Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00644 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 17. November 1997 hatte sich der bis zu seinem Autounfall vom 20. November 1996 als Sanitärmonteur tätig gewesene X.___ unter Hinweis auf seine unfallbedingten Beschwerden (Schleudertrauma, Bandscheibenverletzung, Rückenschaden im Halsbereich) bzw. seine aus diesem Grund seit dem Unfall anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein: Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 1997 (Urk. 9/3) und vom 11. März 1998 (Urk. 9/7), Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 12. Dezember 1997 (Urk. 9/5) und vom 31. März 1998 (Urk. 9/8) sowie der Rehaklinik A.___ vom 27. Januar 1998 (unter Beilage des Austrittsberichts vom 3. Dezember 1997, Urk. 9/6). Weiter zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/20/1-118) und liess die beruflichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 9/12-14). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juni 1999 mit, sie beabsichtige, ihm vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999 eine befristete ganze Rente auszurichten (Urk. 9/15). Mit Eingabe vom 13. August 1999 beantragte X.___ Umschulungsmassnahmen oder die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Mai 1999, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 4. November 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten (bei einem Invaliditätsgrad von 70 % vom 20. November 1997 bis zum 19. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/1-2) vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999 eine befristete ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten (Urk. 9/19); im übrigen lehnte sie sowohl die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (zufolge eines Invaliditätsgrads von 31 % ab 20. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/2) als auch Umschulungsmassnahmen ab (Urk. 9/18/3).
Dagegen erhob X.___ am 1. Dezember 1999 Beschwerde und beantragte Umschulungsmassnahmen, eventualiter die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (Urk. 9/21/27-31). Mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 1999 insoweit aufgehoben wurde, als darin der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 1999 sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurden, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 9/21/1-12). Zusammenfassend hatte sich ergeben, dass aufgrund der vorgelegenen medizinischen Akten nicht beurteilt werden konnte, ob, in welchem Umfang und welche Tätigkeiten der Versicherte trotz seiner Behinderung zumutbarerweise noch ausüben konnte. Die Sache wurde deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie ein anstaltsunabhängiges Gutachten einhole, welches sich einerseits über die beim Versicherten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und andererseits darüber, welche Tätigkeiten der Versicherte in welchem Umfang und ab wann trotz seiner Behinderung noch ausüben könne, auszusprechen habe. Nach erfolgter Abklärung werde die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Mai 1999 neu zu entscheiden haben (Urk. 9/21/10).
1.2 Mit Verfügung vom 8. November 1999 hatte die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zugesprochen. Gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Februar 2000 hatte X.___ am 4. Mai 2000 Beschwerde erhoben und die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % beantragt. Diese Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil UV.2000.00091 vom 19. Januar 2001 im gleichen Sinn wie die invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde gutgeheissen (Urk. 9/21/3).
1.3 Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts setzte die IVStelle den Versicherten durch Zustellung einer Kopie der Beschlussmitteilung vom 12. Juni 2001 mit, dass sie ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 Invalidenrenten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % (unbefristet, aber ab 30. Juni 2005 revidierbar) ausrichten werde (Urk. 9/24). Am 20. September 2001 ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 9/26/1-8).
Das mit der Beschlussmitteilung vom 12. Juni 2001 in Aussicht gestellte Rentenrevisionsverfahren wurde nach Rücksendung des Revisionsfragebogens vom 1. September 2005 (Urk. 9/33) und Einholen des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 20. September 2005 (Urk. 9/34) mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrads von 50 % am 14. Oktober 2005 (Urk. 9/36) abgeschlossen.
Am 26. Mai 2009 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten (vgl. Urk. 9/42-46 und Urk. 9/50) und Einholen des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/48) ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrads von 50 % abgeschlossen (Urk. 9/51).
In dem mit der Versendung des Revisionsfragebogens am 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 9/52) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde nach Einholen der Verlaufsberichte Dr. Y.___ vom 31. August 2012 (Urk. 9/54/3) und vom 24. April 2013 (Urk. 9/62) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie durch Spezialärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums B.___ angeordnet (Urk. 9/63-68). Dieser Begutachtung unterzog sich der Versicherte nach zweimaliger Androhung eines für ihn nachteiligen Aktenentscheids (Urk. 9/70 und Urk. 9/74). Am 2. November 2013 wurde das Gutachten (Urk. 9/76/1-127 erstattet und am 24. Februar sowie 4. März 2013 ergänzt (Urk. 9/78 und Urk. 9/79). Nachdem der Versicherte mehrfache Einladungen zu einem Beratungsgespräch zur Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ignoriert hatte, war ihm diesbezüglich ein abschlägiger Aktenentscheid angedroht worden (vgl. 9/80-83). Hinsichtlich des Rentenanspruchs wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 eröffnet, dass die mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenzahlungen per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt würden, da gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung ein für einen Rentenanspruch nicht genügender Invaliditätsgrad (keine Erwerbseinbusse) ermittelt worden sei (Urk. 9/88).
Dagegen wandte der Versicherte am 22. Januar 2015 ein, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, da weder eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung, mit welcher sie zugesprochen worden war, noch - weil sich der Gesundheitszustand gemäss dem polydisziplinären Gutachten seit 2001 nicht verändert habe - ein Rentenrevisionsgrund vorliege (Urk. 9/102). Diese Einwände verwarf die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 11. Mai 2015 und hob die Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise bzw. die laufende Rente per Ende Juni 2015 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 5) wurde die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung und Aktenvorlage eingeladen (Dispositiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gegebenenfalls bereits für die Behandlung des prozessualen Begehrens auch unter dem Gesichtspunkt tatsächlich veränderter Verhältnisse zu prüfen habe, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äussern (Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit den Erwägungen).
Am 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Beschwerdeergänzung ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. August 2015 ihre Vernehmlassung (Urk. 8) und ihre Akten (Urk. 9/1-115) ein.
Davon wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass vorbehältlich allfälliger weiterer vom Gericht als nötig erachteter Verfahrensschritte unmittelbar der Endentscheid gefällt werden könne (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da hiermit der Endentscheid ergeht, ist über die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 unter Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013).
2.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
3. Vorab ist die mit der angefochtenen Verfügung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob es zulässig war, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 des hiesigen Gerichts erfolgten Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen ohne rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs vergleichsweise festzusetzen.
3.1 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.) unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 140 V 77 E. 3.2.1) insoweit zu folgen, als die gerichtliche Rückweisung der Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung nach einer vom Gericht angeordneten Sachverhaltsergänzung es nicht grundsätzlich ausschliesst, den Streitgegenstand vergleichsweise zu regeln. Denn mit der (auch nur teilweisen) Aufhebung einer Verwaltungsverfügung wird das Leistungsfestsetzungsverfahren der Verwaltung (hinsichtlich der aufgehobenen Festsetzungen) wieder in das Stadium zurückversetzt, in welchem es sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung befand. Demzufolge haben die Parteien - vorbehältlich spezifischer Anordnungen des rückweisenden Gerichts für die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens - dieselben Rechte bzw. Möglichkeiten für die Ausgestaltung des fortzusetzenden Verfahrens, welche sie bis zum Erlass der aufgehobenen Verfügung hatten.
3.2 Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach der Rückweisung hat das hiesige Gericht im Urteil IV.1999.00734 erwogen, dass eine nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen allenfalls erfolgende Herabsetzung der mit der damals angefochten Verfügung vom 4. November 1999 bis zum 30. April 1999 befristeten ganzen Invalidenrente per 1. Mai 1999 in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu erfolgen habe (E. 1.d, S. 4 f.).
Diese zufolge des Verweises auf die Erwägungen in Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsurteils an der Rechtskraft des Rückweisungsurteils teilhabende rechtliche Qualifikation der aufgehobenen wie auch der neu zu erlassenden Verfügung galt und gilt auch bei einer vergleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrads. Das bedeutet, dass es den Parteien aufgrund des Rückweisungsurteils vom 19. Januar 2001 zwar nicht verwehrt war, den für den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 1999 massgebenden Invaliditätsgrad vergleichsweise festzusetzen, die Beschwerdegegnerin aber auf jeden Fall verpflichtet war, vorgängig die vom Gericht für eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs als nötig erachteten Sachverhaltsabklärungen im Sinne von Erwägung 2.1 durchzuführen. Denn ohne diese Abklärungen taugt der Sachverhalt, welcher zu dem mit der Verfügung vom 20. September 2001 festgesetzten Invaliditätsgrad von 50 % führte, nicht als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer allfälligen späteren anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. Gemessen an den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine nachvollziehbare Rentenrevisionsverfügung muss die Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden.
3.3 Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 handelt es sich um die erste Verfügung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 in Sachen der Parteien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3). Zur Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ist der ihr zugrunde liegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung von 2013 mit demjenigen zu vergleichen, welcher die Basis für die mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bis zum 30. April 1999 bildete, mithin demjenigen per Ende Januar 1999 (vgl. E. 2.1).
3.4
3.4.1 Gemäss gutachterlicher Feststellung besteht beim Beschwerdeführer seit Juni 1997 eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/76/99).
3.4.2 Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nur insoweit in Frage gestellt, als er geltend macht, es handle sich um eine andere Beurteilung des der vergleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegenen Sachverhalts, welche weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 2001 zu begründen vermöge (Urk. 1), noch einen Rentenrevisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstelle (Urk. 7).
3.4.3 Von einer lediglich anderen Beurteilung des der Verfügung vom 20. September 2001 zugrunde gelegenen Sachverhalts kann insofern keine Rede sein, als der Verfügung vom 20. September 2001 der gemäss gerichtlicher Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2001 ungenügend abgeklärte Sachverhalt per Ende Januar 1999 zugrunde lag (vgl. E. 3.2). Dieser Sachverhalt war von den B.___-Gutachtern retrospektiv abzuklären und zu beurteilen, da bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung noch keine andere der gerichtlichen Anordnung entsprechende Beurteilung erfolgt war (vgl. E. 3.3). Dass die Gutachter im Rahmen ihrer retrospektiven Beurteilung den Verlauf zwischen Juni 1997 und Januar 1999 anders beurteilen, als die Beschwerdegegnerin in der eine befristete ganze Rente bis April 1999 zusprechenden Verfügung vom 4. November 1999 (Urk. 9/19) ist rechtlich ohne Belang (mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 wurde über den Sachverhalt bis Januar 1999 rechtskräftig entschieden, weshalb im Rahmen der revisionsrechtlichen Sachverhaltsabklärung der Verlauf bis Januar 1999 nicht mehr zu überprüfen ist) und schmälert den Beweiswert des B.___-Gutachtens hinsichtlich des Verlaufs ab Februar 1999 in keiner Weise.
3.4.4 Im Übrigen war bereits im Prozess IV.1999.00734 unstrittig und beruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Prozess darauf (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sich sein Gesundheitszustand ab Februar 1999 effektiv erheblich verbessert hatte, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage des mit dem B.___-Gutachten erstmals richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (vgl. E. 2.2).
3.5 Zur vorinstanzlichen Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 3) ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die um 20 % eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fälschlicherweise in die Berechnung des Valideneinkommens eingeflossen ist. Bei Gegenüberstellung des nicht reduzierten Valideneinkommens von Fr. 73‘851.-- mit dem in angepasster Arbeit zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 68‘162.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Da auch dieser Invaliditätsgrad für einen Rentenanspruch ab Juli 2015 nicht ausreichend ist, ist die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst