Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00633 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 18. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war von September 2007 bis Januar 2012 bei der Y.___ GmbH zu 100 % als Telefonmarketer tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2.1, 2.7, 2.9), wobei der letzte Arbeitstag am 23. Januar 2012 war (vgl. Urk. 8/53 S. 10 oben). Die Arbeitgeberin meldete den Versicherten am 24. April 2012 wegen Herzproblemen (Bypass-Operation) mit dem Formular Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Am 11. Mai 2012 meldete sich der Versicherte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 8/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. April 2014 erstattet wurde (Urk. 8/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59, Urk. 8/63, Urk. 8/80) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 (Urk. 8/88) und mit Verfügungen vom 16. April und 8. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2014 (Urk. 8/89 = Urk. 2/2, Urk. 8/92 = Urk. 2/1) zu.
2. Der Versicherte erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. April und 8. Mai 2015 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm auch über den 30. April 2014 hinaus bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 4. Dezember 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 10) sowie weitere Arztberichte (Urk. 11/1-2) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 16. April und 8. Mai 2015 (Urk. 2/1-2) davon aus (Verfügungsteil 2 Urk. 8/86), dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 (Beginn einjährige Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab Oktober 2012 sei ihm die angestammte Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Diese Tätigkeit sei gleichzeitig behinderungsangepasst. Seit Januar 2014 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die angestammte Tätigkeit sei ihm zu 60 % zumutbar. Dabei errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 40 % (S. 2 Mitte). Bei der Erstellung des Z.___Gutachtens vom 1. April 2014 seien unter anderem Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers sowie seines Psychiaters berücksichtigt worden. Mit der Beurteilung des Psychiaters hätten sich die Gutachter detailliert auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie sich seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht hätten anschliessen können. Die kardiologische Einschränkung sei durch einen Facharzt für Kardiologie beurteilt worden. Aus den beiden aktuellen Berichten der Hausarztes und des Psychiaters würden keine neuen Befunde hervorgehen. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2014 auf eine Viertelsrente (S. 3 Mitte).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) fest.
2.2 Der Beschwerdeführer vertrat hingegen den Standpunkt (Urk. 1), dass das Z.___-Gutachten vom 1. April 2014 an verschiedenen Mängeln leide. So basiere es auf ungenügenden Abklärungen, sei teilweise widersprüchlich und ziehe unbelegte beziehungsweise nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen (S. 4 Ziff. II.2.1). Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Es sei somit seit 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Freilich habe er im September 2014 mit einer leichten Teilzeit-Tätigkeit im Umfang von 10 % bis 15 % begonnen, jedoch nur im Sinne eines Arbeitsversuches beziehungsweise einer therapeutischen Massnahme, damit ihm zu Hause nicht die Decke auf den Kopf falle und er sich nicht noch mehr sozial zurückziehe (S. 6 Ziff. II.5). Die Berichte seines Hausarztes sowie seines Psychiaters würden eindeutig eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes belegen (S. 5 Ziff. II.3.1, S. 6 Ziff. II.5).
In seiner Replik (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer fest, dass gemäss aktueller fachärztlicher Einschätzung die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht auf dem aktuellen medizinischen Stand gewesen sei. Er sei nach wie vor gesundheitlich erheblich eingeschränkt und es seien weitere Abklärungen notwendig (S. 1 f.).
2.3 Die Zusprache einer ganzen Rente von Januar 2013 bis April 2014 ist vorliegend unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab Mai 2014 zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2012 (Urk. 8/10/5) eine koronare Dreigefässerkrankung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Zurzeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Nach der vorgesehenen AC-Bypass Revaskularisationschirurgie müsse die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (Ziff. 1.6).
3.2 Aus dem Operationsbericht des Spitals B.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/15/5-6) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 ein vierfacher aorto-koronarer Bypass implantiert worden ist (S. 1 unten). Die Ärzte des Spitals B.___ nannten als Operationsdiagnose eine koronare Dreigefässerkrankung. Als Nebendiagnosen nannten sie (S. 1 Mitte):
- Diabetes mellitus Typ II
- Dyslipidämie
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) bei Status nach Nikotinabusus
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 6.5), nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/15/1-3) eine koronare Dreigefäss-Erkrankung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und verwies für weitere Diagnosen auf den Bericht des Spitals B.___ vom 7. Juni 2012 (Ziff. 1.1, vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei weiter arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eventuell könne ab Herbst 2012 mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 11. November 2012 (Urk. 8/29) aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2012 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle (Ziff. 1.2, 1.5). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- episodisch paroysmale Angst (Panikattacke, ICD-10 F41.0)
- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)
- koronare Dreigefässerkrankung
- Diabetes mellitus Typ II
- Dyslipidämie
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) bei Status nach Nikotinabusus
Die psychiatrischerseits festgestellten Beschwerden und Symptome seien zum Teil auch als Folgen der internistischen Erkrankung zu sehen. Es bestehe aber auch eine Prädisposition, welche die Reaktionsweise massgeblich bedinge. Eine Arbeitsunfähigkeit alleine aufgrund dieses Krankheitsbildes bestehe nicht; die Arbeitsunfähigkeit müsse durch die Situation der internistischen Beurteilung eingeschätzt werden (Ziff. 1.11).
3.5 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 8/30) aus, dass wöchentliche, einstündige Sitzungen stattfänden (Ziff. 5.1), und nannte zusätzlich zu den bereits in seinem Bericht vom 11. November 2012 genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4) eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11, Ziff. 5.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei keine Tätigkeit möglich (Ziff. 5.5).
3.6 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/34) zusätzlich zu den in seinen Berichten vom 11. November 2012 (vorstehend E. 3.4) und 27. Januar 2013 (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Sorgen, Depression, Ärger und Anspannung (ICD-10 F43.23, Ziff. 5.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei keine Tätigkeit im Sinne einer Berufstätigkeit möglich. Die aktuelle Situation sei geprägt von stark fluktuierenden Befindlichkeitsstörungen mit zum Teil für den Beschwerdeführer bedrohlich anmutenden Exazerbationen. Dabei empfinde er eine Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Im Verlauf der Behandlung hätten sich Anhaltspunkte für äussere Auslöser und Einflussfaktoren ergeben, deren Bearbeitung Ziel der Therapie sein müsse (Ziff. 5.5).
3.7 Dr. med. E.___, Assistenzarzt Klinik für Herzchirurgie, B.___, nannte in seinem am 25. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen, undatierten Bericht (Urk. 8/39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- koronare Herzkrankheit
- Status nach vierfacher aorto-koronarer Bypass-Operation
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Diabetes mellitus Typ II
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)
Infolge der Herzinsuffizienz und der COPD bestehe eine körperliche Leistungseinschränkung. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, die keine körperlichen Arbeiten umfassen sollte, bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Prognose sei gut, ein Jahr postoperativ sollte die körperliche Leistungsfähigkeit wieder gegeben sein und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (Ziff. 1.4, 1.9).
3.8 Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 1. April 2014 (Urk. 8/53) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 3) und auf ihre vom 13. bis 17. Januar 2014 (S. 1 unten) durchgeführten ambulanten allgemeinmedizinischen (S. 13 ff. Ziff. 4.1), kardiologischen (S. 17 f. Ziff. 4.2) und psychiatrischen (S. 19 ff. Ziff. 4.3) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7):
- koronare Dreigefässerkrankung
- Status nach vierfachem aortokoronarem Bypass 4. Juni 2012
- Status nach RCA-Stent Januar 2012
- Status nach PTCA ohne Stent RCX Februar 2012
- Agoraphobie mit Panikstörung mit differentialdiagnostischem Übergang zu einer beginnenden somatoformen autonomen Funktionsstörung des respiratorischen Systems
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 8):
- Diabetes mellitus Typ 2
- Adipositas
- Dyslipidämie
- arterielle Hypertonie
- Status nach Nikotinabusus
- Status nach Knietotalprothese rechts
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen
- Status nach Anpassungsstörung
- Status bei gefährlichem Gebrauch von Benzodiazepinen
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte die allgemeinmedizinische und internistische Untersuchung durch (S. 13 ff. Ziff. 4.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer hinkfrei betreten und ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt habe. Während der Anamneseerhebung habe er mehrmals leicht zu hyperventilieren begonnen und habe auch geweint (S. 13 Ziff. 4.1.1). Dr. F.___ führte aus, dass rein infolge des Diabetes mellitus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 16 Ziff. 4.1.4).
Die kardiologische Untersuchung wurde durch Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt (S. 17 f. Ziff. 4.2). Er führte aus, dass echokardiographisch eine Ejektionsfraktion der linken Herzkammer von 50 %, eine koronare Dreigefässerkrankung und ein Status nach einem vierfachen aortokoronarem Bypass im Juni 2012 vorliege. Aktuell bestehe kardial kein Verdacht auf eine Angina pectoris. Rein kardiologisch sei der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten arbeitsfähig (S. 18 Ziff. 4.2.5).
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die psychiatrische Untersuchung durch (S. 19 ff. Ziff. 4.3). Er setzte sich mit den ihm überlassenen Akten und im Detail mit den drei Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 11. November 2013, 27. Januar und 3. Juni 2013 auseinander (S. 26 ff. Ziff. 4.3.5, vgl. vorstehend E. 3.4-3.6). So kam er zum Schluss, dass er die vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ am 27. Januar 2013 gemachte Feststellung, wonach auch eine Prädisposition die Reaktionsweise massgeblich bedinge, teile. Seines Erachtens bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge, die den Beschwerdeführer bis zum Herzinfarkt sowohl beruflich wie auch beziehungsmässig nicht in einem relevanten Ausmass behindert hätten; der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sich sowohl beruflich wie auch beziehungsmässig zu positionieren. Im Zusammenhang mit der kardialen Problematik sei der eher kontraphobisch funktionierende Beschwerdeführer erstmalig mit grosser gesundheitlicher Ohnmacht konfrontiert worden und habe in der Folge Panikattacken entwickelt. Infolge der phobisch notwendigen Ausgangskonstellation sei eher nicht von der Diagnose einer Panikstörung, sondern von einer Agoraphobie mit Panikstörung zu sprechen. Gemäss ICD-10 könnten nicht gleichzeitig eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Anhand der in den Berichten geschilderten Symptomatik sei von einer Anpassungsstörung auszugehen, nicht jedoch von einer rezidivierenden depressiven Störung. Da der Beschwerdeführer nicht mehr von einem Benzodiazepinkonsum spreche, werde die Diagnose eines Status nach gefährlichem Gebrauch von Benzodiazepinen gestellt. Denn die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs würde nur dann gestellt, wenn das Konsummuster zu einer Gesundheitsstörung geführt hätte, was vorliegend nicht nachgewiesen worden sei (S. 30 f. Ziff. 4.3.5).
Persönlichkeitsbezogen stellte der psychiatrische Gutachter die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen. Im Zusammenhang mit der kardialen Problematik habe der Beschwerdeführer einerseits eine remittierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und andererseits eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, die sich differentialdiagnostisch im Übergang zur Entwicklung einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des respiratorischen Systems befinde. Der Beschwerdeführer zeige eine deutliche Somatisierung, nur hintergründiges Wahrnehmen der schwierigen psychosozialen Belastungssituation mit geschäftlichen Wirrnissen, Verurteilung, Privatkonkurs, Tod des Bruders sowie wohl nicht einfacher Situation beim Telefonverkauf. Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer eine situationsadäquate, modulationsfähige Stimmung gezeigt, eine tiefere depressive Verstimmung lasse sich nicht mehr nachweisen. Momentweise gerate er in hyperventilatorische Asphyxie-Attacken mit von ihm geschilderten Ängsten und Herzrasen, die sich jeweils innerhalb kurzer Zeit durch Konzentration auf etwas Schönes, wie beispielsweise ein inneres Bild eines Palmenstrandes, wieder lösen würden. Während der Exploration sei eine Attacke durch das Gespräch über die kardiale Problematik ausgelöst worden. Die Attacke habe etwa eine halbe Minute gedauert. Der Beschwerdeführer zeige einen guten vitalen Antrieb, ausser beim Auftreten der Attacken. Er habe mit überzeugtem Selbstwertgefühl seine Erfolge geschildet. Es könnten weder kognitive Störungen eruiert noch psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten nachgewiesen werden (S. 31 Ziff. 4.3.5).
Der psychiatrische Gutachter hielt schliesslich fest, dass aus psychiatrischer Sicht ab Gutachtensdatum eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, zuvor habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es dürfe damit gerechnet werden, dass eine stationär-psychiatrische Behandlung mit entsprechenden Verhaltenselementen zu einer Abnahme des Vermeidverhaltens führen würde. Es bestehe ein labiles psychiatrisches Gleichgewicht (S. 33 Ziff. 4.3.8).
Nach der Konsenskonferenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus kardiologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestünden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonmarketer in einem Callcenter sei dem Beschwerdeführer aus kardiologischer und internistischer Sicht zu 100 % möglich, körperliche Schwerarbeiten seien ihm jedoch nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischen Gründen bestehe ab Gutachtendatum eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, zuvor habe eine 70%ige psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die im Verlauf der Exploration aufgetretenen Panikattacken seien weder bei der internistischen, noch bei der psychiatrischen Untersuchung von vegetativen Symptomen wie beispielsweise Bleichwerden, Schwitzen oder weite Pupillen (S. 38 Ziff. 10) begleitet worden. Aus kardial-internistischen Gründen habe ab dem 23. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; erfahrungsgemäss habe aus kardiologisch-internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zirka drei Monate nach der aortokoronaren Bypass-Operation vom 4. Juni 2012, das heisst bis September 2012, bestanden. Anschliessend habe seit September 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bis zum Gutachtendatum bestanden, seither bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 39 Ziff. 10). Diese Angaben gälten auch für eine adaptierte Tätigkeit (S. 39 Ziff. 11).
Aus kardial-internistischer Sicht bestehe keine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Medizinisch sei eine bessere Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren wichtig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine stationär-psychiatrische Behandlung zum Angehen des Vermeidverhaltens bei Agoraphobie differentialdiagnostisch mit Übergang in eine beginnende somatoforme autonome Funktionsstörung empfohlen. Anschliessend sollte eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit seitens des regionalärztlichen Dienstes erfolgen (S. 39 f. Ziff. 12). Bei bis jetziger Abnahme der Attackenfrequenz dürfte von einer eher positiven Entwicklung ausgegangen werden. Ein stationär-psychiatrisches Angehen dürfte zu einer weiteren Besserung führen (S. 40 Ziff. 13).
3.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 8/57/5) aus, dass das Z.___-Gutachten vom 1. April 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Sodann gelte die bisherige Tätigkeit als angepasste Tätigkeit. Von Januar bis September 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis zum 17. Januar 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.10 Dr. C.___ nannte in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/79/3) die folgenden Diagnosen (vgl. Urk. 8/79/4):
- koronare Dreigefässerkrankung
- metabolisches Syndrom
- rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen
- episodisch paroxysmale Angst
Aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Zustandes, vor allem der schweren Angststörung, glaube er nicht, dass der Beschwerdeführer zurzeit überhaupt arbeitsfähig sei. Auch die kardiale Leistungsfähigkeit von 39 % des Solls in der Ergometrie von 2014 sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht vereinbar. In einer Gesamtschau der somatischen und psychischen Erkrankung halte er den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig.
3.11 Dr. D.___ führte in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/79/1-2) aus, dass die aktuelle Situation von stark fluktuierenden Befindlichkeitsstörungen mit zum Teil für den Beschwerdeführer bedrohlich anmutenden Exazerbationen geprägt sei. Dabei empfinde der Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Durch die eingeschränkte Belastungsfähigkeit liege aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % vor (S. 1 Mitte). Dr. D.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 unten):
- episodisch paroxysmale Angst (Panikattacken, ICD-10 F41.0)
- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Sorgen, Depression, Ärger, Anspannung (ICD-10 F43.23)
- rezidivierend depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- Status nach gefährlichem Gebrauch von Benzodiazepinen
In Bezug auf das Z.___-Gutachten führte Dr. D.___ aus, dass der Einwand betreffend den Benzodiazepin-Gebrauch zutreffend und damit die Diagnose entsprechend abzuändern sei (S. 1 unten). Die Diagnose einer Depression könne nicht gestellt werden, wenn die Symptome nicht ausreichend schwer und ausreichend lange bestehen würden. Dies sei aber beim Beschwerdeführer der Fall, sodass er die Diagnose rezidivierend depressive Störung mit somatischen Symptomen stellen könne. Die Diagnose schliesse aber ihrerseits eine Anpassungsstörung nicht aus, die sowohl andere Charakteristiken beinhalten könne, als auch einen völlig anderen Hintergrund habe. Aktuell sei der Beschwerdeführer in einem flexiblen Arbeitsverhältnis (er arbeite 20 % auf Provisionsbasis, könne sagen wann er arbeite und bestimmen jeweils wie viel). Wie sich dies weiter entwickeln könne, müsse zunächst abgewartet werden (S. 2 oben).
Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung müsse seines Erachtens zu den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen werden. Sie sei sowohl der Schwere wie auch der Dauerhaftigkeit nach, grundsätzlich mit Einschränkungen behaftet, die dies rechtfertigen würden. Dies sei bisher nicht erfolgt und zwinge zu einer erneuten Beachtung und Bewertung unter den genannten Gesichtspunkten (S. 2 Mitte).
3.12 Dr. I.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/87/3) aus, dass bei der Erstellung des Z.___-Gutachtens vom 1. April 2014 unter anderem Berichte vom Allgemeinmediziner Dr. C.___ und vom Psychiater Dr. D.___ berücksichtigt worden seien. Mit der Beurteilung von Dr. D.___ hätten sich die Gutachter detailliert auseinandergesetzt und es sei begründet worden, weshalb der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht gefolgt worden sei. Aus den aktuellen Berichten von Dr. C.___ vom 12. Januar 2015 (vorstehend E. 3.10) und von Dr. D.___ vom 10. Februar 2015 (vorstehend E. 3.11) würden keine neuen Befunde hervorgehen. Deshalb könne an der RAD-Stellungnahme vom 7. April 2014 (vorstehend E. 3.9) unverändert festgehalten werden.
3.13 Dr. C.___ führte in seinem Schreiben vom 28. Mai 2015 (Urk. 3/8) an den Beschwerdeführer aus, dass ihm als Hausarzt des Beschwerdeführers der Entscheid des RAD unverständlich und schwer nachvollziehbar sei. An den Hauptdiagnosen habe sich im letzten Jahr nichts verändert, aber die psychiatrische Erkrankung mit schweren Panikattacken und rezidivierenden depressiven Störungen mit somatischen Symptomen sei derart ausgeprägt und behindere den Beschwerdeführer in seinem Alltag und bestimme sein Denken, Fühlen und Handeln, dass an eine Erwerbstätigkeit aus hausärztlicher Sicht nicht zu denken sei. Im Vordergrund stehe die schwere, anhaltende depressive Erkrankung, die seines Erachtens zu wenig gewürdigt worden sei.
3.14 Dr. med. J.___, Fachärztin für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 (Urk. 11/1) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit April 2015 als Nachfolgerin von Dr. A.___ behandle. Sie könne die Dyspnoe bedingte starke Einschränkung des Beschwerdeführers bestätigen. Der native Ramus circumflex zeige proximal eine hochgradige Stenose, jedoch lasse sich keine induzierbare Ischämie in der Positronenemissionstomographie nachweisen. Die linksventrikuläre Auswurffraktion sei echokardiographisch normal, jedoch bestehe eine leichte diastolische Dysfunktion, die ebenfalls gewisse Dyspnoebeschwerden verursachen könne, die ausgeprägte Leistungseinschränkung jedoch nicht alleine erkläre. Möglicherweise bestehe zusätzlich eine pulmonale Affektion oder die Dyspnoe sei multifaktorieller Genese. Sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Alltag jedenfalls stark eingeschränkt sei.
3.15 Dr. C.___ stellte am 26. November 2015 (Urk. 11/2) ein Arztzeugnis aus, in welchem er dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 eine nicht qualifizierte Arbeitsunfähigkeit attestierte.
4.
4.1 Die Berichte, die zwischen der Bypass-Operation im Juni 2012 und der Begutachtung durch das K.___ Mitte Januar 2014 erstellt wurden – namentlich der Bericht von Dr. C.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3.3), die Berichte von Dr. D.___ vom November 2012, Januar und Juni 2013 (vorstehend E. 3.4-3.6) und der im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) –, sind vorliegend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung, denn streitig ist einzig die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente per Mai 2014 und die genannten Berichte betreffen den Zeitraum davor, in welchem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4.2 Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie sowie Psychiatrie. Die Gutachter Dr. F.___, Prof. G.___ und Dr. H.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten die beklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 3.8).
Dr. F.___, der die allgemeinmedizinische und internistische Untersuchung durchführte, führte aus, dass beim Beschwerdeführer rein infolge des Diabetes mellitus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Prof. G.___, der die kardiologische Untersuchung durchführte, legte dar, dass dem Beschwerdeführer infolge einer nur noch vorliegenden 50%igen Ejektionsfraktion der linken Herzkammer, einer koronaren Dreigefässerkrankung und eines Status nach einem vierfachen aortokoronaren Bypass im Juni 2012 nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien (vorstehend E. 3.8).
Dr. H.___, der die psychiatrische Untersuchung durchführte, setzte sich mit den drei Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom November 2012, Januar und Juni 2013 im Detail auseinander. Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen vorlägen. Ferner legte er dar, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der kardialen Problematik Panikattacken entwickelt habe und begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung und keine Panikstörung vorliege. Der psychiatrische Gutachter führte zudem schlüssig aus, dass gemäss ICD-10 nicht gleichzeitig eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung vorliegen könnten. Er legte in schlüssiger Weise dar, weshalb von einer Anpassungsstörung und nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung nicht mehr von einem Benzodiazepinkonsum sprach und infolgedessen keine Gesundheitsstörung nachgewiesen werden konnte, ging Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise nur noch von einem Status nach gefährlichem Gebrauch von Benzodiazepinen und nicht mehr von einem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen aus (vorstehend E. 3.8), was im Übrigen auch von Dr. D.___ im Nachgang zum Gutachten im Februar 2015 bestätigt wurde (vorstehend E. 3.11). Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine ab Gutachtensdatum, mithin seit 17. Januar 2014 bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.8).
Die drei Gutachter kamen sodann nach der Konsenskonferenz zum Schluss, dass aus kardial-internistischen Gründen ab dem 23. Januar 2012, mithin seit dem letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers (S. 10 oben), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Diese habe erfahrungsgemäss aus kardiologisch-internistischer Sicht bis zirka drei Monate nach der aortokoronaren Bypass-Operation im Juni 2012, das heisst bis September 2012, bestanden. Anschliessend habe bis zum Gutachtendatum eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestanden und seither bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Aus kardiologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer hingegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonmarketer in einem Callcenter sei ihm daher aus kardiologischer und internistischer Sicht zu 100 % möglich, körperliche Schwerarbeiten seien ihm jedoch nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.8).
Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründete der psychiatrische Gutachter namentlich damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration eine situationsadäquate, modulationsfähige Stimmung gezeigt habe und sich eine tiefere depressive Verstimmung nicht mehr nachweisen lasse. Der Beschwerdeführer gerate zwar momentweise in hyperventilatorische Asphyxie-Attacken mit von ihm geschilderten Ängsten und Herzrasen, diese würden sich jedoch innerhalb kurzer Zeit durch Konzentration auf etwas Schönes wieder lösen. Dies demonstrierte der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration in eindrücklicher Weise, indem es ihm gelang, die auftretende Attacke zu kontrollieren (vgl. S. 25 des Gutachtens). Es ist somit von guten Ressourcen zur Bewältigung der psychischen Problematik auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige zudem einen guten vitalen Antrieb, ausser beim Auftreten der Attacken (vorstehend E. 3.8).
Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Z.___-Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom Februar 2015 – wie bereits in seinen Berichten vom November 2012, Januar und Juni 2013 (vorstehend E. 3.4-3.6) – eine episodisch paroxysmale Angst (Panikattacken), eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Sorgen, Depression, Ärger und Anspannung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen und diagnostizierte dem Gutachten folgend einen Status nach gefährlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (vorstehend E. 3.11). Der psychiatrische Gutachter befasste sich bereits anlässlich der Begutachtung mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und den Panikattacken und legte schlüssig dar, weshalb anstelle dieser Diagnosen von einer Agoraphobie mit Panikstörung und von einer Anpassungsstörung auszugehen ist (vorstehend E. 4.2). An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Das Gleiche gilt für die hausärztlichen Berichte von Dr. C.___ vom Januar und Mai 2015, in denen er neben einer koronaren Dreigefässerkrankung eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen und Panikattacken diagnostizierte, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte (vorstehend E. 3.10, 3.13). Dr. C.___ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weshalb der von ihm vorgenommenen Einschätzung ein geringerer Beweiswert zukommt als derjenigen des Kardiologen Prof. G.___, der zudem im Rahmen der Begutachtung eine gesamtheitliche Beurteilung vornehmen konnte. Auch das von Dr. C.___ im November 2015 erstellte Arztzeugnis bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Februar 2016 (vorstehend E. 3.15) vermag nichts am Ergebnis zu ändern, ist darin doch weder eine prozentuale Angabe noch eine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Die Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zeigen so die Erfahrungstatsache auf, dass Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Aus den Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___ gehen demnach der Beschwerdegegnerin folgend (vorstehend E. 2.1) keine neuen Befunde hervor, die nicht bereits im Z.___-Gutachten gewürdigt worden wären. Es handelt sich lediglich um eine andere Einschätzung. Diese Berichte vermögen das Z.___-Gutachten somit nicht zu entkräften.
4.4 Zum nachträglich eingereichten Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.14) gilt, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Soweit davon auszugehen ist, dass diese Kriterien erfüllt sind, ist festzuhalten, dass die Kardiologin Dr. J.___ sich in ihrem Bericht vom Juli 2015 bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dahingehend äusserte, dass seine Beschwerden seinen Alltag stark einschränken würden (vorstehend E. 3.15). Dieser Bericht vermag die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Sollten weitere kardiologische Abklärungen jedoch eine Verschlechterung der somatischen Situation ergeben, so steht es dem Beschwerdeführer frei, dies bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden, zumal die Gutachter eine Re-Evaluation im Anschluss an eine aus ihrer Sicht hilfreiche stationäre Behandlung empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.8).
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf das Z.___-Gutachten vom April 2014 abgestützt hat. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Januar 2013, bestand demnach aus kardiologisch-internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen auch zu Recht für den Zeitraum vom Januar 2013 bis April 2014 eine ganze Rente zugesprochen. Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung, das heisst per Mai 2014, bestand hingegen in der angestammten in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2 Aufgrund des unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente von Januar 2013 bis April 2014 erübrigt sich ein Einkommensvergleich für diesen Zeitraum.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.4 Der Beschwerdeführer war von September 2007 bis Januar 2012 bei der Y.___ GmbH in einem 100 %-Pensum als Telefonmarketer tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2.1, 2.7, 2.9). Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ GmbH vom 11. Juni 2012 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rund Fr. 88‘019.-- (Urk. 8/13 Ziff. 2.12). Im Auszug aus dem individuellen Konto war für das Jahr 2011 jedoch nur ein Einkommen von Fr. 75‘720.-- ausgewiesen (IK-Auszug; Urk. 8/9 S. 1), weshalb sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangabe im IK-Auszug stützte und unter Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 77‘706.-- annahm (Urk. 8/86 S. 2, vgl. Urk. 8/56). Die Berechnung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.
5.5 Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Telefonmarketer, die zugleich eine angepasste Tätigkeit darstellt, wieder zu 60 % zumutbar ist, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens das Valideneinkommen heran, jedoch unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit per 1. Mai 2014 (17. Januar 2014 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. vorstehend E. 1.3), was ein Einkommen von rund Fr. 46‘623.-- ergab (Urk. 8/86 S. 2). Das Heranziehen des Valideneinkommens für die Bestimmung des Invalideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘706.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 46‘623.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘083.-- und damit einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 40 %.
5.7 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine abgestufte Rente, mithin eine ganze Rente vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 und eine Viertelsrente per 1. Mai 2014, zugesprochen.
Dementsprechend sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger