Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00634




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 1. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. Oktober 2009 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin (Urk. 7/12 Ziff. 5.4), als sie sich am 29. August 2012 wegen Problemen mit dem Herzschrittmacher bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/30-31, Urk. 7/42, Urk. 7/44) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/38), veranlasste eine psychiatrische (Urk. 7/47) sowie eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/63), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13, Urk. 7/26) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71, Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/78 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8). Die mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 11) zum Prozess beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2015 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) aus, die aktuelle Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (Medas) habe weder auf allgemein-internistischem noch auf kardiologischem Fachgebiet Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die psychischen Beschwerden würden vorrangig durch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren begründet, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt würden. Es könnten daher keine Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beweisrechtlich nicht verwertbar, da dieser weder auf die Vorakten noch die darin gestellten Diagnosen eingegangen sei (S. 1). Seine Beurteilung lasse sich zudem aus der Anamnese und dem psychischen Befund nicht ableiten. Nachdem die somatische Seite zudem nicht ausreichend geklärt gewesen sei, sei aus rechtlicher und medizinischer Sicht eine interdisziplinäre Begutachtung nötig gewesen (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ sei der Fall geklärt gewesen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) ausgeführt habe, sei das Gutachten von Dr. Z.___ vollständig und schlüssig und bestätige das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Seine Beurteilung sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet, sodass dem Gutachten voller Beweiswert zukomme (S. 6 unten). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, ein Medas-Gutachten einzuholen, sei offensichtlich in der Absicht erfolgt, eine von einer Medas-Begutachtungsstelle erwartungsgemäss versicherungsfreundlichere Beurteilung zu erhalten. Da sowohl internistisch als auch kardiologisch gemäss sämtlichen einhelligen Berichten keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen seien, habe keine Grundlage für eine polydisziplinäre Begutachtung bestanden (S. 7 Ziff. 6.7). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Überwindbarkeitspraxis bei den in Frage stehenden Diagnosen nicht anwendbar (S. 9 Ziff. 7.3). Völlig unsubstantiiert sei sodann die Behauptung, es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor (S. 9 Ziff. 8.1). Aus den Berichten des A.___ und dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich eindeutig eine ausgeprägte psychische Erkrankung, welche nicht, und auch nicht zu einem erheblichen Teil, mit den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren einhergehe (S. 10 Ziff. 8.3). Demgegenüber seien die Widersprüche der Beurteilung durch den Medas-Psychiater mit sämtlichen behandelnden wie auch vorbegutachtenden Psychiatern nicht aufzulösen, die abweichende Beurteilung nicht nachvollziehbar (S. 12 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

    Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.5-6).


3.

3.1    Vom 29. Juni bis 25. Juli 2005 befand sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung. In ihrem Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 7/31/10-12) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)

- Status nach Suizidversuch durch Tabletten-Intoxikation am 28. Juni 2005

    Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) bei akuter Selbstgefährdung durch Tabletten-Intoxikation zugewiesen worden (S. 1). Bei Eintritt habe sich ein depressives Zustandsbild mit Gefühlslosigkeit, Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung gezeigt. Unter der antidepressiven Therapie sei es im Verlauf zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung und Stabilisierung des Affekts gekommen und die Patientin habe in deutlich gebessertem Zustandsbild in die alten Verhältnisse entlassen werden können (S. 2).

3.2    In ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/13/6-7) nannte die Ärztin des Spitals B.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Schrittmacherloge (Implantation am 7. März 2012)

- differentialdiagnostisch neurogene Schmerzen

- chronische Depression

- Sehnenscheidenganglien und Verdacht auf Tendinitis im Bereich des linken Handgelenks

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei durch die Schmerzen im Bereich der Schrittmacherloge rechts bei Armbewegung, die Handgelenksschmerzen links und durch die wahrscheinlich gestörte Schmerzverarbeitung bei Depression eingeschränkt (S. 1). Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums von 65 % sei ab dem 1. August 2012 geplant (S. 2).

3.3    In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/30/5-8) nannten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Depression

- Status nach Schrittmacherimplantation DDDR am 7. März 2012

- Hypermenorrhoe mit Eisenmangel bei Cavumpolyp

    Die hausärztliche Zuweisung sei bei einem zunehmenden unklaren Erschöpfungszustand seit März 2012 erfolgt (S. 1). Anlässlich der Zweitkonsultation am 24. Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schnittverletzungen berichtet, welche sie sich selber am linken Oberarm sowie am linken Oberschenkel zugefügt habe. Aufgrund der bestehenden Suizidgefahr sei die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der psychiatrischen Abteilung zur weiteren Behandlung in das A.___ verlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit einer stationären psychiatrischen Therapie einverstanden gewesen (S. 2).

3.4    Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/26/5-6) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell Status nach Hospitalisation wegen schwerer depressiver Episode (Ziff. 1 und 2). Ziel der Behandlung sei wenn möglich eine teilweise Reintegraion in die Arbeitstätigkeit, die Verhinderung des Suizids sowie eine allgemeine psychische Stabilisierung (Ziff. 5.c). Voraussichtlich sei die Beschwerdeführerin noch mehrere Monate ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Ziff. 8). Krankheitsfremde Faktoren spielten keine Rolle im Heilungsverlauf (Ziff. 9). Sowohl bezüglich der Krankheit wie auch der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht. Es sei davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10).

3.5    Am 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Spitals B.___ operativ die Gebärmutter entfernt. Aus dem Operationsbericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/26/2-4) ergeben sich keine Hinweise auf Komplikationen, die Ärzte empfahlen eine postoperative Routineüberwachung (S. 3).

3.6    Nach einer stationären Behandlung im A.___ vom 24. Oktober bis 29. November 2012 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2012 (Urk. 7/31/7-9) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 2). Vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin eine minimale Besserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Sie sei stets von aktiver Suizidalität distanziert gewesen, habe sich aber zu keiner Zeit von der passiven Suizidalität distanzieren können. Das selbstverletzende Handeln zur Anspannungsreduktion habe sie zu Beginn des Aufenthaltes nicht unterbinden, im Verlauf jedoch unterlassen können (S. 2). Die Prognose sei abhängig von der medikamentösen Therapie wie auch von der Überwindung der Patientin, regelmässig an den Therapien teilzunehmen und sich auch auf psychotherapeutische Behandlungen einzulassen. Zum aktuellen Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Bezüglich der Prognose sei es schwierig, eine Aussage zu machen, da die Beschwerdeführerin vom letzten Aufenthalt wenig profitiert und seither keine Fortschritte gemacht habe (S. 3).

3.7    In seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/30/1-4) nannte der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Depression

- Status nach Schrittmacherimplantation am 7. März 2012

- Erschöpfungszustand

    Vom 24. Oktober bis 1. Dezember 2012 [richtig: 29. November 2012; vgl. Urk. 7/31/7] sowie vom 18. [richtig: 17.] Dezember 2012 bis 19. [richtig: 18.] Januar 2013 (vgl. Urk. 7/31/2) sei die Beschwerdeführerin im A.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3). Gegenwärtig werde sie noch in der Tagesklinik im A.___ behandelt (Ziff. 1.5). Seit Ende Oktober 2012 und bis auf weiteres bestehe für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.8    Vom 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal im A.___ stationär behandelt. In ihrem Austrittsbericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/31/2-6) diagnostizierten die Ärzte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 1). Nach einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation im Jahre 2005 sei die Beschwerdeführerin erstmals stationär behandelt worden (S. 2). Die Patientin versichere, die Medikamente regelmässig eingenommen zu haben, was dem Spiegel aber widerspreche (S. 3). Der Austritt erfolge in leicht verbessertem psychischem Zustand in ihre gewohnten Wohnverhältnisse nach Hause. Im Anschluss werde sie sich in die weiterführende teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik an der F.___ oder in domo begeben. Weiterhin werde sie durch ihren behandelnden Psychiater betreut. Bei kaum nachweisbaren Bupropion-Spiegeln werde eine weitere Spiegelbestimmung zum therapeutischen Monitoring empfohlen (S. 4).

3.9    Am 10. Juli 2012 (richtig: 2013) diagnostizierten die Ärzte des A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Urk. 7/42 S. 1 Ziff. 1.1). Vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in teilstationärer beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Nach der teilstationären Behandlung werde die Beibehaltung einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Schwerpunkt auf das Erlernen funktionaler Strategien im Umgang mit Anspannungsphasen, Dissoziationen und Flashbacks sowie eine Traumatherapie empfohlen (S. 4 Ziff. 1.5). Gemäss dem Mini-ICF-Rating für psychische Störungen bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität der Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, die Durchhaltefähigkeit sogar schwer beeinträchtigt. Hingegen bestehe keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbstversorgung und der Wegfähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei nur leicht beeinträchtigt (S. 4 Ziff. 1.7).

    Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit müsse sehr gut strukturiert sein und routineartige Arbeitsabläufe beinhalten, die einfach und frei von Zeitdruck seien. Die Tätigkeit solle wenn möglich zur gleichen Tageszeit und in einem wohlwollenden Umfeld stattfinden. Zu viele Aussenreize seien zu vermeiden und es müsse auf die Einhaltung von Pausen geachtet werden. Eine solche Tätigkeit wäre während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 oben).

3.10    In seinem Bericht vom 9. September 2013 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/44 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, seit mindestens zehn Jahren

- PTBS, seit mindestens zehn Jahren

- Synkope am 8. Februar 2012, in der Folge Schrittmacherimplantation bei AV-Block

    Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 14. bis 16. Juli 2013 wegen einer akuten Krise im A.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell bestehe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit deutlicher körperlicher Erschöpfung, Antriebshemmung, Zukunftsangst, amotivationalem Syndrom. Psychotische Symptome seien aktuell nicht vorhanden. Die Patientin habe keine Lebensfreude und immer wieder Suizidgedanken, aktuell wahrscheinlich jedoch nicht relevant handlungsgerichtet. Sowohl in Bezug auf die Krankheit wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ernst, dies aufgrund der mehrfachen psychiatrischen Hospitalisationen, der somatischen (kardialen) Probleme und der kontinuierlichen Verschlechterung in letzter Zeit (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit März 2012 krankgeschrieben. Bis jetzt bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, welche es ihr ermögliche, an beruflichen Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Es scheine ihr recht gut zu gelingen, den eigenen Haushalt einigermassen zu bewältigen (Ziff. 1.11).

3.11    Am 3. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. Z.___ begutachtet. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2014, welches er gestützt auf die eigene psychiatrische Exploration sowie die vorhandenen Akten erstattete (Urk. 7/47 S. 1), diagnostizierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, in schwerem Grad chronifiziert, sowie einen Status nach Synkope am 8. Februar 2012 bei AV-Block III und Implantation eines Herzschrittmachers. Die Patientin habe ihr Leben lang unter einer pathologischen Depressivität gelitten. Diese sei mit bedingt durch viele lebenslange emotionale Belastungen und traumatische Erlebnisse. Die letzteren unter der Diagnose einer PTBS von der schweren Depression abzugrenzen, wie es die Ärzte des A.___ getan hätten, sei seines Erachtens nicht nötig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die Depression schwer vermindert sei (S. 13 Ziff. 5). Die depressiven Stimmungsstörungen von Traurigkeit, Lebensüberdruss und Suizidalität, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Resignation, Scham- und Schuldgefühlen hätten einen schweren Krankheitsgrad. Darauf wiesen etwa das paranoid anmutende Hören einer Gewissensstimme und die Selbstverletzungen hin. Die vitalen Funktionen seien stark beeinträchtigt mit Müdigkeit und Antriebsarmut. Es bestehe eine ausgeprägte psychovegetative Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Angstträumen, Herzrhythmusstörungen und Enuresis. Die Patientin lebe sozial fast völlig isoliert, sei auf die beiden bei ihr wohnenden Söhne angewiesen und habe kaum produktive Beschäftigungen. Es bestünden ein schweres Morgentief und eine ständige Nervosität mit Bauchbeschwerden (S. 16 oben).

    Die Patientin sei seit Februar 2012 bis heute anhaltend und generell voll arbeitsunfähig gewesen. Der Grund dafür sei eine psychische Störung mit Krankheitswert, nämlich eine chronische depressive Störung von schwerem Krankheitsgrad. Diese habe in den letzten zwei Jahren mehrfach eine psychiatrische Hospitalisation und eine langdauernde tagesklinische Behandlung bedingt. In Anbetracht der lebenslangen pathologischen Depressivität, der erfolglosen stationären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen und der Komorbidität mit einer Herzkreislaufstörung sei die Prognose ungünstig. Die psychiatrischen Therapieoptionen seien psychotherapeutisch und psychopharmakologisch ausgeschöpft. Berufliche Massnahmen seien wegen der schweren kognitiven Störungen und der Antriebsarmut nicht indiziert (S. 16 Ziff. 6).

3.12    Am 8., 10. sowie 28. Oktober 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch psychiatrische, internistische sowie kardiologische Fachärzte der Medas Y.___. In ihrem Gutachten vom 29. Dezember 2014 hielten sie fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/63 S. 25 lit. E). Ein negatives Fähigkeitsprofil ergebe sich für Tätigkeiten mit häufigem und längerem Hochheben der Arme und Arbeiten mit den Armen häufig über Kopf. Aus Sicherheitsgründen würden Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn wie auf Leitern und Stellagen sowie psychomental höher belastende Tätigkeiten eher nicht empfohlen. Ein sonstiges negatives Tätigkeitsprofil lasse sich nicht feststellen. Bei der Versicherten bestünden durchaus Ressourcen, die auch aktiviert werden könnten. Die Primärpersönlichkeit zeichne sich durch eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei bei entsprechender Motivation ausdauernd, beharrlich und durchsetzungsfähig, konsequent und zielstrebig. Sie könne sich auch unter widrigen Umständen durchsetzen. Antrieb und Wille seien ungestört, sie könne auch Entschlüsse und Handlungen zielführend und sicher durchsetzen. Sie habe sich zwar bei der Diskussion möglicher Tätigkeiten eher passiv verhalten, allerdings habe sie als Idee für weitere Berufstätigkeit eine Dolmetschertätigkeit überlegt (S. 26 Mitte).

    Retrospektiv und aktuell bestehe keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit einer Altenpflegehelferin, für Haushalttätigkeiten und für eine medizinisch-theoretisch leidensangepasste Verweistätigkeit (S. 26 unten). Differenzen zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen Akten würden sich durch die Bewertung der psychischen Befindlichkeit ergeben. Teilweise werde von einer rezidivierenden depressiven Störung deutlicher Ausprägung gesprochen. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei sehr kurz gehalten, insbesondere werde nicht hinreichend klar, weshalb der Gutachter an der Diagnose der PTBS festhalte. Er berufe sich auf Vorbefunde und erwähne diagnostisch nur die rezidivierende depressive Störung, in schwerem Grad chronifiziert, und den Status nach Synkope. Die Schlussfolgerung, die Versicherte sei psychisch nicht mehr belastbar und eine geregelte Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich, lasse sich weder aus der knappen Anamnese noch dem psychischen Befund ableiten. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Begutachtung bestehe keine Übereinstimmung mit der Beurteilung des Vorgutachters Dr. Z.___, auch wenn einzelne Punkte, speziell die anamnestischen Angaben, in groben Zügen übereinstimmten (S. 27).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Implantation eines Herzschrittmachers im März 2012 keine kardiologischen Beschwerden mehr vorliegen, welche zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen würden (vgl. E. 2.1-2). Ebenfalls zu keinen weiteren Einschränkungen führte die Entfernung der Gebärmutter im Dezember 2012 (E. 3.5).

    Zu beurteilen sind damit ausschliesslich die Folgen der psychischen Beeinträchtigungen. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes in der Vergangenheit - und dabei insbesondere seit Oktober 2012 - mehrfach und über längere Zeit stationär wie auch teilstationär in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ behandelt wurde. Insgesamt sind aufgrund der Akten folgende Aufenthalte ausgewiesen:

- 29. Juni bis 25. Juli 2005 (vgl. E. 3.1)

- 24. Oktober bis 29. November 2012 (vgl. E. 3.6)

- 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 (vgl. E. 3.8)

- 18. Februar bis 3. März 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3)

- 4. bis 5. März 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3)

- 6. März bis 9. Juni 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3)

- 10. bis 11. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3)

- 12. bis 16. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3)

- 14. bis 16. Juli 2013 (vgl. E. 3.10)

4.2    Betreffend die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begutachtet.

    Nachdem der RAD der Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Teamleitung das rein psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.11) am 19. und 28. Februar 2014 als vollständig und schlüssig bezeichnet hatte (Urk. 7/65 S. 4 f.), stellte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Haushaltabklärungsberichts vom 19. Mai 2014 Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. Z.___ fest und beurteilte dieses am 28. Mai 2014 als beweisrechtlich nicht verwertbar (Urk. 7/65 S. 6 f.). Dies führte in der Folge zur erneuten, nun interdisziplinären Medas-Begutachtung (E. 3.12).

    Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das Gutachten von Dr. Z.___ zunächst ein, dieser gehe nicht auf die Vorakten und die darin gestellte Diagnose einer PTBS ein (Urk. 7/65 S. 7). Dr. Z.___ fasste jedoch die Vorakten über mehrere Seiten in chronologischer Reihenfolge zusammen (Urk. 7/47 S. 2-7) und ging auf Seite 15 auf frühere Arztberichte ein (Urk. 7/47 S. 15). Auf Seite 13 des Gutachtens führte er sodann aus, die lebenslangen emotionalen Belastungen und die traumatischen Erlebnisse unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von der schweren Depression abzugrenzen, sei seines Erachtens nicht notwendig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die Depression schwer vermindert sei (Urk. 7/47 S. 13 Ziff. 5). Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin ist demnach klar unzutreffend.

    Auch was die Diskrepanzen zum Abklärungsbericht vom 15. April 2014 (Urk. 7/64) betrifft, handelt es sich dabei - wenn überhaupt - lediglich um Kleinigkeiten. So führte die Beschwerdeführerin Dr. Z.___ gegenüber aus, sie koche nicht mehr alleine (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben), und bestätigte im Rahmen der Haushaltabklärung, sie koche vorwiegend am Wochenende, wenn der Sohn zu Hause sei. Während der Woche mache sie nur einfache Speisen, oft esse sie auch etwas Kaltes (Urk. 7/64 S. 5 Ziff. 6.2). Übereinstimmend ergibt sich sodann sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht, dass sie die Grosseinkäufe nicht mehr alleine erledige, nachdem sie in Menschenmengen rasch hektisch werde. Ob sie in kleinen Geschäften Kleinigkeiten selbständig besorgen kann, ist nicht entscheidrelevant (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben, Urk. 7/64 S. 6 Ziff. 6.4). Ebenso hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin könne ihren eigenen Haushalt einigermassen bewältigen (Urk. 7/47 S. 15 unten), was sich auch aus dem Abklärungsbericht ergibt (Urk. 7/64 S. 5 ff. Ziff. 6.1-7). Hinzu kommt, dass ein Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

4.3    Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten von Dr. Z.___ ausführlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt, die Erhebung des Psychostatus und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich dazu eher etwas knapp ausgefallen ist. Dennoch erscheint seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Verlaufes mit zahlreichen stationären Aufenthalten nachvollziehbar und überzeugend. Zu demselben Schluss gelangte der Hausarzt Dr. E.___ (E. 3.7), und auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ ging im Dezember 2012 davon aus, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (E. 3.4). Zwar führte dieser im September 2013 aus (E. 3.10), es sei von einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen, welche der Beschwerdeführerin die Teilnahme an beruflichen Massnahmen ermögliche, und auch die Ärzte des A.___ hielten im Juli 2013 eine sehr gut strukturierte und routineartige Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne zu viele Aussenreize und unter Einhaltung von Pausen während zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar (E. 3.9). Dabei handelt es sich aber um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen und nicht um eine in der freien Marktwirtschaft verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Insgesamt ergibt sich damit ein stimmiges Bild der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahre 2012 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren und mittelgradigen Episoden leidet, wiederholt für längere Zeit stationär behandelt werden musste und insgesamt nicht mehr arbeitsfähig ist.

    Demgegenüber vermag die Einschätzung der Medas-Gutachter, welche retrospektiv und aktuell mit Ausnahme der Zeiten der psychiatrischen Hospitalisation weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, nicht zu überzeugen. Aus den Berichten des A.___ ergeben sich keinerlei Hinweise auf simulierendes oder übertreibendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung der Medas-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin am Tag nach der Entlassung aus einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt unter anderem aufgrund selbstverletzendem Verhalten sowie Suizidgefährdung bereits wieder vollständig arbeitsfähig sein sollte, ist demnach weder nachvollziehbar noch überzeugend und plausibel.

4.4    Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sowie die Berichte des A.___ und der behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 anhaltend und generell vollständig arbeitsfähig ist.


5.    Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

    Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist der Rentenbeginn auf 1. Februar 2012 festzulegen (E. 3.11).


6.

6.1    Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.

6.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 zu Hause besucht. Der Abklärungsbericht vom 15. April 2014 (Urk. 7/64) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

6.3    Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe ihres im Jahre 1996 geborenen Sohnes, welcher zwar wochentags in einem Internat für hörbehinderte Menschen wohnt, seine Wochenenden jedoch zu Hause bei der Beschwerdeführerin verbringt, zurückgreifen (Urk. 7/64 Ziff. 4.2 und 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 2 % ergibt (Urk. 7/64 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1 % (2 % x 0.5).


7.    

7.1    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 1 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

7.2    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Wartejahr am 8. Februar 2013 beendet war (vgl. vorn E. 1.3). Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Nach Gesagtem und angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2012 (Urk. 7/12) steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine halbe Rente zu.

    Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 3. November 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 7.83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 51.70 geltend (Urk. 10), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘916.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'916.25.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig