Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00625 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, ohne Ausbildung, arbeitete bis April 2014 als Raumpflegerin, zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der politischen Gemeinde Y.___ sowie mit einem Pensum von 40 % in zwei Privathaushalten (Urk. 11/5 Ziff. 5.3, Urk. 11/44 S. 7, Urk. 11/42 und Urk. 11/1). Am 16. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld- und Berufsvorsorgeversicherers bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/48) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) unter Hinweis auf einen fehlenden IV-relevanten Gesundheitsschaden einen Rentenanspruch ab (S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Organisation Z.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-40) keine strukturellen Befunde respektive Diagnosen für gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit vorlägen. Entsprechend fehle es an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihre Schmerzen hätten sich nicht gebessert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihre Leistungsfähigkeit sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 und Urk. 5 S. 3).
3.
3.1 Die Hausärztin Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Nachgang zur Untersuchung vom 18. Dezember 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/30/1-6 S. 1):
- Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit chronischem zervikospondylogenem und zervikoenzephalem Schmerzsyndrom
- thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei statischer und muskulärer Insuffizienz
- linkskonvexe Skoliose
- SIG-Dysfunktion rechtsbetont
- differenzialdiagnostisch: Fibromyalgie, Spondylarthropathie
- Polyarthropathia coxae
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseitig
- Verdacht auf Polyneuropathie
- chronische Plantarfasziitis bei Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseitig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an generalisierten Schmerzen, primär vor allem im zervikalen und thorakalen Bereich und mittlerweile im ganzen Rückenbereich. Neu seien Schmerzen im Bereich der Schultern, Füsse, Ellbogen und der Knie dazugekommen. Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraftlosigkeit im Bereich der Wirbelsäule, Schultern und der Knie könne die Beschwerdeführerin seit 7. April 2014 nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen und ohne körperliche Belastungen bestehe möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (S. 2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 f.).
3.2 Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie, nannte in ihrem undatierten, am 9. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/33/6-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- cervicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom
- thorako- und lumbospondylogenes Syndrom mit
- Periarthropathia coxae
- Wirbelsäulenfehlform: c-förmige linkskonvexe Skoliose
- Wirbelsäulenfehlform: SIG-Dysfunktion rechtsbetont
- Arthralgien beider Kniegelenke, Fersenschmerzen und Spreizfuss
- PHS tendopathica beidseits
-differenzialdiagnostisch:
- Fibromyalgie
- seronegative Spondarthritis
- Verdacht auf Polyneuropathie
- Vibration 0/8 Grosszehengrundgelenk rechts und 5/8 links
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmerzen am Bewegungsapparat, welche zum Teil wechselnder Natur seien. Im Jahre 2014 handle es sich vor allem um Nacken-, Kiefergelenk-, Schulter-, Knie- und Trochanterschmerzen, zudem bestünden ein beidseitiges Fersenbrennen sowie ein Panvertebralsyndrom (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies darauf hin, dass Physiotherapie sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 11/33/16-18) keine Besserung gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet (S. 3 Ziff. 1.5 f. und S. 4 Ziff. 1.8).
3.3
3.3.1 Prof. Dr. med. D.___ von der Organisation Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem neurologischen Teilgutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/6-17) fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2015 über einen Ganzkörperschmerz beklagt. Sie habe drückende Schmerzen von Kopf bis Fuss beschrieben, mit Betonungen im Kopf, Nacken, Rücken und in den Hüften, mit bewegungsabhängigen Geräuschen im Nacken, mit Schluckstörungen sowie ein vom Kopf her absteigendes Wärmegefühl. Der Schmerz könne gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf einer fiktiven Skala von 0 bis 10 ein Maximum von 10 erreichen, wobei im Untersuchungszeitpunkt ein Wert von 10 angegeben worden sei (S. 2). Der Gutachter wies darauf hin, dass sich im klinischen Untersuchungsbefund keine mit den beklagten Beschwerden korrelierende Auffälligkeit ergeben habe, wobei insbesondere die spontane Beweglichkeit und Mobilität frei und ungehindert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt, was in grober Diskrepanz zu den anamnestischen Angaben betreffend die maximale Schmerzausprägung stehe (S. 5 und S. 9). Die deutliche Beschwielung beider Fusssohlen spreche zudem für eine objektiv rege physische Aktivität und Mobilität. Entsprechend bestünden deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden durch die Beschwerdeführerin. Für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen lägen keine Anhaltspunkte vor. Ferner fehle es auch an einer aktenkundig erwogenen Polyneuropathie und namhaften Gelenkserkrankung. Schliesslich stelle die aktenkundig in Betracht gezogene Fibromyalgie keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin dar und sei überdies lediglich als Verdacht formuliert worden, weshalb sie keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen könne (S. 9-11).
3.3.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/18-29) führten Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 7. Januar 2015 von Ganzkörperschmerzen berichtet, insbesondere von Verspannungen und einschiessenden Schmerzen entlang der Wirbelsäule, Ausstrahlungen in die Kiefer- und Schulterregion, in die Ohren und zum Hinterkopf, von einem dauerhaften Druckgefühl im Bereich der Schulter-Nacken-Region, Verspannungen und muskulären Veränderungen entlang der Brust- und Lendenwirbelsäule, generalisierten Schmerzen beider Arme sowie der Schulterregion und der Ellbogengelenke, von Ausstrahlungen und Gelenkschwellungen in der Hand- und Fingerregion und von muskulären Beschwerden sowie Weichteilschmerzen in der Becken-Bein-Region. Die Beschwerdeführerin habe die Schmerzstärke jeweils mit der maximalen Intensität von 10 angegeben (S. 2 f.). Die Gutachter führten weiter aus, in der Untersuchung habe sich keine namhafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule oder Gelenke gezeigt, vielmehr spreche die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse für eine rege körperliche Aktivität. Die Beobachtung der spontanen Mobilität habe überdies keinen Hinweis auf eine Schonung, einen Schonsitz oder eine Schonhaltung gezeigt und die Ent- respektive Bekleidung sei mühelos, unbehindert und selbständig durchgeführt worden. Die Gutachter wiesen sodann darauf hin, die aktenkundigen Berichte beschrieben lediglich subjektive Schmerzzustände und keine namhafte Strukturpathologie (S. 9). Gesamthaft lasse sich weder eine namhafte funktionelle Einschränkung noch eine Schmerzbeeinträchtigung erheben und die reklamierten Schmerzen seien ohne korrelierende objektive orthopädische Befunde geblieben (S. 10).
3.3.3 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/30-40) führte med. pract. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2015 vorrangig über spinale Schmerzen sowie Schmerzen in beiden Kniegelenken, Füssen und Händen beklagt. Das Vorliegen von psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin verneint und betont, sie sei – bis auf die Schmerzen – mit ihrem Leben zufrieden und habe eine gute familiäre Atmosphäre sowie gute soziale Kontakte (S. 2). Was den Tagesablauf betreffe, so mache sie vor- und nachmittags je einen halbstündigen Spaziergang, lese, schaue fern und telefoniere viel mit Familienmitgliedern. Sie erledige zudem die Wäschepflege, gehe Einkaufen und kümmere sich um leichte Haushaltarbeiten (S. 4). Der Gutachter bemerkte, die Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt (S. 6). Zudem lägen auch keine Achsensymptome einer depressiven Erkrankung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Interessenverlust, Selbstzweifel) vor. Ebenso wenig seien die Kriterien für eine somatoforme oder chronische Schmerzstörung erfüllt, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehlverarbeiteter seelischer Konflikt nicht evident seien (S. 8).
3.3.4 In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der Z.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-5) hielten die Experten fest, dass aus neurologischer und orthopädischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine über subjektive Klagen hinausgehende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend bestehe per sofort wie auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. auch Urk. 11/41/6-17 S. 10 f. und Urk. 11/41/18-29 S. 11). Gleichermassen verneinte med. pract. F.___ eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erachtete die Beschwerdeführerin sowohl im Untersuchungszeitpunkt wie auch davor als uneingeschränkt respektive 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/41/30-40 S. 8).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 11/44) folgende Diagnosen (S. 9):
- Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
- Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Fibromyalgiformes Schmerzsyndrom mit/bei
- muskulärer Dysbalance
- leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule
- ohne radikuläre Ausfälle
- anamnestisch Arthrosen ohne aktenkundiges Röntgen, CT oder MRI
- Adipositas Grad II nach WHO (BMI 31,6kg/m²)
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über tägliche Ganzkörperschmerzen und Spannungskopfschmerzen geklagt, vor allem im cervikalen und lumbalen Bereich, im Schultergürtel beidseits, im Bereich des Brustbeins, der Schulter- und Ellbogengelenke, in den Fingern, im Beckenbereich, im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sowie in beiden Füssen inklusive Fersen. Die Beschwerdeführerin habe besagte Schmerzen mit der maximalen Intensität von 10 angegeben. Ab und an leide sie auch an einem Drücken und an Schmerzen im Bereich des Brustbeins sowie im Thorax. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie als einzige körperliche Betätigung nur langsam spazieren könne, sie vereinzelt Gewichte von 3 bis 5 kg heben könne und sowohl im Sitzen, Stehen wie auch im Liegen Schmerzen habe (S. 7 und S. 10). Dr. G.___ wies weiter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe bei der Erhebung der Anamnese am 25. Februar 2015 weder leidend noch schmerzgeplagt gewirkt. Ebenso wenig seien verbale und mimische Schmerzäusserungen oder schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl erkennbar gewesen und auch das Aus- und Ankleiden sei flüssig ohne Schmerzbekundung erfolgt. Dies habe kontrastierend zum subjektiven Schmerzerleben der Beschwerdeführerin gewirkt. Diskrepanzen hätten sich auch im Untersuch gezeigt: Während die spontane Kopfbeweglichkeit und die Gestik mit Armen und Schultergelenken im Gespräch nicht behindert gewirkt hätten, seien im Untersuch schon bei geringen Bewegungsausschlägen Schmerzen angegeben worden. Zudem seien auch die Druckdolenzen nicht konstant gewesen. Im Laufe der Untersuchung seien sodann Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen (S. 8 und S. 11). Dr. G.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien am ehesten auf ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Die beklagten Druckdolenzen seien weder durch allfällig vorhandene Arthrosen noch durch die Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz erklärbar. Allerdings passe die von der Beschwerdeführerin beschriebene Müdigkeit und der schlechte Schlaf zu einer Fibromyalgie (S. 11).
Unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Komorbidität verneinte Dr. G.___ eine somatoforme Schmerzstörung und ging für wechselbelastende leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Bewegen von oft schweren Lasten und mit wechselnden Körperpositionen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Das zuletzt ausgeübte Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin beschrieb Dr. G.___ als wechselbelastende körperlich oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit mit Bewegen von oft leichten Lasten (bis 5 kg), vereinzelt mehr als leichten Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln. Aufgrund der langen Arbeitsabstinenz empfahl er einen gestaffelten Wiedereinstieg in die Arbeit mit einem Pensum von 50 % im März 2015 respektive einem 100%igen Pensum ab April 2015. Im Sinne einer medizinischen Massnahme erachtete Dr. G.___ die Unterstützung durch eine psychologische Schmerzverarbeitung und schmerzmodulierende Antidepressiva sowie die Weiterführung der muskulär rekonditionierenden Massnahmen als sinnvoll (S. 12 f.).
4.
4.1 Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f.). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog angewendet.
4.2 Vorweg zu schicken ist, dass das Gutachten der Z.___ und der vertrauensärztliche Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3.3-4) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend sind und auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen. Besagte Berichte wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Prof. Dr. D.___ legte schlüssig dar, dass die neurologische Untersuchung keine Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, an der Wirbelsäule oder den paravertebralen Strukturen zeigte und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie evident waren. Vielmehr sprach die deutliche Beschwielung der Fusssohlen für eine objektive rege physische Aktivität und Mobilität – welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden Psychiater entsprechend mit unter anderem täglichen Spaziergängen beschrieb (E. 3.3.3 hievor) - weshalb er keine über die subjektiven Schmerzzustände hinausgehende objektive Gesundheitsstörung ersah und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/41/6-17 S. 9). Auch Dr. E.___ beschrieb einleuchtend, dass keine namhafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und der Gelenke feststellbar war und die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse sowie die Beobachtung der spontanen Mobilität während dem Untersuch für eine rege körperliche Tätigkeit sprach. Entsprechend blieben die subjektiven Schmerzzustände ohne korrelierende orthopädische Befunde, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 100 % veranschlagt wurde (Urk. 11/41/18-29 S. 9 f.). Med. pract. F.___ konnte keinerlei Hinweise für psychische Beeinträchtigungen, insbesondere eine depressive Erkrankung, feststellen, weshalb er aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/41/30-40 S. 8). Schliesslich legte Dr. G.___ überzeugend dar, dass der geklagte Ganzkörperschmerz weder auf die Fehlhaltung der Wirbelsäule noch allfällige Arthrosen zurückzuführen, sondern am ehesten Folge eines fibromyalgiformen Schmerzsyndroms ist. Da es letzterem allerdings an einer relevanten Komorbidität fehlt, schloss er ab April 2015 auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/44 S. 11 f.). Die Berichte erfüllen demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.3 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Z.___-Gutachter und Dr. G.___ (vgl. E. 3.3-4) fehlt es bei den von der Beschwerdeführerin beklagten (Ganzkörper-)Schmerzen an korrelierenden objektiven Befunden, weshalb die Ärzte auf eine Schmerzproblematik schlossen. Entsprechend sind die Auswirkungen der Beschwerden, insbesondere der Fibromyalgie, auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störungen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein invalidisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (BGE 132 V 65 E. 4).
Der Bericht der Hausärztin Dr. A.___ im Nachgang an die Untersuchung vom 18. Dezember 2014 (vgl. E. 3.1) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Hausärztin beschrieb im besagten Bericht überwiegend syndromale Beschwerdebilder respektive subjektive Schmerzzustände (insbesondere chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie). Im Übrigen wurden das Vorliegen von Läsionen am Nervensystem, an der Wirbelsäule und den paravertebralen Strukturen, einer Polyneuropathie, Gelenkserkrankungen sowie von funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule und Gelenke von Prof. Dr. D.___, Dr. E.___ sowie Dr. G.___ in schlüssiger Weise ausgeschlossen (vgl. E. 3.3.1 f. und E. 3.4). Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2).
4.4 Was den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ergänzende Sachverhaltsabklärungen angeht (Urk. 5 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin substantiierte in keiner Weise, inwiefern die im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen unvollständig sein sollten, sondern liess es beim pauschalen Antrag bewenden. Nachdem sich das polydisziplinäre Z.___-Gutachten sowie der Bericht von Dr. G.___ in eingehender Weise mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen noch getätigt werden sollten. Davon sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.
5.1 Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter H.___, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. H.___, Klinik I.___ vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
5.2 Die Z.___-Gutachter und Dr. G.___ hielten übereinstimmend fest, die von der Beschwerdeführerin angegebene maximale Schmerzintensität von 10 habe sich im Untersuchungsbefund nicht bestätigt, vielmehr seien die spontane Beweglichkeit und Mobilität ungehindert und frei gewesen (vgl. E. 3.3.1-2 und E. 3.4). Entsprechend ist nicht von ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2014 einer dreiwöchigen stationären Rehabilitation unterzogen (vgl. Urk. 11/30/9-11) und begab sich zuletzt zweimal pro Woche in physiotherapeutische Behandlung. Auf die Einnahme von Analgetika verzichtete sie (vgl. Urk. 11/41/6-17 S. 2, Urk. 11/41/18-29 S. 3 und Urk. 11/44 S. 7). Dr. G.___ empfahl zwecks Schmerzverarbeitung eine psychologische Begleitung sowie schmerzmodulierende Antidepressiva (Urk. 11/44 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Behandlungsresistenz zu erkennen.
Gemäss übereinstimmender Auffassung der Z.___-Gutachter sowie Dr. G.___ besteht kein gravierendes körperliches Leiden. Ebenso wenig besteht in psychischer Hinsicht eine Pathologie (vgl. E. 3.3-4).
Die Beschwerdeführerin verfügt über intakte persönliche Ressourcen, berichtete sie doch über ein zufriedenes Leben, eine gute familiäre Atmosphäre und ein gutes soziales Umfeld (vgl. Urk. 11/41/30-40 S. 2).
In der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin zeigen sich nur marginale Einschränkungen. Aufgrund der Schmerzen sind die zwei täglichen Spaziergänge auf eine Dauer von je 30 Minuten beschränkt, schwere Hausarbeiten werden durch die Töchter erledigt und die Beschwerdeführerin legt sich nachmittags wegen Erschöpfung hin. Im Übrigen erledigt sie leichte Hausarbeiten und Einkäufe, bereitet mehrheitlich die Mahlzeiten vor und erhält oft Besuch von den Töchtern und deren Familien (vgl. Urk. 11/41/30-40 S. 4 und Urk. 4/44 S. 6), womit die sozialen Verhältnisse als intakt erscheinen.
Die Therapie der Beschwerdeführerin beschränkte sich zuletzt auf die physiotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 11/44 S. 7). Eine medikamentöse Therapie, insbesondere mittels Einnahme von Schmerzmitteln, findet nicht statt. Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin.
5.3 Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausgeprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Demzufolge ist eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu verneinen und im Einklang mit den Z.___-Gutachten und dem Bericht von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Dies gilt auch in retrospektiver Hinsicht, mithin für die Zeit ab erfolgter IV-Anmeldung (Urk. 11/5). Nachdem ein durch Selbstlimitierung verursachter dekonditionierter Zustand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts I 884/2005 vom 15. März 2006 E. 2.2), ist der von Dr. G.___ mit Hinweis auf die lange Arbeitsabstinenz empfohlene gestaffelte berufliche Wiedereinstieg (vgl. Urk. 11/44 S. 12) invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais