberater nicht erschienen, ohne sich telefonisch oder schriftlich abgemeldet zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zu einem weiteren Termin am 19. Januar 2015 aufgeboten habe. Das Gespräch vom 19. Januar 2015 habe indes auf den 9. Februar 2015 verschoben werden müssen, da die Beschwerdeführerin an einer Grippe erkrankt sei und ein Arztzeugnis eingereicht habe (S. 6).

    Am 23. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsberater nicht mitteilen wollen, wie die erste Woche des Arbeitsversuchs verlaufen sei. Dem Eingliederungsberater habe sie vielmehr mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm und mit der Beschwerdegegnerin zusammen arbeiten wolle.

    Am 2. März 2015 meldete die B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Februar 2015 nicht mehr am Arbeitsversuch teilgenommen und sich seither mit verschiedenen Arztzeugnissen abgemeldet habe (S. 7).

5.1.3    Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater vom 11. März 2015 habe die Beschwerdeführerin gemäss dem Verlaufsprotokoll erklärt, dass sie weiterhin jeden Tag unter starken Schmerzen und Schwindel leide, dass sie in spitalärztlicher Behandlung stehe, und dass sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessere. Gegenwärtig sei sie weiterhin bis auf Weiteres im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Sie habe den Anwesenden sodann mitgeteilt, dass sie mit ihrem Eingliederungsberater nicht mehr zusammen arbeiten möchte. Die B.___ GmbH habe den Beteiligten anschliessend mitgeteilt, dass sie eine Weiterführung des Arbeitsversuches der Beschwerdeführerin gegenwärtig als nicht mehr zielführend und eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch beurteile. Die Beschwerdegegnerin habe alsdann den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den angeordneten Arbeitsversuch mit Einbezug eines Eingliederungsberaters bei der B.___ GmbH trotz vorgängiger Unterzeichnung einer Zielvereinbarung verweigert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es ihr an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit fehle, um eine sinnvolle, nutzbringende und erfolgreiche Eingliederung erfolgreich anzugehen, und dass der Arbeitsversuch demzufolge abzubrechen sei (S. 8).

5.2    In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 (Urk. 7/152) zum Vorbescheid vom 16. März 2015 (Urk. 7/151), führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an der Besprechung vom 11. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch nicht wieder aufnehmen zu können, weil sie arbeitsunfähig sei und aus diesem Grunde keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Diese Aussage habe sie getätigt, weil sie eine aufrichtige, gewissenhafte und verantwortungsbewusste Person sei. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, ihr zu glauben. Dennoch sei ihre Aussage nicht so zu verstehen, dass sie habe sagen wollen, dass sie dauerhaft keine Beschäftigung mehr ausüben könne (S. 2). Denn obwohl sie initial bei Aufnahme des Arbeitsversuchs geglaubt habe, sie könne diese Massnahme ausüben, sei es infolgedessen zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen, so dass sie schliesslich nicht einmal mehr eine leichte Tätigkeit habe ausüben können. Sie sei zudem durch den Krieg in Bosnien und Herzegowina in ihrer Psyche verletzt worden und fühle sich permanent schwach, müde, erschöpft und kraftlos (S. 3). Da ihr psychisches Leiden auch Auswirkungen auf ihren Rücken, ihren Hals, ihre Arme und ihre Beine habe, leide sie in diesen Körperbereichen unter Schmerzen. Aus diesem Grunde sei sie gegenwärtig nicht imstande, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen (S. 4).

5.3    In ihrer Beschwerde vom 6. Juni 2015 (Urk. 1) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine in psychischer Hinsicht labile Person geworden sei (S. 6), und dass sie sowohl unter psychischen als auch unter körperlichen Beschwerden leide. Sie leide insbesondere unter Angstzuständen und verbringe aus diesem Grunde ganze Nächte in ihrer Küche. Aus diesem Grunde sei es ihr gegenwärtig nicht möglich, einen Arbeitsversuch aufzunehmen (S. 7).

6.

6.1    Den Angaben der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll (vorstehend E. 5.1) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 (vorstehend E. 5.2) und in der Beschwerde vom 6. Juni 2015 (vorstehend E. 5.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt und dezidiert gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei, und dass ihr eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsversuchs, die Aufnahme eines neuen Arbeitsversuchs sowie die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich beziehungsweise nicht mehr zuzumuten sei.

6.2    Bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund einer subjektiven Krankheitsüberzeugung an einer Motivation zur Reintegration fehlt. Das im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin dokumentierte Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsversuchs lässt sodann auf eine teilweise schwierige bis fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin schliessen. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine praktische Angewöhnung an eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend in Frage zu stellen. In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere in Berücksichtigung der subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie des im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin kann vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater vom 11. März 2015 das Integrationsziel bei der Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar war und Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erfolgreich hatten durchgeführt werden können.


7.    Selbst bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte es der Beschwerdeführerin daher an der für einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015 den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 11. März 2015 und die Einstellung der Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente per 31. März 2015 verfügte (Urk. 2).

    Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 betreffend Rückforderung (Urk 9/2) erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2015 (Urk. 9/1).

8.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

8.3    Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Die im Streite liegende Verfügung beschlägt nur die Frage der Rückforderung, weshalb die Frage eines allfälligen Erlasses nicht zu prüfen ist.

8.4    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).

    Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

8.5    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b)

8.6    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a).

8.7    Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Verrechnung sinngemäss Anwendung. Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt, dass mit fälligen Leistungen unter anderem Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden können. Soweit Bestand und Höhe der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Frage gestellt werden, betrifft dies jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der EL-Behörde, welche dazu nötigenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Einwände dagegen können nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3).

9.

9.1    Nach Gesagtem (vorstehend E. 7) hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen mangels einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin per 11. März 2015 und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente per 31. März 2015 eingestellt.

9.2    Unter diesen Umständen war die Ausrichtung einer Invalidenrente und Kinderrenten an die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).

9.3    In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 1958.-- (Urk. 9/2) von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘958.-- ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.


10.

10.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist.

10.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

10.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater vom 11. März 2015 wissen musste, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin frühestens wissen können, dass ab Ende März 2015 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente nicht mehr bestehen werde. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen.

Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 12. März 2015 zu laufen und endete frühestens am 11. März 2016. Mit Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/2) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch daher jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

10.4    Nach Gesagtem ist im Umfang von Fr. 1‘958.-- eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Verrechnung der Rückforderung mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an ihren Ehegatten und diesbezüglich den Erlass einer separaten Abrechnung in Aussicht stellte (Urk. 9/2 S. 2). Denn auf Grund des Umstandes, dass gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG fällige Leistungen der Invalidenversicherung mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen verrechnet werden können (vorstehend E. 8.7) ist e contrario davon auszugehen, dass auch Rückforderungen zu viel ausgerichteter Leistungen der Invalidenversicherung mit fälligen Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen verrechnet werden können, selbst wenn es sich um verschiedene Versicherungsbetreffnisse von Ehegatten handelt. Dies analog der Situation, wo die auf Rückerstattung einer Invalidenrente lautende Forderung gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem andern Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden kann, auch wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind (vgl. dazu BGE 130 V 505). Die Bedingung einer unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung der einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen ist auch vorliegend erfüllt, da die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruches des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Wegfall ihrer IV-Rente beeinflusst wird.

    Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen sowie gegen deren Verrechnung mit der vorliegenden Rückforderung wird die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehegatte im EL-Verfahren vorbringen können. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht geltend, dass eine Verrechnung mit dem Ergänzungsleistungsbetreffnis ihres Ehegatten unzulässig gewesen wäre.

    Demzufolge ist auch die gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/2) erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdegegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 6. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und Einstellung der Invalidenrente wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2015 betreffend Rückforderung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz