Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00628




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, hat den Beruf eines Hochbauzeichners erlernt. Er absolvierte mehrere Weiterbildungen im IT-Bereich und war seit 1993 Inhaber einer Einzelfirma und als selbständiger IT-Consultant tätig (Urk. 7/22 S. 1 ff.). Mit Gesuch vom 30. Dezember 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit November 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode sowie einer chronische Sinusitis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 17. Januar 2012 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durch, anlässlich welchem dieser um Kostengutsprache für eine Umschulung zum medizinischen Masseur ersuchte, welche Ausbildung er im April 2012 auf eigene Kosten begann (Urk. 7/5 und Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/7) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7/8 ff., Urk. 7/29) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/10 f.). Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes Gutachten vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/31 S. 4 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form von Inanspruchnahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie (Urk. 7/34) mit Vorbescheid vom 17. September 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente für den Monat Juli 2012 in Aussicht (Urk. 7/36). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung verneinte (Urk. 7/38), woran sie mit Verfügung vom 26. November 2012 festhielt unter Hinweis darauf, dass die bereits begonnene Umschulung zum medizinischen Masseur als nicht leidensangepasst gelte, weshalb die Kosten von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Monat Juli 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/56; vgl. später auch neue Verfügungen vom 15. Mai 2013 und vom 10. März 2014 [Urk. 7/66 und Urk. 7/87 infolge Neuberechnung der Rente aufgrund nachträglich geänderter Einkommen]). Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 erhob X.___ am 17. Januar 2013 hierorts Beschwerde (Urk. 7/61 S. 3 ff.; Prozess-Nr. IV.2013.00055), welche er mit Eingabe vom 3. Juni 2013 zurückziehen liess unter Hinweis darauf, dass er sich mit der IV-Stelle darauf geeinigt habe, dass diese ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe; der Prozess wurde daraufhin mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 7/72).


2.    Am 6. Dezember 2013 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an (vgl. Urk. 7/79). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 21. Februar 2014 (Urk. 7/85, einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2014, Urk. 7/97) stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2015 die Wiedererwägung ihrer bisherigen Verfügungen sowie die Ausrichtung einer von Juli 2012 bis Mai 2014 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/102). Dagegen liess der Versicherte am 25. Februar 2015 Einwand erheben und beantragen, es sei unter Verzicht auf Erlass des vorgesehenen Entscheides Kostengutsprache für Umschulung zu erteilen sowie es seien Taggelder während der Umschulung auszurichten, eventualiter sei die Rente bis August 2014 auszurichten (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 31. Mai 2014 befristete; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2).


3.    Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von nicht mehr als 43 % zugesprochen werde, die Rente per 31. Mai 2014 befristet werde und keine beruflichen Massnahmen zugesprochen würden (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen (2.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere, unbefristete Invalidenrente zuzusprechen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht liess er alsdann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (4.; Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. August 2015 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 10. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8).

    Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 wies das Gericht den Beschwerdeführer nach einer ersten summarischen Prüfung auf eine mögliche für ihn nachteilige Änderung der Verfügung vom 8. Mai 2015 bezüglich des Rentenanspruchs hin unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und zu allfälligem Beschwerderückzug (Urk. 10). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer Rückzug der Beschwerde insoweit erklären, als eine höhere als eine Viertelsrente sowie die Ausrichtung einer Rente nach Mai 2014 beantragt werde, im Übrigen liess er (bezüglich Umschulung) an der Beschwerde festhalten (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In Bezug auf den Rentenanspruch ist das Verfahren als durch (Teil-)Rückzug erledigt abzuschreiben. Streitig und zu prüfen ist nurmehr der Anspruch auf Umschulung (vgl. Urk. 14).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.3    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

2.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Umschulung damit, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ im Februar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss den vorliegenden Unterlagen über genügend Ressourcen, um sein Leiden zu überwinden. Ab Zeitpunkt der Begutachtung liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2).

3.2    Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass gemäss dem vorliegenden, lege artis erstatteten Gutachten ersichtlich sei, dass und wieso die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, darin also ein vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Damit sei die leistungsspezifische Invalidität für Umschulung gegeben. Daran könne sowieso nicht gezweifelt werden, weil ein Umschulungsanspruch auch durch eine erst drohende Invalidität ausgelöst werden könne (Urk. 1).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin, seit 2004 behandelnde Hausärztin des Versicherten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2012 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) sowie (als Nebendiagnose) eine chronische Sinusitis. Sie gab im Wesentlichen an, es bestünden seit einem Jahr schwere Schlafstörungen, Erschöpfungszustand, Überreiztheit, Konzentrationsstörungen, zeitweise eine völlige Arbeitsunfähigkeit, rezidivierende Wutausbrüche oder Verzweiflungszustände. Es werde ein Berufswechsel angestrebt; der Versicherte habe bereits Schritte eingeleitet, um vom Computer wegzukommen. Als Computerfachmann hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 100 % vom 10. März bis 17. Mai 2011, 90 % vom 26. Mai bis 12. Oktober 2011, 60 % vom 13. Oktober bis 30. Oktober 2011, 100 % vom 1. November bis 4. Dezember 2011, sowie danach 50 % bis auf Weiteres. Der Versicherte habe sich anstellen lassen und trage so weniger Belastung durch Beruf und Geschäft und habe eine geregelte Arbeitszeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50 % bis auf Weiteres möglich (Urk. 7/8).

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Mai 2012 gestützt auf zwei Untersuchungsgespräche mit dem Versicherten im April 2012 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0). Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte, der bei lic. phil B.___ in psychotherapeutischer Behandlung stehe, leide seit mindestens 2010 an wechselnden Anspannungs- und Erschöpfungszuständen sowie depressiven Episoden, welche vor allem auf eine Überlastung als selbständiger IT-Berater zurück zu führen gewesen seien. Eine längerdauernde Erkrankung an Pfeifferschem Drüsenfieber habe die Schwierigkeiten zusätzlich verstärkt. Ab Februar 2011 habe sich der Zustand verschlechtert. Im November 2011 sei ein stationärer Aufenthalt in der Reha-Klinik in C.___ erfolgt. Der wechselnde Krankheitsverlauf habe viel mit seiner selbständigen Arbeitstätigkeit als IT-Berater, aber auch mit seiner leistungsorientierten perfektionistischen und leicht zwanghaften Persönlichkeitsstruktur zu tun. Der Patient habe bereits eine Umschulung zum medizinischen Masseur begonnen, welcher Schritt sehr zu begrüssen sei. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass es dem Versicherten im IT-Bereich nicht möglich gewesen sei, eine für ihn angepasste Arbeitsbelastung zu finden und durchzuhalten. Mit der Umschulung werde die Situation für den Patienten aus verschiedenen Gründen einfacher. Flankierend werde er die Psychotherapie weiterführen müssen, um die Tendenz zur Perfektion und hoher Leistung zu verbessern. Die Arbeitsfähigkeit als IT-Spezialist wie auch in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 % bzw. maximal 4.5 Stunden (Zeitraum 2. bis 24April 2012, Urk. 7/29).

3.3    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Gutachten vom 21. Februar 2014 (Urk. 7/85 S. 21) einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig in Remission, auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften als auch ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1). Dr. Y.___ gab im Wesentlichen an, in der psychiatrischen Untersuchung seien leichtgradige kognitive Einbussen hauptsächlich der Konzentration als auch der Merkfähigkeit aufgefallen sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bei einer zugrundeliegenden Angst, sich mit administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit und Firma (wohl:) zu beschäftigen. Anamnestisch seien Suizidgedanken bestätigt worden, von denen sich der Versicherte anlässlich der Untersuchung allerdings klar habe distanzieren können. Hinsichtlich der Persönlichkeit zeigten sich leicht zwanghafte Züge. Diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte eine mittelgradige depressive Episode erlitten habe, welche sich zur Zeit in Remission befinde. Das psychophysische Gleichgewicht sei weiterhin stark labilisiert. Dies zeige sich daran, dass auch nur einfache Beschäftigungen am Computer bei ihm zu starken psychovegetativen Reaktionen führten. Psychogenetisch sei die Persönlichkeitsakzentuierung massgeblich dafür verantwortlich, dass der Versicherte zunächst eine psychophysische Erschöpfungssymptomatik im Rahmen einer Burnout-Situation, später depressive Symptome entwickelt habe. Der Verkauf der Firma und die begonnene Umschulung zum medizinischen Masseur hätten in der Folge zu einer markanten Entlastung und gemeinsam mit der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung zur Remission geführt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Kontraindikation für eine solche Ausbildung (Urk. 7/85 S. 24 f.).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. Y.___ an, die bisherige Tätigkeit als selbständiger Computerfachmann sei nicht mehr möglich, hier bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erneute psychische Dekompensation mit Ausbildung einer mindestens mittelgradig depressiven Episode und allenfalls Suizidalität auslösen. Für angepasste Tätigkeiten, insbesondere der bestehenden Ausbildung respektive Umschulung zum medizinischen Masseur, könne derzeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden; diese könne gegebenenfalls ab April bis Mai (wohl: 2014) auf 80 % gesteigert werden.

    Rückblickend und aufgrund des Verlaufs könnten die von der Hausärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten als plausibel beurteilt werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als IT-Spezialist von Anfang bis Mitte 2012 könne ebenfalls bestätigt werden, wobei hier hervorzuheben sei, dass nicht eine selbständige Tätigkeit gemeint sein könne. Ein Arbeitsversuch im Herbst 2012 habe gezeigt, dass der Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, auch nur eine 20%ige Tätigkeit in der angestammten Form aufrecht zu erhalten; es sei daher ab August 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als IT-Spezialist auszugehen. Alsdann könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten innerhalb der bestehenden Ausbildung oder für leichte andere Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck ab August 2012 bis Ende 2013 angenommen werden (Urk. 7/85 S. 26. ff).

    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2014 führte Dr. Y.___ aus, die weiterhin bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei wie folgt zu begründen: beim Versicherten bestehe eine Persönlichkeitsauffälligkeit, welche zwanghafte sowie ängstlich vermeidende Züge umfasse. Damit verbunden zeige sich beim Exploranden eine hohe Leistungsorientierung, ein erhöhtes Kontrollbedürfnis sowie eine Ängstlichkeit mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten. Diese Persönlichkeitsauffälligkeit führe zudem dazu, dass der Versicherte trotz der weitestgehenden Remission seiner depressiven Symptome sich per dato der Begutachtung in einem labilisierten Gesundheitszustand befunden habe. Aufgrund dessen bedürfe der Explorand einer länger dauernden Remissionsphase hinsichtlich des depressiven Geschehens, was ihm ermögliche, eine genügende Sicherheit aufzubauen, um wieder eine volle Arbeitstätigkeit im Sinne eines 100 % Pensums leisten zu können (Urk. 7/97).


4.    

4.1    Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht streitig, dass in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, erfüllt es doch die Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (zum Ganzen BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. Y.___ ist der Beschwerdegegnerin daher nicht zu folgen, wenn sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung von vorneherein verneint. Dies gilt selbst dann, wenn die Depression – nach Aufgabe der Tätigkeit im IT-Bereich und Verkauf der Firma beziehungsweise Übertragung des Kundenstamms auf eine andere Firma im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/40 S. 3 und Urk. 7/85 S. 11) im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Januar 2014 weitestgehend remittiert war oder gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mehr) bestanden haben sollte. So ist aus den Ausführungen von Dr. Y.___ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit im IT-Bereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut psychisch dekompensieren würde mit Ausbildung einer mindestens mittelgradig depressiven Episode und allenfalls Suizidalität. Mit Blick auf die angestammte Tätigkeit im IT-Bereich bestehen aufgrund dieser Angaben daher Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls (erneut) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG drohen könnte/würde (vgl. E. 2.2. und E. 2.3 hievor; vgl. zum Ganzen auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 8 Rz 14). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Umschulung prüfe und hernach neu verfüge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwischenzeitlich (aus gesundheitlichen Gründen) bereits aufgegeben und die Umschulung aus eigenen Mitteln finanziert hat.

4.3    Anzumerken ist, dass – was den Anspruch auf Umschulung betrifft – die Sache bereits aus formellen Gründen an die Verwaltung zurückzuweisen wäre. So hat diese über das Begehren des Beschwerdeführers, welcher erstmals im Januar 2012 und danach wiederholt um Kostengutsprache für eine Umschulung ersucht hatte (vgl. Protokoll Ressourcengespräch vom 17. Januar 2012 [Urk. 7/5 S. 1], ferner Elar-Notiz vom gleichen Tag [Urk. 7/6], Gesuch vom 14. März 2012 „zur Unterstützung zum Berufswechsel“ [Urk. 7/21], Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. September 2012 [Urk. 7/40], Einwand zum Vorbescheid vom 17. September 2012 betreffend Berufsberatung [Urk. 7/43], Einwand zum Vorbescheid vom 25. Februar 2015 betreffend Rente [Urk. 7/105 S. 3]) bislang nicht in einem formell korrekten Verfahren entschieden. Zwar verneinte sie einen Umschulungsanspruch in den Verfügungen vom 26. November 2012 (Urk. 7/51; betreffend Berufsberatung) beziehungsweise in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2015 (Urk. 2; betreffend Invalidenrente, Begründung S. 4); dies jedoch ohne dass die Verneinung des Umschulungsanspruchs korrekt in die Verfügungen (im Betreff und in deren Dispositiv) Eingang gefunden hätte. Ebenso wenig erliess die Verwaltung bezüglich des Umschulungsanspruchs je einen Vorbescheid, obwohl ein solcher gesetzlich vorgesehen und abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl. Art. 74ter IVV) zwingend ist (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG). Somit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Verwaltung wird daher im Rahmen der Neubeurteilung auch in formaler Hinsicht korrekt zu verfahren haben.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.2    Dem Beschwerdeführer steht für sein teilweises Obsiegen eine (gekürzte) Prozessentschädigung zu (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

    Der Teil-Rückzug der Beschwerde (betreffend Rentenanspruch) wird vorgemerkt, und das Verfahren wird in diesem Umfang als erledigt abgeschrieben;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird im Übrigen in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2015, soweit damit ein Anspruch auf Umschulung verneint wird, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung prüfe und hernach darüber neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann