Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00626 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2009 als Buschauffeuse in einem Vollzeitpensum bei Y.___ (Urk. 6/9). Am 11. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode, eine Agoraphobie sowie Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/6, Urk. 6/9, Urk. 6/12-13, Urk. 6/19) ab und teilte der Versicherten daraufhin am 15. Oktober 2013 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, über welche am 17. September 2014 berichtet wurde (Urk. 6/26).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28, Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2015 (Urk. 6/37 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Buschauffeuse nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagnosen seien für optimal leidensangepasste Tätigkeiten nicht einschränkend. Es resultiere somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Weiterführung der psychologischen Behandlung verbessert werden könne. Auch sei eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die aktive Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aufgrund ihrer psychischen Beschwerden auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich leichtfertig über diese gutachterliche Beurteilung hinweggesetzt. Eine psychosoziale Belastungssituation liege nicht vor. Somit habe sie Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente (S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob aus psychischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Fachärztin für Radiologie, B.___, informierte mit Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 6/6/2-3) über die radiologische Untersuchung der Wirbelsäule. Es habe sich dabei eine fokale kleine Diskusprotrusion rezessal/foraminal links L4/5 ohne begleitende rezessale oder foraminale Nervenwurzelkompression gezeigt. Zudem liege eine Spondylarthrose L2-S1 beidseits mit unterschiedlicher Ausprägung vor. Eine entzündliche Spondylarthropathie sei unwahrscheinlich (S. 1 f.).
3.2 Die Ärzte des C.___ gaben mit Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6/13/5-8) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 behandeln würden, und führten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) sowie eine Adipositas und ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylogenes Schmerzsyndrom auf. Die depressive Symptomatik sei trotz der medikamentösen Behandlung therapieresistent. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeuse sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenbeschwerden und der mangelnden Belastbarkeit nicht mehr zumutbar (S. 1 f.). Es könne von einer vorsichtig günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Behandlung Fortschritte erzielt (S. 3).
3.3 Mit Bericht vom 18. März 2014 (Urk. 6/19/6-9) bestätigten die Ärzte des C.___ die bisher gestellten Diagnosen und berichteten über den Verlauf der Behandlung, wobei sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 nur minim verbessert habe. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter Müdigkeit, Erschöpfung, depressiver Verstimmung, innerer Unruhe, Lust- und Interesselosigkeit sowie Gedankenkreisen. Sie habe weiterhin Konzentrationsschwierigkeiten und sei vergesslich. Zudem verspüre sie ein Beklemmungsgefühl, wenn sie sich in Menschenmengen aufhalte. Einzig die Schlafstörungen seien nicht mehr derart ausgeprägt. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin auch an Rückenschmerzen. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.4 Im August 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Die Ärzte der MEDAS Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 17. September 2014 (Urk. 6/26) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 26 f. Ziff. 7.1.1):
- mittelgradige depressive Episode, Erschöpfungsdepression (ICD-10 F32.1)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- chronisches, diffuses generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung des Achsenskeletts
- Wirbelsäulenfehlstatik: lumbale Hyperlordose, abgeflachte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS), Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs der Kopf-/Schulterprotraktion, zervikale Streckhaltung, leichte Skoliose
- muskuläre Dekonditionierung
- degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS): Höhenminderung des Intervertebralraums C5/6 grösser als C6/7 mit Retrospondylophytose, ventraler Spondylose und begleitender Spondylarthrose
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS): kleine rezessale/foraminale linksseitige Diskusprotrusion L4/5 ohne Neurokompression, Spondylarthrosen L2-S1 beidseits, Punktum maximum L4/5 beidseits, aktivierte Spondylarthrosen L4/5 beidseits grösser als L2/3 links, L3/4 rechtsbetont und L5/S1 rechts
- unauffällige Sakroiliakalgelenke beidseits
- mögliches myogenes Thoracic-outlet-Syndrom rechts
- Schmerzverarbeitungsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hashimoto-Thyreoiditis sowie eine Adipositas (S. 27 Ziff. 7.1.2). Aus internistischer Sicht liege keine Erkrankung von Relevanz vor. In der rheumatologischen Untersuchung habe sich sodann kein adäquates klinisches, radiologisches oder laborchemisches Korrelat für das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin finden lassen. Die sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und das subjektive Ausmass des ausgedehnten muskuloskelettalen Beschwerdebildes könnten mit den objektivierbaren Befunden nicht begründet werden. Es präsentiere sich ein chronisches, diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung des Achsenskeletts. Die degenerativen Veränderungen der LWS sowie der HWS würden das Beschwerdebild ungenügend erklären (S. 28 f. Ziff. 7.2.3).
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Schmerzen ausreichend erklärbar seien und keine Schmerzausweitung vorliege sowie auch keine Hinweise dafür bestünden, dass die Schmerzen in Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation anzusehen seien. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung lägen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei vor allem depressiv und leide unter einer Erschöpfungsdepression. Die Stimmung sei betrübt und der Antrieb sei eingeschränkt. Eine Freud- und Interesselosigkeit liege allerdings nicht vor. So erfreue sie sich beispielsweise an ihrem Hund. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsproblemen. Sie verspüre eine innere Leere. Das Selbstbewusstsein sei eingeschränkt. Aufgrund dieser Befunde sei somit eine mittelgradige depressive Episode ausgewiesen. Auch könne eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei vor allem müde, erschöpft, ausgebrannt und wirke innerlich leer. Zudem habe sie Angst, wenn sie sich in einer Menschenmasse aufhalte. Eine Agoraphobie sei daher ebenfalls ausgewiesen (S. 29 Ziff. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin verfüge allerdings auch über einige Ressourcen. So finde eine ambulante psychologische Behandlung statt und die Beschwerdeführerin nehme entsprechende Medikamente ein. Ausserdem sei sie sozial gut integriert (S. 30 Ziff. 7.2.4). Die Weiterführung dieser Massnahmen sei sinnvoll und es sei voraussichtlich zu erwarten, dass sich hierdurch der Gesundheitszustand verbessere und damit auch die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Ansonsten sei eine stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen (S. 31 f. Ziff. 8.3; S. 33 Ziff. 9.4 und Ziff. 9.8). Eine psychosoziale Belastungssituation liege nicht vor (S. 32 Ziff. 9.3).
Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Buschauffeuse seit September 2012 nicht mehr zumutbar. Dieser Beruf mit überwiegend sitzender Tätigkeit und Vibrationen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen als eher ungünstig einzustufen. In psychischer Hinsicht könne sie diese Tätigkeit aufgrund rascher Ermüdbarkeit und Erschöpfung, eingeschränkten Antriebs sowie fehlender Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ebenfalls fehlender Reaktionsfähigkeit nicht mehr ausüben. Zudem befänden sich viele Menschen in einem Bus, wodurch die Beschwerdeführerin Angst bekomme (S. 30 Ziff. 8.1.1-8.1.2, S. 32 Ziff. 9.1). In einer behinderungsangepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeiten mit der rechten oberen Extremität in maximaler Abduktions-/Elevationsstellung sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 zu 50 % arbeitsfähig. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergebe sich einzig aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (S. 31 f. Ziff. 8.2.1, Ziff. 9.2.b). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychischen Beschwerden auch im Haushalt zu 50 % eingeschränkt (S. 32 Ziff. 9.2.c).
3.5 Mit Stellungnahme vom 23. September 2014 erachtete Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten der MEDAS Z.___ als nachvollziehbar und plausibel (Urk. 6/34 S. 4 f.).
3.6 Am 18. Dezember 2014 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS. Im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 6/32) hielten die Ärzte der E.___ eine kyphotische Fehlhaltung sowie ausgeprägte degenerative Veränderungen in den HWS-Segmenten C5/6 und C6/7 mit mässiger Spinalkanalstenose und Myelonpelottierung sowie erheblicher rechtsseitiger Neuroforamenbeengung mit möglicher Wurzelalteration C6 und C7 rechts fest (S. 1 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der MEDAS Z.___ (vorstehend E. 3.4) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS Z.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/34 S. 4 f.).
4.2 Aus somatischer Sicht liegt demzufolge ein chronisches, diffuses generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung des Achsenskeletts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/26 S. 26 Ziff. 7.1.1). Die ausführliche rheumatologische Befundaufnahme war weitestgehend unauffällig und auch radiologisch zeigten sich keine wesentlichen Befunde. Es waren einzig leichte degenerative Veränderungen an der HWS sowie der LWS ersichtlich (vgl. Urk. 6/26 S. 20 f. Ziff. 6.3.1-6.3.2). Ein adäquates klinisches, radiologisches oder laborchemisches Korrelat für das Beschwerdebild konnte nicht gefunden werden (Urk. 6/26 S. 22 Ziff. 6.4.3, S. 28 Ziff. 7.2.3). Die aus somatischer Sicht gutachterlich vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellte Diagnose als plausibel und nachvollziehbar. So ist der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Buschauffeuse aufgrund der bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen nicht mehr zumutbar, da es sich dabei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handelt und bei den Busfahrten Vibrationen zu spüren sind. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeiten mit der rechten oberen Extremität in maximaler Abduktions-/Elevationsstellung ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/26 S. 23 f. Ziff. 6.4.3 und Ziff. 6.6.1-6.6.4, S. 30 f. Ziff. 8.1.1 und Ziff. 8.2.1). Im Haushalt ergibt sich aufgrund der somatischen Befunde keine Einschränkung (Urk. 6/26 S. 25 Ziff. 6.11.2.c). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist aus rheumatologischer Sicht nicht zu erwarten (Urk. 6/26 S. 26 Ziff. 6.11.5). Das im Anschluss an die Begutachtung der MEDAS Z.___ im Dezember 2014 durch die E.___ erfolgte MRI der HWS (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2014, Urk. 6/32) zeigt einen im Wesentlichen unveränderten somatischen Befund (vgl. hierzu auch Urk. 6/36 S. 2), so dass sich dadurch keine abweichende Beurteilung aufdrängt.
4.3 In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte der MEDAS Z.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/26 S. 26 Ziff. 7.1.1). Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen Schmerzstörung wurde verneint (Urk. 6/26 S. 12 f. Ziff. 5.4.3). Insbesondere in Bezug auf die diagnostizierte Agoraphobie fehlt es indessen an einer eigentlichen Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/26 S. 13 Ziff. 5.4.3). Entscheidend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attestierte der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er aufgrund der affektiven Störung lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 6/26 S. 14 f. Ziff. 5.6.1-5.6.3).
Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) die invalidisierende Wirkung regelmässig verneint wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
4.4 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___ begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit einer raschen Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, einem eingeschränkten Antrieb, einer rasch abnehmenden Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer abnehmenden Reaktionsfähigkeit. Auch die Agoraphobie schränke die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit vollständig ein. Die verminderte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit begründete er ausschliesslich mit der bestehenden mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 6/26 S. 14 f. Ziff. 5.6.1, Ziff. 5.6.3).
Anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ schilderte die Beschwerdeführerin einen weitgehend normalen Tagesablauf, woraus sich weder ein wesentlich eingeschränkter Antrieb noch ein vollständiger sozialer Rückzug erkennen lässt. So stehe sie früh auf, trinke einen Kaffee und nehme ihre Tabletten ein. Danach gehe sie mehrere Stunden mit ihrem Hund spazieren und erledige die Haushaltarbeiten. Das Mittagessen nehme sie alleine oder bei ihrer Mutter ein. Nebst den Spaziergängen mit ihrem Hund gehe sie regelmässig schwimmen und lese viele Bücher. Ihr Freund lebe nicht im gleichen Haushalt. Ein grosses soziales Netz bestehe nicht (Urk. 6/26 S. 26 Ziff. 3.1.3). Der Tagesablauf lässt keine wesentlichen Einschränkungen erkennen, so dass insbesondere auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sein soll (vgl. Urk. 6/26 S. 16 Ziff. 5.11.2.c). Sodann sind einige Ressourcen ersichtlich, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Diesen Umstand erkannten im Übrigen selbst die Gutachter der MEDAS Z.___ (vgl. Urk. 6/26 S. 13 Ziff. 5.4.4). Der Tagesablauf enthält sodann keine Hinweise auf wiederholt benötigte Pausen, weshalb auch die Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit nicht wesentlich ausgeprägt erscheinen. Demgegenüber konnte anlässlich der Begutachtung zwar eine abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin beobachtet werden. Insgesamt wurden allerdings nur minime psychopathologische Befunde erhoben (Urk. 6/26 S. 11 Ziff. 5.3.1). Eine Therapiesitzung findet sodann nur alle zwei Wochen statt, was die Beschwerdeführerin dadurch erklärt, dass die Krankenkasse nicht mehr bezahle. Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich. Eine stationäre Hospitalisation fand bisher allerdings noch nicht statt (Urk. 6/26 S. 10 f. Ziff. 5.2.1). Die Gutachter gingen entsprechend auch von einer günstigen Prognose aus und erwarteten eine voraussichtliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit unter Weiterführung der bisherigen Therapie (Urk. 6/26 S. 31 f. Ziff. 8.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst die Beschwerdeführerin ihre somatischen Beschwerden als vordergründig erachtete (Urk. 6/26 S. 30 Ziff. 7.2.4). Da die Beschwerdeführerin zudem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung anreisen konnte, erscheint auch die Agoraphobie als nicht besonders einschränkend (vgl. Urk. 6/26 S. 20 Ziff. 6.3.1). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, ihre Arbeitsfähigkeit – unterstützt durch eine entsprechende konsequente Therapie – in einem vollen Pensum zu verwerten, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
4.5 Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin demnach aus somatischer Sicht an einem chronischen, diffusen generalisierten Schmerzsyndrom unter Betonung des Achsenskeletts. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeuse ist ihr nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeiten mit der rechten oberen Extremität in maximaler Abduktions-/Elevationsstellung ist sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Dem psychischen Leiden kommt kein invalidisierender Charakter zu.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2013 (Urk. 6/2), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2013 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 129 V 222).
5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/27) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und ermittelte somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 75‘907.-- für das Jahr 2013, was angesichts der Akten (Urk. 6/9 S. 4 Ziff. 2.11) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (Urk. 6/26 S. 30 Ziff. 8.1.1), nicht zu beanstanden ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
5.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Frauen in den Jahren 2011 bis 2013 angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘295.-- für das Jahr 2013 bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007).
Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/27). Ein solcher erscheint entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) auch nicht als angezeigt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). So sind die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des von den Gutachtern der MEDAS Z.___ erstellten Belastungsprofils nicht ungewöhnlich hoch und der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 erfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten; zumal der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2, 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3). Andere abzugsrelevante Gründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
5.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 75‘907.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 54‘295.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘612.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (28.47 %, vgl. hierzu BGE 130 V 121).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski