Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00627




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 17. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani

Anwaltskanzlei Galligani

Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1962 geborene X.___, Vater zweier 1987 und 1990 geborener Kinder, litt seit ca. 1996 an starken und andauernden Rückenschmerzen, ausstrahlend in die Beine, an Schlafstörungen und an Erschöpfungszuständen (Urk. 8/1/6) und war zuletzt bis am 25. Juni 2004 als temporär angestellter Hilfsarbeiter im Strassenbau tätig (Urk. 8/5/1). Mit Datum vom 25. Juni 2005 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zusprechung einer Rente ab (Urk. 8/21). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/46) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2006.00555 vom 20. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/52/1-10).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des damals behandelnden Hausarztes (Urk. 8/62) ein und veranlasste das polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin/Psychiatrie/Orthopädie) des Y.___ vom 15. September 2009 (Urk. 8/68/1-17, mit ergänzenden Ausführungen vom 21. Oktober 2009, Urk. 8/73). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 8/75/4) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2009, Urk. 8/78; Einwand vom 19. Januar 2010, Urk. 8/86) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 eine Viertelsrente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten ab 1. Juni resp. August 2005 (Urk. 8/97, Urk. 8/112).

1.3    Im Jahre 2012 wurde eine amtliche Revision durchgeführt. In dem von der IVStelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2012 resp. 8. Januar 2013 (Urk. 8/148/1-15, Urk. 8/149/1-55, Urk. 8/151+152) kamen die Gutachter zum Schluss, es sei seit 2005 weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 8/151). Demgegenüber stellte die IV-Stelle fest, die der Rentenverfügung vom 27. Juni 2011 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung sei fehlerhaft und ergebe berichtigt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes, Urk. 8/155/2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juli 2013, Urk. 8/156; Einwand vom 3. August 2013, mit ergänzender Einwandbegründung vom 6. September 2013, Urk. 8/159, Urk. 8/161) hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. September 2013 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/163).

1.4    Mit Datum vom 14. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte und unter Hinweis auf diverse seit 2006 bestehende Krankheiten erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/167/2-10, Urk. 8/168). Mit Vorbescheid vom 23. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein erneutes Leistungsgesuch mangels glaubhaft gemachter Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht einzutreten (Urk. 8/171). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben (Urk. 8/177) und innert angesetzter Nachfrist (Urk. 8/180) weitere Arztberichte zu den Akten gegeben hatte (Urk. 8/181 ff.), trat die IV-Stelle wie vorbeschieden mit Verfügung vom 6. Mai 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Sodann sei er zu berenten. Eventualiter seien neue medizinische Unterlagen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Den vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Arztberichten seien keine grundsätzlich neuen Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen zu entnehmen. Vielmehr handle es sich dabei um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Ausserdem seien die Behandlungsressourcen bei Weitem nicht ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund werde auf das neuerliche Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte zunächst ein, die die angefochtene Verfügung unterzeichnende B.___ sei nicht zeichnungsberechtigt (Urk. 1 S. 3). So sei sie auf der Homepage der SVA Zürich nirgends als Prozessleiterin aufgeführt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2008, wonach die Ausübung der Funktion als Strafbefehlsrichter durch Sachbearbeiter im kantonalen Steueramt eine formelle Ermächtigung erfordere und über die Unterschriftsberechtigung eine Liste zu führen sei, die von den Rechtsunterworfenen eingesehen werden könne. Sodann liege seit der „Abweisungsverfügung“ vom September 2013 und der neuerlichen Anmeldung im August 2014 resp. dem Nichteintreten im Mai 2015 eine beachtliche Zeitspanne, innert welcher neue Beschwerden und Krankheitsbilder hätten auftreten können. Die IV-Stelle hätte nicht ohne neues Gutachten entscheiden dürfen (Urk. 1 S. 4). Weiter habe die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung widersprüchlicherweise im ersten Abschnitt den Begriff „neue Anmeldung“ und im dritten Abschnitt den Begriff „Revisionsverfahren“ verwendet. Er (der Beschwerdeführer) habe aber nie ein Revisionsverfahren verlangt. Die zu den Akten gegebenen Arztberichte würden neue – in der Beschwerde einzeln genannte Diagnosen beinhalten, welche 2012 noch nicht vorbestanden hätten (Urk. 1 S. 5 ff.). Sodann sei er (der Beschwerdeführer) gewillt, seine Beschwerden zu behandeln und nehme er zahlreiche Medikamente ein. Es sei angezeigt, diesbezüglich Abklärungen nach Resistenzen vorzunehmen. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, die Auswirkungen der neu aufgetretenen und verstärkten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu untersuchen (Urk. 1 S. 6). Schliesslich habe die IV-Stelle lediglich pauschal auf unausgeschöpfte Behandlungsressourcen hingewiesen, ohne dabei anzugeben, welchen Behandlungenmöglichkeiten oder Therapien er (der Beschwerdeführer) nachgehen solle (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

3.2    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1    Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 E. 2.2 und 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121).

4.2    Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, ist stets die letzte anspruchsändernde Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.). Vorliegend beruhte die anspruchsändernde Verfügung auf einem Wiedererwägungsgrund, indem die zweifellose Unrichtigkeit der früheren Rentenverfügung festgestellt und die Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erachtet wurde. Auch wenn eine Rente wiedererwägungsweise aufgehoben wird, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen und durch Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 E. 4 mit Hinweisen). Demzufolge gilt für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 14. August 2014 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis die rentenaufhebende Verfügung vom 16. September 2013 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3).


5.    In der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologisch/psychiatrischen Gutachtens vom 8. Januar 2013 stellten Dr. Z.___ und Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/151):

- Leichtgradige depressive Episode, chronifiziert; ICD-10: F32.0

- DD posttraumatische Verbitterungsstörung nach Linden 2003

- Lumbospondylogenes Syndrom links bei

- osteochondrotischen Veränderungen L3 bis S1 mit linksbetonter Diskusprotrusion L4/ L5 mit Einengung des Recessus lateralis und Kompression der Nervenwurzel L5 links

- seit Jahren bildgebend im Wesentlichen unverändert und keinesfalls verschlechtert (MRI 12/2012 gegenüber MRI 07/2004)

- ohne radikuläre Zeichen

    Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage seit ca. dem Jahre 2000 über lumbale Schmerzen und seit etwa Juli 2004 zusätzlich über ausstrahlende Schmerzen in das linke Bein. Im Juli 2004 sei eine Diskushernie L4/ L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links festgestellt worden. Passager sei ein pathologischer Lasègue links bei 60° und eine Fussheber-Parese links vorhanden gewesen. Im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine Adipositas Grad II sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der LWS in allen Richtungen die wesentlichsten Befunde. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, insbesondere keine Paresen. Der Beschwerdeführer habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Die Bio-Impedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 47 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Die MRI-Untersuchung der LWS (12/2012) zeige eine Diskusprotrusion L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links. Der bildgebende Befund habe sich gegenüber Juli 2004 keinesfalls verschlechtert. Der Diabetes mellitus sei ungenügend eingestellt, im Vergleich zur Voruntersuchung 07/2004 habe sich die Diabetes-Einstellung allerdings verbessert. Damals habe das HBA1c 10.4% betragen, nun betrage das HBA1c 8.8%. Hypoglykämien seien bisher nicht registriert worden. Daher beeinflusse der Diabetes mellitus die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Zusammenfassend vermöchten die vorhandenen Befunde das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären und sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit, ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen und mit Lastenheben bis zu 15 kg zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/149/38 ff.).

    In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. A.___ fest, beim Beschwerdeführer sei ein leidender Affekt führend. Ausserdem sei eine latent bis offen aggressive Stimmung als psychische Reaktion auf ein Überforderungserleben des Exploranden manifest geworden. Affektiv würden weniger klassisch depressive Symptome imponieren, sondern vielmehr eine Verbitterungshaltung im Sinne einer Fehlverarbeitung der mit der Rückenschmerzproblematik einhergehenden Veränderung seiner eigenen Rolle im Berufs- und vor allem im Familienleben. Dabei sei auch ein narzisstisches Kränkungserleben deutlich geworden. Das psychiatrische affektive Störungsbild des Beschwerdeführers sei am ehesten zu beschreiben im Rahmen der durch Linden 2003 vorgeschlagenen neuen Krankheitsentität aus dem Gebiet der Anpassungsstörungen, nämlich der sog. Posttraumatischen Verbitterungsstörung (Posttraumatic Embitterment Disorder, PTED). Die PTED könne nach außergewöhnlichen, jedoch lebensüblichen Belastungen (Kündigung, Partnerschaftsprobleme, zwischenmenschliche Konflikte, Verlusterlebnisse) entstehen, wenn diese als ungerecht, kränkend oder herabwürdigend erlebt würden. Es träten chronische Verbitterung in Verbindung mit Selbst- oder Fremdaggression auf. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe ein andauender Verbitterungsaffekt, verbunden mit Gehlen von Hilflosigkeit, Vorwürflichkeit gegen sich und andere, aggressiven Phantasien gegen sich selbst und andere bis hin zu Gedanken an Suizid und auch erweiterten Suizid. Hinzu kämen typischerweise Antriebsblockaden und innere Unruhe, somatoforme Störungen, Schlafstörungen, sozialer Rückzug. Die Grundstimmung sei dysphorisch gedrückt. Das affektive psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers spiegle sich hier wieder. Sein inhaltliches Denken sei stark mit seiner aktuellen Lebenssituation befasst. Der Beschwerdeführer sehe sich in einer schwierigen Lebensphase, die er in gleicherweise noch nie zu bewältigen gehabt habe. Dabei könne er seine Mehrfachbelastungen durch somatische Erkrankung, die daraus resultierenden beruflichen Folgen und seine Rollenveränderung in der Familie nicht bewältigen und reagiere angespannt und gereizt. Bei der psychiatrischen Störung des Beschwerdeführers handle es sich eigentlich um eine Anpassungsstörung, die gemäss ICD-10 Klassifizierung nach nunmehr 8- jährigem Verlauf als solche nicht mehr diagnostiziert werden dürfe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb des gesamten Zeitraumes keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung wahrgenommen habe. Die in Anbetracht seiner Gewalterlebnisse in der C.___ während der Militärzeit in Erwägung zu ziehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfülle das gemäss ICD10 wesentliche Kriterium des Beginns der Störung innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren seit dem traumatischen Ereignis nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch einer adaptierten Tätigkeit zu 20 %  30 % reduziert (Urk. 8/148/12 ff.).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, die Quantität der Arbeitsfähigkeit werde gegenwärtig durch die psychiatrische Diagnose bestimmt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % bis 30 % arbeitsunfähig. Die Qualität der Arbeitsfähigkeit werde demgegenüber durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg zu 100% bzw. 44 Wochenstunden arbeitsfähig. Daraus resultiere aus bidisziplinärer Sicht hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % bzw. während 31 bis 35 Wochenstunden seit dem 26. Juni 2004 bis gegenwärtig (Urk. 8/151).


6.    

6.1    Die Neuanmeldung vom 14. August 2014 (Urk. 8/168) erfolgte rund 11 Monate nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 8/163) und gut 1 ½ Jahre nach der bidisziplinären Begutachtung vom Dezember 2012. Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer die Überweisung der behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Hausarzt- und Notfallmedizin, an Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2013 zwecks psychiatrischer Beurteilung und Behandlung (Urk. 8/167/9), den Konsiliarbericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung des F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 8/167/2-5) sowie den Konsiliarbericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Klinik H.___, vom 25. März 2014 (Urk. 8/167/6-8) auf.

6.1.1    Im Konsiliarbericht des F.___ vom 10. März 2014 stellte Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Leitender Arzt, folgende Diagnosen (Urk. 8/167/2):

- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose [ED]: ca. 2009

- aktuell: HbA1C 11,4 %

- Folgekomplikationen: keine bekannt (aktuell einmalig Mikroalbuminurie nachgewiesen)

- Arterielle Hypertonie, ED: ca. 2008

- Hypercholesterinämie, ED: ca. 2008

- Adipositas Grad II

- aktueller BMI 35.3 kg/m2

- Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Depression

- Radikuläre Lumboischialgie

- mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit Kompression der L5 Wurzel im Ressuss lateralis

- paramediane linksbetonte Diskushernie L5-S1 in Abklärung

- mit sensomotorischem Defizit L5/S1 links Sakralwirbelkörper (SWK) 1/2 links am 19.11.13

    Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung/Therapieeinstellung bei bekanntem Typ 2 Diabetes mellitus und Blutzuckerentgleisung zugewiesen worden. Es bestehe bereits eine antihypertensive Therapie mit guter Blutdruck-Einstellung sowie eine Therapie mit einem Statin. Diabetische Folgekomplikationen seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer werde erneut aufgeboten zur Diabetes- und Ernährungsberatung zwecks langsamer Gewichtsreduktion sowie Erwerbs eines fundierten Ernährungswissens. Alsdann folge ein Therapiestart mit bedtime Insulin (Urk. 8/167/4).

6.1.2    Im Konsiliarbericht vom 25. März 2014 hielt Dr. G.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/167/6):

- Schwere LWS Degeneration

- Mediane Diskusprotusion/Hernie L5/S1, nicht kompressiv

- Diskoligamentäre Rezessusstenose L4/5 links

- Phänomenologisch therapiefraktäres L5-sensibles Syndrom links

- Wechselinnervation mit Pseudomonoparese linkes Bein

- Status nach preradikulärer Therapie (PRT) L5/S1 epidural, S1/2 foraminal links 19.11.13, Effekt 2-3 Std.

- Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Depression, in Behandlung

- Langanhaltende Arbeitsunfähigkeit seit 2006 bei körperlicher Schwerstarbeit im Strassenbau

    Als Nebendiagnosen nannte Dr. G.___ ein metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Urk. 8/167/6). Im Zusammenhang mit der seit 2006 bestehenden Lumboischialgie hielt er eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 für formal indiziert. Aufgrund der Begleitumstände sowie der neurologisch nicht erklärbaren Pseudoparese im linken Bein, welche durch intensive Aufforderung praktisch nicht mehr nachweisbar sei, sei die Gesamtrehabilitation indes ungünstig. Dem Beschwerdeführer seien deshalb keine chirurgischen Massnahmen angeboten worden. Stattdessen empfahl Dr. G.___ eine konservative Behandlung mit Wiederbeginn einer konsequenten analgetischen Medikation, allenfalls auch probatorischer Lyrica-Gabe (Urk. 8/167/6+7).

6.2    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. D.___ vom 5. November 2014 (Urk. 8/181) sowie den Konsiliarbericht von Dr. E.___ vom 10. November 2014 auf.

6.2.1    Im Bericht vom 5. November 2014 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/181/1):

- Verdacht auf schweres posttraumatisches Belastungssyndrom mit

- visuellen und akustischen Halluzinationen und Suizidgedanken

- nicht besser unter VENLAFAXIN

- chronischer Depression

- schwerer Schlafstörung, seit einem Jahr nicht besser

- Anpassungsstörung, psychosozial mit sozialer/m Rückzug/Deprivation

- Diabetes mellitus Typ 2 nicht unter Kontrolle, aber deutliche Besserung

- HbAlc (IFCC) von 11,4 % 826.10.139 auf nun 8,9 % deutlich verbessert. Levemir erhöht auf 22 IE am Abend

- Metabolisches Syndrom mit

- arterieller Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Adipositas

- Radikuläre Lumboischialgie mit/bei

- mediolateraler Diskushernie L4/5 links mit Kompression der L5 Wurzel im Rezessus lat.

- paramedianer linksbetonte Diskushernie L5-S

- mit sensomotorischem Defizit M3-M4

- Infiltration perineural L5/S1 links SWK 1/2 links am 19.11.13

- schmerzfrei für 2-3 Stunden

Aufgrund der überwiegend psychischen Belastung ist zurzeit von einer Operation abzuraten

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätze sie aufgrund der Rückenschmerzen mit der grossen Bandscheibe und der Fussheberparese als gering ein. Seine körperliche, kognitive und emotionale Belastbarkeit sowie sozialen Kompetenzen seien in Anbetracht der psychiatrischen Diagnosen als sehr gering einzuschätzen. Gleichzeitig gab Dr. D.___ zu bedenken, dass sie keine Psychologin/Psychiaterin sei und ihr der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht vorliege. Darüber hinaus berücksichtige ihre Beurteilung mitunter den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers (Urk. 8/181/2).

6.2.2    Mit Konsiliarbericht vom 10. November 2014 hielt Dr. E.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/182/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10:33.1) bei/mit komplexer psychosozialer Belastungssituation

- Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD10:62.80)

- Chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) bei radikulärer Lumboischalgie mit einer Diskushernie L5/S1 links

- Metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, DM Typ II (ungenügend eingestellt), Adipositas und Hypercholesterinämie

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. November 2013 in ambulanter Therapie. Dabei habe sich der Verlauf der bezeichneten psychiatrischen Störungen als sehr wechselhaft erwiesen. Es bestünden deutliche Hinweise auf einen chronifizierten Verlauf mit Veränderungen in der Regulation von Affekten, der Selbstwahrnehmung und in den Beziehungen zu anderen. Es zeige sich auch eine Unfähigkeit, anderen Personen zu vertrauen. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, hoffnungslos und resigniert. Seine Fähigkeit, sich im Zusammenhang mit wechselnden Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei aufgrund der psychopathologischen und funktionellen Einschränkungen deutlich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Psychopathologie sowie raschen Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, psychomotorischen Störung, verminderten Stresstoleranz und kognitiven Einschränkungen und chronischen Schmerzen sei der Beschwerdeführer seit Beginn der Therapie und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf als Hilfsarbeiter im Strassenbau. Die schwere psychopathologische Beeinträchtigung bestehe anamnestisch seit mehreren Jahren. Bisherige ambulante Behandlungsversuche hätten keine nennenswerte Besserung gebracht. Dr. E.___ postulierte einen protrahierten und invalidisierenden Krankheitsverlauf. Regelmässige psychiatrisch- und psychotherapeutische Einzel- und Familiengespräche inkl. medikamentöser Therapie seien weiterhin indiziert und in zweiwöchiger Kadenz durchzuführen (Urk. 8/182/4 f.).


7.

7.1    Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung im Jahre 2013. Zunächst war die im Bericht von Dr. E.___ zur Begründung seiner medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Befundlage bereits im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von Dr. A.___ vorbestehend. So erhellt bereits aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass der Beschwerdeführer an einer dysphorischen, angespannten und gereizten Grundstimmung mitunter innerer Unruhe und Schlafstörungen litt (Urk. 8/148/12). Ausserdem stehen nach wie vor (vgl. Urk. 8/148/12, E. 4 [„Sein inhaltliches Denken ist stark mit seiner aktuellen Lebenssituation befasst. Der Beschwerdeführer sieht sich in einer schwierigen Lebensphase. Dabei kann er seine Mehrfachbelastungen durch somatische Erkrankung, die daraus resultierenden beruflichen Folgen und seine Rollenveränderung innerhalb der Familie nicht bewältigen und reagiert angespannt und gereizt.“]) psychosoziale Faktoren im Vordergrund, was sich bereits aus der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10:33.1) bei/mit komplexer psychosozialer Belastungssituation ergibt (E. 6.2.2). Die Einschätzung von Dr. E.___ stellt mit anderen Worten lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Gleichzeitig erweist sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ in Anbetracht der erhobenen Befunde als nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt jegliche Begründung für die postulierten kognitiven Einschränkungen sowie psychomotorischen Störungen (vgl. Urk. 8/182/4). Weshalb aufgrund der erst seit November 2013 – ungeachtet der anamnestisch seit mehreren Jahren vorbestehenden schweren psychologischen Beeinträchtigung – in Anspruch genommenen ambulanten Therapie in der zweiwöchigen Behandlungskadenz ein therapieresistentes Leiden bestehen soll, ist nicht einsichtig. Jedenfalls schweigt sich der Bericht über die angeblichen, bisher erfolglosen, ambulanten Behandlungsversuche gänzlich aus (vgl. Urk. 8/182/4). Schliesslich hat sich Dr. E.___ in keiner Weise mit den Vorakten, geschweige denn mit den begründeten abweichenden Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters auseinandergesetzt. Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht oder mittelschwer) und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit erklären sich damit zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf den Bericht von Dr. D.___, welche – ausserhalb ihres fachlichen Kompetenzbereichs – den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine „sehr geringe“ Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit postulierte (vgl. Urk. 8/181), kann allein aufgrund der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Im Übrigen vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen. Auch aus somatischer Sicht ergibt sich aus den neu aufgelegten Berichten keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Der Diabetes mellitus Typ 2 war nach Lage der Akten bereits seit 2005 (vgl. Urk. 8/15/1) vorbestehend und wurde auch von Dr. Z.___ im Rahmen ihrer somatischen Beurteilung berücksichtigt (Urk. 8/149/37). Folgekomplikationen können mit dem neu aufgelegten Bericht von Dr. I.___ vom 10. März 2014 ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/167/2, E. 6.2.1). Sodann sind die im Bericht von Dr. G.___ vom 25. März 2014 genannten degenerativen Veränderungen der LWS bereits im Gutachten von Dr. Z.___ dokumentiert und wurden im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gewürdigt. So hat Dr. Z.___ Tätigkeiten mit längerem Verharren in vornübergeneigter Haltung, mit unerwarteten, asymmetrischen Lasteinwirkungen sowie mit Lastentragen über 15 kg aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen (vgl. Urk. 8/149/32/, Urk. 8/149/37-38, Urk. 8/149/40). Die im Zusammenhang mit der Lumboischialgie bestehende Indikation eines chirurgischen Eingriffs gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 25. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 eröffnet (vgl. Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 26. Juli 2004, Urk. 8/15/6-7). Schliesslich ist auch mit der neurologisch nicht erklärbaren Pseudoparese des linken Beins, welche gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 25. März 2014 „durch intensive Aufforderung“ praktisch nicht mehr nachweisbar war (vgl. Urk. 8/167/6), keine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan.

7.2    Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte hat die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Der Einwand, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, weitere medizinische Unterlagen einzuholen resp. ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 4 und 6), geht damit ins Leere.

    Mit seinen übrigen Vorbingen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.

7.3    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


8.    

8.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 17. September 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

8.2    Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 17. September 2015 als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwaltes Stefan Galligani, Schöftland, nach Ermessen fest (vgl. Urk. 13; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- angemessen. Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, ist daher mit Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stefan Galligani

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger