Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00652 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 20. Januar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 3. Juli 2008 bestehende Depression und Angst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 4. August 2010 und vom 9. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2009 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2009 zu (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und Urk. 10/69).
Am 3. Juni 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/76).
1.2 Nach Eingang eines am 8. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/79) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 10/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/110; Urk. 10/123) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein
(Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. Juni 2015, ergänzt am 17. Juli 2015, Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Am 26. August 2015 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote ein
(Urk. 12/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit August 2014 so weit verbessert habe, dass ihm eine angepasste Erwerbstätigkeit des freien Arbeitsmarktes oder die bereits ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher zu 65 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad liege demnach bei 35 % und damit unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, und die Beweiskraft des Gutachtens werde bestritten (S. 3 f. Ziff. 6). Die Festsetzung einer Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 30 - 40 % stehe im Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Arztes, welcher im August 2013 bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt habe (S. 7 Ziff. 12). Er sei auch lediglich für insgesamt zwei Stunden beim Gutachter gewesen, wobei die effektive Exploration deutlich weniger lang gedauert habe. Es seien auch keinerlei Fremdanamnesen eingeholt worden und man habe nicht einmal mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufgenommen (S. 7 f. Ziff. 14). Die Kritik an den durchgeführten Therapien und Medikamentationen gehe daher ins Leere. Die vom Gutachter empfohlene Verhaltenstherapie werde längst gemacht. Dass ein Wechsel der Therapieform einen Gewinn bringe, werde bestritten (S. 8 Mitte). Zudem sei es nach der Begutachtung infolge Zustandsverschlechterungen zu stationären Aufenthalten gekommen und er sei bei einem neuen Psychiater in Behandlung (S. 8 f. Ziff. 15). Aufgrund seines Alters und aufgrund dessen, dass er seit mehreren Jahren nur noch stundenweise tätig gewesen sei, sei ihm die Selbsteingliederung bei Rentenaufhebung nicht zumutbar und es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 10 Ziff. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
3.
3.1 Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/70) erfolgte die Bestätigung der bisherigen Invalidenrente mit Mitteilung vom 3. Juni 2011 (Urk. 10/76) lediglich gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 10/74, vgl. Urk. 10/75/2). Es erscheint daher vorliegend als gerechtfertigt, hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis auf die erstmalige Rentenzusprache, die unter eingehender materieller Sachverhaltsabklärung erfolgte, abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die mit Verfügungen vom 4. August und 9. September 2010 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und Urk. 10/69) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den nachfolgenden Beurteilungen (vgl. Urk. 10/37/4-5).
3.2 Dr. med. A.___, Stellvertretende Oberärztin, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin, C.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2009 (Urk. 10/20/6-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22)
- Differenzialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen
Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2008 bis 19. März 2009 in der Akuttagesklinik in Behandlung gewesen (S. 1). In dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es handle sich um einen 47-jährigen Mann irakischer Abstammung, welcher auf eine aussergewöhnliche Belastung vor einem Jahr (Information über den sexuellen Missbrauch eines nahen Familienangehörigen, Tod der Exfrau als wichtige Bezugsperson) mit depressiven Symptomen und mit Angstsymptomen reagiert habe. Die Krise sei verschärft und aufrechterhalten worden durch den Arbeitsplatzverlust, welchen der Beschwerdeführer als grosse Kränkung erlebt habe. Im Interaktionsstil und bei Betrachtung der Lebensgeschichte fielen eine erhöhte Kränkbarkeit und Impulsivität auf, welche als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen beurteilt würden. Die weitere Prognose sei abhängig vom Gelingen der Arbeitsintegration. Prognostisch günstig wirkten sich die Motivation des Beschwerdeführers aus, seine Introspektionsfähigkeit und der bisherige Behandlungserfolg.
Zum Psychostatus führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild, sei im Kontakt freundlich und zugewandt, wach und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung sei intakt und die Konzentration im Gespräch unauffällig gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet und flüssig gewesen. Gelegentlich habe er hypochondrische Ängste und Panikattacken gezeigt sowie einen Kontrollzwang, ob er dem Sohn etwas angetan habe. Zudem habe er Waschzwangsymptome gezeigt. Es habe kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, und es habe eine normale Schwingungsfähigkeit mit leichter innerer Unruhe und Ängstlichkeit sowie leicht vermindertem Vitalgefühl bestanden. Der Antrieb sei normal gewesen. Es hätten Durchschlafstörungen mit gelegentlich nächtlichem Erwachen und keine akute Suizidalität und keine Hinweise auf Fremdgefährlichkeit bestanden (S. 3).
3.3 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 18. und 19. Januar 2010 (Urk. 10/36) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion; ICD-10 F43.22 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. September 2008 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Januar 2010 stattgefunden (Ziff. 1.2). Alle zwei bis drei Wochen fänden stützende Gespräche statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und seit dem 1. November 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. November 2009 im Umfang von vier Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer ermüde nach drei Stunden, und es bestünden aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitszüge Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit (Ziff. 3). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration besucht, und seine Angstsymptome seien deutlich zurückgegangen. Jedoch bestünden weiterhin eine erhöhte Ermüdbarkeit, diffuse Schmerzen (Muskel- und Magenschmerzen) und Schlafstörungen. Dr. Z.___ führte aus, sie habe ihn daher ab dem 1. November 2009 als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Er arbeite seither tageweise bei einem Bekannten in einem Bettwarengeschäft, was einem Pensum von 20 % entspreche. Der Patient habe eine schwierige familiäre Situation. Seine Ehefrau sei schwanger und lebe aber, wegen Unverträglichkeit mit dem Sohn aus 1. Ehe des Patienten, in Zürich. Die Familienverantwortung belaste den Patienten ziemlich (Ziff. 1.4).
4.
4.1 Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/79), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. med. E.___, Leitender Arzt, C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 10/83/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F41.1, F42.0)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein anam-nestisches Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Dezember 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder/transkultureller Übersetzer betrage seit dem 2. Dezember 2011 (Beginn der Behandlung) 50 %. Es bestünden mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Durchhaltefähigkeit. Im Bereich Planung und Strukturierung von Aufgaben und Gruppenfähigkeit bestünden leichte Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.6-7). Dr. E.___ hielt fest, im Gespräch sei häufig eine leichte Besorgnis und Bedrückung spürbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag phasenweise niedergeschlagen und es bestehe eine Hilflosigkeit. Er sorge sich betreffend seine Gesundheit und habe Zwangsgedanken mit aggressiven Inhalten in Bezug auf die Tochter. Er leide an Versagensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen, und es zeige sich immer wieder eine starke Selbstunsicherheit in verschiedenen Alltagssituationen und Zusammenhängen. Der Antrieb sei im Zusammenhang mit den Ängsten und Stimmungsschwankungen zum Teil reduziert, bei den Untersuchungsterminen in der Regel unauffällig. Der Schlaf sei unter Belastung jeweils deutlich gestört. Dr. E.___ führte aus, angesichts der weiterhin bestehenden Symptompersistenz nach mehrjähriger Psychotherapie bei zwei verschiedenen Behandlern sei längerfristig weiterhin von fortbestehenden ängstlich-depressiver Symptomen auszugehen. Die Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der ängstlich-narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten. Über die bestehende Medikation mit einem Benzodiazepin hinaus sei es bisher nicht gelungen, eine weitergehende psychopharmakologische Behandlung zu installieren (Ziff. 1.4).
4.2 Dr. Y.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 10/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch-unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61), definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestehend
- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, allenfalls zeitweilig mittelgradig, ohne Chronifizierung (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seit mindestens vier Jahren bestehende psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika und ein Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtigem Substanzgebrauch; ICD-10 F13.24, sowie seit etwa drei Jahren bestehende psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol bei Verdacht auf ein beginnendes Abhängigkeitssyndrom und gegenwärtigem Substanzgebrauch; ICD-10 F10.24 (S. 22 Ziff. 6.2).
Dr. Y.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Allrounder und Dol-metscher bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit gegebenenfalls noch weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung. Im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 23 Ziff. 7.1). Von August bis Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit November 2009 eine solche von 50 % bestanden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe spätestens seit Anfang 2014 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - das heisse unter Ausschluss der Suchtproblematik - eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 bis 40 % bestanden. Spätestens aber ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung auszugehen (S. 23 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten, beziehungsweise in sämtlichen Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 53-jährigen Männern ohne in der Schweiz anerkannte Ausbildung zugemutet werden könnten, sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung auszugehen (S. 23 Ziff. 7.3). Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien die angestammten Tätigkeiten und sämtliche andere Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes zu nennen, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen beinhalteten und 53-jährigen Männern zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sicher nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weitere Verstärkung der Regressionstendenzen zu befürchten. Diesen sollte entschieden entgegen gewirkt werden (S. 23 Ziff. 7.4).
Dr. Y.___ führte aus, es handle sich um einen seit November 2009 verbesserten psychischen Gesundheitszustand. Die Verbesserung bestehe spätestens seit August 2014. Zudem sei bisher die Suchtproblematik nicht gesondert - also als invaliditätsfremd - eingestuft worden. Die psychosozialen Belastungen hätten bei Besserung der psychischen Einschränkung im Verlauf zugenommen und seien vom behandelnden Psychiater in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Hierdurch ergäben sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht somit geringere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei zudem bei Optimierung der Behandlung eine weitere Verbesserung des bestehenden psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten. Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands. Seit spätestens Anfang 2014 sei von einer veränderten Situation beziehungsweise einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen, unter anderem auch aufgrund der Zunahme der psychosozialen Belastungen. Aufgrund der Fremdgefährdung des Exploranden und auch bei einer Zunahme der Suchtproblematik sei von ihm die Akzeptanz einer adäquaten Psychopharmakotherapie, unter anderem auch zum Schutz der Familienangehörigen, zu fordern. Durch eine optimierte Behandlung sei auch eine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten (S. 26 Ziff. 9.1).
Dr. Y.___ führte aus, es bestehe nur zum Teil Übereinstimmung mit den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ gemäss dessen aktuellstem Bericht.
Es bestünden sicher keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik und auch eine durchgehend mittelgradige depressive Symptomatik habe nicht bestätigt werden können. Die Stimmungslage und der Antrieb seien gebessert gewesen, und es hätten bei einer überwiegend leichten depressiven Symptomatik nur leichte psychische Einschränkungen festgestellt werden können (S. 25 oben).
Die typischen Symptome einer generalisierten Angststörung hätten bei der aktuellen Exploration nicht festgestellt werden können. Die Zwangsgedanken mit vorwiegend aggressiven Inhalten seien bisher quasi unbehandelt, da der Explorand eine adäquate Psychopharmakotherapie bis zur aktuellen Untersuchung abgelehnt habe (S. 25 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Aussagen zu Gunsten seines Patienten gemacht habe. Zudem habe er sich insbesondere auf dessen subjektive Angaben gestützt und - bei einem therapeutischen Vorgehen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell - die beim Exploranden vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen.
Bei einer schweren oder auch mittelgradigen psychischen Störung mit mittlerer bis hoher Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wäre unter anderem auch eine engmaschigere Behandlung erforderlich, weil dann unter anderem Schwierigkeiten in der Gestaltung des Tagesablaufes zu erwarten wären, die aber beim Exploranden eben nicht hätten festgestellt werden können (S. 25 unten).
Dr. Y.___ führte aus, diagnostisch sei anhand der aktuellen anamnestischen Auskünfte des Exploranden, der psychiatrischen Vorbeurteilungen und den aktuellen Untersuchungsbefunden von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis allenfalls zeitweilig mittelgradiger depressiver Episode - bisher ohne Chronifizierung - und einer leichten Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken auf dem Boden von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch-unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Zügen auszugehen.
Die bisher diagnostizierte Anpassungsstörung müsse entsprechend des nun bekannten weiteren Verlaufes definitionsgemäss nach ICD-10 angepasst und umcodiert werden.
Zudem bestehe inzwischen eine manifeste Suchterkrankung - eine Benzodiazepin-Abhängigkeit und auch eine beginnende Alkohol-Abhängigkeit - die sich bei bisher eher ambivalenter Psychotherapiemotivation parallel entwickelt habe (S. 19 Mitte).
Vor allem stünden die emotional-instabilen Persönlichkeitszüge mit impulsivem Verhalten, das heisse impulshaften aggressiven Durchbrüchen, im Vordergrund der Problematik. Andere Symptome erschienen eher sekundär (S. 20 Mitte).
Die persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten, insbesondere die emotionale Instabilität mit impulshaften aggressiven Durchbrüchen, seien recht ausgeprägt, das Schlagen der Ehefrau sei nicht akzeptabel, aber insbesondere sei es in keiner Weise tolerabel, dass der Explorand seine vierjährige Tochter schlage. Der Beschwerdeführer sehe dies grundsätzlich auch so, habe jedoch angegeben, gegen die plötzlichen Impulse quasi machtlos zu sein, womit er die Problematik eher bagatellisiert habe. Ohnmächtig in diesem Zusammenhang sei vor allem die kleine Tochter. Die Fremdgefährdung könne aus gutachterlicher Sicht beim Exploranden nicht ohne weiteres als rein krankheitsbedingt eingeordnet und damit exkulpierend verstanden werden. Bei den vorliegenden psychiatrischen Diagnosen sei die Realitätsprüfung, Kritikfähigkeit und Selbstverantwortlichkeit in keiner Weise eingeschränkt. Somit sei ihm auch die volle Verantwortung für sein Handeln - auch im juristischen Sinne - zuzugestehen (S. 20 unten).
Eine an sich zumutbare Intensivierung der Behandlung und medikamentöse Einstellung durch eine erneute stationäre oder auch teilstationäre Behandlung, um eine adäquate Psychopharmakotherapie installieren zu können, sei vom Exploranden in den letzten zwei bis drei Jahren wiederholt abgelehnt worden. Mit einer adäquaten antidepressiven Medikation sei einerseits die depressive Symptomatik, andererseits auch die Zwangsstörung lege artis zu behandeln. Es stelle sich die Frage, weshalb der behandelnde Psychiater bei der latenten Fremdgefährdung, die der Explorand zumindest für seine Familie darstelle, weiterhin nur Xanax verordne (S. 21 oben).
Der Explorand habe gute und ausbaufähige Ressourcen gezeigt. Es betehe eine normale Intelligenz und ein weitgehend normales Aktivitätsniveau in der Freizeit. Zudem zeige sich im Tagesablauf, dass er normal Anteil am Leben seines Sohnes und auch seiner Tochter nehme. Er unternehme täglich verschiedene Aktivitäten und versorge teilweise den Haushalt. Zudem lese er täglich über mehrere Stunden anspruchsvolle Bücher und beschäftige sich somit auch mit anspruchsvolleren Themen. Diese kognitiven Fähigkeiten könnte er nicht nur in der Freizeit, sondern auch beruflich mehr nutzen. Es bestehe ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn, zudem ein inzwischen schon mehrjähriges, dysfunktionales und regressives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das von den Angehörigen und wohl auch vom behandelnden Psychotherapeuten und dem Hausarzt weiterhin umfassend unterstützt werde. Das Hilfesystem kontrolliere der Explorand jedoch selbst. Es bestünden über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation und auch gewisse manipulative Tendenzen (S. 21 Mitte).
4.3 Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Kriseninterventionszentrum (KIZ), C.___, stellten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 3/3) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. bis 16. Oktober 2014 in der Klinik folgende Diagnosen (S. 1):
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, impulsiven und vermeidend-ängstlichen Zügen (ICD-10 F61)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.0)
- Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund einer Zustandsverschlechterung im Rahmen der bekannten Zwangserkrankung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über belastende Zwangsgedanken berichtet (Tochter und Frau würgen und anschliessend sich das Leben nehmen zu müssen). Diese Zustandsverschlechterung sei nach der Aufdosierung von Surmontil eingetreten, so dass die Therapie mit Surmontil habe abgesetzt werden müssen. Gegen Unruhe und Anspannung sei die Aufdosierung von Xanax erfolgt. Im KIZ-Rahmen sei es zu einer leichten Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, und der Beschwerdeführer sei am 16. Oktober 2014 in die gewohnten Verhältnisse ausgetreten. Die empfohlene neuroleptische medikamentöse Therapie gegen Zwänge lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab (S. 1 f.).
4.4 Med. pract. H.___, Oberärztin, und lic. phil. I.___, Psychologin, C.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 10/106 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0, F 41.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. De-zember 2014 bis 26. Januar 2015 in der Klinik zur Behandlung befunden (S. 1). Die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund aktuell wieder stärker ausge-prägten Zwangsgedanken und Ängsten und damit zusammenhängend zunehmender Belastung des sozialen Umfeldes zur weiterführenden stationären Behandlung erfolgt (S. 2 oben).
Die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf kaum geändert. Belastende Zwangsgedanken sowie aggressiv impulsive Durchbrüche seien im Verlauf deutlich weniger geworden. Die als stabilisierend wahrgenommene Medikation mit Xanax sei auf Wunsch des Patienten unverändert fortgeführt worden. Aufgrund zwischenzeitlich aufgetretener Derealisationsphänomenen sei eine Medikation mit anfänglich Zyprexa und danach Quetiapin begonnen worden, habe jedoch aufgrund unerwünschter Nebenwirkungen auf Wunsch vom Beschwerdeführer wieder gestoppt werden müssen. In den psychologischen Gesprächen hätten die Arbeit an der Mentalisierungsfähigkeit, der Selbstwertregulation, der Förderung eines realistischen Selbstbildes sowie Möglichkeiten der adäquaten Impulskontrolle im Zentrum gestanden.
Starke Minderwertigkeitsgefühle bis hin zum Selbsthass dürften in wesentlichem Zusammenhang mit den wiederkehrenden depressiven Krisen stehen. Empfohlen werde dringend eine langfristige ambulante Psychotherapie mit dem Fokus auf Strukturstärkung (S. 2 unten).
4.5 Dr. A.___, Oberärztin C.___, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 10/122) aus, aus ihrer Sicht komme der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht nach. Er habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___, dem Vorbehandler, regelmässig wahrgenommen. Ihrer Kenntnis nach seien während der Behandlung verschiedene Versuche einer Psychopharmakatherapie durchgeführt worden, jedoch ohne Erfolg. Eine Anmeldung in der Tagesklinik sei aufgrund nicht verbesserter Symptomatik erfolgt.
In der Tagesklinik sei eine traumaspezifische Behandlung begonnen worden, und der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative einen neuen Behandler gefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Beginn der Behandlung seine Besorgnis in Bezug auf seine Benzodiazepin- und auch Alkoholproblematik geäussert und eine Teilnahme an der Suchtgruppe im tagesklinischen Programm gewünscht. Er habe sich motiviert gezeigt in Bezug auf das Absetzen der Benzodiazepine, jedoch werde dies derzeit als zu früh erachtet. Dr. A.___ führte aus, sie ginge nach Abschluss der Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus. In seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt im Entgegennehmen von Aufträgen. Dies stehe im Zusammenhang mit seinen eigenen traumatischen Kindheits- und Kriegserlebnissen, welche ihn in Übersetzungssituationen mit posttraumatisch nachvollziehbaren Reaktionen reagieren lasse. Aktuell sei der Beschwerdeführer kaum belastbar (S. 1).
4.6 Dr. A.___, Oberärztin C.___, stellte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2015
(Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven), ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) auf dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter
Dr. A.___ führte aus, die Behandlung habe vom 6. Februar bis 30. April 2015 stattgefunden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe zu 50 % an fünf Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrischen Behandlungsprogramm teilgenommen. Die verbindliche Tagesstruktur in der Tagesklinik, die Gespräche mit anderen Betroffenen, sowie die Distanz zum häuslichen Umfeld schienen eine insgesamt entlastende Wirkung gehabt zu haben. Die depressive Symptomatik habe sich während der Behandlung kaum verbessert. Es hätten insgesamt zwei Arbeitsversuche in seiner Tätigkeit als Dolmetscher stattgefunden, wobei sich gezeigt habe, dass er deutlich eingeschränkt sei im Entgegennehmen von Aufträgen, kaum belastbar und schnell erschöpfbar sei. Die Medikation sei unverändert fortgeführt worden. Im Verlauf sei die Bearbeitung von Traumata im Kindes- Jugend- und Erwachsenenalters begonnen worden (S. 2 unten).
4.7 Dr. E.___, C.___, führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/23) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich vom Dezember 2011 bis November 2014 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Dr. Y.___ habe keinen direkten Kontakt mit ihm, Dr. E.___, aufgenommen.
Betreffend die Aussage, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Psychotherapie in den letzten Jahren stets abgelehnt habe, sei auszuführen, dass sich dieser im November 2011 von selbst an der Psychiatrischen Poliklinik angemeldet habe, da er mit den bisherigen Behandlungen unzufrieden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damals explizit eine gezielte verhaltenstherapeutische Behandlung gewünscht, welche durch ihn - Dr. E.___ - durchgeführt worden sei.
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Termine stets wahrgenommen. Grössere Schwierigkeiten hätten sich aber bei der Umsetzung der Verhaltensziele ergeben, was im Zusammenhang mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (S. 1). Die eindeutige Attribution des fehlenden Therapieerfolges an die fehlende Motivation beziehungsweise den hohen sekundären Krankheitsgewinn, sei im Rahmen der Behandlungen nicht ersichtlich gewesen.
Im Gutachten sei unerwähnt geblieben, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Reihe von antidepressiven Medikationsversuchen stattgefunden habe, wobei ein eindeutiger Hinweis auf eine Wirksamkeit der Behandlung ausgeblieben und es zu Nebenwirkungen gekommen sei (S. 2).
Zusammenfassend sei die aktuell stattfindende Medikation mit Xanax die einzige Medikation für die sich im Verlauf ein positives Kosten/Nutzen-Verhältnis für den Patienten ergeben habe. Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Patienten teilte Dr. E.___ die Besorgnis des Gutachters in Bezug auf eine mögliche Suchtentwicklung (S. 2).
5.
5.1 Die erstmalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und
Urk. 10/69) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom Januar 2010 (vorstehend E. 3.3) sowie gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ und Dr. B.___, C.___, vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2). Dia-gnostiziert wurde von beiden Seiten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ führten die Ärztinnen der C.___ die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen bereits in ihrer Diagnoseliste auf und berichteten auch von den im Rahmen des Aufenthaltes gezeigten Zwangsgedanken und -handlungen des Beschwerdeführers. Demgegenüber erwähnte Dr. Z.___ die narzis-stischen Persönlichkeitszüge lediglich im Zusammenhang mit den Einschränk-ungen in der Anpassungsfähigkeit. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der mass-gebliche medizinische Sachverhalt seither in revisionsrelevanter Weise ver-ändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.2) von einem seit August 2014 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.
Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. So erweisen sich die von Dr. Y.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch-unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61) und die Zwangsstörung (ICD-10 F 42.0) im Vergleich zu den von Dr. Z.___ und den Ärztinnen der C.___ im April 2009 und Januar 2010 gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2-3) nicht als minderschwer und die Begründung von Dr. Y.___, warum es sich um einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung verbesserten Gesundheitszustand handeln soll, überzeugt nicht. Dass dies daher rühre, dass bislang die Suchtproblematik nicht als invaliditätsfremd eingestuft worden sei, lässt sich so nicht bestätigen. Vielmehr war die Suchtproblematik weder in den zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden medizinischen Berichten noch in jenem des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) Thema. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die psychosozialen Belastungen im Verlauf zugenommen hätten, bei gleichzeitiger Besserung des psychischen Gesundheitszustands. Vielmehr stellt sich die psychosoziale Belastungssituation in etwa gleich dar wie bei der erstmaligen Rentenzusprache. Auch der von Dr. Y.___ beschriebenen Befundlage lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen.
Bei im Vordergrund stehender Persönlichkeitsstörung geht ein verbesserter Gesundheitszustand nicht daraus hervor, dass Dr. Y.___ im Vergleich zu Dr. E.___ anstelle einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer seinerseits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung lediglich von einer leichten Episode (ICD-10 F33.0) ausging. Zudem bilden die Vergleichsbasis, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die vorliegenden Berichte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache.
Hinweise darauf, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bilden auch die Berichte der behandelnden Ärzte der C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.3-7), wobei die dort im Verlauf dann etwas höher ausgefallene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) vor dem Hintergrund, dass den behandelnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten ausgesagt wird (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu relativieren ist.
Aufgrund des Gesagten handelt es sich entgegen den Aussagen von Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes.
Zusammenfassend ist damit ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwer-deführers seit der Rentenzusprache demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt.
5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. August 2015 (Urk. 12/1-2) einen Aufwand von 12.82 Stunden, eine Spesenpauschale von 3 % sowie die Kosten für die Stellungnahme der C.___ vom 22. Juni 2015 im Umfang von Fr. 63.25 geltend gemacht, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) einen Gesamtbetrag von Fr. 3‘200.70 (inklusive Spesenpauschale, MWSt und Rechnung C.___) ergibt. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.70 (inkl. Spesenpauschale, Kosten für die Rechnung der C.___ und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- PK Mobil, Wölflistrasse 5, 3006 Bern
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, F.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan