Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00636 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 29. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war verschiedentlich als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 10/213/4, Urk. 10/218/3) und bezog ab 1. April 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. dazu Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, vom 5. Juli 2006, 5. März [Neuberechnung ab 1. März 2007 infolge Rentenanspruch des Ehemannes] und 5. April 2007, Urk. 10/120-124, sowie ihre Mitteilung vom 18. September 2008, Urk. 10/135).
1.2 Anlässlich des im Jahre 2009 angehobenen ordentlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/144 ff.) hob die infolge Wohnortswechsels nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (vgl. Verfügung vom 29. August 2011, Urk. 10/178). Die am 27. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/181) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.1058 vom 20. Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente mangels Revisionsgrund gemäss den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 geltenden Bestimmungen bestätigte. Gleichzeitig wies es die IV-Stelle an, den künftigen Rentenanspruch nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision) zu prüfen (Urk. 10/192/1-24).
1.3 Im Rahmen des im März 2013 in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 10/198 ff.) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. April 2014 und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2014 (Urk. 10/213/1-220, Urk. 10/218-219). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2014, Urk. 10/221; Einwand vom 22. Januar 2015, Urk. 10/223, mit ergänzender Einwandbegründung vom 6. März 2015, Urk. 10/227) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Rentenaufhebung erhob X.___ am 9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 21. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IVStelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art, 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts.
1.4
1.4.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
1.4.3 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.6 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Mangels erheblicher Ausprägung der zu prüfenden Kriterien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor und sei die bisherige Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, die Beschwerdegegnerin sei zufolge ihres Wohnsitzes im Kanton Aargau seit Juli 2011 zur Überprüfung ihres Rentenanspruchs örtlich unzuständig (Urk. 1 S. 7). Im Übrigen habe Dr. A.___ gestützt auf die depressive Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und nicht zufolge der somatoformen Schmerzstörung. Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine lang dauernde, chronische depressive Erkrankung und nicht um eine einzelne Episode. Eine mittelgradige Depression gehöre gerade nicht zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern (Urk. 1 S. 10). Weiter habe Dr. A.___ die Förster-Kriterien geprüft, vereinzelt bejaht und festgestellt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könne. Unter diesen Umständen sei unerklärlich auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin die Rente aufheben wolle. Vielmehr sei auf die vom Gutachter Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1 Festzuhalten ist vorab, dass das hiesige Gericht die Akten mit Urteil IV.2011.1058 vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/19/192/1-24) zur Anspruchsprüfung nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Beschwerdegegnerin überwies (vgl. Disp.-Ziff. 2). Entsprechend war das der Beschwerde zugrunde liegende Revisionsverfahren bei Inkrafttreten der 6. IVRevision am 1. Januar 2012 noch nicht unter allen in Frage kommenden und zu prüfenden Rechtsgrundlagen abgeschlossen (vgl. BGE 140 V 15, wonach ein Rentenanspruch in einem ursprünglich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffneten Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der nachträglich in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision geprüft wurde). Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte blieb die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ungeachtet des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau im Verlaufe des Verfahrens - erhalten. Entsprechend kann dem erstmals mit Beschwerde erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich unzuständig war (Urk. 1 S. 7, E. 2.2), keine Folge geleistet werden.
3.2 Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas-sung nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist.
4.
4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die nachfolgend zitierte medizinische Aktenlage.
4.2 Im polydisziplinären (Neurologie/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS B.___ vom 10. März 2006 (Urk. 10/110-112) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/110/19):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Histrionische Persönlichkeit (F60.4)
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Halsrippen beidseits bei Halsrippenresektion links 31.03.1998 (Urk. 10/110/19).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm seien erstmals aufgetreten, nachdem sie im Februar 1994 von ihrem (damaligen ersten) Ehemann geschlagen worden sei. Nach initialer Besserung hätten sich die Beschwerden 1996 akzentuiert und seien sie trotz mehrfachen Abklärungen und ambulanten, aber auch stationären Therapieversuchen therapierefraktär geblieben (Urk. 10/110/20).
Im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung habe sich keine organische Erklärung für die beklagten Beschwerden ergeben (Urk. 10/110/21). Die internistische Untersuchung sei insgesamt unauffällig, hämatologisch und laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden (Urk. 10/110/22). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung seien die geschilderten oder demonstrierten Beschwerden weder bildgebend noch bei der klinischen Untersuchung zu objektivieren gewesen. Insgesamt seien die Angaben der Beschwerdeführerin teils ungenau und widersprüchlich, andererseits die Untersuchungsbefunde inkonsistent. Die hier gefundenen, wenigen pathologischen Befunde (symmetrisch eingeschränkte Armbeweglichkeit, Abwehrspannung bei Hüftbewegung links, diffuse Druckschmerzpunkte) hätten weder verwertet noch zugeordnet werden können. Festzuhalten sei, dass mehrere Beschwerdebilder, welche anamnestisch erst seit zwei Monaten bestünden, schon früher dokumentiert und auch Beschwerdebilder ausserhalb des Bewegungsapparates bereits umfassend abklärt worden seien, ohne Erhebung eines pathologischen Befundes. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Etikettenproduktion unter Ausschluss von Überkopfarbeiten durchaus zumutbar (Urk. 10/110/21).
Der psychiatrischer Gutachter hielt im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits ein aufgesetzt wirkendes, mit gewisser Beliebigkeit vorgebrachtes Schmerzgebaren, habituelles Steigern in weinerliche Stimmung sowie sthenisches Argumentieren und soziales Agieren; andererseits sei doch eine andauernde und mehrfache psychosoziale Belastung zu anerkennen und eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung einfühlbar, wobei diese auch mit einigen der geklagten Symptomen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca. 25 % (Urk. 11/112/7-8).
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin, ohne kognitive und motorische Beeinträchtigung oder verminderter sozialer Beziehungsfähigkeit, sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca. 25 %. Zu vermeiden seien einzig Überkopfarbeiten (Urk. 11/110/22). Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___ ab 1. April 2004 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/120 ff.).
4.2 In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente im Jahre 2008 bestätigt (18. September 2008, Urk. 10/135, Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei stützt sich die IV-Stelle des Kantons Y.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (Urk. 10/126) sowie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/127 ff.), worin im Wesentlichen ein gleichgebliebener Gesundheitszustand dokumentiert wurde (vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 19/134). Entsprechend lag bei der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vor.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Letzteres blieb denn auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Weiter steht fest, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache jedenfalls keine vom syndromalen Zustand unabhängige somatische und/oder psychische Gesundheitsschädigung, welche selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Zu erwähnen sind ferner die mehrfachen gutachterlichen Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben und das appellative, demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 10/110/15, Urk. 10/110/21, Urk. 10/111/5, Urk. 10/112/7 f).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (März 2013, Urk. 10/198 ff, Sachverhalt Ziff. 1.3; ggf. 1. Januar 2012, vgl. BGE 140 V 15, insbesondere E. 5.3.5), seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund-heitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.6).
5. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2014 und 30. April 2014 von Dres. Z.___ und A.___ bidisziplinär (Rheumatologie/Psychiatrie) untersucht (Urk. 10/213, Urk. 10/218). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2014 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 10/219):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD10 F 32.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4)
- Keine rheumatologischen Diagnosen
Nebst der 130 Seiten umfassenden Wiedergabe der bisherigen Aktenlage führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, es seien während der Untersuchung Diskrepanzen aufgefallen. Sowohl das intermittierende Schmerzstöhnen als auch der intermittierend hinkende Gang würden unter Ablenkung verschwinden. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch kraftvolle Gegenspannung erschwert worden. Dadurch habe die Beweglichkeit der LWS und BWS nicht geprüft werden können. Bei der Prüfung der HWS-Beweglichkeit habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen in allen Richtungen gezeigt. Unter Ablenkung habe sich die HWS-Beweglichkeit indes normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und auch der Slump-Test sei normal verlaufen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des mässigen Übergewichts eine Muskelmasse von 43%, den Normwert von 40% sogar übertreffend. Eine andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdegegnerin angegeben, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die aktenanamnestisch ausserordentlich umfangreichen bildgebenden Untersuchungen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels (10/2013) wie auch die CT-Untersuchung des Schädels (03/2012) hätten altersentsprechende Befunde ergeben. In der CTUntersuchung der Nasennebenhöhlen (10/2013) habe eine Sinusitis ausgeschlossen werden könne. Die Röntgenuntersuchung des Beckens (06/2008 und 01/2012) wie auch die CTUntersuchung des Beckens (06/2008) seien normal gewesen. Die MRIUntersuchung der HWS (07/2010) und die Röntgenuntersuchung der HWS (06/2013) hätten altersentsprechende Befunde ergeben, ohne wesentliche degenerative Veränderungen oder neurale Kompressionen. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde im Bereich der HWS stellte Dr. Z.___ keine Diagnose im Bereich der HWS. Die Röntgenuntersuchung der BWS (01/2012) habe ebenfalls keinen wesentlichen Befund gezeigt. Die funktionelle Untersuchung der LWS (02/2001) und die Röntgenuntersuchung der LWS (01/2012) hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Instabilität ergeben. Die MRI-Untersuchung der LWS (10/2013) habe eine leichte stationäre Chondrose L4/L5 ohne Kompression neuraler Strukturen ausgewiesen. Da im Bereich der LWS keine wesentlichen degenerativen Befunde und keine neuralen Kompressionen bildgebend vorhanden gewesen seien und auch klinisch keine radikulären Ausfälle bestünden, seien auch im Bereich der LWS keine Diagnosen zu erheben. Weiter seien aufgrund der umfangreichen Blutuntersuchung der Rheumafaktor, die Anticitrullin-Antikörper sowie die Entzündungszeichen normal. Mithin erklärten die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Im Gegenteil könne die Beschwerdeführerin sämtliche, altersgerechten Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Entsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/213/139 ff.).
Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren bestehende Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit in den Armen, Ganzkörperschmerzen in den Muskeln und den Gelenken geklagt. Sie blicke auf äusserst belastende, langjährige eheliche Verhältnisse zurück mit jahrelangen, repetitiven und teilweise erheblichen Gewalterfahrungen durch beide Ehemänner, so dass anhaltend eine psychosoziale Belastungssituation vorgelegen habe, welche primär zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, auf Grund der Dauer und der Intensität unterdessen jedoch zu autonomisierten psychischen Fehlentwicklungen geführt habe, zunächst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Mit der nachfolgenden affektiven Störung sei auch die emotionale Belastung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden zu keinem Zeitpunkt verdeutlicht. Sie habe auch keinerlei Aggravation oder Begehrlichkeit gezeigt. Somit würden keine bewusstseinsnahen Mechanismen vorliegen. Vielmehr würden die Schmerzen bewusstseinsfernen Mechanismen entspringen und seien sie Ausdruck der jahrelang durchlebten äusserst schwierigen persönlichen Anamnese mit den rezidivierenden ehelichen Gewalterfahrungen, aufgepfropft auf schwierige soziale Ausgangsbedingungen (als Tochter einer C.___ Familie) in ihrer (D.___) Heimat. Es seien somit die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben. Zusätzlich könne eine depressive Störung diagnostiziert werden, welche gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (namentlich Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, anhaltende Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit, verminderter Antrieb, Trauer, Schlafprobleme, vgl. Urk. 10/218/5) sowie die objektiven Untersuchungsbefunde (namentlich gedankliche Einengung auf die lebensgeschichtlichen Schwierigkeiten, depressive Grundstimmung im mittelgradigen Ausmass, psychomotorische Verlangsamung, leiser Sprachtonus, monotone Sprachmodulation, Affektlabilität, Resignation, Verzweiflung, vgl. Urk. 10/218/7) deutlich auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hinweise. Auch diese depressive Fehlentwicklung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahrelangen Gewalterfahrungen in ihren beiden Ehen zurückzuführen. Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Gestützt auf die Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) sowie der erhöhten Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, reduzierten psychischen Belastbarkeit resp. innerpsychischen Vitalität sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer qualitativen Funktionseinbusse in der Höhe von 50 % auszugehen (Urk. 10/218/10 f.). Es liege damit eine relevante psychische Komorbidität vor. Auch die übrigen Försterkriterien seien weitestgehend gegeben. Entsprechend könne der Beschwerdeführerin eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/218/9 f.).
Die Gutachter kamen zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus bidisziplinärer Sicht seit April 2004 (Rentenbeginn) in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/219).
6.
6.1 Die rheumatologisch/psychiatrische Expertise vom 12. und 30. April resp. 2. Mai 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 24. März 2014 und 30. April 2014. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/213/143, Urk. 10/218/12 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
6.2 Das rheumatologische Teilgutachten blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht gestützt auf ihre psychischen Leiden zu beurteilende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben-heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 140 V 281 E. 8., mit Hinweis).
6.4 Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Ausführungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht – hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen und psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Erhebliche Komorbiditäten bestehen weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht. Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ fest, die somatischen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, sämtliche altersgerechten Tätigkeiten auszuüben (Urk. 10/213/140). Sodann erweist sich die in Anspruch genommene ambulante psychiatrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz als wenig intensiv. Von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ferner hat die Beschwerdeführerin die antidepressive Medikation abgesetzt (Urk. 10/218/5) und die sich angesichts der geklagten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/stationäre Therapien) nicht in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund ist eine invalidisierende Leidensresistenz im Sinne der unter E. 1.4.3 erläuterten Rechtslage nicht ausgewiesen. Damit geht denn auch die (zutreffende) Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach depressive Episoden nicht in der Kategorie der ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder figurieren, ins Leere. Schliesslich geht die Beschwerdeführerin einem im Wesentlichen geordneten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätigkeiten (Besuch von Festivitäten, Spazieren, Einkaufen) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit (mehrstündiges Autofahren) und verfügt sie über Freundschaften sowie familienintern über intakte und tragende Beziehungen (Urk. 10/213/130, Urk. 10/218/6).
Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun-gen der medizinisch festgestellten Diagnosen. Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6.5 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei-den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
7. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 8). Da auch die übrigen Vor-aussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gege-ben sind, ist ihrem Gesuch vom 9. Juni 2015 zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts-anwältin Lotti Sigg eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
8.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 28. August 2015 ohne detaillierte Kostenaufstellung einen Gesamtaufwand von 11 Stunden 10 Minuten geltend (zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwertsteuer, Urk. 14). Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 8 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘957.80.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘957.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger