Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00638 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 11. April 1997 unter Hinweis auf Rückenschmerzen seit einem Unfall im Jahr 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50 Ziff. 6.2-3).
Mit Verfügung vom 15. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/115, Urk. 7/57). In der Folge eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (vgl. zuletzt die Mitteilung der IV-Stelle Y.___ an den Versicherten vom 23. November 2009, Urk. 7/237).
Am 7. März 2013 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der laufenden Rente (Urk. 7/254/2-3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/273, Urk. 7/272) sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten ab Oktober 2012 neu eine halbe Rente zu.
1.2 Am 3. Juli 2014 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, ein Revisionsgesuch wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein (Urk. 7/303/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/328-351) lehnte die IV-Stelle Zürich eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2015 ab (Urk. 7/352 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 17. September 2015 reichte er eine Replik ein (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zu den medizinischen Abklärungen fest, bei unverändert weitergeführter antihormoneller Therapie und nicht vorhandenen Knochenmetastasen bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2014 eine phasenweise schwankende Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2 S. 2).
Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 12. August 2015 fest, ein schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, eine dauerhaft tiefere Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 20 % sei jedoch nicht durch objektive Befunde begründet (Urk. 6 Ziff. 2). Die zusätzlichen Rückenbeschwerden hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6 Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente nicht erhöht, obwohl sich sein Gesundheitszustand unbestreitbar erheblich und dauerhaft verschlechtert habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten).
Die Rückenbeschwerden müssten im Zusammenhang mit den Leistungseinschränkungen aufgrund des Prostata-Karzinons berücksichtigt werden (Urk. 9 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 10. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___ stellte im Bericht vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
1. Rückenverletzung, März 1996
- verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule
- verminderte Belastbarkeit bei kleiner Diskushernie L4/5, seit September 1993
2. HWS-Schleudertrauma, 1973
- laterale Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähigkeit um etwa 50 % reduziert. Er müsse dauernd zwischen Sitzen und Stehen wechseln (Ziff. 1.7).
3.2. Dr. med. A.___, praktische Ärztin, stellte in einem Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 7/258/2-5) eine neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: metastasierendes Prostata-Karzinom, bestehend seit Juni 2012. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom (4./5. Lendenwirbelkörper), bestehend seit 2008 (Ziff. 1.1-1.2).
Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt und Projektleiter ein zumutbares Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche. Die Angaben würden seit Januar 2013 gelten (Ziff. 5.2).
3.3 Dr. med. B.___, Oberärztin, C.___, stellte in einem Bericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/260) fest, der Beschwerdeführer sei tumor- und therapiebedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde, je nach weiterem Verlauf, immer wieder fluktuieren. Der Beschwerdeführer selber möchte gerne arbeiten und versuche dies auch immer wieder. Prinzipiell sei die Situation palliativ, eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1). Dr. B.___ führte für die Zeit vom 17. Juli 2012 bis 31. Mai 2013 eine zwischen 0 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit auf. Ab dem 1. Juni 2013 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).
3.4 Dr. B.___ hielt in einem Schreiben vom 6. Juli 2013 (Urk. 7/322/7) ergänzend fest, sowohl die Krankheit als auch die Therapie verunmöglichten eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf. Auf seinen eigenen Wunsch versuche er mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Seine Leistungsfähigkeit sei aber eingeschränkt. Einen vollen Arbeitstag könne er nicht bewältigen. Er benötige die Möglichkeit für Ruhepausen, vor allem am Mittag.
3.5 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/273, Urk. 7/272) erhöhte die IVStelle Y.___ die Viertelsrente ab Oktober 2012 auf eine halbe Rente, da seit Juli 2012 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/268/1).
Am 3. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/303/1).
4.
4.1 Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 30. September 2014 (Urk. 7/322/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt vom 17. Juli bis 14. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 15. September 2012 eine solche von 50 % auf (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen bestünden eine rasche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen. Weiter komme es zu einem Anschwellen der Beine, links mehr als rechts und zu Gefühllosigkeit. Es bestünden Konzentrationsprobleme, die sich auf die Arbeit auswirkten. In der bisherigen Tätigkeit sei noch ein Pensum von 20 % beziehungsweise acht Stunden pro Woche zumutbar. In jeglicher Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer arbeite sowieso. Eine Steigerung des Pensums sei wegen der Therapien nicht möglich (Ziff. 1.9). Dr. A.___ attestierte ab 3. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 50 %, wobei ab 1. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. Urk. 7/322/6).
4.2 Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 28. Oktober 2014 zu den Akten Stellung (Urk. 7/327 S. 3). Sie erklärte, eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2013 liege nicht vor. Beim rentenbegründenden Gesundheitsschaden handle es sich um ein metastasierendes Prostata-Karzinom. Diese Erkrankung habe sich betreffend der funktionellen Einschränkungen nicht geändert.
Die im Februar 2014 beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Ereignis im Fitnessstudio zurückzuführen, das zu Schmerzen im Bereich der Bauchmuskulatur geführt habe. Unter adäquater Behandlung und Berücksichtigung des Belastungsprofils sollte die vormals beurteilte Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss nach zwei bis drei Monaten wieder möglich sein. Von Seiten der SUVA werde das Ereignis ohne substantielle Schädigung nicht als Unfall oder unfallähnliches Ereignis bewertet.
4.3 Dr. B.___ hielt in einem Bericht vom 5. Januar 2015 (Urk. 7/340) fest, der Tumor sei unter der antitumoralen Systemtherapie seit Oktober 2013 erfreulicherweise stabil. Tumor- und therapiebedingt sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde nach dem weiteren Verlauf immer wieder fluktuieren. Entsprechend habe die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Verlauf der letzten beiden Jahre zwischen 50 und 100 % geschwankt. Seit Anfang 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Die Situation sei weiterhin palliativ. Eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid einerseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aber inzwischen auch geändert. Andererseits schreibe die Beschwerdegegnerin, dass keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und die Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten Verletzung der Bauchmuskulatur begründet sei. Dies sei nicht die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen eines lymphogen metastasierten Prostatakarzinoms und unter den Folgen der aktuellen und bisherigen antitumoralen Therapien (S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015, Urk. 7/344).
4.4 RAD-Ärztin Dr. D.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 4. März 2015 (Urk. 7/351 S. 3) an, dem Bericht des C.___ vom 20. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % schwanke. Seit Januar 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % angegeben. Es werde weiterhin eine palliative antihormonelle Therapie durchgeführt. Knochenmetastasen seien bisher nicht diagnostiziert worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) zwischen 50 bis 100 % nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit könne ausserhalb der zurzeit nicht durchgeführten Chemotherapie weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden.
Bei weitergeführter antihormoneller Therapie werde aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, seit Januar 2014 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese sei phasenweise schwankend, wobei noch nicht dauerhaft von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen werden könne.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist wegen der Folgen eines metastasierten Prostata-Karzinoms und der daraufhin durchgeführten Therapien in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell ist er mit einem Pensum von zirka 20 % als Schulpfleger tätig (Urk. 7/317).
Die behandelnde Ärztin des C.___, Dr. B.___, attestierte aktuell eine zwischen 80 - 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit (E. 4.3). Zuvor bestand gemäss Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.3). Dr. A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten neu ab 1. September 2014 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 %. (E. 4.1) Abweichend zu den genannten Ärzten verneinte Dr. D.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, und ging von einer weiterhin bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (4.4 hiervor).
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.3 Es liegen somit sehr unterschiedliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 vor. Die Angaben von Dr. B.___ wie auch diejenigen von Dr. A.___ mit einer zwischen 80 und 100 % schwankenden Arbeitsunfähigkeit erweisen sich jedoch als zu ungenau, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2014 - einem Zeitpunkt, zu dem gemäss Dr. A.___ eine 100%ige (vgl. Urk. 7/322/6) und gemäss Dr. B.___ eine 80 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3) bestand - abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/324/1-5) und diesen zwar per 15. September 2014 wieder kündigte, soweit ersichtlich jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 7/317). Gegen die abweichenden Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2014 und vom 4. März 2015 spricht demgegenüber, dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat und keine Onkologin ist. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 verschlechtert hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Verschlechterung eingetreten ist, nachdem Dr. B.___ die Situation als palliativ beschrieben hat (E. 3.3).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die infolge der Tumorerkrankung eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat sie über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘050.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger